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Beschluss

10 L 1140/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0817.10L1140.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller vorläufig das Ruhen der Schulpflicht anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Vorliegend fehlt ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht nicht glaubhaft gemacht. Nach § 40 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können (Satz 1). Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an (Satz 2). Für den Antragsteller ist nicht dargetan, dass alle vor einem Ruhen der Schulpflicht in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nach § 19 SchulG und §§ 1 ff. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) erfolglos ausgeschöpft worden sind. Der nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 SchulG erforderlichen Schlussfolgerung, dass ein Schüler nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden kann, wohnt ein denknotwendiger Gegenwarts- und Zukunftsbezug inne. Aus diesem Grund kommt eine solche Schlussfolgerung nur in Betracht, wenn die sonderpädagogische Förderung aktuell noch gewährt wird oder jedenfalls vor so kurzer Zeit eingestellt worden ist, dass eine hinreichende Grundlage dafür besteht, um nach wie vor von ihrer Untauglichkeit auszugehen. Zu den Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung, die vor der Anordnung des Ruhens der Schulpflicht in Betracht zu ziehen sind bzw. ausgeschöpft sein müssen, zählen die Intensivierung der Förderung durch einen Förderortwechsel von der allgemeinen Schule zur Förderschule, die Überprüfung des Förderschwerpunkts oder die Einzelbetreuung durch einen Integrationshelfer. Einem erfolglosen Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung dürfte es gleichkommen, wenn die erstmalige oder nach längerer Zwischenzeit erneute Aufnahme einer sonderpädagogischen Förderung offensichtlich nicht zielführend und von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 19 B 658/17 – juris, Rn. 4, 6, 13. Nach diesen Maßgaben kann nicht angenommen werden, dass alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung für den Antragsteller erfolglos ausgeschöpft worden sind. Der Antragsteller wurde zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ (vgl. § 19 SchulG, §§ 29, 31 ff. AO-SF) an der K. -Schule in C. eingeschult. Seit der Präsenzunterricht nach den pandemiebedingten Schulschließungen im Frühjahr 2020 wiederaufgenommen worden ist, hat der Antragsteller nicht mehr am Unterricht seiner Schule teilgenommen. Seit diesem Zeitpunkt, mithin seit über zwei Jahren, erhält der Antragsteller keine sonderpädagogische Förderung mehr. Aktuelle Erkenntnisse über die Untauglichkeit einer sonderpädagogischen Förderung liegen aus diesem Grund nicht vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erlauben seine Erfahrungen aus der Zeit der Beschulung in der Förderschule von August 2019 bis März 2020 keinen Rückschluss auf ein Ausschöpfen aller sonderpädagogischer Fördermaßnahmen. Denn die Beschulung erfolgte mit Blick auf den damals festgestellten Förderbedarf „Lernen“, bevor beim Antragsteller u.a. eine Autismus-Spektrums-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms diagnostiziert wurde, vgl. im Verwaltungsvorgang Gutachten Dr. F. vom 30. Juli 2020, in dem eine autistische Störung seit Behandlungsbeginn im März 2017 noch nicht eindeutig diagnostiziert werden konnte, und demgegenüber das Gutachten Dr. L. vom 2. Februar 2022, das eine entsprechende autistische Störung feststellt. Bei dieser veränderten Sachlage ist eine Überprüfung des Förderschwerpunkts angezeigt, um dem Antragsteller eine seinen Bedürfnissen besser entsprechende Förderung zukommen zu lassen (vgl. die Anregung der Schulleiterin, Bl. 60-61 des Verwaltungsvorgangs und die Möglichkeit des Feststellung des Förderbedarfs für Schüler mit Autismus-Spektrums-Störungen nach § 42 AO-SF). Auch das amtsärztliche Gutachten der Kinder- und Jugendärztin L1. vom 12. März 2021 stellt fest, dass eine Beschulung des Antragstellers in einer Förderschule, gegebenenfalls mit spezifischer Autismusförderung, erfolgen sollte. Das Bestehen einer dergestalt angepassten Fördermöglichkeit schließt es aus, dass im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung ausgeschöpft worden sind. Gleiches gilt im Hinblick auf eine Schulbegleitung. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 12. März 2021 ist die Schulbegleitung eine weitere Option zur Beschulung des Antragstellers. Ein Schulbegleiter könnte den Antragsteller außerdem an den erforderlichen Wechsel der Inkontinenzeinlagen erinnern, welcher sich nach dem Vortrag des Antragstellers bisher beim Besuch der Schule problematisch gestaltet habe. Eine Schulbegleitung wurde durch die Mutter des Antragstellers zunächst auch beantragt, aber wohl aus Gründen der Pandemie nicht weiter verfolgt. Die bisher nicht in Anspruch genommene Möglichkeit der Schulbegleitung schließt § 40 Abs. 2 SchulG ebenfalls tatbestandlich aus. Dass die aufgezeigten Fördermöglichkeiten im Falle des Antragstellers von vornherein und offensichtlich nicht zielführend sind, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Insbesondere vermag das fachärztliche Gutachten des Dr. L. vom 2. Februar 2022 bzw. sein Attest vom 8. Februar 2022 nicht die Untauglichkeit darzulegen. Dr. L. gelangt zwar zu der Schlussfolgerung, dass Onlinebeschulung alternativlos sei, weil der Antragsteller im Rahmen der Regelbeschulung mit großen Gruppen konfrontiert wäre, auf die er ängstlich und mit psychosomatischen Beschwerden reagieren würde. Wegen der Geräuschempfindlichkeit des Antragstellers, seiner schlechten Erfahrungen in der Schule und der guten Erfahrungen beim Homeschooling sei die Onlineschule ein idealer Förderrahmen. Neues, Unvorbereitetes und Wechsel, die zum Schulalltag gehören würden, würden den Antragsteller irritieren. Ein Integrationshelfer sei nicht ausreichend, weil der Antragsteller sich nicht in großen Gruppen aufhalten könne. Diese Ausführungen berücksichtigen jedoch nicht die Fördermöglichkeiten einer Förderschule. So bietet die K. -Schule für Schüler, die nicht erfolgreich im Rahmen einer Lerngruppe lernen können, Kleingruppen- bzw. Einzelunterricht an. In den Pausen ist ein Rückzug im Klassenraum möglich. Vgl. “Internetadresse wurde entfernt“ und “Internetadresse wurde entfernt“ - zuletzt aufgerufen am 16. August 2022. Diese Möglichkeiten innerhalb der Schule legen nahe, dass den Bedürfnissen des Antragstellers, große Gruppen und Geräuschreize zu meiden, grundsätzlich Rechnung getragen werden kann. Auch ist nicht ansatzweise dargelegt, warum der Antragsteller, z.B. nach einer behutsamen Eingewöhnung, wie sie die Schulleiterin der K. -Schule im Erörterungstermin vom 3. August 2022 vorgeschlagen hat, eine bestimmte Lehrperson und/oder Kleingruppe nicht ebenfalls als gewohnte Umgebung annehmen könnte. Dabei könnte gerade die Unterstützung eines Schulbegleiters dem Antragsteller die erforderliche Kontinuität vermitteln, derer er nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. L. bedarf. Vor dem Hintergrund der genannten Fördermöglichkeiten kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahinstehen, ob die weitere Option des Hausunterrichts (vgl. § 21 SchulG, §§ 43 ff. AO-SF) – nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 12. März 2021 allenfalls als vorübergehende Maßnahme – für den Antragsteller in Betracht zu ziehen ist, oder ob das Gutachten des Dr. L. diese Option plausibel für den Antragssteller auszuschließen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.