OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 5129/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0830.6K5129.20.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung eines zweiten Wiederholungsversuchs für die Zwischenprüfung. Die Klägerin absolvierte von 2017 bis 2018 die Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung bestand sie im ersten Versuch nicht, was ihr mit Bescheid vom 08.02.2018 mitgeteilt wurde. Für den Wiederholungsversuch der Zwischenprüfung wurde die Klägerin im mündlichen Prüfungsteil in den Fächern Kriminalistik und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre geprüft. Sie erzielte im ersten Fach 2 Rangpunkte und im zweiten Fach 3 Rangpunkte, was nicht zum Bestehen der Zwischenprüfung genügte. Das Prüfungsergebnis wurde der Klägerin am 31.07.2018 bekannt gegeben. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.08.2018 Widerspruch, den sie im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Verfahrensfehlern und Bewertungsmängeln begründete. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens dehnte die Klägerin ihre Einwände auch gegen die mündliche Prüfung des ersten Prüfungsversuchs aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass weder der Erstversuch noch der Wiederholungsversuch der mündlichen Zwischenprüfung an Verfahrensfehlern oder Bewertungsfehlern litten. Klage wurde gegen den Bescheid nicht erhoben. Bereits unter dem 15.10.2018 beantragte die Klägerin die Zulassung einer zweiten Wiederholung der Zwischenprüfung. Diesen Antrag begründete die Klägerin unter dem 05.11.2018 im Wesentlichen damit, dass sie während der Prüfungsphase einer besonderen Härtefallsituation ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund einer akuten Erkrankung ihrer Tochter im Vorfeld der ersten mündlichen Zwischenprüfung habe sie kaum erholsamen Schlaf gefunden, was ihr am Tag der Prüfung anzusehen gewesen sei. Nach Beendigung der Prüfung sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, die Prüfung weiter fortzusetzen, da sich die Prüfungskommission im Hinblick auf das Ergebnis nicht einig gewesen sei. Sie habe aufgrund dieses Vorgehens unter Schock gestanden, da ihr signalisiert worden sei, dass der Ausgang der Prüfung davon abhinge, ob sie die ausstehende Frage gut oder schlecht beantworten würde. Auch hinsichtlich der Wiederholungsprüfung habe die Klägerin unter unzulässigem Druck gestanden. Sie sei wenige Tage vor der mündlichen Prüfung im Rahmen eines „Marschlaufes bei 35 Grad Hitze“ bewusstlos zusammengebrochen. Die Klägerin habe im Anschluss mehrere Tage an sehr starken Kopfschmerzen gelitten, die die konkrete Prüfungsvorbereitung erheblich erschwert hätte. Sie habe die Prüfung jedoch aus Angst vor etwaigen ihr drohenden Nachteilen nicht verschieben wollen. Zudem sei bei der Ansetzung des Prüfungstermins keine Rücksicht auf ihre Situation als alleinerziehende Mutter genommen worden. Mit Bescheid vom 28.02.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ab. Es fehle am Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls. Soweit die Klägerin gesundheitliche Gründe geltend mache, hätte sie von beiden Prüfungsversuchen rechtzeitig zurücktreten können. Die Klägerin erhob am 09.03.2020 Widerspruch, den sie unter dem 07.05.2020 im Wesentlichen ergänzend damit begründete, dass den Prüfern beim Erstversuch der schlechte gesundheitliche Zustand der Klägerin bekannt gewesen sei. Es wäre daher sinnvoll gewesen, die Klägerin nach Hause zu schicken, nachdem eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich gewesen sei. Die Nachprüfung habe zusätzlich eine extreme Drucksituation geschaffen, die von Prüfungsordnung nicht gedeckt sei. Nach dem Zusammenbruch beim Marschlauf sei der Klägerin durch einen Prüfer zudem sinngemäß mitgeteilt worden, dass sie nicht zur Polizei gehöre und sich lieber um ihre Tochter kümmern solle. Insgesamt bestehe der Verdacht, dass bei der Beurteilung der Leistungen der Klägerin sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Die Klägerin als alleinerziehende Mutter sei benachteiligt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass sich die Klägerin selbst in Kenntnis ihres Gesundheitszustandes der ersten mündlichen Prüfung gestellt habe. Sachfremde Erwägungen hätten im Prüfungsverfahren nicht vorgelegen. Die Vorwürfe hinsichtlich einer angeblichen Diskriminierung und Benachteiligung sowie des Vorliegens eines Systemversagens seien unberechtigt. Die Beklagte fördere aktiv die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihrer familiären Situation sei nicht erfolgt. Die Klägerin hat am 21.09.2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend, bei ihr habe ein eine zweite Wiederholung rechtfertigender Ausnahmezustand vorgelegen. Bei der Klägerin sie eine atypische, individuelle Sondersituation im Vergleich zu anderen Prüflingen gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2020 zu verpflichten, der Klägerin eine zweite Wiederholungsprüfung zur Ablegung der Zwischenprüfung zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2020 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.09.2022 hat die Klägerin eine Übersicht über die Fachnoten ihrer Grundausbildung übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines zweiten Wiederholungsversuchs für die Absolvierung der Zwischenprüfung. Der Versagungsbescheid vom 28.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 32 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV) vom 19.12.2001 (BGBl. I S. 3882), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02.12.2011 (BGBl. I S. 2408). Danach kann das Bundesministerium des Inneren in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung zulassen. Die Vorschrift findet nach der Übergangsregelung des § 71 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) vom 06.03.2020 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.07.2021 (BGBl. I S. 3552) auf Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 01.09.2017 begonnen haben, weiterhin Anwendung. Nunmehr enthält § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV eine vergleichbare Vorschrift, wobei die Entscheidungszuständigkeiten verlagert wurden. Danach kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Sprachlich wird im Tatbestand der Nachfolgevorschrift zwar der Ausnahmecharakter deutlicher betont. Eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ist darin aber nicht zu erblicken; vielmehr folgt die MBPolVDVDV der Terminologie der Bundeslaufbahnverordnung, wo die Zulassung zur zweiten Wiederholung seit langem an das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls geknüpft ist. Die Vorschriften knüpfen als tatbestandliche Voraussetzung an das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls oder eines begründeten Falls an. Daraus wird der Zweck der Vorschriften deutlich. Sie zielen darauf ab, dem Prüfungsbewerber eine zweite Wiederholung der Prüfung einzuräumen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringerem Maße zu vertreten hat. Vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 13.03.1996 – 4 S 1684/95 –, juris. Rn. 17. Regelmäßig kann aus dem zweimaligen Misserfolg in einer Prüfung auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten des Kandidaten geschlossen werden. Liegen indes atypische leistungsmindernde Umstände vor, lässt sich die Ungeeignetheit eines Prüflings für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung trotz des zweifachen Prüfungsversagens ausnahmsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Der Ausnahmefall setzt das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Allgemeine soziale Gesichtspunkte oder Konfliktlagen mit Dauercharakter müssen außer Betracht bleiben. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 28.04.2011 – 1 A 612/08 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7; VGH BW Beschluss vom 13.03.1996 – 4 S 1684/95 –, juris. Rn. 17; HessVGH, Urteil vom 22.02.1985 – 6 UE 2793/84 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 40. Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals des „begründeten Ausnahmefalls“ oder des „begründeten Falls“ als Voraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 28.04.2011 – 1 A 612/08 –, juris, Rn. 31, und Beschluss SächsOVG vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 6. Im Ausgangspunkt können sich Zweifel an der Aussagekraft der vorangegangenen Prüfungen aus individuellen Unwägbarkeiten, Unzulänglichkeiten des äußeren Prüfungsverlaufs oder früheren – besseren – Leistungen ergeben. Dabei sind die sich aus höherrangigem Recht ergebenden Einschränkungen zu beachten. So verlangt das Prinzip der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG), dass Gründe, die die Rechtmäßigkeit der Zwischenprüfung betreffen und deshalb gegenüber diesen Prüfungen durch Rücktritt oder Anfechtung hätten geltend gemacht werden können, auszuscheiden sind, weil ihre Heranziehung zur Begründung eines Ausnahmefalles die Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit der diese Prüfungsverfahren abschließenden Verwaltungsakte unterlaufen würde. Davon geht auch die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 AP-mDBPolV aus, der nicht zu entnehmen ist, dass der Verordnungsgeber etwa eine von den vorgegebenen verwaltungsverfahrens- und prozessrechtlichen Vorschriften zur Bestands- und Rechtskraft abweichende Möglichkeit des Wiederaufgreifens nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsentscheidungen hätte treffen wollen. Soweit im Übrigen derartige Gründe – wie etwa leistungsmindernde Umstände in der Person des Prüflings – im Rahmen eines Rücktritts aus Gründen einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) unbeachtlich gewesen wären, steht ihrer Anwendung auch zur Begründung eines Ausnahmefalles Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 28; SächsOVG, Beschluss vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7. Gemessen daran fehlt es vorliegend an einem begründeten (Ausnahme)Fall. Dabei ist es der Klägerin von vornherein verwehrt, sich auf jene Aspekte zu berufen, die sie bereits gegen die Bewertung der beiden vorangegangenen Prüfungsversuche der Zwischenprüfung hätte vorbringen können. Gleiches gilt für solche Gründe, die einen krankheitsbedingten Rücktritt von den Prüfungen ermöglicht hätten. Dementsprechend kann die Klägerin einen begründeten Ausnahmefall nicht auf ihren Gesundheitszustand stützen, in dem sie zur mündlichen Prüfung des Erstversuchs der Zwischenprüfung angetreten ist. Dies drängt sich im Übrigen bereits deswegen auf, weil der Klägerin von den Prüfern ausdrücklich die Möglichkeit zum Prüfungsrücktritt nahe gelegt worden war. Aber auch der Prüfungsablauf dieser mündlichen Prüfung, dessen Rechtmäßigkeit durch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, führt nicht zur Annahme eines begründeten Ausnahmefalls für die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung. Die Klägerin hätte diese Einwände gegen die Prüfung nach der Zurückweisung der Beklagten durch den Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 durch eine Klage durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen können. Soweit sie ihre diesbezüglichen Rechte nicht ausgeschöpft hat, steht dies einer Würdigung im Rahmen des „Härtefallantrags“ entgegen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Anwürfe gegen die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung des Wiederholungsversuchs der Zwischenprüfung. Auch hier hätte die Klägerin, die nach eigenen Angaben infolge eines zuvor erlittenen Zusammenbruchs an starken Kopfschmerzen litt, sich der Prüfung angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht unterziehen müssen. Soweit die Klägerin auf Bemerkungen eines der Fachprüfer im Vorfeld der Prüfung verweist, musste sich ihr aufdrängen, dass – sofern diese Bemerkungen so gefallen sind – eine unvoreingenommene Bewertung ihrer Prüfungsleistungen durch diesen Prüfer nicht zu erwarten waren. Die Klägerin war gehalten, diese Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Prüfers noch vor der Prüfung zu äußern und auf eine andere Zusammensetzung der Prüfungskommission hinzuwirken. Diese galt umso mehr, als es sich bei der Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung um den letzten regulären Prüfungsversuch der Klägerin handelte, an dessen Nichtbestehen – wie geschehen – das endgültige Nichtbestehen, das vorzeitige Ende des Vorbereitungsdienstes und das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis geknüpft sind. Auch wenn ein Prüfling nicht hinnehmen muss, von einem befangenem Prüfer geprüft zu werden, berechtigt ihn dies nicht dazu, die Befangenheit zunächst nicht geltend zu machen, sondern erst die Benotung der Prüfungsleistung abzuwarten. Ein solches Vorgehen würde dem Prüfling gegenüber seinen Kommilitonen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen und dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechen. Soweit sich die Klägerin daneben – jedenfalls sinngemäß – auf die Schwierigkeiten beruft, die sich für sie als alleinerziehende Mutter aus der Doppelbelastung aus Familie und Ausbildung ergeben, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme eines begründeten (Ausnahme)Falles. Vielmehr handelt es sich um eine dauerhafte Situation, die in vergleichbarer Form während der gesamten Ausbildung der Klägerin vorlag. Die in den beiden mündlichen Prüfungen gezeigten Leistungen der Klägerin beruhen daher nicht auf außergewöhnlichen Umständen, die wegen ihre Ausnahmecharakters die Aussagefähigkeit der Prüfungsergebnisse in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Im Gegenteil vermochte es die Klägerin trotz der sich aus ihrer familiären Situation ergebenden Belastung sowohl während der Grundausbildung als auch im schriftlichen und praktischen Teil der Zwischenprüfung nahezu alle Prüfungen zu bestehen. Die Aussagekraft der beide Male wegen unzureichender Leistungen im mündlichen Teil nicht bestandenen Zwischenprüfungen wird schließlich nicht durch die bereits angesprochenen früheren – besseren – Leistungen der Klägerin in Zweifel gezogen. In der Rechtsprechung wird mitunter vertreten, dass die Annahme eines „Ausnahmefalles“ allein darauf gestützt werden könne, dass die bisherigen Prüfungsleistungen bei einem nur knapp verfehlten Prüfungserfolg die Vermutung aufdrängen, dass – auch in Anbetracht der Aussagekraft zweier Vorprüfungen – eine hinreichende Erfolgsaussicht für den dritten Versuch bestehe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 41. A.A. SächsOVG, Beschlüsse vom 13.06.2022 – 2 B 143/22 –, juris, Rn. 19, und vom 12.12.2007 – 4 B 412/07 –, juris, Rn. 7. Eine solche Vermutung für eine hinreichende Erfolgsaussicht im Falle eines zweiten Wiederholungsversuchs drängt indes nicht auf. Zwar hat die Klägerin ausweislich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Übersicht über die Fachnoten der Grundausbildung im Lehrgang Leistungen erzielt, die im Durchschnitt der Note „befriedigend“ zuzuordnen sind. Zudem hat sie – bis auf eine Ausnahme – sämtliche Klausuren der Zwischenprüfung bei beiden Versuchen bestanden. Allerdings rechtfertigen die mündlichen Prüfungsleistungen keine positiven Erfolgsaussichten für einen weiteren Prüfungsversuch. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 AP-mDBPolV ist die (Zwischen)Prüfung bestanden, wenn in der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Weiterhin muss nach § 29 Abs. 1 Satz 2 AP-mDBPolV in jedem Prüfungsfach das Mittel aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 5,0 Rangpunkte betragen. Während die Klägerin ausweislich der in der mündlichen Verhandlung überreichten Übersicht über die Zwischenprüfungsleistungen im Erstversuch (nur) daran scheiterte, dass der Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung unterhalb von 5,0 Rangpunkten lag, waren im Wiederholungsversuch mehrere Nichtbestehensgründe zu verzeichnen. So erzielte die Klägerin in den beiden Fächern Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre und Kriminalistik jeweils im Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung nur 4,5 Rangpunkte. Zudem lag der Durchschnitt der mündlichen Prüfung selbst bei nur 2,5 Rangpunkten. Im Vergleich zum Erstversuch hat sich damit das Nichtbestehen noch deutlicher gestaltet. Von einem knapp verfehlten Prüfungserfolg kann bei dieser Sachlage ebenso wenig die Rede sein wie von einer Leistungssteigerung, die Hoffnung auf einen Prüfungserfolg im zweiten Wiederholungsversuch machen könnte. Vgl. zu diesen Aspekten OVG NRW, Urteil vom 26.11.1993 – 22 A 3246/92 –, juris, Rn. 42. Soweit es nach dem oben Gesagten bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung des begründeten (Ausnahme)Falles fehlt, kann der auf Neubescheidung abzielende Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn ein Ermessen ist der Beklagten bei dieser Sach- und Rechtslage schon nicht eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.