Beschluss
19 B 658/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0712.19B658.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragsteller können nicht beanspruchen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragstellerin zu 3. vorläufig das Ruhen der Schulpflicht anzuordnen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung verbleibt es dabei, dass ein Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW nicht glaubhaft gemacht ist. Nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können (Satz 1). Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an (Satz 2). Für die Antragstellerin zu 3. ist nicht dargetan, dass alle vor einem Ruhen der Schulpflicht in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten schulischer Förderung erfolglos ausgeschöpft worden sind. Das gilt jedenfalls für die in § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich angesprochene sonderpädagogische Förderung nach § 19 SchulG NRW, §§ 1 ff. AO-SF. Eine Anordnung des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW kann gemäß dem Wortlaut des Satzes 1 der Vorschrift ("nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung") nur erfolgen, wenn eine sonderpädagogische Förderung zuvor stattgefunden hat; anderenfalls können deren Möglichkeiten nicht bereits "ausgeschöpft" worden sein. Das Abstellen auf "alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung" knüpft weiter daran an, dass gegebenenfalls eine Intensivierung der Förderung durch einen Förderortwechsel von der allgemeinen Schule zur Förderschule oder unter Umständen auch eine Überprüfung des Förderschwerpunkts in Betracht zu ziehen ist. Die Schlussfolgerung, dass das Kind oder der Jugendliche selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung "nicht gefördert werden kann", kommt dabei wegen des notwendigen Gegenwarts- und Zukunftsbezugs nur in Betracht, wenn die sonderpädagogische Förderung entweder aktuell noch gewährt wird oder jedenfalls erst vor so kurzer Zeit eingestellt worden ist, dass eine hinreichende Grundlage dafür besteht, um nach wie vor von ihrer Untauglichkeit auszugehen. Davon ausgehend kann hier keine Rede davon sein, dass die Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung im dargelegten Sinne erfolglos ausgeschöpft worden sind. Denn die Antragstellerin zu 3. erhält seit August 2009 - mithin seit fast acht Jahren - keine sonderpädagogische Förderung mehr. Auch nur einigermaßen aktuelle Erkenntnisse dazu, dass eine solche Förderung untauglich ist, liegen folglich nicht vor. Davon abgesehen bieten die Unterlagen über die sonderpädagogische Förderung der Antragstellerin zu 3. keine Stütze für die mit der Beschwerde wiederholte Behauptung, diese Förderung habe sich damals als "schlichtweg ungeeignet" erwiesen. Vielmehr gehen aus den erstellten Förderplänen und der Begründung zum Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchaus die unter der - drei Jahre lang gewährten - Förderung erzielten Fortschritte hervor. Wenn der Förderbedarf letztlich im allseitigen Einvernehmen auch förmlich aufgehoben worden ist, weil er materiell für nicht mehr gegeben angesehen wurde, gibt dies nichts dafür her, dass die bis dahin durchgeführte sonderpädagogische Förderung keine Früchte getragen hat. Allerdings dürfte es einem erfolglosen Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung gleichkommen, wenn die erstmalige oder nach längerer Zwischenzeit erneute Aufnahme einer sonderpädagogischen Förderung offensichtlich nicht zielführend ist. Denn wenn auf der Hand liegt, dass das Kind oder der Jugendliche selbst mit den Mittel der Sonderpädagogik nicht gefördert werden kann, macht es - auch in seinem Interesse - keinen Sinn, einen Versuch der Förderung zu unternehmen, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. In einer derartigen Situation dürfte es daher angebracht sein, die solchermaßen sichere Prognose der Untauglichkeit der sonderpädagogischen Förderung an die Stelle des erbrachten Nachweises treten zu lassen. Im vorliegenden Fall besteht indes auch nach dieser Maßgabe kein Anhalt dafür, dass eine Anordnung des Ruhens der Schulpflicht gerechtfertigt ist. Denn hier erscheint keineswegs offenkundig, dass eine erneute sonderpädagogische Förderung der Antragstellerin zu 3., insbesondere an einer Förderschule, ihren Zweck verfehlen würde. Als in Betracht kommende Förderschule hat der Antragsgegner die B. -G. -Schule in L. aufgezeigt. Aus deren Internetauftritt geht hervor, dass die Schule Erfahrungen in der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Autismus hat und mit dem Autismustherapiezentrum (ATZ) L. kooperiert, http://www.B. –G. -schule.de/index.php/beratung/autismus-beratung, wo die Antragstellerin zu 3. in der Vergangenheit bereits eine Autismustherapie erhalten hat. Es besteht keine Grundlage dafür anzunehmen, dass die Antragstellerin zu 3. an der B. -G. -Schule offensichtlich nicht gefördert werden kann. Die Antragsteller beschreiben zwar einen auf die Fernbeschulung zugeschnittenen "einzig möglichen Förderplan", zeigen indes nicht konkret auf, warum dieser Förderplan auch in Ansehung der Option Förderschule alternativlos ist. Dass die Antragstellerin zu 3. grundsätzlich auch unter den Rahmenbedingungen einer "herkömmlichen" Beschulung im Klassen- oder Kursverband gefördert werden konnte, zeigt ihre schulische Laufbahn. Wenn sich, wie die Antragsteller vortragen, aufgrund der zunehmenden Anforderungen in der gymnasialen Oberstufe an der von der Antragstellerin zu 3. zuletzt besuchten Regelschule, dem E. Gymnasium T.-------straße , eine Belastungslage entwickelt hat, die zu einer "tiefen Depression mit somatischer Erschöpfungs- und Schulangst-Symptomatik" führte, so die mit der Antragsschrift vom 13. April 2017 vorlegte undatierte und keinen namentlich benannten Autor ausweisende Psychotherapeutische Stellungnahme (Anlage A7), heißt das nicht, dass sich dieselbe Entwicklung zwangsläufig auch an einer in Betracht kommenden Förderschule - wie der B. -G. -Schule - vollzogen hätte oder vollziehen würde. Vielmehr erscheint durchaus vorstellbar, dass eine intensive und auf das individuelle Anforderungsprofil abgestimmte sonderpädagogische Förderung, wie sie an der B. -G. -Schule wohl zu erwarten wäre, die Antragstellerin zu 3. soweit entlasten würde, dass sie ihre Schullaufbahn dort erfolgreich fortsetzen könnte. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedenfalls nichts Substantielles, das eine solche Möglichkeit ausschließt. Die Antragsteller tragen im Übrigen selbst vor, dass der Besuch einer Förderschule "allenfalls eine Minimierung der alltäglichen Schwierigkeiten herbeiführen" könne. Eine solche Minimierung mag indes bereits ausreichen, um einen erfolgreichen Schulbesuch zu gewährleisten. Ein Ruhen der Schulpflicht kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil sich die Antragsteller von der Fernschule eine bessere Förderung versprechen. Hinzu kommt, dass die schulische Förderung nötigenfalls durch eine Schulbegleitung unterstützt werden kann, wie im Fall der Antragstellerin zu 3. in der Vergangenheit bereits geschehen. Die Einzelbetreuung durch einen Integrationshelfer zählt zu den Fördermöglichkeiten, die vor einer Anordnung des Ruhens der Schulpflicht ausgeschöpft sein müssen. Kampmann, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, Stand: November 2016, § 40, Rn. 52, mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2011 - 19 E 193/11 -, juris. Dass die Stellung eines Integrationshelfers eine Leistung der Jugendhilfe, gegebenenfalls auch der Sozialhilfe, sein kann, macht die Schulbegleitung nicht zu einem außerschulischen Mittel der Förderung, das bei der Prüfung des § 40 Abs. 2 SchulG NRW außer Betracht zu bleiben hat. Denn der Integrationshelfer fungiert lediglich unterstützend als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung und ist organisatorisch in die schulische Förderung unmittelbar eingebunden. Soweit die Antragsteller in ähnlicher Weise wie zur vormals gewährten sonderpädagogischen Förderung vortragen, die Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer habe sich seinerzeit als "untauglich" bzw. als "gescheiterter Versuch" erwiesen, besteht auch für diese Behauptung keine nachvollziehbare Grundlage. Bei einer Leistung, die fast sechs Jahre lang erbracht worden ist (nach Aktenlage erfolgte die Schulbegleitung in der Zeit vom 2. November 2006 bis zum 31. Juli 2012), kann schon begrifflich nicht von einem "Versuch" gesprochen werden. Vor allem aber gibt der letzte Hilfeplan vom 29. Juni 2012, auf den die Antragsteller verweisen, nichts dafür her, dass die Schulbegleitung deshalb eingestellt wurde, weil sie sich als "untauglich" oder "gescheitert" erwiesen hätte. Abgesehen davon, dass bereits die lange Leistungsdauer gegen eine solche Annahme spricht, erschließt sich aus dem besagten Hilfeplan, dass die Schulbegleitung schlicht deshalb beendet wurde, weil sie für nicht mehr notwendig erachtet wurde. Damit korrespondierend war in dem noch vor Beendigung der Hilfe erstellten Bericht des ATZ L. vom 24. März 2011 darauf hingewiesen worden, dass nach dem Wechsel der Antragstellerin zu 3. von der Grundschule auf das Gymnasium auch dort "die Unterstützung durch eine Integrationskraft … besonders für die Eingewöhnungszeit, die Arbeitsorganisation und das Erfassen von Aufgaben zunächst weiterhin erforderlich" sei. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 3. vor einer Anordnung des Ruhens ihrer Schulpflicht auch auf die weitere Option eines Hausunterrichts nach § 21 SchulG NRW, §§ 43 ff. AO-SF als vorrangiges Mittel schulischer Förderung zu verweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).