Urteil
7 K 8011/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0809.7K8011.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1960 in Brasilien geborene Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige. Am 15. Dezember 2009 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Sie leidet seit ihrer Geburt an Fehlbildungen ihrer oberen Extremitäten, die im Seitenvergleich asymmetrisch ausgebildet sind. Sie fügte dem Antrag eine beglaubigte schriftliche Erklärung ihrer Mutter vom 14. Oktober 2009 bei, in der diese angab, dass sie im Zeitraum des „1 ½. bis 2. Monats“ ihrer Schwangerschaft die Medikamente Sedalis („2 oder drei Tabletten“) und Slip („zwei wertlose Mustertabletten“) eingenommen habe. Die Beklagte legte den Fall der medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. PD Dr. Dr. H. führte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2012 aus orthopädischer Sicht aus, dass er sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht entscheiden könne. Es scheine so, als läge eine beidseitige, etwas asymmetrische radiale Klumphand vor, was typisch für einen Conterganschaden sei. Dr. T. -I. führte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2012 aus internistischer Sicht aus, dass er die Fehlbildungen für ein Thalidomidsyndrom mit typischer radialer Klumphand links und leichter Unterarmschädigung halte. Zum Ausschuss eines genetischen Syndroms solle der Fall der humangenetischen Fachgutachterin vorgelegt werden. In dem Gutachten vom 31. Oktober 2013 beurteilte die Humangenetikerin Prof. Dr. L. das Fehlbildungsmuster der Klägerin als eher nicht typisch für einen Thalidomidschaden. Das Fehlbildungsmuster sei an der linken oberen Extremität eindeutig ausgeprägter als auf der rechten Seite. Dort seien sowohl Radius als auch Daumen angelegt, während auf der linken Seite Radius und Daumen fehlten. Der linke Arm sei deutlich verkürzt. An der linken Hand zeigten sich zwischen den fehlgebildeten Langfingern 2 bis 3 und 3 bis 4 tiefe Handfurchen. Im Schulterbereich seien die Muskeln beidseits deutlich hypoplastisch. Eine derartige seitenungleiche Ausbildung der Fehlbildungen an Händen und Unterarmen sei ungewöhnlich für eine teratogene Schädigung. Ein Teratogen wie Thalidomid erreiche den Embryo über den konstanten Blutstrom der Mutter zur Plazenta. Daher sei zu erwarten, dass die Fehlbildungen der Extremitäten nicht nur beidseitig, sondern auch symmetrisch ausgeprägt seien. Auch die Symptome im Schulterbereich müssten zur Beurteilung herangezogen werden, da sie ebenfalls gegen eine Thalidomidembryopathie sprächen. Die Gesamtsymptomatik der Fehlbildungen der oberen Extremitäten spreche ihres Erachtens wegen der deutlichen Links-Rechts Asymmetrie, der Schulteranomalien (Muskel, Skelett) und des Handphänotyps (v.a. Handwurzelknochenfehlbildungen mit Synostosen, anormale Handfurchen) gegen eine Thalidomidembyropathie. Eine bei der Daumen- und Radiusknochenausbildung (rechts vorhanden, links nicht) sei bei Personen mit Thalidomidembryopathie nicht beobachtet worden. Die Klägerin müsse unbedingt konventionelle Röntgenaufnahmen beider Schultern, beider Unterarme, beider Handgelenke und beider Hände mit gut sichtbaren Fingern, sowie einen kardiologischen Befund vorlegen. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 26. Juni 2014 führte Prof. Dr. L. aus, dass die Klägerin ein longitudinales, vorwiegend radiales ausgeprägtes Schulter-Arm-Handfehlbildungsmuster aufweise, wobei die Ausprägung an der linken oberen Extremität eindeutig stärker sei als an der rechten. Die Schultergelenke seien dysplastisch und die Claviculae zeige beidseits eine hakenförmige Deformierung. Eine derartig stark seitendifferente Ausprägung sei ungewöhnlich für eine teratogene Schädigung. Die Gesamtsymptomatik der Fehlbildungen spreche danach gegen eine Thalidomidembryopathie. Differentialdiagnostisch sei an das phänotypische und heterogene Holt-Oram-Syndrom zu denken, für das solche asymmetrische Arm-Hand-Fehlbildungen mit Fehlbildungen der Schultern berichtet seien. Unter Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahmen von PD Dr. Dr. H. , Dr. T. -I. und Prof. Dr. L. lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. August 2014 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 25. August 2014 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorliegen eines Thalidomidschadens bereits aufgrund der Angaben in den Gutachten von PD Dr. Dr. H. und Dr. T. -I. offensichtlich sei. Lediglich Prof. Dr. L. sei der Auffassung, dass die Gesamtsymptomatik gegen eine Thalidomidembryopathie spräche. Zudem halte nur sie ein Holt-Oram-Syndrom für wahrscheinlich. Aus der von der Klägerin eingeholten Stellungnahme von Prof. Q. vom 26. November 2014 ergebe sich jedoch, dass das Vorliegen eines Holt-Oram-Syndroms mangels auffälliger Genmutation im TBX5-Gen nicht wahrscheinlich sei. Die Beklagte legte die Sache PD Dr. Dr. H. zur erneuten Stellungnahme aus orthopädischer Sicht vor. Am 18. Februar 2017 führte dieser aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Conterganschaden anzunehmen sei. Zum einen halte er die Diagnose eines Holt-Oram-Syndroms für nicht sehr wahrscheinlich. Seines Erachtens liege eine typische radialseitige, bilaterale und longitudinale Fehlbildung vor. Es habe es schon oft gegeben, dass diese nicht sehr symmetrisch sei. Bei den Fehlbildungen im Schulterbereich handele es sich um einen klassischen Conterganschaden. Ein Daumen fehle und auf der anderen Seite sei lediglich ein Daumenrudiment vorhanden. Die linke Seite sei die schlechtere, hier fehle der Radius. Die Beklagte legte die Sache Prof. Dr. G. zur weiteren fachlichen Stellungnahme aus orthopädischer Sicht vor. In seinem Gutachten vom 30. April 2017 führte er zusammenfassend aus, dass aufgrund der skelettalen Veränderungen im Bereich beider Schultergelenke im Kontext zu den Veränderungen im Bereich der distalen Abschnitte der oberen Extremitäten beidseits ungleich mehr für das Vorliegen eines Holt-Oram-Syndroms als für das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie spreche. Es müsse auch hervorgehoben werden, dass in der Literatur hinreichend beschrieben sei, dass kardiale Veränderungen bei diesem „Herz-Hand-Syndrom“ nicht zwingend vorliegen müssten, mithin skelettale und kardiale Symptome des Phänotyps Holt-Oram-Syndrom separat vorliegen könnten. Ferner sei auch bekannt, dass es nicht „den Gentest“ für den Nachweis dieses Syndroms gäbe. Diesbezüglich seien umfassende genetische Untersuchungen innerhalb einer Familie erforderlich, wohl wissend, dass 25 % der Fälle Spontanmutationen seien. Im Einzelnen führte Prof. Dr. G. aus, dass am rechten Arm der Klägerin der Humeruskopf sowie das Glenoid dysplastisch seien. An der Hand sei der Daumen hypoplastisch, der erste Mittelhandknochen sei kaliberreduziert, aber normal lang, und das Daumenendglied befinde sich in Beugeeinstellung. Am linken Arm seien ebenfalls Humeruskopf und Glenoid dysplastisch. Zudem lägen eine Aplasie von Daumen und Radius sowie eine nicht sehr ausgeprägte Klumphandstellung vor. Danach sei bei der Klägerin zweifellos eine longitudinale, radiale Fehlbildung beider oberer Extremitäten festzustellen, die im Seitenvergleich asymmetrisch ausgebildet sei. Es seien jedoch Abweichungen von den Charakteristika einer Thalidomidembryopathie festzustellen. Bei der Thalidomidembryopathie sei am Arm die Reduktionstendenz des Daumenstrahls von proximal nach distal gerichtet, am Radius von distal nach proximal, am Humerus von proximal nach distal. Demnach entsprächen die dysplastischen Veränderungen von Humeruskopf und Glenoid (rechts) nicht dem Fehlbildungsmuster einer Thalidomidembryopathie, da Daumen und Radius bei der Klägerin erhalten seien. Bei der Thalidomidembryopathie beginne die Reduktion des Humerus jedoch erst dann, wenn der Radius schon vollkommen fehle. Gerade dieser skelettale Befund weise auf ein Holt-Oram-Syndrom hin. Dieses zeige ein großes Spektrum sehr variabler Phänotypen, jedoch zeigten Holt-Oram-Patienten mit radialer Beteiligung auch Anomalien des Humerus. Hiermit sei ein entscheidender Befund in der Abgrenzung des konkret vorliegenden Falls zur Thalidomidembryopathie gegeben. Bei der Klägerin sei an der rechten oberen Extremität der Radius komplett erhalten, bei einer Thalidomidembryopathie sollte sich demnach keine Veränderung am proximalen Humerus zeigen . Vorliegend seien jedoch proximaler Humerus und Glenoid dysplastisch verändert, wie es zu einem Holt-Oram-Syndrom, aber nicht zu einer Thalidomidembryopathie passe. Auch Verkürzungen und Verbiegungen der Clavicula sowie eine Schwäche der Schultergürtelmuskulatur könnten beim Holt-Oram-Syndrom auftreten. Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen ihres Ausgangsbescheids und die Stellungnahme von Prof. Dr. G. . Mit der am 31. Mai 2017 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich ihrem Verständnis entziehe, warum die Beklagte ein weiteres orthopädisches Gutachten habe erstellen lassen, wenn doch beide Orthopäden der medizinischen Kommission in ihren Gutachten zu einem positiven Ergebnis gekommen seien. Sie führt aus, dass durch die am 14. Oktober 2009 in Brasilien notariell beglaubigte Aussage der Mutter der Klägerin bereits die stärkste Form des Nachweises erbracht sei, der für einen Thalidomidschaden verlangt werden könne. Die Fehlbildungen der Klägerin entsprächen auch denen, die mit der Thalidomideinnahme im Zusammenhang stünden. Diesbezüglich sei auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. C. vom 21. November 2009 zu verweisen. Dieser führe aus, dass gemäß der anatomischen Befunde, der Röntgenaufnahmen und der computergesteuerten Tomographien die Schäden auf die Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter zurückzuführen seien. In Bezug auf die Äußerungen der Beklagten zur Asymmetrie der Fehlbildlungen sei auf die anatomischen Besonderheiten des Fötus und der Mutter hinzuweisen, welche durchaus für eine Seitendifferenz der Kindesentwicklung verantwortlich sein könnten. Auch die Behauptung, dass bei der Thalidomidembryopathie eine Reduktion von Humerus und Glenoid erst dann beginne, wenn der Radius vollkommen fehle, sei eine Fehleinschätzung. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Fehlbildungen der Klägerin dem Holt-Oram-Syndrom zuzusprechen seien. In einer „für ein derartig seltenes genetisches Syndrom großen Beobachtungsstudie“ an HOS Patienten, sei bei 100% der Patienten mit milden bis mittleren Skelettdeformitäten (dreigliedriger Daumen und fehlgebildete Karpalknochen) ein Herzfehler aufgetreten. Bei Patienten mit schweren Skelettdeformitäten sei ein Herzfehler nur in 33% der Fälle aufgetreten. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Skelettdeformitäten gerade nicht dieser zweiten Gruppen zuzuordnen. Denn bei ihr liege auf der rechten Seite ein triphalangealer Daumen vor, sowie angeborene Fehlschäden in der proximalen Karpusknochenreihe, sodass bei ihr ein angeborener Herzfehler zu erwarten wäre, wenn sie ein Holt-Oram-Syndrom aufweisen würde. Ein Herzfehler sei jedoch gerade nicht nachgewiesen. Diesbezüglich sei auf den kardiologischen Befund von Dr. N. vom 27. Dezember 2013 zu verweisen. Darüber hinaus habe Herr Prof. L1. bei der Sequenzierung des für das Holt-Oram-Syndrom verantwortlichen Gens zwar eine Mutation, die bereits in der wissenschaftlichen Literatur als ursächlich für das HOS beschrieben sei, erkannt. Seiner Auffassung nach bestünden jedoch große Zweifel an der Einstufung dieser Mutation als Holt-Oram verursachend. Diese Mutationsvariante trete nur bei einem Prozent der Menschheit auf. Außerdem sei auch bei der völlig gesunden Mutter die gleiche Mutation ohne entsprechende Symptomatik vorhanden. Die Klägerin führt das Verfahren weiter und weist erneut auf die Stellungnahmen von PD Dr. Dr. H. und Dr. T. -I. , sowie die Begutachtungen von Prof. Q. , Dr. W. und Dr. T1. hin. Der von ihr eingeholten Stellungnahme von Prof. Dr. Q1. vom 28. September 2018 sei zu entnehmen, dass das maßgebliche Schädigungsmuster für eine Thalidomidembryopathie („1. Das Schädigungsmuster der Extremitäten ist longitudinal; 2. bilaterale Schädigung mit relativer Symmetrie; 3. Vorliegen einer Hypoplasie oder Aplasie des Radius und/oder des Daumens“) bei der Klägerin vorläge. Der Stellungnahme von Prof. Dr. G. sei zu entgegnen, dass bereits der Name „HERZ-Hand-Syndrom“ die unwiderlegliche Vermutung nahelege, dass ein zwingender Zusammenhang zu Herzfehlern bestehen müsse. Denn die primäre Ursache für das HOS läge in genetischen Mutationen des TBX5-Gens, das auf dem Chromosom 12 läge und ein Protein mit Beteiligung an Gliedmaßen- und Herzentwicklung codiere. Beim Holt-Oram-Syndrom sei zwar eine Verbiegung der Claviculae typisch, jedoch lägen entgegen der Äußerung der Beklagten insoweit keinerlei Veränderungen vor. Hinsichtlich der Möglichkeit von asymmetrischen Fehlbildungen sei auf die Stellungnahme von PD Dr. Dr. H. und die Punktetabelle des ContStifG zu verweisen, in der eine relative Asymmetrie vorgesehen sei. Auch Prof. Dr. Q1. beschreibe in seinen Studien klar eine Asymmetrie der oberen Extremitäten. Der Behauptung von Prof. Dr. G. , dass eine Symptomatik mit erhaltenem Daumen und Radius nicht in das Bild einer Thalidomidembryopathie passe, sei zu entgegnen, dass die Klägerin rechts lediglich ein Daumenrudiment aufweise. In seiner weiteren Stellungnahme vom 26. Februar 2019 führt Prof. Dr. Q1. aus, dass die Veränderungen der oberen Extremitäten der Klägerin ein Schädigungsmuster zeigten, wie es für Schädigungen im Rahmen einer Thalidomidembryopathie zu fordern sei. Die Aussage der medizinischen Kommission der Beklagten suggeriere eine Sicherheit in der Begutachtung von Conterganschäden, die so nicht gegeben sei. Die unterschiedlich starke Schädigung durch Thalidomid zeige sich auch an contergangeschädigten Zwillingen. Bei gleicher Thalidomidexposition und gleicher Schwangerschaft wiesen von ihm betreute Zwillingsschwestern ein deutlich unterschiedliches Schädigungsmuster auf. Die Klägerin hat die Sache zudem Prof. Dr. Q2. zur fachorthopädischen Bewertung vorgelegt. Dieser führt in seiner Stellungnahme vom 11. April 2019 zusammenfassend aus, dass es sich bei reiner Bewertung der Skelettveränderung zwar um Teilaspekte des Holt-Oram-Syndroms handeln könne. Gegen dieses Syndrom spreche jedoch, dass eine kardiale Mitbeteiligung weder in morphologischer Hinsicht, noch in Bezug auf die Erregungsfortleitung bei der Klägerin vorhanden sei. Diese sei jedoch bei den milden bis moderaten Skelettveränderungen der Klägerin zu fordern. Auch die Veränderungen des Genoms bei der Klägerin und ihrer Mutter wiesen identische Veränderungen auf. Die Mutter sei nach den ihm vorgelegten Unterlagen jedoch ohne jede Skelettanomalie. Dementsprechend könnten die Veränderungen im Bereich des Ellenbogengelenkes, am Handgelenk und Bereich der Mittelhandknochen, sowohl im Vergleich rechts wie links als durchaus ähnlich bezeichnet werden, wobei die Veränderungen an der linken Seite aufgrund des fehlenden Radius schwerer seien. Die Gesamtcharakteristik der Skelettveränderungen spreche jedoch in der Zusammenschau der Befunde und unter Ausschluss eines Holt-Oram-Syndroms für einen thalidomidbedingten Schaden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. August 2014 in der Gestalt der Widerspruchbescheides vom 14. Juli 2017 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach § 13 ContStifG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017, die Ergebnisse der orthopädischen Zweibegutachtung durch Prof. Dr. G. und die von Prof. Dr. L. erstellten Gutachten. Insbesondere sei das Gutachten von Prof. Dr. G. vom 30. April 2017 zu berücksichtigen, in welchem dieser ausführlich das Schädigungsbild der Klägerin bewerte sowie eine Abgrenzung zum mit höherer Wahrscheinlichkeit vorliegenden Holt-Oram-Syndrom vorgenommen habe. Die Beklagte hat die Sache Prof. Dr. L. zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Sie führt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2018 aus, dass die radial-longitudinale Fehlbildung der oberen Extremitäten stark asymmetrisch ausgebildet und eine solch offensichtliche seitendifferente Ausprägung ungewöhnlich für eine teratogene Schädigung sei. Wesentlich bei der Detailbetrachtung der Fehlbildungen sei, dass der linke Daumen aplastisch sei, während sich der rechte Daumen triphalangeal darstelle. Triphalangeale Daumen seien bei Thalidomidembryopathie in der Regel isoliert beschrieben und nicht in Kombination mit ausgeprägten radial-longitudinalen Fehlbildungen. Die Symptomatik triphalangealer Daumen bei erhaltenem Radius und trotzdem deutlichen ipsilateralen Veränderungen von Humeruskopf und Glenoid gehöre nicht in das Bild einer Thalidomidembryopathie. Hingegen seien triphalangeale Daumen mit radial-longitudinaler asymmetrischer Fehlbildung der oberen Extremitäten bei Holt-Oram-Phänotypen wiederholt beschrieben. Sie stimme danach Prof. Dr. G. zu, dass vorliegend mehr für einen Holt-Oram Phänotyp als für eine Thalidomidembryopathie spräche. Die Beklagte hat die Sache auch Prof. Dr. G. zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. In seinem Gutachten vom 12. Oktober 2019 führt dieser aus, dass man auf dem nachgereichten Bild „IMG_1076.jpg“ den Eindruck gewinnen könne, dass der Daumen der rechten Hand triphalangeal angelegt sei. Die seinerzeit zum Gutachten vom 30. April 2017 vorgelegten Röntgenaufnahmen vom 22. Dezember 2013 hätten dies nicht hinreichend sicher erkennen lassen. Die in Anlage K24 vorgelegten Röntgenaufnahmen der rechten Hand und insbesondere das Bild „IMG_076.jpg“ sprächen jedoch sehr für das Vorliegen eines triphalangealen Daumens auf der rechten Seite. Belegt werden könne dies letztlich nur durch entsprechende Röntgenaufnahmen in optimalen Projektionen, in welchen alle Phalangen des Daumens exakt zur Darstellung kämen. Durch die Beugeeinstellung des opponierten Daumens in der nachgereichten klinischen Aufnahme glaube man, neben dem Grund- und Mittelglied ein zusätzliches Endglied zu erkennen. Dies werde durch die nachgereichten Röntgenaufnahmen der rechten Hand unterstützt, die jedoch lediglich in Papierform vorlägen. Bei einem triphalangealen Daumen fände man im Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie typischerweise keine Veränderungen am Schultergelenk und Humerus vor. Der triphalangeale Daumen sei ebenfalls beim Holt-Oram-Syndrom beschrieben, jedoch auch dort kein Alleinstellungsmerkmal. Hinsichtlich der beiden fachorthopädischen Begutachtungen durch Prof. Dr. Q1. sei auszuführen, dass im orthopädischen Kurzgutachten vom 2. Oktober 2017 kein triphalangealer Daumen, hingegen im späteren Gutachten vom 26. Februar 2019 ein solcher beschrieben sei. Ihm sei nicht ersichtlich, welche neuen Befunde Prof. Dr. Q1. vorgelegen hätten, die eine derartige Bewertung stützen würden. Zum thalidomidbedingten Schädigungsmuster bei Zwillingen sei nach Rücksprache mit der Embryologin Prof. C1. -T2. darauf hinzuweisen, dass auf diesem Gebiet bisher wenig geforscht werde und beispielweise auch zwischen zweieiigen und eineiigen Zwillingen differenziert werden müsse. Zu den Ausführungen von Prof. Dr. Q2. sei auszuführen, dass aus der insoweit zitierten Publikation aus dem Jahre 1994 gerade nicht geschlussfolgert werden könne, dass in 100 % der Fälle beim Holt-Oram-Syndrom kardiale Symptome vorliegen müssten. Diese Annahme stehe nicht im Einklang mit der internationalen Literatur. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2019 behauptet habe, dass ein dreigliedriger rechter Daumen nicht vorliege, sei erneut auf die entgegenstehenden Ausführungen von Prof. Dr. Q1. und seine eigene Einschätzung hinzuweisen, die auf Grundlage der nachgereichten klinischen Bilder und Röntgenaufnahmen erfolgt sei. Die Beklagte trägt vor, dass die Sachlage am 23. und 24. November 2018 erneut in der gemeinsamen Präsenzsitzung der medizinischen Kommission diskutiert und bewerten worden sei. Die radiologischen Befunde der Klägerin seien erneut gesichtet worden. Die anwesenden Mitglieder der Medizinischen Kommission seien einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die distalen Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten nicht im Sinne der teratologischen Reihe bei einer Thalidomidembryopathie mit denjenigen im Bereich der proximalen Regionen in Übereinstimmung zu bringen seien. Rechts liege ein dreigliedriger Daumen vor, der parallel zum zweiten Strahl verliefe. Neben diesem Daumen sei auch der Radius erhalten; zugleich lägen jedoch dysplastische Veränderungen von Humeruskopf und Glenoid auf dieser Seite vor. Dies passe eindeutig nicht zu einem Thalidomidsyndrom, da bei einem solchen Veränderungen im Bereich des proximalen Humerus erst dann aufträten, wenn der Radius komplett fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die medizinische Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStifG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. S. 2512). Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 ContStifG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H1. GmbH, B. , durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dem Wortlaut nach damit zwar zweit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011, 16 E 723/11, vom 25. März 2013, 16 E 1139/12 und vom 14. Januar 2015, 16 E 435/13, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen sei. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015, 16 A 1852/15. Unter Anwendung dieses Maßstabs lassen sich die bei der Klägerin erkennbaren Fehlbildungen nicht mit einer Thalidomideinnahme durch ihre Mutter in Verbindung bringen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Mutter der Klägerin in der sensiblen Frühphase der Schwangerschaft (34. - 50. Tag) thalidomidhaltige Präparate der Firma H1. eingenommen hat. In ihrer schriftlichen Erklärung aus dem Jahre 2009 gab sie an, dass sie im Zeitraum des 1 ½. bis 2. Monats ihrer Schwangerschaft zwei oder drei Tabletten Sedalis sowie zwei wertlose Mustertabletten Slip eingenommen habe. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Geschehen im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits 50 Jahre zurücklag. Die Angaben der Mutter erschöpfen sich in der auffällig präzisen Angabe der anspruchsbegründenden Tatsachen. Sie hat keine näheren Angaben gemacht, aus welchen Gründen sie sich an die genauen Umstände der Medikamenteneinnahme erinnern kann. Den hiermit verbundenen Fragen muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn für die Überzeugungsbildung der Kammer ist entscheidend, dass die Klägerin Schäden aufweist, die bereits nicht zu den typischen Merkmalen einer Thalidomidschädigung zählen ( hierzu Ziffer I. ). Offen bleiben kann hingegen, ob das Vorliegen einer genetischen Schädigung in Form des Holt-Oram-Syndroms bei der Klägerin als überwiegend wahrscheinlich erscheint ( hierzu Ziffer II. ). I. Bei der Klägerin liegt unstreitig eine longitudinale, radiale Fehlbildung der beiden oberen Extremitäten vor. Der Grad der Asymmetrie ihrer Fehlbildungen spricht nicht gegen das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie ( hierzu Ziffer 1. ). Jedoch entsprechen ihre Fehlbildungen auf der rechten Seite nicht der thalidomidtypischen teratologischen Reihe ( hierzu Ziffer 2. ). Auf der rechten Seite spricht zudem das Vorliegen eines dreigliedrigen Daumens im Kontext zu den zusätzlichen Fehlbildungen von Humerus und Schultergelenk gegen das Vorliegen das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie ( hierzu Ziffer 3. ). Diese Fehlbildungen weichen auch so stark vom typischen Schädigungsbild ab, dass eine Thalidomidembryopathie als ausgeschlossen erscheint ( hierzu Ziffer 4. ). 1. Soweit Prof. Dr. L. die Auffassung vertritt, dass die Asymmetrie der Fehlbildungen im Falle der Klägerin gegen eine Thalidomidembryopathie spreche, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Denn die Kombination einer Radius- und Daumenaplasie auf der linken und einer leichten Radiusdysplasie mit dreigliedrigen Daumen auf der rechten Seite hält sich in dem Rahmen, in dem ein asymmetrisches Schädigungsbild bei einer Thalidomidembryopathie vorliegen kann. Dieser Rahmen ist nach Auffassung der Kammer lediglich im Falle der Einseitigkeit überschritten, die jedoch vorliegend nicht angenommen werden kann. Zur asymmetrischen Ausprägungen der Radii kann auf die Erwägungen des Kammer in der Entscheidung vom 6. Oktober 2015 verwiesen werden, die hinsichtlich der insoweit beschriebenen Schädigungen der Radii mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind: „Der Umstand, dass bei der Klägerin der Schwerpunkt der Schäden auf der linken Seite der oberen Extremität liegt, steht der Bewertung als Thalidomidembryopathie nicht entgegen. Zwar sind die Körperschäden bei der Zufuhr einer teratogenen Substanz in der Schwangerschaft, und auch bei der Thalidomidschädigung, regelmäßig zweiseitig und weitgehend symmetrisch, weil die Substanz über den Blutstrom gleichmäßig verteilt wird und sich die beiden Seiten des Embryos mehr oder weniger parallel entwickeln, vgl. Smithells/Newman, a.a.O., S. 717. Jedoch gibt es in einem begrenzten Ausmaß auch asymmetrische Körperschäden. Smithells/Newman führen hierzu aus, bei den oberen Extremitäten gebe es nur eine geringe Differenz zwischen den Körperseiten, jedoch sei die Ziehung fester Grenzen nicht möglich, vgl. Smithells/Newman, a.a.O., S. 717, 719. I1. und X1. berichten, dass Kombinationen zwischen z. B. Radiushypoplasien und Radiusaplasien oder langen und kurzen Achsentypen möglich seien, aber Kombinationen von so verschieden schweren Typen wie einer Radiusaplasie und einer Phokomelie nicht beobachtet worden seien. In dem Beitrag befindet sich eine graphische Darstellung, die die möglichen Kombinationen aufzeigt. Hierbei befindet sich auch eine Kombination zwischen einer Daumenschädigung auf der einen Seite und einer Radiushypoplasie oder einer partiellen Radiusaplasie auf der anderen Seite, vgl. L. Henkel, H.-G. Willert, Das Fehlbildungsmuster der Dysmelie, in: Beiträge zur Orthopädie und Traumatologie 1969, S. 369, 375. Diese Kombination ist in etwa mit der Schädigung der Klägerin vergleichbar, die auf beiden Seiten einen Daumenschaden hat, jedoch einen deutlichen Radiusschaden nur auf der linken Seite. Auf der rechten Seite ist der Radius nur verschmächtigt, aber nicht erkennbar verkürzt. Diese Kombination hält sich demnach in dem Rahmen, in dem ein asymmetrisches Schädigungsbild bei einer Thalidomidschädigung schon beobachtet worden ist, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 15.11.2016 - 7 K 4333/14 - m. w. N.“ Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2017, 7 K 969/12, juris, Rn. 105 - 112. An dieser Einschätzung vermag auch die Kombination von Daumenaplasie und dreigliedrigen Daumen nichts zu ändern. Denn dem Aufsatz „Recognition of thalidomide defects“ von Smithells und Newman ist auf Seite 719 zu entnehmen , dass im Rahmen einer Thalidomidembryopathie lediglich ungewöhnlich wäre, wenn die Anzahl der Finger um mehr als einen Finger abweicht, was vorliegend nicht der Fall ist. 2. Die medizinische Kommission der Beklagten hat jedoch übereinstimmend dargelegt, dass vor dem Hintergrund der thalidomidtypischen teratogenen Reihe im Falle der Klägerin die distalen Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten nicht mit den Veränderungen im Bereich der proximalen Regionen zu vereinbaren sind. Die Kammer kann insbesondere aufgrund der Stellungnahme von Prof. Dr. G. nachvollziehen, dass insoweit vom typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie abgewichen wird. Der Rechtsprechung der Kammer sind zur teratogenen Reihe folgende Erwägungen zu entnehmen: „ Danach ist das typische Schädigungsbild von zweiseitigen Fehlbildungen der oberen Extremitäten geprägt, die radial und longitudinal verlaufen und einer bestimmten Reihenfolge und Richtung folgen (teratologische Reihe). Hierbei ist zunächst der Daumen von der Fehlbildung betroffen. Mit Zunahme der Schädigung folgt eine Schädigung des Radius, sodann des Humerus, schließlich der Ulna und zuletzt der ulnaren Finger der Hand, bevor der Arm vollständig fehlt. Es handelt sich also um eine radial geprägte Reduktionstendenz der Knochen der Extremität, die sich zuerst verschmächtigen, bei längerer Einwirkung in der Länge zurückbilden und schließlich ganz fehlen. Hierbei folgt die Reduktion der Knochen der Längsachse der Extremität, also longitudinal, vgl. H.-G. Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in: Die Contergankatastrophe - eine Bilanz nach 40 Jahren; Deutsches und Orthopädisches Geschichts- und Forschungsmuseum, Jahrbuch Band 6 (2005), S. 75, 77 f; RW Smithells, CGH Newman, Recognition of thalidomide defects, in: J Med Genet 1992, 715, 718 f.“ Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2018, 7 K 5722/15, juris, Rn. 43 - 44. Prof. Dr. G. hat dargestellt, dass die dysplastischen Veränderungen von Humeruskopf und Glenoid am rechten Arm der Klägerin nicht mit dem Fehlbildungsmuster einer Thalidomidembryopathie übereinstimmen, da Daumen und Radius erhalten sind. Auch Prof. Dr. L. hat am 8. Juni 2018 festgestellt, dass die Symptomatik eines triphalangealen Daumens bei erhaltenem Radius und deutlichen ipsilateralen Veränderungen am Humeruskopf und Glenoid nicht in das Bild einer Thalidomidembryopathie gehört. Prof. Dr. G. erläutert insoweit, dass bei der Thalidomidembryopathie die Reduktion des Humerus erst dann beginnt, wenn der Radius schon vollkommen fehlt. Auf der rechten Seite des Klägers ist der Radius allerdings komplett erhalten, so dass sich keine Veränderung am proximalen Humerus zeigen dürfte. Der Gutachter weist auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Befundkonstellation in den vorherigen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Aus dem Inhalt der Akte lässt sich entnehmen, dass Prof. Dr. L. in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 um die Vorlage konventioneller Röntgenaufnahmen gebeten hat, so dass dieses Fehlbildungsmuster zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht zu erkennen gewesen sein dürfte. Diese Stellungnahmen sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich Prof. Dr. G. in seinen Ausführungen auch auf entsprechende Literatur, die beispielweise auch der oben dargestellten Rechtsprechung zugrunde gelegt wurde ( „Willert, H.-G., Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in Die Contergan Katastrophe – eine Bilanz nach 40 Jahren“ ). Soweit die Klägerin die Gesetzmäßigkeit der teratogenen Reihe pauschal beanstandet, werden keine neuen Erkenntnisse oder sonstigen Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Unanwendbarkeit oder Abweichung ergeben kann. Insbesondere die von der Klägerin eingeholten Gutachten setzen sich nicht mit diesem thalidomidtypischen Schädigungsbild auseinander. Soweit Prof. Dr. Q2. am 11. April 2019 in seinem Gutachten auf Seite 5 ausführt, „ Die Schultern sind vonseiten des Oberarmkopfes rechts wie links im Wesentlichen normal angelegt, die Schulterpfannen jedoch beidseits hypoplastisch. Aufgrund der Schädigung der Hände bei ebenfalls vorliegendem und anhand der mir vorgelegten Untersuchungsergebnisse der Beweglichkeit bestehenden Bewegungsminderung beider Ellenbogen ist diese Dysplasie der Schulterpfanne am ehesten zu erklären über den Mindergebrauch und Fehlbelastung aufgrund der linksseitig erheblichen und rechtsseitig ebenfalls vorhandenen Veränderungen im Bereich der Greiforgane Hand. Die Minderung der Beweglichkeit in den Ellenbogengelenken führt zu einer Fehlbelastung des Schultergelenkes, im Verlaufe des Wachstums kann es dementsprechend zu den hier vorliegenden Veränderungen als sekundäre Folge der primären Pathologie an Ellenbogen, Unterarm und Hand kommen“ , beziehen sich seine Ausführungen lediglich auf eine alternative Genese der Fehlbildung des Glenoids. Danach wird, selbst unter Zugrundelegung seiner Annahme, der Bruch mit der teratogenen Reihe im Hinblick auf die dysplastischen Veränderungen des Humerus gerade nicht entkräftet. Prof. Dr. G. und Prof. Dr. L. haben ihren Stellungnahmen auch richtige Tatsachen zugrunde gelegt. Denn die Dysplasie von Humerus und Glenoid sowie der vorhandene Radius werden übereinstimmend von ihnen beschrieben. Insbesondere Prof. Dr. G. hebt in seiner Beschreibung vom 30. April 2017 hervor, dass der Radius trotz Dysplasie des Humeruskopfes komplett erhalten sei. Der Kammer drängen sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen auf. Insbesondere werden die insoweit beschriebenen Fehlbildungen in den von der Klägerin eingeholten Gutachten nicht beanstandet. Prof. Dr. Q1. beschreibt in seiner Stellungnahme vom 28. September 2018 beispielweise eine leichte Abflachung des Humeruskopfes. Prof. Dr. Q2. führt in seiner Stellungnahme vom 11. April 2019 lediglich aus, dass der linke Oberarmkopf mit einer relativen Dysplasie der Schulterpfanne angelegt sei und dass sich ein „ähnlicher Befund“ auf der rechte Seite finde. Eine genauere Beschreibung zum rechten Humerus ist seinen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. 3. Im Falle der Klägerin spricht zudem das Fehlbildungsmuster des dreigliedrigen Daumens mit den zusätzlichen Fehlbildungen von Humerus und Schultergelenk gegen das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie. Soweit Prof. Dr. L. in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2018 dargelegt hat, dass der dreigliedrige Daumen im Rahmen der Thalidomidembryopathie nur isoliert vorkomme, folgt dem die Kammer nicht. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2019 (Az.: 7 K 5003/16) festgestellt, dass der dreigliedrige Daumen in der Thalidomidembryopathie sehr wohl zusammen mit weiteren radialen Schädigungen auftreten kann. In dieser Entscheidung heißt es auszugsweise: „Soweit ein "zusätzlicher" Knochenteil am ersten Strahl der rechten Hand letztlich offenbar allein ausschlaggebend für das Votum in der Präsenzsitzung der Medizinischen Kommission war, einen Conterganschaden zu verneinen, ergeben sich Zweifel an der fachlichen Stichhaltigkeit der dafür angeführten Begründung. Den Sachverständigen bereitet die morphologische Einordnung dieser Auffälligkeit Schwierigkeiten. Prof. Dr. L. stellt in den Raum, dass es sich am ehesten um ein zusätzliches Daumenglied (triphalangealer Daumen) handle. Ihre Aussage, der triphalangeale Daumen komme in der Thalidomidembryopathie nur als isolierte Fehlbildung vor, hat sich anhand der von ihr hierzu angeführten Fachquellen nicht nachvollziehen lassen. Die zitierten Arbeiten weisen vielmehr auf das Gegenteil hin. M. /U. /U1. beschreiben in Triphalangie des Daumens als Folge von Thalidmoidschädigung, (Münchener Medizinische Wochenschrift 1964, 2032, 2035) gerade Fälle, die bei nachgewiesener oder sehr wahrscheinlicher Thalidomideinnahme durch die Mutter Daumentriphalangien bei einem Fehlen bzw. einer Aplasie des Radius (J.K. 60 12 13, R.T. 61 07 10), einer Hypoplasie des Radius und des 1. Strahls (Fall D.E. 61 12 22) bzw. einer Hypoplasie des Daumenballens (Fälle S.M. 61 10 21, M.K. 62 06 23) auf derselben Seite aufweisen. Selbst ein Fall einer Klumphand rechts mit drei Daumenphalangen rechts (einhergehend mit einem hypoplastischen ersten Strahl auf der linken Seite, Fall C.A. 62 01 21) ist in dieser Publikation dokumentiert. Martini (Angeborene Fehlbildungen in: Ellenbogen, Unterarm, Hand, 2003, S. 203) beschränkt seine Abhandlung des Phänomens dreigliedriger Daumen nicht auf Fälle der Thalidomidembryopathie. Zudem weist er darauf hin, dass Daumendreigliedrigkeit in Verbindung mit anderen Deformitäten der Hand auftritt, z.B. einer Klumphand. Kommt danach der dreigliedrige Daumen in der Thalidomidembryopathie offenbar sehr wohl zusammen mit weiteren radialen Schädigungen, etwa einer Klumphand, vor, dürfte die Einschätzung von Prof. Dr. G. , es könne bei der Klägerin kein dreigliedriger Daumen vorliegen, weil dieser in der Thalidomidembryopathie nur isoliert auftrete, mit dem anerkannten Wissensstand nicht in Einklang stehen. Soweit er ausgehend von seiner Annahme folgert, dass es sich bei dem Ossikel um einen Teil des ersten Mittelhandknochens handeln müsse, von dem ein kurzer proximaler Anteil und nach einer Unterbrechung der distale Anteil dieses Knochens vorhanden seien, erschließt sich der Kammer nicht ohne Weiteres, worin hier genau der Verstoß gegen die thalidomidtypische Reduktionstendenz besteht.“ Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Mai 2019, 7 K 5003/16, juris, Rn. 44. Allerdings hat Prof. Dr. G. konkretisierend zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass man bei einem dreigliedrigen Daumen im Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie typischerweise keine Veränderungen am Schultergelenk und Humerus vorfinden würde. Diese Ausführungen sind mit Blick auf die von ihm zitierte Literatur und den oben dargestellten Erwägungen der Kammer auch nachvollziehbar. Denn für den dreigliedrigen Daumen in der Thalidomidembryopathie sind danach seltene, aber mögliche radiale Schädigungen, jedoch keine Fehlbildungen im Bereich des Humerus oder des Schultergelenks beschrieben. Die Kammer ist auch hinreichend überzeugt davon, dass vorliegend ein dreigliedriger Daumen an der rechten Hand der Klägerin angelegt ist. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2019 führt Prof. Dr. G. diesbezüglich aus, dass die nachgereichten Röntgenaufnahmen und das Bild „IMG_076.jpg“ sehr für das Vorliegen eines dreigliedrigen Daumens sprächen. Er trägt er zwar auch vor, dass dies letztlich nur durch Röntgenaufnahmen in optimaler Projektion belegt werden könne. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch den von der Klägerin eingeholten Stellungnahmen von Prof. Dr. Q1. vom 26. Februar 2019 und von Dr. W. vom 12. Januar 2015 zu entnehmen ist, dass ein dreigliedriger Daumen an der rechten Hand der Klägerin vorläge. Prof. Dr. G. hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass er die gegenteilige Auffassung von Prof. Dr. Q2. vor dem Hintergrund der nachgereichten klinischen Bilder und Röntgenaufnahmen nicht nachvollziehen könne. 4. Diese Fehlbildungen weichen auch so stark vom typischen Schädigungsbild der Thalidomidembryopathie ab, dass eine solche als ausgeschossen erscheint. Zwar kann eine unerhebliche Abweichung vom typischen Schädigungsbild außer Betracht gelassen werden. Zur Abweichung vom typischen Schädigungsbild der Thalidomidembryopathie hat die Kammer im Urteil vom 21. Februar 2017 ausgeführt: „ Schließlich ist auch die Verschmächtigung der Ulna des rechten Arms im mittleren Drittel kein Körperschaden, der eindeutig gegen eine Thalidomidschädigung spricht. Herr O2. hat in seiner letzten Stellungnahme vom 21.01.2017 ausdrücklich bestätigt, dass diese Veränderung zwar nicht typisch, nicht klassisch zu erwarten, aber auch kein Ausschlusskriterium sei. Dieser Einschätzung folgt die Kammer. Eine teilweise Verschmächtigung der Ulna bei gleichzeitig nur gering geschädigtem, verschmächtigten Radius widerspricht an sich dem typischen Erscheinungsbild der radial geprägten Thalidomidembryopathie. Vielmehr wäre eine Missbildung der Ulna erst zu erwarten, wenn Radius und Humerus deutlich geschädigt oder nicht mehr vorhanden sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine sehr geringfügige Missbildung handelt, sodass auch die Abweichung vom typischen Erscheinungsbild klein und daher zu vernachlässigen ist. Wie es beim gesunden Menschen eine gewisse Bandbreite an unterschiedlichen Körperformen gibt, die eine Vielzahl individueller Ausprägungen zulässt, muss dies auch bei contergangeschädigten Menschen gelten. Das typische Erscheinungsbild steckt daher nur einen groben Rahmen ab. Dieser Rahmen ist letztlich nur eine Entscheidungshilfe bei der Feststellung einer Thalidomidembryopathie, da sich ein wissenschaftlicher Nachweis der Ursächlichkeit nicht führen lässt. Nur bei einer eindeutigen Abweichung von wesentlichen Merkmalen lässt das Schädigungsbild eine Zuordnung zur Thalidomidembryopathie als unwahrscheinlich erscheinen. Eine derartige eindeutige Abweichung liegt hier nicht vor. Vielmehr spricht die charakteristische Schädigung von Daumen und linkem Radius ganz klar für eine radial betonte Fehlbildung und damit für eine Thalidomidschädigung. Auch X1. betont, dass Defekte, "die in erster Linie die ulnare Seite der Hand und des Armes oder die fibulare Seite des Fußes und Beines betreffen, nicht zum Fehlbildungsmuster gehören, vgl. Willert, a.a.O. (2005), S. 79 “ Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2017, 7 K 969/12, juris, Rn. 134 - 137. Die Kammer ist vorliegend jedoch überzeugt davon, dass keine unerheblichen Abweichungen vorliegen. Den Ausführungen von Prof. Dr. G. sowie der von ihm in Bezug genommenen Literatur ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Reduktion des Humerus im Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie erst dann beginnt, wenn der Radius schon vollkommen fehlt. Selbst unter Herabsetzung dieser Anforderungen wäre im Falle der Klägerin zu berücksichtigen, dass nicht einmal eine starke Schädigung des Radius vorliegt. Prof. Dr. G. beschreibt ausdrücklich, dass dieser komplett erhalten sei. Zudem haben die Sachverständigen der medizinischen Kommission die Veränderungen des proximalen Humerus übereinstimmend als hypoplastisch befunden. Anders als die Ulna im oben zitierten Verfahren zur Entscheidung vom 21. Februar 2017, wird im vorliegenden Fall die Fehlbildung des Abschnitts, der sich nicht mit der teratogenen Reihe deckt, gerade nicht als lediglich verschmächtigt beschrieben. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass zusätzlich ein dreigliedriger Daumen mit Fehlbildungen beschrieben wird, die über radiale Schädigungen hinausgehen, so dass in einer weiteren Hinsicht vom typischen Schädigungsbild der Thalidomidembryopathie abgewichen wird. 5. Auch die entgegenstehende Einschätzung von PD Dr. Dr. H. , dass im vorliegenden Fall eine Thalidomidembryopathie anzunehmen sei, steht den entscheidungserheblichen Erwägungen der Kammer nicht entgegen. Der orthopädische Sachverständige der medizinischen Kommission verhält sich in seinen Stellungnahmen insbesondere nicht zu der Frage, ob die Fehlbildungen von Humerus und Glenoid vor dem Hintergrund des erhaltenen Radius mit der teratogenen Reihe in Einklang zu bringen sind. Die Kammer ist zudem überzeugt davon, dass eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. L. oder Prof. Dr. G. nicht notwendig war. Prof. Dr. G. hat, wie auch schon in anderen Verfahren, nachvollziehbar dargestellt, dass die orthopädischen Gutachter der medizinischen Kommission keine Funktionseinschränkungen zu bewerten haben, sondern ausschließlich zu begutachten haben, ob skelettale Veränderungen im Einklang mit den für die Thalidomidembryopathie charakteristischen Pathologien an den Bewegungsorganen bestünden. II. Die von den Sachverständigen diskutierte Frage, ob eine genetische Schädigung in Form eines Holt-Oram-Syndroms bei der Klägerin wahrscheinlich, beziehungsweise wahrscheinlicher als eine Thalidomidembryopathie ist, ist nicht entscheidungserheblich und kann danach offen bleiben. Nach § 13 ConStifG ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können, dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht, vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018, 7 K 7538/16, juris, Rn. 42 - 43. Die Kammer ist jedoch, wie unter Ziffer I. beschrieben wurde, überzeugt davon, dass die Fehlbildungen der Klägerin gerade nicht mit dem typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie vereinbar sind. An dieser Einschätzung vermag auch eine Differentialdiagnose nichts ändern. Denn selbst für den Fall, dass das Vorliegen eines Holt-Oram-Syndroms mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte, wäre unter Berücksichtigung des rechtlichen Maßstabes von § 13 ConStifG noch immer kein thalidomidspezifisches Schädigungsbild festgestellt. III. Die durch das Gericht als belastbar erkannten Gutachten sind auch nicht deswegen abzulehnen, weil sie aus dem Lager der Beklagten stammen. Die Gutachten der medizinischen Kommission werden von ärztlichen Experten mit langjähriger Erfahrung in der Beurteilung von contergangeschädigten Personen erstellt. Die Kommission setzt sich aus insgesamt dreizehn Ärztinnen und Ärzten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zusammen, sodass die Schädigungen aus der Perspektive verschiedener Fachgebiete begutachtet werden. Die Gutachter sind im Erkennen einer thalidomidabhängigen Schädigung versiert und berücksichtigen dabei stets die im Laufe der Jahrzehnte angesammelte medizinische Literatur, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2016, 16 A 917/15. Ist danach ein Thalidomidschaden nicht wahrscheinlich, weil ein nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aus verschiedenen Gründen nicht typisches Schädigungsbild vorliegt, lässt sich ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht darauf stützen, dass aus Sicht der Klägerin Anhaltspunkte für eine thalidomidunabhängige Ursache der Schädigung fehlen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.