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Beschluss

8 L 1102/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0823.8L1102.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juni 2022 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2022 anzuordnen und festzustellen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland unzulässig ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ergibt sich weder aus einer drohenden Vollziehung, noch aus einer etwaigen Möglichkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt), die Aussetzung der Vollziehung aufzuheben oder zu ändern, noch aus etwaigen Nebenfolgen. Es droht in Folge der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 VwGO unter Ziffer 5 des Bescheids vorliegend keine Vollziehung. Ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Möglichkeit des Bundesamts, die Aussetzung der Vollziehung entsprechend den Ausführungen in der Bescheidbegründung zu jener Ziffer 5 abzuändern oder aufzuheben. Damit, dass der Antragsteller für einen solchen Fall bereits zum jetzigen Zeitpunkt Rechtsschutz begehrt, zielt er auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab. Insoweit bedarf es eines besonders qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses, welches hier nicht vorliegt. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wo der Betroffene in zumutbarer Weise auf als angemessen und ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Anderes gilt, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert, etwa weil der drohende Verwaltungsakt aus rechtlichen Gründen nicht aufgehoben werden könnte, weil sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden, weil ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn ein mit Strafe oder Bußgeld bewehrter Verwaltungsakt droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 8 A 154/06 –, juris, Rn. 56 - 58. Daran fehlt es hier. Weder ist etwas dafür ersichtlich, dass eine Aufhebung der Aussetzung durch das Bundesamt in solcher Weise bevorsteht, dass diese Nähe eine vorbeugende Überprüfung rechtfertigt, noch ist Eilrechtsschutz bereits jetzt erforderlich, weil, sollte künftig eine Aufhebung erfolgen, ein dann zu stellender Antrag unzulässig wäre. Die Fristenregelung des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach deren Bekanntgabe zu stellen sind, steht der Zulässigkeit eines nach Aufhebung der Aussetzung zu stellenden Antrags nicht entgegen. Entweder ist nach Aufhebung der Aussetzung ein (weiterer) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil entweder der Ablauf der Frist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erst mit dem Vorliegen einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung beginnt, vgl. unter Bezugnahme auf die Parallelregelung zu § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, welche nur bei vollziehbaren Abschiebungsanordnungen eine eigenständige Regelungswirkung entfalten kann: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 26. Juni 2020 – A 10 K 1685/20 –, juris, Rn. 5; ggf. in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 58; oder andernfalls, also bei Annahme einer Fristauslösung auch durch eine nicht vollziehbare Abschiebungsandrohung, bzgl. der Frist aus § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsste, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2020 – A 9 K 779.20 –, juris, Rn. 6, oder ein anderer Rechtsbehelf, auf den § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG keine Anwendung findet, ist möglich: Wenn bereits ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde und das Gericht über diesen entschieden hat, ist grundsätzlich Raum für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, vgl. VG München, Beschluss vom 8. Juni 2020 – M 1 S 19.50520 –, juris, Rn. 10, im Übrigen sind im Falle einer Aufhebung der Aussetzung nach – unterstelltem – Fristablauf die Voraussetzungen erfüllt, um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 8 L 2250/20.A –, juris, Rn. 21 ff. Der Verweis des Antragstellers auf diese Verfahrensarten ist auch zumutbar. Zwar kommt Anträgen in den Verfahren nach § 80 Abs. 7 und § 123 Abs. 1 VwGO nicht die Wirkung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG zu, wonach die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist. Allerdings besteht erforderlichenfalls zur Sicherung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Zwischenentscheidung (auch als Hänge- oder Schiebebeschluss bezeichnet). Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, juris, Rn. 3. Auch die noch nicht abgeschlossene dogmatische Verfestigung hinsichtlich der Ausgestaltung des Eilrechtsschutzes in der vorliegenden Konstellation führt nicht dazu, dass ein dahingehender Verweis als nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anzusehen wäre. Zwar besteht über die Ausgestaltung im Einzelnen Unsicherheit, gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass Ansichten vertreten werden würden, welche die Unzulässigkeit eines bei Aufhebung der Aussetzung gestellten Antrages zur Folge hätten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ergibt sich vorliegend auch nicht aus etwaigen ausländerrechtlichen Nebenfolgen einer stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung. Hinsichtlich Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG, die nach dem dortigen Satz 2 nicht gelten, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsan ordnung angeordnet hat, liegt hier schon kein Fall vor, der von der genannten Norm erfasst werden würde. § 1a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG knüpft an Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, vorliegend beruht die Entscheidung jedoch auf § 29 Abs. Abs. 1 Nr. 2 AsylG („Drittstaatenbescheid“). Wenn man annimmt, dass dem Antragsteller keine Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben wäre, wenn die Überstellung (nur) aufgrund einer behördlichen Aussetzung untersagt ist, so ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller ein dahingehendes Interesse hat noch die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen (vgl. insbesondere § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 B 95/20 –, juris, Rn. 10; anderer Ansicht: VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2020 – A 9 K 779/20 –, juris, Rn. 7 ff. Soweit dem Antrag, festzustellen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland unzulässig ist, eigenständiger Gehalt zukommen sollte, ist der Antrag auch insoweit unzulässig. Ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit fehlt es aus den ausgeführten Gründen an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.