Beschluss
9 B 485/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unterbliebener Anhörung vor Erlass eines Gebührenbescheids begründet allein keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn die Heilung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich ist.
• Eine nachträgliche Anhörung ist nur dann heilend, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und die Entscheidung kritisch überdenkt (§§ 45, 46 VwVfG NRW).
• Eine behördliche Formulierung stellt nur dann eine rechtlich verbindliche Zusicherung i.S. von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW dar, wenn ihr objektiver Erklärungswert beim Empfänger klar erkennbar bindend ist; der zitierte Satz vom 7.10.2021 war keine solche Zusicherung.
• Liegt offensichtlich fest, dass ein Verfahrensverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, scheidet die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 46 VwVfG NRW aus.
Entscheidungsgründe
Anhörungsmangel und Zusicherung: Keine aufschiebende Wirkung gegen Gebührenbescheid • Ein unterbliebener Anhörung vor Erlass eines Gebührenbescheids begründet allein keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn die Heilung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich ist. • Eine nachträgliche Anhörung ist nur dann heilend, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und die Entscheidung kritisch überdenkt (§§ 45, 46 VwVfG NRW). • Eine behördliche Formulierung stellt nur dann eine rechtlich verbindliche Zusicherung i.S. von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW dar, wenn ihr objektiver Erklärungswert beim Empfänger klar erkennbar bindend ist; der zitierte Satz vom 7.10.2021 war keine solche Zusicherung. • Liegt offensichtlich fest, dass ein Verfahrensverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, scheidet die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 46 VwVfG NRW aus. Die Antragsteller erhielten am 6.10.2021 einen Gebührenbescheid der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einem Bauantrag; am 7.10.2021 sandte die Behörde ein Schreiben mit einem Hinweis zur Frist und möglichen Gebührenpflicht. Die Antragsteller rügen, vor Erlass des Gebührenbescheids nicht angehört worden zu sein und sehen darüber hinaus in dem Schreiben vom 7.10.2021 eine Zusicherung, bei Rücknahme des Antrags keine Gebühr zu erheben. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids bestünden. Die Antragsteller beschwerten sich dagegen; das Oberverwaltungsgericht prüfte die zulässige Beschwerde beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids hinsichtlich formeller Fehler (Anhörung) und der behaupteten Zusicherung sowie die Frage, ob ein Heilungs- oder Unschädlichkeitsfall nach dem VwVfG vorliegt. • Anhörungsmangel: Ein unterbliebene Anhörung kann nach §§ 45 Abs.1 Nr.3, 45 Abs.2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt und damit geheilt werden; Heilung setzt voraus, dass die Behörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und ihre Entscheidung kritisch überprüft. Bloße Schriftsatzvorträge im gerichtlichen Verfahren genügen nicht zwingend zur Heilung. • Keine aufschiebende Wirkung: Da die Heilung des Anhörungsmangels weiterhin möglich ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids im Sinne des § 80 Abs.4 Satz3 VwGO; es ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid allein wegen des Anhörungsmangels formell rechtswidrig wäre. • Unschädlichkeitsprüfung (§ 46 VwVfG NRW): Selbst wenn die Anhörung nicht nachgeholt würde, ist offensichtlich, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Bauantrags (§ 11 Abs.1 GebG NRW); die Behörde hat bereits eine gebührenmindernde Regelung gemäß § 15 Abs.2 GebG NRW berücksichtigt; ein weiterer Reduzierungsgrund aufgrund der Anhörung ist nicht erkennbar. • Keine Zusicherung (§ 38 Abs.1 VwVfG NRW): Die Erklärung der Behörde vom 7.10.2021 ist nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilen; der maßgebliche Satz kündigt nur an, dass bei Nicht-Rücknahme gebührenpflichtig abgelehnt wird, enthält aber keine Zusage, bei Rücknahme gebührenfrei zu behandeln. Damit fehlt die erforderliche Klarheit und Bindungswirkung einer Zusicherung. • Folgen: Mangels Zusicherung und angesichts der Unschädlichkeit des Anhörungsmangels bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids; die angefochtenen Einwände greifen nicht durch. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids noch eine rechtsverbindliche Zusicherung der Behörde, bei Rücknahme des Bauantrags keine Gebühr zu erheben. Selbst bei einem formell unterbliebenen Anhörungsverfahren ist die Heilung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich und ersichtlich, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung über die Gebühr nicht beeinflusst hat; daher bleibt der Gebührenbescheid bestehen.