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Beschluss

9 L 1374/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0825.9L1374.22.00
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Tenor

1. Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. August 2022 zugunsten der Beigeladenen für die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022 auf der Blumenwiese in der Bonner Rheinaue wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4771/22 gegen die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. August 2022 zugunsten der Beigeladenen für die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022 auf der Blumenwiese in der Bonner Rheinaue wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs.1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JustG NRW statthaften Widerspruchs – ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse insbesondere der Beigeladenen fällt hier zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedenfalls offen sind und eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt. Es ist bei summarischer Prüfung offen, ob die auf § 10 Abs. 4 LImschG NRW gestützte immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. August 2022 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. § 10 Abs. 1 LImschG NRW gibt vor, dass Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke betrieben werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Nach § 10 Abs. 2 LImSchG ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Gemäß § 10 Abs. 4 LImschG NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 9 Abs. 3 LImschG gilt entsprechend. Nach dieser Vorschrift können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Gemeinden u.a. für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie Ausnahmen zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Dass bei der hier in Rede stehenden Karnevalsveranstaltung „Jeck im Sunnesching“ mit ca. 30.000 erwarteten Besucher*innen ein solches „öffentliches Bedürfnis“ vorliegt, steht nicht in Frage. Dass die Antragsgegnerin nach den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen die Ausnahmegenehmigung in ermessensfehlerhafter Art und Weise erteilt hat, ist zum derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar. Vielmehr stellt sich diese Frage bei für das Gericht allein gebotener und möglicher summarischer Prüfung in der besonderen Kürze der Zeit als offen dar. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen der vorgenannten Interessenabwägung findet der Freizeitlärmerlass NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 23. Oktober 2006) in der hier maßgeblichen aktuellen Fassung – zuletzt geändert am 13. April 2016 (MBl. NRW 2016, Seite 239) – Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in einem Verfahren des Antragstellers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für die Veranstaltung „KUNST!RASEN“ mit Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, juris, ausgeführt: „Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl. 1998, Seite 503, zu beurteilen. Ist die TA Lärm – wie hier – nicht unmittelbar anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen, weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. [...] Orientierungshilfe für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang die Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (MBl. NRW 2006, Seite 566) in der Fassung des Runderlasses vom 16. September 2009 (MBl. NRW, Seite 450). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Beurteilung in Orientierung an der Freizeitlärmrichtlinie i.V.m. einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung vorzunehmen.“ Die o.g. Maßstäbe hinsichtlich der dort streitgegenständlichen Baugenehmigung sind hier entsprechend auf die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Abs. 4 LImschG NRW übertragbar. Es ist nach summarischer Prüfung in der gebotenen Kürze der Zeit offen, ob die hier in Rede stehende Veranstaltung nach Maßgabe des Freizeitlärmerlasses NRW (Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse) zutreffend beurteilt wurde. Dieser regelt in Ziff. 3.2 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse: „Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchstaben b bis f, soll erreicht werden, dass a) die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchstaben b bis f um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: - tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), - tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), - nachts 55 dB(A), b) einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Buchstabe a) für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten, c) im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen; in der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchstaben b bis f verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Den Kommunen wird empfohlen, für neue Veranstaltungen (Feste, Konzerte oder ähnliches), die in einer Kommune erstmalig stattfinden, die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 6. März 2015 (www.lai-immissionsschutz.de) zu berücksichtigen.“ Zunächst ist davon auszugehen, dass durch die hier in Rede stehende Veranstaltung durch eine Anlage an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres ein relevanter Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 lit. b) bis f), verursacht wird. Die Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach entsprechend der vorgenannten Verwaltungsvorschrift insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der zulässigen Gesamtanzahl seltener Ereignisse zunächst auf den jeweiligen Austragungsort als Anlage abzustellen ist, sofern er nicht in einem engen räumlichen (und betrieblichen) Zusammenhang zu den anderen Austragungsorten steht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juli 2016 – 8 K 3533/15 –, juris Rn. 29. Für diese Auslegung spricht schon der klare Wortlaut von Ziff. 3.2 Satz 1 des Freizeitlärmerlasses NRW („Verursacht eine Anlage [...] an nicht mehr als 18 Tagen [...]“). Auszugehen ist nach Auffassung der Kammer auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen nach dem Freizeitlärmerlass NRW vom „Anlagenbezug“ des – hier zwar nicht direkt anwendbaren – Bundesimmissionsschutzgesetzes, an dem sich auch der Begriff „Anlage“ im Freizeitlärmerlass ausrichten dürfte. Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG sind Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, die insoweit entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16.00 –, juris Rn. 12. Nach dieser Maßgabe ist jedenfalls davon auszugehen, dass die drei als seltene Ereignisse genehmigten Veranstaltungstage im Rahmen des „C.l“ (22. Juni 2022 bis 24. Juni 2022) nicht zu derselben Anlage gehören, die hier verfahrensgegenständlich ist (linksrheinische Bonner Rheinaue „Blumenwiese“). Die Anlage für das „C.l“ war das Betriebsgelände der F. sowie das Gelände Rheinauenpark, N.str. 000, 00000 D. , das sich rechtsrheinisch befindet. Es handelte sich um eine betriebsinterne Veranstaltung der Telekom, zu der Laufpublikum und Gäste nicht erwartet wurden. Das hier streitgegenständliche Gelände der sog. „Großen Blumenwiese“ in der Bonner Rheinaue befindet sich indes auf der anderen (linken) Rheinseite und liegt ca. 1,00 km Luftlinie hiervon – verkehrstechnisch durch den Rhein getrennt – entfernt. Es handelt sich um eine von einem (anderen) externen Veranstalter durchgeführte für die Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltung. Abzüglich der drei Veranstaltungstage für das Mitarbeiter-Festival wurde die zulässige Gesamtanzahl von 18 Tagen jährlich auf eine Anlage bezogen bereits nicht überschritten. Es spricht darüber hinaus aber auch Vieles dafür, dass auch die Veranstaltungsreihe „KUNST!RASEN“ (zwölf Konzerttage im Zeitraum 17. Juni 2022 bis 13. August 2022) nicht mit der Anlage der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ identisch ist. Zwar befindet sich das Gelände für „KUNST!RASEN“ ebenfalls im (linksrheinischen) Freizeitpark Rheinaue. Allerdings liegt es an der Charles-de-Gaulle-Straße etwa 1,00 km Luftlinie von der „Großen Blumenwiese“ entfernt und somit nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang. Auch ist ein betrieblicher Zusammenhang der KUNST!RASEN-Events mit dem hier streitgegenständlichen Ereignis „Jeck im Sunnesching“ – welches insbesondere auch einen anderen Veranstalter hat – nicht ersichtlich. Allerdings soll gemäß Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass NRW erreicht werden, dass im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen. Solche unzumutbaren Geräuschbelästigungen sind u.a. anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Ziff. 3.1 lit. b) bis f) Freizeitlärmerlass NRW verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Demgemäß sind auch andere Anlagenstandorte mit in den Blick zu nehmen, wenn es um die Bestimmung der Zumutbarkeit der Immissionen am jeweiligen Immissionsort geht. Das entspricht auch den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, das festgestellt hat, dass Richtwertüberschreitungen, die auf verschiedenartige Anlagen zurückzuführen sind, nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden können, weil mit der vorausgesetzten Seltenheit solcher Ereignisse auch ihr die Richtwertüberschreitungen rechtfertigender Ausnahmecharakter entfiele. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16/00 –, juris Rn. 18. Hier ist es im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offen anzusehen, ob mit der hier streitgegenständlichen Veranstaltung insgesamt an mehr als 18 Kalendertagen am Grundstück des Antragstellers Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch „seltene Ereignisse“ im Sinne von Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass NRW verursacht werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu den maßgeblichen Immissionsrichtwerten am Grundstück des Antragstellers in dem bereits oben zitierten Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 50 ff. ausgeführt: „Die Beklagte hat ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger im Sinne der genannten Regelungen dem eines Grundstücks entspricht, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und dementsprechend von einem Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie auszugehen war. Nach den vorliegenden Akten ist zunächst mit den Beteiligten anzunehmen, dass sich das Grundstück der Kläger in einem faktischen reinen Wohngebiet befindet, das in dem bislang unbeplanten Viereck der Bebauung [...] liegt. [...] Unabhängig davon ergibt sich aber für das Grundstück der Kläger aufgrund seiner besonderen Randlage ein gemindertes immissionsschutzrechtliches Schutzniveau; dies führt indes [...] nicht dazu, dass das Grundstück der Kläger einschließlich der oben beschriebenen unbeplanten Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des Planungsrechts anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der TA Lärm bemisst sich die Schutzwürdigkeit nach einem Zwischenwert, wenn ein Grundstück am Rande eines Gebiets liegt, dass an ein Gebiet mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit grenzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris; Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris. Der Anwendungsbereich der insoweit angesprochenen Regelungen zur Gemengelage gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = BauR 2003, 517; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 58a zu Nr. 6 TA Lärm, jeweils m. w. N. Diese Grundsätze sind auch für die Freizeitlärmrichtlinie von Belang, die insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält, aber eingangs ihrer Nr. 3 grundsätzlich eine Bewertung nach der TA Lärm vorsieht. Hier grenzt das Grundstück der Kläger an den Außenbereich. [...] Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen bestehenden Baugebieten ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris und vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris, jeweils m. w. N. Ausgehend von diesen Grundlagen ist die Annahme einer Schutzwürdigkeit im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets mit einem entsprechenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und entsprechenden daran anknüpfenden Werten, die dem Lärmschutzkonzept der Beklagten zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Mittelung aus dem Wert für reine Wohngebiete von 45 dB(A) und dem Wert für das angrenzende Gebiet des Rheinauenparks von 55 dB(A). Für den benachbarten Bereich der südlich angrenzenden Rheinaue wäre bei isolierter Betrachtung ein entsprechender Wert von 55 dB(A) tags während der Ruhezeiten maßgeblich (Nr. 3.1 Buchstabe c) der Freizeitlärmrichtlinie), der auch einem Wert für Dorfgebiete entspräche. Angesichts einer Außenbereichslage eines Wohngrundstücks kann ein Kläger nicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. [...] Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischte nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182= BauR 2003, 517 In Anwendung dieser Grundsätze ist für den südlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Bereich der Rheinaue ein entsprechender Wert maßgeblich.“ Hiernach ergibt sich mit Blick auf das hier in Rede stehende Ereignis am 27. August 2022, welches außerhalb der gemäß Ziff. 3.3 Freizeitlärmerlass NRW geltenden Ruhe- und Nachtzeiten stattfinden soll, dass der für das Grundstück des Antragstellers insofern maßgebliche Immissionswert 55 db (A) beträgt. Denn dies stellt den Mittelwert zwischen den demgemäß einschlägigen Immissionswerten für reine Wohngebiete gemäß Ziff. 3.1 lit. e) Freizeitlärmerlass NRW (50 dB (A)) einerseits und für den angrenzenden Bereich der Rheinaue entsprechend Ziff. 3.1 lit. c) Freizeitlärmerlass NRW – 60 dB(A) – andererseits dar. Hinsichtlich vergangener Veranstaltungen gilt zudem nach der o.g. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der festgestellte Immissionswert von 50 db (A) innerhalb der Ruhezeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Wert durch die hier in Rede stehende Veranstaltung überschritten wird. Denn nach der schalltechnischen Prognose bzgl. der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ aus April 2022 wird außerhalb der Ruhezeit ein erhöhter Immissionswert von 58 dB (A) am Grundstück des Antragstellers erwartet. Es ist offen, ob damit mehr als 18 Überschreitungen im Sinne von Ziff. 3.2 c) Freizeitlärmerlass NRW zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge sprechen zwar die dokumentierten Werte anhand von schalltechnischen Bewertungen dafür, dass im Rahmen der Veranstaltungsreihe „KUNST!RASEN“ bzgl. der vom Antragsteller geltend gemachten Einzelveranstaltungen an den Daten 17.-18. Juni 2022: My Chemical Romance; 5. Juli 2022: Deep Purple; 10. Juli 2022: Sting; 14. Juli 2022: Toto; 15. Juli 2022: LEA; 5. August 2022: Simple Minds; 7. August 2022: The BossHoss; 10. August 2022: Sarah Connor; 12. August 2022: Wincent Weiss und am 13. August 2022: Roland Kaiser innerhalb der Ruhezeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr jeweils der maßgebliche Immissionswert von 50 dB (A) überschritten wurde. Auch ergibt sich aus den Messberichten bzgl. der Veranstaltung „C.l“, dass der maßgebliche Immissionswert im Zeitraum 22. Juni 2022 bis 24. Juni 2022 überschritten wurde. Dies ergibt in der Summe – unter Außerachtlassung des Soundchecks am 26. August 2022, auf den die Beigeladene ausdrücklich verzichtet hat – allerdings lediglich eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziff. 3.1 lit. b) bis f) am Grundstücks des Antragstellers an 15 Tagen. Das Konzert von Pietro Lombardi am 4. August 2022 hielt nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin die maßgeblichen Immissionswerte ein. Selbst wenn – trotz dem Gericht nicht vorliegender Messwerte – zusätzlich die beiden Veranstaltungstage für das Panama-Open-Air-Festival am 1. und 2. Juli 2022 hinzugerechnet würden, wäre die Maximalanzahl von 18 Tagen also nicht überschritten. Da eine entsprechende Datenlage der Kammer nicht vorliegt, ist letztlich als offen anzusehen, ob die Veranstaltungen „Lieblingslieder“ am 6. August 2022 und „Querbeat und Friends“ am 4. Juni 2022 die geltenden Immissionswerte bei dem Grundstück des Antragstellers überschritten haben. Dies kann bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Denn diese beiden Veranstaltungen fanden gerade nicht auf dem – mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers – viel näher gelegenen Areal des „KUNST!RASENS“ statt, sondern ca. 1,00 km Luftlinie weiter hiervon entfernt und getrennt durch die BAB 562 in der Rheinaue auf der Blumenwiese. Hinzu kommt, dass die o.g. Überschreitungen im Rahmen der Reihe „KUNST!RASEN“ insgesamt nur knapp über dem Grenzwert von 50 db (A) gelegen haben. Anlass weiter aufzuklären, ob der Antragsgegnerin hierzu Daten vorliegen, hat die Kammer in diesem Eilverfahren angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht gesehen. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Denn selbst wenn in diesen Fällen Überschreitungen vorliegen würden, würden sich offene Rechtsfragen stellen, die die Kammer in der gebotenen Kürze nicht klären kann und einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Es würden sich dann bisher – soweit ersichtlich – nicht entschiedene Rechtsfragen des Verhältnisses zwischen Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4 des Freizeitlärmerlasses und der Bedeutung der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 6. März 2015 für diese Frage stellen. Es wäre zu klären, ob die Veranstaltungen des Panama-Open-Air-Festivals, die als Ausnahmen nach Ziff. 3.4 der Freizeitlärmrichtlinie genehmigt wurden, in die Anzahl an Überschreitungen nach Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass NRW einzubeziehen sind oder ob solche „Ausnahmen“ möglicherweise eine Abweichung von der „Regelvermutung“ für eine Unzumutbarkeit bei Überschreitungen von mehr als 18 Tagen in Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass NRW zulassen. In diesem Zusammenhang würde sich letztlich auch die Frage stellen, ob für das hier in Rede stehende Ereignis „Jeck im Sunnesching“ die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass NRW möglicherweise vorliegen. Die nach alledem vorzunehmende von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung ergibt im konkreten Fall, dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der Durchführung der geplanten Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022 Vorrang einzuräumen ist. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung handelt es sich um ein Großereignis mit einer erwarteten Besucheranzahl in Höhe von ca. 30.000, welches sich insbesondere aufgrund des unmittelbaren Bezugs zu dem Brauchtum Karneval im Rheinland großer Beliebtheit erfreut, nun zum vierten Mal auf Bonner Stadtgebiet durchgeführt und auch überregional und für Bonn als Tourismusstandort eine nicht unwesentliche Bedeutung hat. Offenkundig würde eine kurzfristige Absage der Veranstaltung die Beigeladene in wirtschaftlicher Hinsicht in außergewöhnlicher Weise belasten. Die Veranstaltung findet ausweislich der Genehmigung ausschließlich außerhalb der maßgeblichen Ruhezeiten am Wochenende statt und beinhaltet eine Reihe unterschiedlicher Lärmschutzauflagen. Im Übrigen wurde die Veranstaltung nach eigenem Vorbringen des Antragstellers bereits Wochen vorher beworben und es wurden entsprechende Tickets verkauft, sodass sich der Antragsteller auch hierauf einstellen konnte. Besonders schwere Nachteile oder eine gesteigerte Betroffenheit über die zu erwartende Überschreitung von 55 dB (A) auf 58 dB (A) außerhalb der Ruhezeit hinaus hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Eine solche ist auch angesichts der zu erwartenden nur geringfügigen Überschreitung des Immissionsrichtwerts und der in Rede stehenden Anzahl von Tagen mit (möglichen weiteren) Überschreitungen für das Gericht nicht erkennbar. Der hilfsweise gestellte Antrag ist unzulässig, weil nach den o.g. Vorschriften der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs der statthafte Rechtsbehelf ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung in Ziff. 19.2 i.V.m. Ziff. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der dort angegebene Streitwert von 15.000,00 € ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.