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Beschluss

A 9 K 779/20

VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0730.A9K779.20.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt statthaft, auch wenn die Behörde die Vollziehung der Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat.(Rn.4) 2. Im Fall einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung bedarf ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der besonderen Begründung.(Rn.5) 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kann sich aus den ausländerrechtlichen Folgen einer stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben (hier: Zugang zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen nur bei fortbestehender Aufenthaltsgestattung). Insoweit kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung geführt hat.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ...2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt statthaft, auch wenn die Behörde die Vollziehung der Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat.(Rn.4) 2. Im Fall einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung bedarf ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der besonderen Begründung.(Rn.5) 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kann sich aus den ausländerrechtlichen Folgen einer stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben (hier: Zugang zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen nur bei fortbestehender Aufenthaltsgestattung). Insoweit kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung geführt hat.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ...2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Antragstellers, der bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...2020 erfolgte Anordnung der Abschiebung nach Italien anzuordnen, ist zulässig und begründet. 1. a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn – wie hier (vgl. § 75 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 AsylG) – die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfallen ist. Dieser Antrag ist vorliegend nicht schon deswegen unstatthaft geworden, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Abschiebungsordnung mit Erklärung vom 27.04.2020 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat. Denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geht in ihren Rechtswirkungen schon deswegen über die behördliche Aussetzung der Vollziehung hinaus, weil die Aufhebung der Aussetzung der Abschiebung in Fällen des § 80 Abs. 4 VwGO im behördlichen Ermessen steht, wohingegen die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkungen nur unter den prozessualen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO und auch inhaltlich nur dann aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr vorliegen. Auch begrifflich und rechtsdogmatisch ist zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterscheiden (BeckOK VwGO/Gersdorf VwGO, § 80 Rn. 130; Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO, § 80 Rn. 316), so dass ein entsprechender Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz in der vorliegenden Konstellation nicht von vorneherein ins Leere geht (vgl. zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 58; VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 – AN 17 S 20.50147 –, juris, Rn. 20; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 – A 10 K 1685/20 –, juris, Rn. 4). b) Hieraus folgt indes nicht automatisch, dass für einen entsprechenden Antrag in Ansehung der behördlichen Aussetzung der Vollziehung auch ein Rechtsschutzinteresse besteht. Denn in ihren vollstreckungsrechtlichen Rechtswirkungen kommt die behördliche Aussetzung der Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.d.R. gleich (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf VwGO, § 80 Rn. 131; Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO, § 80 Rn. 317), so dass ein entsprechendes Ersuchen um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz trotz behördlicher Aussetzung der Vollziehung begründungsbedürftig wird (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris, Rn. 11). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich insbesondere nicht automatisch aus den oben dargestellten unterschiedlichen Entscheidungswirkungen, da der Antragsteller auch im Fall der Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO vorläufig vor einer Abschiebung geschützt ist und die Systematik des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes – etwa im Hinblick auf eine drohende Aufhebung der Aussetzungsentscheidung – nur dann vorsieht, wenn hierfür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein solches ist vorliegend indes nicht ersichtlich (so im Ergebnis auch VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris, Rn. 5; VG München, Beschluss vom 08.06.2020 – M 1 S 19.50520 –, juris, Rn. 10). Es ergibt sich insbesondere nicht aus der Fristenregelung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, da – unabhängig davon, dass der Antragsteller bei Aufhebung der Aussetzungsentscheidung im vorliegenden Fall einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen könnte – dem Betroffenen in einem solchen Fall schon zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsste, wenn – was hier offen bleiben kann – die Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht ohnehin erst mit Bekanntgabe einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung beginnt (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris, Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 – A 10 K 1685/20 –, juris, Rn. 5; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 – AN 17 S 20.50147 –, juris, Rn. 24). c) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich vorliegend aber aus den ausländerrechtlichen Nebenfolgen einer stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung. aa) So ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 AsylG einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet. Da der Asylantrag des Antragstellers vorliegend als unzulässig abgelehnt wurde, steht und fällt dieser gebundene Anspruch mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Verwaltungsgericht. Zwar spricht vieles dafür, diese gesetzliche Regelung – entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzesgebers, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drs. 19/706, S. 16) – auf alle Fälle analog anzuwenden, in denen der Antragsteller trotz Ablehnung des Asylantrags noch über eine Aufenthaltsgestattung verfügt (vgl. Wittmann/Röder ZAR 2019, 416 mit Fn. 44; ähnlich Röder InfAuslR 2020, 372 [373]). Letzteres kann in den Fällen des § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung „mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a“) jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Vollziehbarkeit der Anordnung bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses ausgesetzt war oder die nachträgliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der Vollziehbarkeit mit Wirkung ex tunc ergeht, da § 67 Abs. 2 AsylG ein Wiederinkrafttreten einer erloschenen Aufenthaltsgestattung nach ihrem Erlöschen nur in spezifischen, hier nicht einschlägigen Fällen vorsieht. Anders als gerichtliche Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO entfalten behördliche Aussetzungsentscheidungen nach § 80 Abs. 4 VwGO eine Rückwirkung jedoch nicht schon kraft Gesetzes, sondern allenfalls dann, wenn diese behördlich angeordnet wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2011 – 4 L 102/10 –, juris, Rn. 5; unklar BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 –, juris Rn. 56). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine entsprechende Rechtsfolge nicht ausdrücklich ausgesprochen hat und sich auch aus dem Bescheid keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Bundesamt eine solche Rechtsfolge intendiert haben könnte. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung für die Aussetzung der Vollziehung, dass diese auf einer nachträglichen Änderung der Umstände beruht, die im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebung nach Italien noch nicht eingetreten war. bb) Ein Rechtsschutzbedürfnis kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass die übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 AsylG noch nicht vorliegen (so aber VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, juris, Rn. 8). Denn für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses genügt es grundsätzlich, dass ein positiver Ausgang des Rechtsschutzverfahrens geeignet ist, die rechtliche oder tatsächliche Ausgangsposition des Rechtsschutzsuchenden zu verbessern. Dies ist vorliegend jedoch der Fall, zumal gerade aufgrund der gegenwärtig unklaren Rückkehrumstände in Italien nicht mit einem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens innerhalb von neun Monaten seit der Antragstellung zu rechnen ist (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Nr. 1 AsylG), die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung ergeht (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Nr. 2 AsylG, § 32 Abs. 1 BeschV) bzw. in den Fällen des § 32 Abs. 2 BeschV entbehrlich ist und der Antragsteller keinem sicheren Herkunftsstaat entstammt (§ 61 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 AsylG). In dieser Ausgangssituation ist die berechtigte Aussicht auf einen Zugang zum Arbeitsmarkt jedoch geeignet, dem Antragsteller verbesserte Chancen auch bei der Suche nach einer Beschäftigung einzuräumen, für die eine entsprechende Erlaubnis ggf. erteilt werden könnte. Dies genügt zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses, ohne dass der – nach Aktenlage erwerbsfähige – Antragsteller insoweit zu konkreterem Vortrag verpflichtet wäre (vgl. Röder InfAuslR 2020, 372 [373]; a.A. insoweit VG Osnabrück, Beschluss vom 12.05.2020 – 5 B 95/20 –, juris, Rn. 10), zumal auch vor Ablauf der gesetzlichen Neunmonatsfrist ggf. Ansprüche auf Vermittlungsleistungen nach § 39a SGG III bestehen können. cc) Im Übrigen folgt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus der in § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG geregelten Anspruchseinschränkung, die nach § 1a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG (nur) bei gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfällt. Denn insoweit gibt es weder in der Gesetzesbegründung noch – soweit ersichtlich – in Literatur oder Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür, dass die Norm auch auf Fälle der behördlichen Aussetzung des Vollzugs entsprechend angewendet werden könnte. Diesbezüglich scheint es daher nach gegenwärtigem Stand der Diskussion unzumutbar, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung abzulehnen und den Antragsteller auf eine Klärung im sozialbehördlichen oder –gerichtlichen Verfahren zu verweisen. 2. Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet, weil die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen offen sind (1.) und eine Interessenabwägung zwischen dem Anordnungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt (2.). a) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Italien dürfte zwar zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sein, da Italien nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet sein dürfte und auf das auf einen Eurodac-Treffer IT1 gestützte Übernahmeersuchen des Bundesamts nicht binnen der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO geantwortet hat. Jedoch könnte die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO entfallen sein. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta - GRCh - mit sich bringen. Dies wäre dann der Fall, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Zielstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - juris, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - , juris Rn. 60 und 62 m. w. N). Dies hat die Kammer bislang für gesunde und arbeitsfähige Antragsteller/innen in Italien weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach – im Regelfall ohne weitere Prüfung zu unterstellender – Zuerkennung von internationalem Schutz angenommen. Ob dies aufgrund der nachhaltig veränderten und sich auch weiterhin ständig verändernden Verhältnisse in Italien aufgrund der Corona-Pandemie immer noch gelten kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Italien war von der COVID-19-Krankheitswelle besonders stark betroffen. Auch wenn sich die Lage insgesamt verbessert hat, gibt es nach wie vor regionale Schwerpunkte. In Italien gilt noch bis zum 31.07.2020 der Notstand (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italien-node/italiensicherheit/211322, Stand: 28.07.2020). Italien war und ist regional massiv von der Corona-Pandemie betroffen und die Lage ist sehr dynamisch. Das Gericht sieht sich vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Beurteilung von womöglich gegen Art. 4 GRCH beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen – jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind – auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen muss (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15), zu einer abschließenden Bewertung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts der momentan dürftigen Erkenntnislage nicht in der Lage. Das Gericht sieht sich daher veranlasst, den aufgetretenen Zweifeln im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen. 2. Bei der deshalb vorzunehmenden Interessenabwägung hat das öffentliche sofortige Vollzugsinteresse hinter dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzutreten. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufklärungsbedarfs hinsichtlich des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Italien und möglichen gravierenden Rechtsverletzungen des Antragstellers ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 14 ff.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).