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Urteil

7 K 1674/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0809.7K1674.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1960 geborene Klägerin beantragte am 22. Januar 2014 die Gewährung einer Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Sie gab conterganbedingte Fehlbildungen der oberen Extremitäten, insbesondere im Bereich der Unterarme an. Sie fügte dem Antrag ein ärztliches Attest von Dr. K. -M. vom 17. Oktober 2013, einen radiologischen Befundbericht von Dr. D. vom 17. Dezember 2013, ein ärztliches Attest von Dr. L. vom 14. Januar 2014, einen radiologischen Befundbericht von Dr. L1. vom 13. Mai 2014 und eine Stellungnahme von Dr. T. vom 25. Juni 2014 bei. Ihre Mutter erklärte am 1. Februar 2016 an Eides statt, dass sie nach ärztlicher Verschreibung während der ersten Hälfte der Schwangerschaft Contergan eingenommen habe. Die Beklagte legte den Fall der medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Dr. O. führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2014 aus orthopädischer Sicht aus, dass kein regelrechter longitudinaler Schaden bestehe, wenngleich Schulter, Oberarme, Ellbogen und Unterarme thalidomidspezifisch verändert seien. Mit größter Wahrscheinlichkeit bestehe kein Zusammenhang der Schädigung mit einer Thalidomideinnahme. Prof. G. führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2015 aus orthopädischer Sicht zunächst aus, dass das vorliegende Fehlbildungsmuster einer Thalidomidembryopathie zugeordnet werden könne. In ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2016 erläuterte die Humangenetikerin Prof. L2. , dass bei der Klägerin eine beidseitige, komplexe Unterarm-Handfehlbildung vorliege, die in dieser Art bei einer Thalidomidembryopathie nicht beobachtet worden sei. Für eine Thalidomidschädigung sei es ungewöhnlich, dass bei der Klägerin eine beidseitige Radiusaplasie vorhanden sei, aber dennoch beide Daumen angelegt seien. Diese seien zwar fehlgebildet, wiesen aber dennoch drei Phalangen auf. Ein dreigliedriger Daumen mit Radiusaplasie sei von Prof. M1. bei einer Thalidomidembryopathie nicht beschrieben. Ebenso sei es nicht mit einer Thalidomidschädigung zu vereinbaren, dass an den Händen sowohl die radiale als auch die ulnare Seite betroffen seien. Es liege eine extreme Synostosierung aller Handwurzelknochen (radial und ulnar, proximal und distal) vor, so dass eigentlich nur von einem Handwurzelknochen gesprochen werden könne. Außerdem seien alle Metacarpalia, sowohl radial als ulnar, in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen und zum Teil mit dem Handwurzelknochen-Konglomerat fusioniert. Vereinbar mit dem fehlgebildeten ulnaren und radialen Handskelett sei es, dass beidseits Thenare (Daumenballen, radial) und Hypothenare (Kleinfingerballen, ulnar) hypoplastisch ausgebildet seien. Ungewöhnlich für eine Thalidomidschädigung sei es hingegen, dass die Humeri nicht stärker in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen seien, obwohl die Radii aplastisch und die Ulnae stark fehlgebildet seien. Die Humeri der Klägerin seien nicht verkürzt, proximal unauffällig gestaltet und distal seien die anatomischen Charakteristika (Capitulum, Trochlea), trotz extremer Fehlbildung der Ulnae und Aplasie der Radii, noch gut ausgebildet. Sie stimme danach der Einschätzung von Dr. O. zu, dass bei der Klägerin keine regelrechte longitudinale Fehlbildung vorliege. Diese sei nicht vorwiegend radial, wie es bei einer Thalidomidembryopathie zu erwarten sei, sondern radial-ulnarseitig ausgeprägt. Der Einschätzung von Prof. G. stimme sie hingegen nicht zu. In einer erneuten Stellungnahme vom 10. Januar 2016 führte Prof. G. zusammenfassend aus, dass er nach umfassendem Studium der Literatur zu dem Schluss gekommen sei, dass er eine Thalidomidembryopathie weder sicher bestätigen, noch ausschließen könne. Einen Fall dreigliedriger Daumen mit Aplasie der Radii bei unauffälligem Humerusknochen (Ausnahme distale Dysplasie des Humerus) beidseits habe er trotz intensiven Literaturstudiums nicht finden können. Am 9. November 2016 diskutierten Prof. G. und Prof. L2. den Fall ausführlich. Prof. G. führte in seiner E-Mail vom 10. November 2016 aus, dass man zusammenfassend zu dem Schluss gekommen sei, dass im vorliegenden Fall eine Thalidomidembryopathie sehr unwahrscheinlich sei. Der dreigliedrige Daumen beidseits stelle bei der Thalidomidembryopathie eine isolierte Fehlbildung dar, die nicht in Kombination mit einer Radiusaplasie beschrieben sei. Es liege eine ausgedehnte Verschmelzung der Handwurzelknochen vor, die auch die ulnaren Handwurzelknochen miteinschließe, so dass keine strenge longitudinale radiale Dysmelie anzunehmen sei. Zudem sei die ausgeprägte Verkürzung und Verformung der Ulna beidseits auffällig, die bei der Thalidomidembryopathie zwar vorkommen könne, wobei aber entsprechend der teratologischen Reihe der oberen Extremitäten Veränderungen am proximalen Humerus zu fordern wären. Die von Dr. Nüsslein beschriebene Diagnose „Humerushypoplasie bds., Schulterdysplasie bds., rechts betont“ könne ausweislich der vorliegenden Röntgenaufnahmen beider Oberarme nicht bestätigt werden. Unter Wiedergabe des Inhalts dieser Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 16. März 2016 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 29. März 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ablehnung insbesondere vor dem Hintergrund der ersten Stellungnahme von Prof. G. , nicht nachvollziehbar sei. Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass es festgelegte, quasi unerschütterlich erfasste spezifische Behinderungsbilder einer thalidomidtypischen Veränderung nicht gebe. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil eine systematische radiologische Verlaufskontrolle von Patienten mit einer Thalidomidembryopathie, die das Erwachsenenalter erreicht hätten, nicht existiere. Soweit hierzu Literatur vorhanden sei, seien die Autoren im Wesentlichen auf sehr frühe skelettale Veränderungen im Röntgenbild angewiesen, die sich auf Säuglinge und Kleinkinder beziehen würden. Die weitere Entwicklung bis ins Erwachsenenalter sei nicht begutachtet oder kategorisiert worden. Ein Vergleich der Veränderungsformen in ihrem Erwachsenenalter mit der Frühskelettierung der Säuglinge oder Kleinkinder verbiete sich danach aufgrund fehlender Wissenschaftlichkeit. Die Klägerin trug weiter vor, dass sich nicht ansatzweise erschließe, dass die Thalidomideinnahme ihrer Mutter nicht zu den Veränderungen geführt haben solle, die unstreitig wenigstens teilweise mit den erfassten typischen Thalidomidveränderungen identisch seien. Hinzu komme, dass sie in der Kindheit mehrfach an den Händen operiert worden sei. Die Klägerin fügte dem Widerspruch den von Dr. C. und Dr. X. unterschriebenen Entlassungsbericht der T1. Klinik I. vom 24. Juli 2017 bei. Danach liege der hochgradige Verdacht einer Thalidomidembryopathie vor. Die Beklagte legte die Sache PD Dr. Dr. H. zur Stellungnahme aus orthopädischer Sicht vor. In seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 führte er aus, dass seiner Beurteilung nach die Röntgenaufnahmen und Bilder der Klägerin gegen das Vorliegen eines Conterganschadens sprächen. Schultern und Oberarme seien gleich und altersentsprechend. Bei Ellbogen und Unterarm zeige sich beidseits eine Radiusaplasie, welche es häufig beim Conterganschaden gegeben habe. In diesem Falle entspreche das distale Ende der Ulna jedoch überhaupt nicht einem Conterganschaden. Vor allem passe die distale Öffnung der Ulna im Sinne einer Y-Form nicht dazu. Dies habe es bei Contergan nicht gegeben. Die völlig verplumpte Handgelenkswurzel sei ebenfalls nicht mit einem Conterganschaden zu vereinbaren, insbesondere bei so vielen angelegten Fingern. Auch die Veränderungen der Handwurzel müssten longitudinal sein. Leider könne die Klägerin keinerlei Unterlagen zu den im Kindesalter durchgeführten Operationen beibringen. Man wisse demnach nicht, ob die Gabelung des „MC 2“ die Folge einer Operation oder so angeboren gewesen sei. Diese Y-förmige Gabelung habe es bei Contergan nicht gegeben. Daumenrudimente, wie auf den Röntgenbildern der Klägerin zu sehen, würde man bei dieser Radiusaplasie zwar nicht erwarten, aber es habe sie gegeben. Auch die Fotos der Klägerin würden Veränderungen zeigen, die nicht thalidomidtypisch seien. Bei einem derartig kurzen Unterarm ohne Radius sei es sehr untypisch, dass noch ein so gut erhaltener Daumen wie auf der linken Seite vorhanden sei. Dieser scheine als Gegenhalt für den Spitzgriff umoperiert zu sein. Eine ähnliche Situation liege auf der rechten Seite vor. Die Hauptfrage sei weiterhin, ob es bei Contergan überhaupt eine Aplasie der Radii mit zwei relativ gut erhaltenen Daumen gebe. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass wahrscheinlich kein Conterganschaden vorlege. Mit Bescheid vom 23. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen ihres Ausgangsbescheids und die Stellungnahme von PD Dr. Dr. H. . Mit der am 28. Februar 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat die Sache Dr. C. zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 30. Mai 2018 aus, dass sich entgegen der Ausführungen der Beklagten der Arbeit von X1. und I1. Fälle entnehmen ließen, bei denen ein dreigliedriger Daumen in Kombination mit weiteren Schäden beschrieben sei. Auch in den Arbeiten von O1. und M1. fänden sich einige Fälle, bei denen ein dreigliedriger Daumen mit einer Fehlbildung des Radius kombiniert sei. In der Arbeit von T2. sei beschrieben, dass der dreigliedrige Daumen häufig bei vorgeburtlicher Thalidomidexposition vorkäme und der Radius dabei intakt sein könne. Dass im Umkehrschluss ein nicht intakter Radius das Vorliegen eines Thalidomidschadens ausschließe, werde hingegen nicht beschrieben. Zur Einschätzung der medizinischen Kommission, dass die beidseitige Verschmelzung der radialen und ulnaren Handwurzelknochen gegen eine longitudinale radiale Fehlbildung spräche, sei auszuführen, dass die von X1. und I1. untersuchten Kinder im Durchschnitt 18 Monate alt gewesen seien. Auch die Gutachter der Beklagten hätten eingeräumt, dass aufgrund des jungen Alters bei den Untersuchungen keine verlässlichen Aussagen über die Gelenkenden und die Handwurzelknochen hätten gemacht werden können, weil diese sich noch nicht im Wachstum befunden hätten. Da es große Schwierigkeiten gebe, angelegte aber noch nicht verknöcherte Knochenkerne radiologisch zu identifizieren, ließen diese Untersuchungen keine abschließende Beurteilung radiologischer Fehlbildungen bei Erwachsenen zu. Aus dem Zitat von X1. und I1. , „ (…) zur Frage, ob den geschädigten Skelettelementen Entwicklungspotenzen verblieben sind und wieweit mit zunehmenden Alter noch Veränderungen auftreten, können wir nur Vermutungen äußern. “, lasse sich schließen, dass das Treffen einer Aussage über die Handwurzelknochen auf dieser Basis nicht möglich sei. Zudem sei die Klägerin im Alter bis 6 Jahre mehrfach im Bereich beider Hände operiert worden. In den 1960er Jahren sei vielfach versucht worden, die Hand- und Armfehlbildungen operativ zu korrigieren. Die Operationstechniken hierfür seien erst mit dem gehäuften Auftreten dieser Fehlbildungen systematisch entwickelt worden. Deshalb sei es nicht möglich, exakt zu bestimmen, welche Skelettanteile in welchem Maße von diesen Operationen betroffen seien und wie der Fehlbildungstyp vorher ausgesehen habe. Bei der Klägerin sei zum Zwecke der Funktionsverbesserung eine Pollizisation, mithin das Umstellen eines funktionellen Langfingers in eine Oppositionsstellung, durchgeführt worden. Bei diesen Operationen seien häufig Anteile des Handwurzelskeletts entfernt oder plastisch verändert worden. Aufgrund der Vorausführungen sei es vorliegend schlichtweg unmöglich, von den aktuellen Röntgenbefunden auf das exakte Aussehen und die Stellung einzelner Skelettanteile vor der Korrekturoperation zu schließen. Auch die Aussage der medizinischen Kommission, dass die ausgeprägte Verkürzung und Verformung der Ulna beidseits ohne jede Veränderung am proximalen Humerus gegen eine Thalidomidembryopathie spreche, sei auf Untersuchungen gestützt, die sich auf Kleinstkinder beschränke. Die Aussage lasse sich allein deshalb nicht belegen, weil auch für die Elle gelte, dass die Entwicklung erst im Jugendalter abgeschlossen sei. Es gebe jedoch keine radiologischen Studien an Thalidomidgeschädigten im Jugend- oder Erwachsenenalter. Dass die Ulna bei fehlendem Radius charakteristische Veränderungen aufweise, sei von Bayne im Jahre 1982 beschrieben worden. Dabei seien verschiedene Formen unterteilt worden. Bei teilweisem oder völligem Fehlen des Radius (Stadium III und I) sei die Ulna kurz, verdickt und verbogen. Ob diese Veränderung ursächlich und im Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten vorgeburtlichen Schädigung stünde oder sich im Verlauf der Knochenentwicklung zwangsläufig ergäbe, sei nicht bekannt. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. August 2019 erklärte Dr. C. , dass Prof. G. ausgeführt habe, dass nur in einem dokumentierten Fall ein Schädigungsmuster vorläge, welches dem der Klägerin entspräche. Es fänden sich jedoch in den von M1. und O1. veröffentlichten Fallübersichten insgesamt 5 Fälle mit einer Kombination aus Radiusdefekt und dreigliedrigen Daumen. Der Fall mit der „Nummer 61 07 10 R.T.“ sei mit dem der Klägerin vergleichbar. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, dass Dr. G. bei diesem Fall den Zusammenhang zu einer Thalidomidembryopathie ohne stichhaltigen Beleg in Zweifel ziehe . Seine implizite Forderung, es müsse sich ein Fall finden, der exakt die gleichen Arm-Handfehlbildungen wie bei der Klägerin aufweise, sei mit Blick auf die zitierten Publikationen nicht zu rechtfertigen. In der Publikation von X1. und I1. werde darauf hingewiesen, dass eine eindeutige Klassifizierung nicht in allen Fällen möglich gewesen sei. Zudem sei die Verknöcherung der Handwurzelknochen laut X1. und I1. auch kein Hinweis für eine ulnare Schädigung, sondern als Merkmal bei den Fällen mit Thalidomidembryopathie ausführlich beschrieben. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 führt Dr. C. aus, dass die eingehende Prüfung von Verdachtsfällen einer Thalidomidembryopathie immer anhand von Vergleichsfällen und entsprechenden Studiendaten durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien aus medizinisch-gutachterlicher Sicht, bei einer Datenlage die vorwiegend Untersuchungen an Kleinkindern mit noch nicht vollständig ausgebildetem Skelett repräsentieren würde, Überlegungen der Schadensbildentwicklung im Verlauf des Lebens zur Beurteilung unverzichtbar. Die Auffassung der Beklagten, dass es keine Möglichkeit und Veranlassung zum Überdenken dieses Aspekts gebe, widerspreche den Grundprinzipien der medizinischen Begutachtung. Zudem gehe Prof. G. nicht auf die Hauptargumente seines Gutachtens vom 19. August 2019 ein. Er habe dargelegt, dass fünf Thalidmodfälle mit dreigliedrigen Daumen und Radiusdefekt nachgewiesen seien. Auch die Annahme, dass eine ulnar ausprägte Schädigung vorliege, sei falsch. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, das neben den bereits dargestellten vergleichbaren Thalidomidfällen auf weitere entsprechende Fälle aus der Sammlung des Sonderforschungsbereichs 88 von Prof. M1. im Institut für Humangenetik der X2. Universitätsklinik N. verwiesen werden könne. Diese Auswertung umfasse 245 Fälle mit gesicherter Thalidomidexposition und sei im Jahre 1983 von I2. in Rahmen seiner Dissertation unter persönlicher Betreuung von Prof. M1. erstellt worden. Darüber hinaus sei es spekulativ, die bei der Klägerin vorliegende Fehlbildung mit fehlendem Radius als ulnar ausgeprägte Schädigung zu interpretieren oder wahlweise Fehlbildungen der Handwurzelknochen nach mehrfachen Operationen im Kindesalter als „nicht longitudinal radial“ zu bewerten. Die gesicherten Thalidomidfälle aus der Arbeit von I2. würden zeigen, dass das von der medizinischen Kommission stets angeführte „seit langem bekannte und in der Literatur beschriebene Schadensbild“ als streng systematisches Konzept zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Aktenlage nur eingeschränkt tauglich sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2020 führt Dr. C1. aus, dass ihm unklar sei, weshalb die von I2. gesammelten Thalidomidfälle den Gutachtern der medizinischen Kommission unbekannt gewesen seien. Zur Auffassung, dass die „völlige Verschmelzung der Handwurzelknochen in Kombination mit einem dreigliedrigen Daumen“ nicht mit einer Thalidomidembryopathie vereinbar sei, sei erneut auf die zahlreichen Operationen an den Händen der Klägerin hinzuweisen, so dass keine eindeutige Aussage über die vorgeburtlichen Schäden der Handwurzelknochen getroffen werden könne. Entgegen Prof. G. Auffassung könnten im Rahmen operativer Daumenumstellungen bei komplexen Handfehlbildungen sehr wohl auch andere Anteile des ulnaren Handskeletts plastisch verändert oder entfernt worden seien. Die Klägerin weise im Bereich der Hände zahlreiche Narben auf. Es existierten keine Operationsberichte aus dieser Zeit, sodass vollkommen unklar sei, welche und wie viele Operationen durchgeführt worden seien. Eine Einordnung einzelner Elemente in ulnar, radial, proximal und distal sei nicht möglich. Soweit Prof. G. ausgeführt habe, dass es keine gute Daten zum dreigliedrigen Daumen bei einer Thalidomidembryopathie gäbe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Fehlbildung nach Hovius in der Allgemeinbevölkerung bei etwa 1 von 25.000 Neugeborenen zeige und sich allein unter den 245 von I2. beobachteten Fällen 37 mit dreigliedrigen Daumen fänden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. Januar 2018 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie hat den Fall PD Dr. Dr. H. zur erneuten Stellungnahme aus orthopädischer Sicht vorgelegt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 20. September 2018 aus, dass er bei seiner Meinung bleibe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Conterganschaden vorliege. Eine echte longitudinale Fehlbildung liege nicht vor, was „eigentlich Grundvoraussetzung“ sei. Bei der Kürze der Arme seien derartig gut ausgebildete Daumen nicht zu erwarten. Bei der Kürze der Unterarme sei auch nicht zu erwarten, dass alle Finger angelegt seien. Dies habe es so bei Contergan nie gegeben. Die typische radiale Klumphand würde in einer solchen Konstellation eine deutliche Dysplasie, meist ein Fehlen der Daumen zeigen. Dr. C. habe das Fehlbildungsmuster der Klägerin nicht richtig eingeordnet, da beim Conterganschaden eine longitudinale und insbesondere radiale Fehlbildung gefordert sei. Bei der Klägerin liege hingegen eine radiale und ulnare Fehlbildung vor. In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 führt Prof. G. zusammenfassend aus, dass er den Fall dreigliedriger Daumen mit beidseitiger Radiusaplasie bei unauffälligem Humerusknochen (Ausnahme distale Dysplasie des Humerus) beidseits nicht habe finden können. Soweit Dr. C. in seinem Gutachten auf die Arbeit von X1. und I1. verweise, seien diese Ausführungen nicht der von ihm zitierten Publikation im „Journal of Bone and Joint Surgery“ aus dem Jahre 1969 zu entnehmen. Vielmehr seien die Erwägungen dem Buch „Klinik und Pathologie der Dysmelie“ zu entnehmen,in dem zum dreigliedrigen Daumen Folgendes ausgeführt sei: „ Dreigliedrige Daumen kommen mit einigen Ausnahmen gewöhnlich nur bei isolierter Fehlbildung des I. Handstrahls vor, also nur im Rahmen der „Daumentypen“. Dagegen finden wir hypoplastische Daumen sowohl als isolierte Fehlbildungen als auch als Begleiterscheinung der Radiushypo- bzw. -aplasie.“ „Schultergürtel, Humerus und Ulna sowie Schulter- und Ellenbogengelenk seien im Röntgenbild immer unauffällig.“ „An den meisten Extremitäten zeige auch der Radius keine Besonderheiten. Nur manchmal findet man eine Verkleinerung des Radiusköpfchens oder eine Verschmälerung seiner distalen bzw. proximalen Metaphyse. Diese Veränderungen weisen auf eine Radiushypoplasie hin.“ Soweit sich Dr. C. auf den Aufsatz von M1. beziehe, sei zu entgegnen, dass insoweit lediglich ein Fall ersichtlich sei, der eine Kombination aus dreigliedrigem Daumen und Aplasie von Radius und Ulna aufweise. Dort seien jedoch keine Veränderungen am Humerus erwähnt, obwohl bereits eine Aplasie von Radius und sogar Ulna beschrieben sei, sodass erhebliche Zweifel bestünden, ob es sich überhaupt um einen Conterganschaden handele. In einem anderen Fall habe Dr. C. eine mutmaßliche Radiusaplasie lediglich angenommen, da eine beidseitige Klumphand vorgelegen habe. Dem Handbuch-Beitrag von N1. aus dem Jahre 2003 könne jedoch nicht entnommen werden, dass die radiale Klumphand lediglich bei einer Radiusaplasie auftrete. Zur Auffassung Dr. C2. , dass eine Aussage über die Handwurzelknochen nicht erlaubt sei, sei auszuführen, dass die Autoren in autoptischen Untersuchungen hätten nachweisen können, dass die Anlage zu Synostosen jedenfalls bereits knorpelig präformiert sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die ulnaren Handwurzelknochen von Pollizisationsoperationen nicht tangiert seien. Auf Seite 15 seines Gutachtens führt Prof. G. weiter aus, dass bereits Prof. L2. beschrieben habe, dass im Aufsatz von M1. kein dreigliedriger Daumen mit Radiusaplasie beschrieben sei. Auch die Arbeiten von O1. und von T2. und O2. seien nicht derart zu deuten, dass davon ausgegangen werden könne, dass ganz eindeutig und explizit eine Radiusaplasie bei Vorliegen eines dreigliedrigen Daumens in diesen Kollektiven vorgelegen habe. Es sei auch erneut darauf hinzuweisen, dass es ungewöhnlich für eine Thalidomidschädigung sei, dass die Humeri nicht stärker in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen seien, obwohl die Radii aplastisch und die Ulnae stark fehlgebildet seien. Die Humeri der Klägerin seien nicht verkürzt, proximal unauffällig und distal seien die anatomischen Charakteristika trotz extremer Fehlbildung der Ulnae und Aplasie der Radii noch gut ausgebildet. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. Oktober 2019 führt Prof. G. aus, dass eine Bewertung der orthopädischen Symptome der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Verursachung durch pränatale Thalidomidexposition sowohl die Erhebung eines skelettalen Status als auch in die Einordnung desselben in das Schadensbild erfordere. In diesem Sinne sei vorliegend in allen Gutachten von Sachverständigen der medizinischen Kommission ausschließlich und nur über die skelettalen Veränderungen bzw. deren Kombination zueinander diskutiert worden. Es sei auch weiterhin so, dass keine neue Literatur vorhanden sei, dass skelettale Conterganschäden aufgrund aktueller und neuerer Erkenntnisse anders betrachtet werden müssten, als dies in der bisherigen Literatur publiziert worden sei. Danach gebe es keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung, bisher bekannte Erkenntnisse über skelettale Fehlbildungen bei der Thalidomidembryopathie im Kindesalter durch neue und aktuelle Erhebungen von solchen Patienten im Erwachsenenalter zu überdenken. Der Veröffentlichung von X1. und I1. lasse sich auch nicht entnehmen, welche Synostosen von Handwurzelknochen speziell bei der Thalidomidembryopathie beobachtet worden seien. In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 führt Prof. G. zusammenfassend aus, dass in der vorliegenden Literatur nur sehr wenige Fälle einer Triphalangie des Daumens im Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie beschrieben seien. Die oftmals getroffene Aussage, dass die Triphalangie während der Thalidomid-Ära gehäuft vorgekommen sei, könne durch die bis heute in der Literatur mitgeteilten wenigen Kasuistiken nicht bestätigt werden. In der zur Verfügung stehenden Literatur finde sich keine Aussage zu der Kombination eines triphalangealen Daumens und Synostosierungen der radialen und ulnaren sowie proximalen und distalen Handwurzelknochen bei der Thalidomidembryopathie. Eine solche Konstellation liege jedoch im Handwurzelknochen (distal und proximal, radial und ulnar), jeweils unter Bildung eines sog. oc carpale, vor. Letztendlich könnten aus der derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Literatur die konkret bei der Klägerin vorliegenden pathomorphologischen Veränderungen ( „ triphalangealer Daumen bds. mit gleichzeitiger Synostosierung aller Handwurzelknochen, fehlender Radius und unauffälliger Humerus“) nicht im Sinne einer Thalidomidembryopathie belegt werden. Darüber hinaus wolle er klarstellen, dass im vorliegenden Fall eine radiale Fehlbildungskomponente nicht negiert werde. Die entsprechenden Ausführungen von Prof. L2. seien seines Erachtens dahingehend zu verstehen, dass eine „klassische“ Fehlbildung, im Sinne einer ausschließlichen longitudinalen radialen Dysmelie nicht vorläge, sondern zusätzlich skelettale Elemente des ulnaren Handstrahls in die Fehlbildung eingeschlossen seien. In einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2020 führt Prof. G. aus, dass neben den dreigliedrigen Daumen und der Aplasie der Radii gerade auch die knöcherne Verschmelzung der Handwurzelknochen zu berücksichtigen sei, mithin auch die ulnaren skelettalen Elemente in das Fehlbildungsmuster der Klägerin einzubeziehen seien. Darüber hinaus seien auch alle Mittelhandknochen (radial und ulnar) betroffen. Aus diesem Grund könne auch nicht von einer typischerweise bei der Thalidomidembryopathie auftretenden longitudinalen radialen Dysmelie gesprochen werden. Die von Dr. C. in Bezug genommene Arbeit von I2. sei aus verschiedenen Gründen kritisch zu würdigen. Das Fehlbildungsmuster des einzigen, möglicherweise vergleichbaren Falls in dieser Arbeit könne aufgrund der dortigen Veränderung des Humeruskopfes und mangels Veränderungen der Handwurzelknochen nicht als Vergleich dienen. Soweit Dr. C. kritisiere, dass die Veröffentlichungen von Prof. M1. mal als Beleg für die eigene Auffassung, dann wieder als problematisch eingestuft worden seien, sei auf die Feststellung von Prof. L2. hinzuweisen. Danach seien alle beschriebenen Kasuistiken und deren pathomorphologischen Veränderungen falsch, wenn ein Fall aus heutiger Sicht anders eingeordnet werden müsse. Hinsichtlich der operativen Behandlung der Pollizisation habe er sich mit dem Inhaber des Lehrstuhls für Handchirurgie an der Universität F. , Prof. I3. , in Verbindung gesetzt. Dieser habe nicht bestätigen können, dass bei der Pollizisationsoperation Techniken existierten, die per se mit arthrodesierenden Maßnahmen verbunden seien. Soweit Dr. C. ausführe, dass die vollständige Verschmelzung eine Einordnung der Handwurzelknochen in ulnar, radial, proximal und distal nicht zulasse, sei auf die vorliegende oc carpale hinzuweisen, bei dem die 8 Handwurzelknochen (radial, zentral und ulnar sowie proximal und distal) knöchern miteinander verschmolzen seien. Letztlich sei erneut auf die Auffälligkeit hinzuweisen, dass zum einen in der Literatur ganz allgemein „rein deskriptiv“ festgehalten werde, dass triphalangeale Daumen während der Thalidomidära vermehrt vorgelegen hätten, aber im Gegensatz dazu nur auffallend wenige Kasuistiken publiziert worden seien. Er wolle nicht so verstanden werden, dass triphalangeale Daumen und Thalidomidembryopathie in keinem Zusammenhang stünden. Es solle jedoch verdeutlicht werden, dass der dreigliedrige Daumen keineswegs ein Alleinstellungsmerkmal einer Thalidomidembryopathie darstelle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die medizinische Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStifG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. S. 2512). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStifG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.März 2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14. Januar 2015 - 16 E 435/13 -, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung wahrscheinliche Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24. Februar 2015 - 7 K 4608/13 -. Unter Anwendung dieses Maßstabs lässt sich das Gesamtbild der erkennbaren Fehlbildungen der Klägerin nicht mit einer Thalidomideinnahme durch ihre Mutter in Verbindung bringen. Ob die Angaben der Mutter, sie habe nach ärztlicher Verschreibung während der ersten Hälfte der Schwangerschaft Contergan eingenommen, eine ausreichende Grundlage für die Annahme bietet, sie habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat der Firma Grünenthal eingenommen, kann offenbleiben. Maßgebend für die Überzeugungsbildung der Kammer ist im vorliegenden Fall, dass sowohl das Fehlbildungsmuster der dreigliedrigen Daumen mit Aplasie der Radii, Fehlbildungen der Ulnae und knöcherner Verschmelzung der Handwurzelknochen ( hierzu I. ) als auch das Fehlbildungsmuster der verkürzten und verformten Ulnae im Kontext zu den unveränderten Humeri ( hierzu II. ) nicht zu den typischen Merkmalen einer Thalidomidembryopathie zählen. Es wird insoweit auch so stark vom typischen Schädigungsbild abgewichen, dass eine Thalidomidembryopathie nicht hinreichend wahrscheinlich ist ( hierzu III. ). I. Soweit Prof. L2. in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 und Prof. G. in der E-Mail vom 9. November 2016 die Auffassung vertreten, dass das Fehlbildungsmuster eines dreigliedrigen Daumens mit Radiusaplasie ungewöhnlich für eine Thalidomidembryopathie ist, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer hat bereits im Urteil vom 28. Mai 2019 (Az.: 7 K 5003/16) festgestellt, dass der dreigliedrige Daumen in der Thalidomidembryopathie zusammen mit weiteren radialen Schädigungen auftreten kann. In der Entscheidung heißt es auszugsweise: „Soweit ein "zusätzlicher" Knochenteil am ersten Strahl der rechten Hand letztlich offenbar allein ausschlaggebend für das Votum in der Präsenzsitzung der Medizinischen Kommission war, einen Conterganschaden zu verneinen, ergeben sich Zweifel an der fachlichen Stichhaltigkeit der dafür angeführten Begründung. Den Sachverständigen bereitet die morphologische Einordnung dieser Auffälligkeit Schwierigkeiten. Prof. Dr. L. stellt in den Raum, dass es sich am ehesten um ein zusätzliches Daumenglied (triphalangealer Daumen) handle. Ihre Aussage, der triphalangeale Daumen komme in der Thalidomidembryopathie nur als isolierte Fehlbildung vor, hat sich anhand der von ihr hierzu angeführten Fachquellen nicht nachvollziehen lassen. Die zitierten Arbeiten weisen vielmehr auf das Gegenteil hin. M1. /Theobol/U1. beschreiben in Triphalangie des Daumens als Folge von Thalidmoidschädigung, (Münchener Medizinische Wochenschrift 1964, 2032, 2035) gerade Fälle, die bei nachgewiesener oder sehr wahrscheinlicher Thalidomideinnahme durch die Mutter Daumentriphalangien bei einem Fehlen bzw. einer Aplasie des Radius (J.K. 60 12 13, R.T. 61 07 10), einer Hypoplasie des Radius und des 1. Strahls (Fall D.E. 61 12 22) bzw. einer Hypoplasie des Daumenballens (Fälle S.M. 61 10 21, M.K. 62 06 23) auf derselben Seite aufweisen. Selbst ein Fall einer Klumphand rechts mit drei Daumenphalangen rechts (einhergehend mit einem hypoplastischen ersten Strahl auf der linken Seite, Fall C.A. 62 01 21) ist in dieser Publikation dokumentiert. N1. (Angeborene Fehlbildungen in: Ellenbogen, Unterarm, Hand, 2003, S. 203) beschränkt seine Abhandlung des Phänomens dreigliedriger Daumen nicht auf Fälle der Thalidomidembryopathie. Zudem weist er darauf hin, dass Daumendreigliedrigkeit in Verbindung mit anderen Deformitäten der Hand auftritt, z.B. einer Klumphand. Kommt danach der dreigliedrige Daumen in der Thalidomidembryopathie offenbar sehr wohl zusammen mit weiteren radialen Schädigungen, etwa einer Klumphand, vor, dürfte die Einschätzung von Prof. Dr. G. , es könne bei der Klägerin kein dreigliedriger Daumen vorliegen, weil dieser in der Thalidomidembryopathie nur isoliert auftrete, mit dem anerkannten Wissensstand nicht in Einklang stehen. Soweit er ausgehend von seiner Annahme folgert, dass es sich bei dem Ossikel um einen Teil des ersten Mittelhandknochens handeln müsse, von dem ein kurzer proximaler Anteil und nach einer Unterbrechung der distale Anteil dieses Knochens vorhanden seien, erschließt sich der Kammer nicht ohne Weiteres, worin hier genau der Verstoß gegen die thalidomidtypische Reduktionstendenz besteht.“ Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Mai 2019 - 7 K 5003/16 -, Rn. 44, juris. Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, dass sich Prof. L2. in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 auf den Aufsatz von M1. ( „Triphalangie des Daumens als Folge von Thalidomidschädigung“) bezieht, dem jedoch zwei Fälle dreigliedriger Daumen mit Radiusaplasie entnommen werden können. Dem Aufsatz und den von Prof. G. zitierten Ausführungen von X1. und I1. dürfte zwar zu entnehmen sein, dass die Kombination dreigliedriger Daumen mit Aplasie der Radii seltener auftritt, als der dreigliedrige Daumen mit einer weniger ausgeprägten Fehlbildung der Radii. Dennoch sind auch diese Fälle entgegen der Ausführungen der Sachverständigen in der Literatur beschrieben. Maßgeblich ist jedoch, dass im vorliegenden Fall das Fehlbildungsmuster von dreigliedrigen Daumen und Aplasie der Radii mit fehlgebildeten Ulnae und einer knöcherner Verschmelzung der Handwurzelknochen zu bewerten ist. Denn bei der Bewertung, ob ein Conterganschaden wahrscheinlich ist, ist nicht auf einzelne Fehlbildungen abzustellen, sondern auf das Gesamtbild des Schädigungsmusters, vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 7 K 3077/13 -, Rn. 54, juris. In seinen Stellungnahmen aus dem Jahr 2020 hat insbesondere Prof. G. nachvollziehbar dargestellt, dass dieses Fehlbildungsmuster nicht mit einer Thalidomidembryopathie in Verbindung gebracht werden kann. Seine sachverständigen Stellungnahmen sind auch geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Zwar hat er ursprünglich die Auffassung vertreten, dass im Falle der Klägerin eine Thalidomidembryopathie wahrscheinlich ist. Er hat seinen Meinungswechsel in seinen späteren Stellungnahmen jedoch ausführlich unter Verweis auf seine umfassende Literaturrecherche und das Gespräch mit Prof. L2. begründet. Die Kammer kann insoweit auch keine widersprüchlichen Bewertungen erkennen. Anhand der angeführten Fachliteratur kann die Kammer auch nachvollziehen, dass der dreigliedrige Daumen im Rahmen der Thalidomidembryopathie insbesondere nicht mit Schädigungen der ulnaren Handwurzelknochen vorkommt. Letztlich weist Dr. C. in den von der Klägerin eingeholten Stellungnahmen lediglich auf Fälle dreigliedriger Daumen hin, die mit zusätzlichen radialen Schädigungen aufgetreten sind. Prof. G. hat seinen Stellungnahmen auch richtige Tatsachen zugrunde gelegt. Denn die einzelnen Fehlbildungen (dreigliedrige Daumen, Aplasie der Radii, Fehlbildung der Ulnae und Synostosierung der Handwurzelknochen) wurden von Beginn an von den verschiedenen Sachverständigen der Beklagten beschrieben und werden in tatsächlicher Hinsicht auch nicht von der Klägerin beanstandet. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass aufgrund der zahlreichen Operationen ihrer Hände im Kindesalter keine eindeutige Aussage über die Schäden der Handwurzelknochen getroffen werden kann, folgt hieraus nicht, dass die Handwurzelknochen aus der Bewertung des Schädigungsmusters auszuklammern sind. Denn die fehlende Verfügbarkeit etwaiger Unterlagen zu diesen Operationen geht zu Lasten der darlegungsbelasteten Klägerin, so dass allein der gegenwärtige Zustand der Fehlbildungen bewertet werden kann. Auch die von den Sachverständigen diskutierte Frage, ob die ulnaren Handwurzelknochen von Pollizisationsoperationen tangiert werden oder nicht, ist für den vorliegenden Fall unerheblich. Denn selbst unter Zugrundelegung einer etwaigen Antwort könnte nicht rekonstruiert werden, wie die Operationen tatsächlich verlaufen sind und wie die Handwurzelknochen in ihrem ursprünglichen Zustand ausgesehen haben. Dies könnte allein durch die Vorlage etwaiger Unterlagen aus dem Zeitraum von vor den Operationen nachgewiesen werden. Insoweit kann auf die Erwägungen der Kammer aus dem Urteil vom 18. Juli 2022 ( Az.: 7 K 2812/20; n.rk. ) verwiesen werden: „ Röntgenologische oder andere medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vor der Operation vermochte die Klägerin jedoch nicht vorzulegen. Dies kann jedoch nicht zu der bloß spekulativen Annahme führen, dass die Daumenhypoplasie ihre Ursache in einer Thalidomidembryopathie hat. Das liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Es ist auch weder Aufgabe der Beklagten noch des Gerichts Nachforschungen in diese Richtung zu betreiben. Die fehlende Verfügbarkeit der genannten Unterlagen geht damit zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin. Denn die Pflicht zur gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bietet (BVerwGE 145, 354). Insbesondere wenn der Kläger nicht in der ihm obliegenden Weise mitwirkt, endet auch die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (BVerwGE 66, 237). Das gilt hier umso mehr, da das Gericht auf etwaige Krankenakten der Klägerin nicht ohne deren Hilfe zugreifen kann.“ II. Unabhängig hiervon spricht im Falle der Klägerin außerdem gegen das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie, dass die ausgeprägte Verkürzung und Verformung der Ulnae im Kontext zu den unveränderten Humeri die teratogene Reihe nicht einhält. Der ständigen Rechtsprechung der Kammer sind zur teratogenen Reihe folgende Erwägungen zu entnehmen: „ Danach ist das typische Schädigungsbild von zweiseitigen Fehlbildungen der oberen Extremitäten geprägt, die radial und longitudinal verlaufen und einer bestimmten Reihenfolge und Richtung folgen (teratologische Reihe). Hierbei ist zunächst der Daumen von der Fehlbildung betroffen. Mit Zunahme der Schädigung folgt eine Schädigung des Radius, sodann des Humerus, schließlich der Ulna und zuletzt der ulnaren Finger der Hand, bevor der Arm vollständig fehlt. Es handelt sich also um eine radial geprägte Reduktionstendenz der Knochen der Extremität, die sich zuerst verschmächtigen, bei längerer Einwirkung in der Länge zurückbilden und schließlich ganz fehlen. Hierbei folgt die Reduktion der Knochen der Längsachse der Extremität, also longitudinal, vgl. H.-G. X1. , Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in: Die Contergankatastrophe - eine Bilanz nach 40 Jahren; Deutsches und Orthopädisches Geschichts- und Forschungsmuseum, Jahrbuch Band 6 (2005), S. 75, 77 f; RW T2. , CGH O2. , Recognition of thalidomide defects, in: J Med Genet 1992, 715, 718 f.“ Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 7 K 5722/15 -, Rn. 43 - 44, juris. Dieses Fehlbildungsmuster wird übereinstimmend von den Sachverständigen der Beklagten beschrieben und von der Klägerin auch nicht grundsätzlich beanstandet. Insbesondere Prof. L2. hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass es nicht mit der teratogenen Reihe zu vereinbaren sei, dass die Humeri nicht stärker in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen seien, obwohl die Radii aplastisch und die Ulnae stark fehlgebildet seien. Hierauf hat auch Prof. G. in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 hingewiesen. Soweit die Klägerin beanstandet, dass diese Aussagen auf Untersuchungen gestützt sind, die sich auf Kleinstkinder bezögen und Überlegungen der Schadensbildentwicklung im Verlauf des Lebens zur Beurteilung unverzichtbar seien, genügen diese Ausführungen schon nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG. Denn hiernach ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können, dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht, vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 – 7 K 7538/16 –, Rn. 42 - 43, juris. Die Kammer kann anhand der Ausführungen von Prof. G. nachvollziehen, dass keine Möglichkeit und Veranlassung besteht, die bisherigen Erkenntnisse über skelettale Fehlbildungen bei der Thalidomidembryopathie im Kindesalter durch neue Erhebungen im Erwachsenenalter zu überdenken. Die Klägerin beanstandet letzten Endes die Art und Weise der orthopädischen Begutachtung, trägt jedoch keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. III. Die dargestellten Fehlbildungen der Klägerin weichen auch so stark vom typischen Schädigungsbild ab, dass eine Thalidomidembryopathie nicht hinreichend gesichert festgestellt werden kann. Zwar können Abweichungen vom typischen Schädigungsbild der teratogenen Reihe beziehungsweise der radial geprägten Reduktionstendenz außer Betracht gelassen, wenn diese unerheblich sind. Die Kammer ist jedoch für den vorliegenden Fall überzeugt davon, dass die Abweichungen nicht unerheblich sind. Zum einen haben die Sachverständigen der Beklagten übereinstimmend beschrieben, dass bereits eine erhebliche Fehlbildung der Ulnae bei unauffälligen Humeri vorliegt. Insoweit dürfte der vorliegende Fall beispielweise nicht mit den streitgegenständlichen Fehlbildungen der Entscheidung vom 21. Februar 2017 zu vergleichen sein, da dort lediglich eine Verschmächtigung der Ulnae beschreiben ist. In dem Urteil vom 21. Februar 2017 heißt es auszugsweise: „ Schließlich ist auch die Verschmächtigung der Ulna des rechten Arms im mittleren Drittel kein Körperschaden, der eindeutig gegen eine Thalidomidschädigung spricht. Herr O2. hat in seiner letzten Stellungnahme vom 21.01.2017 ausdrücklich bestätigt, dass diese Veränderung zwar nicht typisch, nicht klassisch zu erwarten, aber auch kein Ausschlusskriterium sei. Dieser Einschätzung folgt die Kammer. Eine teilweise Verschmächtigung der Ulna bei gleichzeitig nur gering geschädigtem, verschmächtigten Radius widerspricht an sich dem typischen Erscheinungsbild der radial geprägten Thalidomidembryopathie. Vielmehr wäre eine Missbildung der Ulna erst zu erwarten, wenn Radius und Humerus deutlich geschädigt oder nicht mehr vorhanden sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine sehr geringfügige Missbildung handelt, sodass auch die Abweichung vom typischen Erscheinungsbild klein und daher zu vernachlässigen ist. Wie es beim gesunden Menschen eine gewisse Bandbreite an unterschiedlichen Körperformen gibt, die eine Vielzahl individueller Ausprägungen zulässt, muss dies auch bei contergangeschädigten Menschen gelten. Das typische Erscheinungsbild steckt daher nur einen groben Rahmen ab. Dieser Rahmen ist letztlich nur eine Entscheidungshilfe bei der Feststellung einer Thalidomidembryopathie, da sich ein wissenschaftlicher Nachweis der Ursächlichkeit nicht führen lässt. Nur bei einer eindeutigen Abweichung von wesentlichen Merkmalen lässt das Schädigungsbild eine Zuordnung zur Thalidomidembryopathie als unwahrscheinlich erscheinen. Eine derartige eindeutige Abweichung liegt hier nicht vor. Vielmehr spricht die charakteristische Schädigung von Daumen und linkem Radius ganz klar für eine radial betonte Fehlbildung und damit für eine Thalidomidschädigung. Auch X1. betont, dass Defekte, "die in erster Linie die ulnare Seite der Hand und des Armes oder die fibulare Seite des Fußes und Beines betreffen, nicht zum Fehlbildungsmuster gehören, vgl. X1. , a.a.O. (2005), S. 79 “ Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2017 – 7 K 969/12 –, Rn. 134 - 137, juris. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass vor dem Hintergrund des unter Ziffer I. beschriebenen Fehlbildungsmusters vorliegend in zweierlei Hinsicht vom typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie abgewichen wird. IV. Die durch das Gericht als belastbar erkannten Gutachten sind auch nicht deswegen abzulehnen, weil sie aus dem Lager der Beklagten stammen. Die Gutachten der medizinischen Kommission werden von ärztlichen Experten mit langjähriger Erfahrung in der Beurteilung von contergangeschädigten Personen erstellt. Die Kommission setzt sich aus insgesamt dreizehn Ärztinnen und Ärzten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zusammen, sodass die Schädigungen aus der Perspektive verschiedener Fachgebiete begutachtet werden. Die Gutachter sind im Erkennen einer thalidomidabhängigen Schädigung versiert und berücksichtigen dabei stets die im Laufe der Jahrzehnte angesammelte medizinische Literatur, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 16 A 817/15 . Ist danach ein Thalidomidschaden nicht wahrscheinlich, weil ein nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aus verschiedenen Gründen atypisches Schädigungsbild vorliegt, lässt sich ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht darauf stützen, dass aus Sicht der Klägerin Anhaltspunkte für eine thalidomidunabhängige Ursache der Schädigung fehlen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.