Urteil
5 K 1496/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0331.5K1496.24.00
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Leitsätze
Ermessensfehlerhafte Festsetzung einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ermessensfehlerhafte Festsetzung einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Beklagte Gebühren für die Versagung der Erteilung einer Teilungsgenehmigung festsetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G01 und G02, Gemarkung N., Flur N01, Flurstück N02 sowie G03, Gemarkung N., Flur N01, Flurstück N03. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Grundstücke Z.-straße G02 und G04 sind mit einem in der Denkmalliste der Stadt N. eingetragenen, als „2-geschossiges Doppelhaus“ bezeichneten Gebäude bebaut. Die Doppelhaushälfte Z.-straße G04 befindet sich auf dem Flurstück N03, die Doppelhaushälfte Z.-straße G02 auf dem westlichen Teil des Flurstücks N02. Auf dem östlichen Teil des Flurstücks N02 befindet sich – angebaut an die Doppelhaushälfte Z.-straße G02 – das 1969 errichtete Mehrfamilienwohnhaus Z.-straße N04. Für das um 1745 errichtete Haus Z.-straße G02 liegt eine Baugenehmigung vom 15. Juli 1964 betreffend die Instandsetzung des Wohnhauses vor. In der Baubeschreibung ist u.a. ausgeführt, dass das an der Ostseite vorhandene, in sehr schlechtem Bauzustand befindliche Stallgebäude abgebrochen werde und die dann als Giebelwand zur Geltung kommende jetzige Zwischenwand zur Erzielung einer ausreichenden Stabilität durch Vorbau einer 24-Wand verstärkt werde. An der freiwerdenden Stelle der östlichen Giebelseite werde eine Doppelgarage errichtet. Um für die beiden Wohnungen (je eine im Erd- und Obergeschoß) im Haus getrennte Zugänge zu schaffen, werde in der Diele eine Trennwand gesetzt. In einem Vermerk vom 12. September 1980 ist festgehalten, dass die Baumaßnahme abweichend von der Baugenehmigung ohne Garage ausgeführt worden sei; es wird auf die Genehmigung für das Mehrfamilienwohnhaus Nr. N04 verwiesen. Das 1969 als Anbau an die Doppelhaushälfte H.-straße G02 auf dem heutigen Flurstück N02 errichtete Haus G01 wurde von der Beklagten mit Baugenehmigung vom 28. Februar 1969 als Neubau eines Mehrfamilien-Wohnhauses und einer Garage mit zwei Stellplätzen genehmigt. Am 24. Oktober 2022 beantragte die Klägerin eine Teilungsgenehmigung für das Flurstück N02. Danach soll das mit seiner Breite von 23,3 m an die Z.-straße angrenzende, von der Straße aus gesehen in Nord-West-Richtung 44,7 m (westliche Grenze) bzw. 41,9 m (östliche Grenze) tiefe Flurstück N02 dergestalt geteilt werden, dass zwei etwa gleich große Teilstücke von ca. 492 bzw. 478 m² entstehen. Das westliche Teilstück soll die Doppelhaushälfte H.-straße G02 und das östliche Teilstück das Mehrfamilienwohnhaus G01 umfassen. Dem von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gezeichneten Antrag sind ein amtlicher Lageplan zur Teilung sowie zwei amtliche Lagepläne zur Baulast für die gemeinsame Mauer beigefügt. Bauzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Eine Baulastenanfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten vom 21. Dezember 2022 ergab, dass für die Flurstücke N02, N03 und N05 keine Baulasten eingetragen sind. Unter dem 5. Mai 2023 ging eine Sachstandsanfrage bei der Beklagten ein. Die Sachbearbeiterin informierte den von der Klägerin beauftragten Vermessungsingenieur telefonisch am 10. Mai 2023 u.a. über die unklare Stellplatzsituation und die fragliche Genehmigung eines hinter der Doppelhaushälfte befindlichen Altans. Der beauftragte Vermessungsingenieur teilte am 22. Mai 2023 mit, dass die Stellplätze dem Mehrfamilienwohnhaus zuzuordnen seien; weiter legte er noch einen Teil der Baugenehmigung vom 28. Februar 1969 für das Mehrfamilienwohnhaus G01, eine Baubeschreibung zum Darlehensantrag vom 25. Juli 1968 betreffend dieses Gebäude sowie einen zum Bauschein vom 28. Februar 1969 gehörenden Lageplan vor, in dem grenzständige Garagen eingetragen sind. Nach der Durchführung eines Besprechungstermins am 20. März 2024 versagte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2024 die beantragte Teilungsgenehmigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 17 BauPrüfVO vorzulegenden, hier erforderlichen Bauvorlagen seien dem Teilungsantrag nicht beigefügt. Die materiellen Voraussetzungen für die Teilungsgenehmigung könnten deshalb nicht beurteilt werden. Dies betreffe die Trennwand der Wohnhäuser, den Altan mit Spindeltreppe und Pergola, die Pkw-Stellplätze, die Gauben, den Kellerabgang mit Geländer oder Brüstung, den zweiten Rettungsweg des Wohnhauses Z.-straße G02 sowie den Zaun. Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 setzte die Beklagte Gebühren für die versagte Teilungsgenehmigung in Höhe von 750,-- € fest. Als Anlage beigefügt ist die Gebührenberechnung, die von der Rahmengebühr der Tarifstelle 3.1.5.1.1 ausgeht. Die Beklagte legt pro „gebildetes, bebautes Grundstück“ die Höchstgebühr in Höhe von 500,00 € zugrunde und ermäßigt die so errechnete Gebühr in Höhe von 1.000,-- € gemäß § 15 des Gebührengesetzes um 25 %. Weitere Ausführungen enthält der Bescheid nicht. Die Klägerin hat am 9. Juli 2024 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Stadt N. habe ohne nähere Begründung den Höchstbetrag der Rahmengebühr von je 500 € angesetzt. Es sei nicht zu erkennen, dass hierbei die Grundsätze des § 9 Gebührengesetz (GebG) NRW angewendet worden seien. Falls dies mit der Dauer des Verfahrens begründet werde, sei darauf zu verweisen, dass der Antrag eigentlich binnen drei Monaten hätte beschieden werden müssen. Die (letztlich unberechtigten) Bedenken der Sachbearbeiterin gegen eine Genehmigung hätten die ganze Zeit über vorgelegen. Es sei zweifelhaft, ob die Verwaltungsgebührenordnung aus dem Jahr 2023 auf einen bereits 2022 gestellten Antrag anzuwenden sei. Der herangezogene § 15 Abs. 1 u. 2 GebG NRW sei überhaupt nicht einschlägig. § 15 Abs. 1 GebG NRW betreffe nur die Ablehnung einer Bescheidung wegen Unzuständigkeit und § 15 Abs 2 GebG NRW regle die Gebühren nach Rücknahme eines Antrags. Beide Fallgestaltungen lägen nicht vor. Die Beklagte begründe die zu Grunde gelegten Höchstsätze bei der Bemessung der Gebühr pauschal mit der Art der Bebauung, dem Prüfaufwand sowie dem wirtschaftlichen Nutzen für die Antragstellerin - ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen. Das zu teilende Grundstück sei einerseits mit einem 1969 - damals gefördert als sozialer Wohnungsbau - errichteten 3-Familienhaus (Nr. N04), sowie andererseits einem Teil eines Zweifamilienhauses mit einer Substanz aus dem Jahr 1745 mit nur einer 1964 restaurierten Wohnung (Nr. G02) bebaut. Schon hinsichtlich der Art der Bebauung des Hauses G01 und dessen wirtschaftlichen Nutzen sei die Anwendung des Höchstsatzes nicht verständlich. Der Mietspiegel der Stadt N. ordne diesen Baujahren den geringsten Mittelwert zu. Der angesetzte Höchstsatz passe aber schon gar nicht für das „Haus Nr. G02 bzw. dessen geplanten Grundstücksteil. Merkwürdig bleibe jedenfalls, dass hinsichtlich der Gebühren kein Unterschied zwischen den durchaus unterschiedlichen Grundstücksteilen gemacht worden sei. Zutreffend sei, dass die Beklagte es sich - und vor allem aber ihr – schwer gemacht habe bei der Bearbeitung des Teilungsantrages, indem sie unangemessen hohe Anforderungen an beizufügende Unterlagen gestellt und allgemeine nicht zu Ende und in Bezug auf die Relevanz für eine Teilung durchdachte Bedenken geltend gemacht habe. Es sei dennoch nicht davon auszugehen, dass der Umfang der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte den Gebührenhöchstsatz rechtfertige. Ob der von der Beklagten geltend gemacht „Prüfaufwand" angemessen sei, sei u.a. Streitgegenstand des Verfahrens 5 K 1495/24 VG Aachen. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2024 – Aktenzeichen N06 - wegen Ablehnung ihres Antrags auf Genehmigung zur Grundstücksteilung gemäß § 7 Bauordnung NRW 2018 aufzuheben und eine Neubescheidung anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Gebühr für die hier erfolgte Ablehnung bemesse sich regelmäßig als Anteil der zu erhebenden Genehmigungsgebühr. Bei der Gebührenberechnung sei sie der Empfehlung des Städtetags gefolgt, nach der die Art der Bebauung sowohl für den Prüfaufwand wie auch den wirtschaftlichen Nutzen maßgeblich sei. Sie habe dem folgend aufgrund der vorhandenen Bebauung auf beiden Grundstücken mit Haupt- und Nebenanlagen den Gebührenhöchstsatz von 500 Euro angesetzt. Im vorliegenden Fall sei die Teilungsprüfung aufgrund der vorhandenen Bebauung kompliziert und aufwendig in der Bearbeitung, sodass die Ansetzung gerechtfertigt sei. Gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW reduziere sich die Gebühr bei Ablehnung eines Antrags um ein Viertel, also die im streitigen Bescheid in Ansatz gebrachten 25 %. Andere Billigkeitsgründe für eine weitere Reduzierung seien nicht ersichtlich. Die Bearbeitungsdauer spiele keine Rolle für die Gebührenbemessung. Die Berechnung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 08.08.2023 sei nicht zu beanstanden, da gemäß § 11 Abs. 1 GebG NRW die Gebührenschuld der Höhe nach erst mit Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung entstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage mit dem sinngemäßen Antrag, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2024 aufzuheben, ist begründet. Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des angegriffenen Bescheides ist § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) vom 23. August 1999 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AllgVwGebO NRW) vom 8. August 2023 sowie der Anlage zu dieser Verordnung (Allgemeiner Gebührentarif), hier der Tarifstelle 3.1.5.1.1 i.V.m. § 15 Abs. 2 GebG NRW. Danach ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken nach § 7 der Landesbauordnung 2018 unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung eine Gebühr in Höhe von Euro 50 bis 500 je gebildetes bebautes Grundstück oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück festzusetzen. Nach § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr u.a., wenn ein Antrag – wie hier – aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird, um ein Viertel und die Gebühr kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die AllgVwGebO NRW vom 8. August 2023 ist anwendbar, obwohl der Antrag auf Teilungsgenehmigung bereits am 25. Oktober 2022 gestellt worden ist. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Für die Anfechtungsklage ergibt sich regelmäßig, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Bekanntgabe des angegriffenen Gebührenbescheides vom 25. Juni 2024 - maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 -, juris Rn 81. Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Rechtsgrundlagen bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat auch zu Recht die Tarifstelle 3.1.5.1.1 herangezogen. Nicht einschlägig ist dagegen die Tarifstelle 3.1.5.2.1, die die „Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit, gegebenenfalls mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung“ betrifft und eineGebühr von bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre, Mindestgebühr: Euro 50 vorsieht. Vorliegend hat die Beklagte es nicht bei einer Vorprüfung nach § 7 BauO NRW auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit belassen. Sie hat vielmehr eine materielle Prüfung des Antrags begonnen und die Klägerin – u.a. nach Durchführung eines Besprechungstermins - darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Bebauung weitere Unterlagen beizubringen seien. Nachdem die Klägerin hierauf nicht eingegangen ist und auf einer Bescheidung des Antrags bestanden hat, hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. In formaler Hinsicht hält die Beklagte mit dem angefochtenen Gebührenbescheid die Mindestanforderungen ein, die § 14 Abs. 1 GebG NRW an den Inhalt eines solchen Bescheides stellt. Hiernach brauchen bei Kostenbescheiden die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidung nicht umfassend mitgeteilt zu werden und es bedarf - auch bei der Festsetzung einer Rahmengebühr durch Ausfüllung eines vorgegebenen Gebührenrahmens - grundsätzlich keiner Darlegung der Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 1988 - 9 A 2308/87 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 6 K 2339/07 -, BeckRS 2013, 58388. Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW schuldet die Gebühren unter anderem derjenige, der die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Hier ist der Teilungsantrag im Namen der Klägerin gestellt worden, die die Amtshandlung somit verursacht hat. Die Gebühr ist auch entstanden und fällig geworden. Die Beklagte hat den Antrag bearbeitet und eine – ablehnende – Entscheidung getroffen. Bei einer antragsgebundenen Amtshandlung entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dem Eingang des Antrags und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 GebG NRW). Als Beendigung der Amtshandlung ist insoweit der Zeitpunkt anzusehen, in dem die sachliche Bearbeitung abgeschlossen, das heißt die Entscheidung getroffen, unterschrieben und postversandfertig ist. Die Tarifstelle 3.1.5.1.1 bestimmt die Verwaltungsgebühr für eine Teilungsgenehmigung in der Form eines Rahmensatzes (§ 4 GebG NRW), der unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung von 50 Euro bis 500 Euro je gebildetes bebautes Grundstück oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück reicht. Vgl. grundsätzlich zur Normierung einer Rahmentarifstelle: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 -, juris Rn 72ff. m.w.N. Das der Behörde damit eingeräumte Rahmenermessen ist hier fehlerhaft ausgeübt. Die gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens ist nach Maßgabe des § 114 VwGO beschränkt und hat insbesondere die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in den Blick zu nehmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gemäß Ziffer 1 der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und nach Ziffer 2 die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Nach der Systematik der Vorschrift ist bei der Ausübung des Rahmenermessens eine Einordnung in den Gebührenrahmen insbesondere mit Blick darauf vorzunehmen, welchen Wert, Nutzen oder Vorteil die beantragte Amtshandlung für den Antragsteller hat und wie aufwändig sich die Amtshandlung im konkreten Fall dargestellt hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Rahmenmitte in etwa den hinsichtlich Verwaltungsaufwand und Vorteil für den Begünstigten durchschnittlichen Fall abbildet oder ob der Verordnungsgeber mit der Formulierung „unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung“ eine eigenständige Bestimmung zur Ausübung des Rahmenermessens getroffen hat. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2017 – 9 B 1216/17 -, juris Rn 19f. Die Beklagte hat das ihr durch die Rahmentarifstelle eingeräumte Ermessen – ohne dass dies im angegriffenen Bescheid oder der Anlage zum Bescheid zum Ausdruck kommt – nach eigenen Angaben ausgeübt, indem sie die „Empfehlung für eine amtsinterne Richtlinie zur einheitlichen Auslegung des Ermessenspielraums im Rahmen der Baugebührenbemessung (Stand: 22.09.2022)“ des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen hat. Die Anwendung einer solchen Empfehlung bei der Ausübung des Rahmenermessens, durch die bestimmte typische Fallkonstellationen unter typisierender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Nutzens regelhaft in den durch die Tarifstelle eröffneten Rahmen eingeordnet werden, begegnet – vergleichbar einer behördeninternen Ermessensrichtlinie, durch die sich die Behörde selbst bindet – keinen grundsätzlichen Bedenken, sofern diese Empfehlung ihrerseits den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW angemessen Rechnung trägt und die Behörde bei der Anwendung der Empfehlungen auf einen konkreten Fall nicht zu prüfen versäumt, ob es sich überhaupt um einen typischen Fall handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2017 – 9 B 1216/17 -, juris Rn 24f. Vorliegend entspricht die angewandte Nr. 2.5.1.1 der Empfehlung allerdings nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, so dass ihre Anwendung zu einer fehlerhaften Ermessenspraxis führt. Nach der Systematik des oben zitierten § 9 Abs. 1 GebG NRW muss notwendigerweise der Höchstbetrag der zu erhebenden Gebühr solchen (Regel-)Fällen von Teilungsgenehmigungen vorbehalten bleiben, die bei einer vergleichenden Betrachtung der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Behörde regelmäßig begehrten Teilungsgenehmigungen den typischen Fall einer Genehmigung mit deutlich überdurchschnittlichem wirtschaftlichen Wert und hohem Aufwand darstellen. Vgl. in diesem Sinne zur Gebühr für die Genehmigung einer Nutzungsänderung bereits OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 9 A 3155/01 -, juris; vgl. auch VG N., Urteil vom 10. März 2008 – 7 K 1303/07 -, juris Rn 14ff. Nach der von der Beklagten angewandten Empfehlung Nr. 2.5.1.1 wird das Rahmenermessen wie folgt ausgeübt: „Gebührenrahmen: 50 € bis 500 € je gebildetes bebautes oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück (vereinfacht als „bebaut“ bezeichnet) Als zur Bebauung vorgesehenes Grundstück ist nur ein Grundstück zu bewerten, für das bereits eine Genehmigung/ eine Freistellung erteilt wurde. Die Gebühr ist je zu bildenden, bebautem Grundstück zu ermitteln. Die Art der Bebauung ist maßgeblich sowohl für den Prüfaufwand als auch den wirtschaftlichen Nutzen. Sie wird als Maßstab herangezogen. • Für einfache Grenzkorrekturen oder Ergänzungen zu bereits erteilten Teilungsgenehmigungen 50 € • Bebauung des neu gebildeten Grundstücks nur mit einer oder mehreren Nebenanlagen 200 € • Bebauung des neu gebildeten Grundstücks mit einer oder mehreren Hauptanlagen 500 €.“ Die Anwendung dieser Empfehlung hat zur Folge, dass für jede Teilung eines Grundstücks, das nicht ausschließlich mit Nebenanlagen, sondern – wie hier – (auch) mit Hauptanlagen bebaut ist, die Höchstgebühr ausgeschöpft wird. Dabei erschließt sich nicht, warum die Teilung eines Grundstücks, das mit einer Hauptanlage bebaut ist, den typischen Fall einer Genehmigung mit deutlich überdurchschnittlichem wirtschaftlichen Wert und hohem Aufwand darstellen soll. Mit Blick auf den Umstand, dass das Ziel einer Grundstücksteilung für den Eigentümer typischerweise darin besteht, die durch die Teilung entstehenden Grundstücke wirtschaftlich zu verwerten – sei es um die einzelnen Parzellen zu bebauen, zu verkaufen, durch einen (Teil-)Verkauf den bebauten Grundstücksteil (weiter) zu finanzieren oder schlicht die Unterhaltungslast für ein großes Grundstück zu reduzieren oder die Parzellen einer erbrechtlichen Regelung zuzuführen - , ist der wirtschaftliche Wert der Teilung für den Antragstellenden maßgeblich abhängig von der Grundstücksgröße und der Lage des Grundstücks; dieser Wert spiegelt sich beispielsweise im Verkehrswert eines Grundstücks wider oder auch im Bodenrichtwert, der flächendeckend für ganz Nordrhein-Westfalen zur Verfügung steht. Nach der Vorgängerfassung der Empfehlungen des Städtetags war unter Ziffer X. 2.5.1.1 als Ermittlungsgrundlage für die Rahmengebühr u.a. eine Mischkalkulation von Bodenrichtwert und Verwaltungsaufwand vorgesehen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Teilung eines mit einer Hauptanlage bebauten Grundstücks typischerweise einen überdurchschnittlich hohen Prüfungsaufwand verursachen soll. Zu prüfen sind bei einer Grundstücksteilung bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere bezüglich Abstandsflächen und Brandschutz, sowie bauplanungsrechtliche Belange (§ 19 Abs. 2, §§ 30 ff BauGB). Ein typischer Zusammenhang in dem Sinne, dass eine vorhandene Bebauung mit einer Hauptanlage einen hohen Prüfungsaufwand verursacht, ist nicht erkennbar. Auch die Parzellierung eines großen, unbebauten Areals und die Prüfung, ob die beantragte Teilung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, ist typischerweise aufwändig und gleichzeitig regelmäßig für den Antragstellenden von großem wirtschaftlichen Wert. Nach allem erweist sich die Art der Bebauung als alleiniger Maßstab sowohl für den Prüfaufwand als auch den wirtschaftlichen Nutzen als ungeeignet und fehlerhaft. Die Anwendung der Empfehlung des Städtetages verstößt auch gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), das den Staat verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln. Zwar ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1GG kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitssatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 6 C 5/04 -, juris Rn 19; VG Köln, Urteil vom 17.08.2022 – 22 K 2618/20 -, juris Rn 35ff m.w.N. Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2010 – 1 BvR 529/09 -, juris Rn 36. So liegt der Fall hier. Die gebührenrechtliche Gleichbehandlung aller Teilungsgenehmigungen für Grundstücke, das mit einer Hauptanlage bebaut sind, ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der wirtschaftliche Wert einer solchen Teilung – je nach Lage und Größe des Grundstücks – höchst unterschiedlich ausfallen kann und der Verwaltungsaufwand unabhängig von der Bebauung mit einer Hauptanlage hoch oder niedrig ausfallen kann, ist nicht gerechtfertigt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihre Ermessensentscheidung darauf gestützt hat, dass unabhängig von der Empfehlung des Städtetags sich die Amtshandlung vorliegend als besonders aufwändig dargestellt habe und deshalb die Höchstgebühr gerechtfertigt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst lässt die Beklagte außer Acht, dass aufgrund der Lage des Grundstücks (Außenbereich) und der vorhandenen Bebauung der wirtschaftliche Wert der Teilungsgenehmigung für die Klägerin nicht in einem Bereich liegt, der die Höchstgebühr rechtfertigt. Hinsichtlich des Prüfungsaufwandes hat sich die Beklagte – im Ergebnis zu Recht – darauf beschränkt, die mit dem Teilungsplan vorgelegten Lagepläne und die Bauakten zur vorhandenen Bebauung in Augenschein zu nehmen und die Klägerin auf die sich daraus ergebenden Unklarheiten, die letztlich zu einem nicht bescheidungsfähigen Antrag führten, hinzuweisen. Entsprechend eingeschränkt war der Prüfungsaufwand. Die lange Bearbeitungsdauer des Antrags der Klägerin erklärt sich u.a. damit, dass zwischen dem Eingang des Antrags am 24. Oktober 2022 und der Erinnerung des von der Klägerin beauftragten Vermessungsingenieurs am 5. Mai 2023 seitens der Beklagten nur eine Baulastenabfrage erfolgt ist und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster abgerufen wurde. Da die Gebührenentscheidung neu getroffen werden muss und die zu treffende Ermessensentscheidung einen nicht teilbaren Verwaltungsakt darstellt, kommt eine Teilaufhebung, soweit die Festsetzung die Mindestgebühr in Höhe von 50,-- € überschreitet, nicht in Betracht. Vgl. ebenso: VG Köln, Urteil vom 17.08.2022 – 22 k 2618/20 -, juris Rn 45ff m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2020 – 11 LC 138/19 -, juris Rn 57 m.w.N.; a.A. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 -, juris Rn 108. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.