OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 143/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

6mal zitiert
18Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 143/22 11 L 33/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Wiederholung einer Modulprüfung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. Juni 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. März 2022 - 11 L 33/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig im Rahmen der Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zur weiteren mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung der mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“, hilfsweise auf Neubewertung abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller war Polizeikommissaranwärter und Studierender im 26. Studienjahrgang (2018/2021) bei der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene im Polizeivollzugsdienst. Er nahm am 17. August 2021 an der mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ teil. Die Prüfung bestand aus der mit 75 % gewichteten Teilprüfung „Einsatzlehre“ und der mit 25 % gewichteten Teilprüfung „Versammlungsrecht“. Mit Bescheid vom 20. August 2021 wurde ihm das Nichtbestehen der Prüfung eröffnet. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein; zusätzlich stellte er unter Hinweis auf besondere familiäre Belastungen und coronabedingte Prüfungserschwernisse einen Härtefallantrag nach § 45 Abs. 2 SächsAPOPol. Mit Bescheiden vom 4. November 1 2 3 2021 wurde dem Antragsteller das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung mitgeteilt sowie der Härtefallantrag abgelehnt. Die beiden hiergegen eingelegten Widersprüche hatten keinen Erfolg; über die hiergegen erhobenen Klagen (11 K 92/22 und 11 K 93/22) wurde bislang nicht entschieden. Den vom Antragsteller unter dem 17. Januar 2022 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Ein Wiederholungsanspruch scheide aus, weil es an einem Verfahrensfehler fehle. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass die Vorbereitungszeit für die Prüflinge unterschiedlich lang gewesen sei, bleibe sein Vortrag im Wesentlichen unsubstantiiert. Außerdem habe er eine fehlerhafte Handhabung der Vorbereitungszeiten nicht zeitnah angezeigt. Ein Verfahrensfehler liege auch nicht darin, dass der Antragsteller den Prüfungssachverhalt erneut ziehen musste, nachdem er zunächst den ihm bereits aus dem ersten Prüfungsversuch bekannten Sachverhalt Nr. 21 gezogen hatte; hierdurch sei der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt worden. Der Vortrag, bei der Prüfung sei der Rahmen des zugelassenen Prüfungsstoffes verlassen worden und Lehrinhalte seien nicht durchweg ausreichend vermittelt worden, sei nicht hinreichend substantiiert. Auch insoweit sei keine rechtzeitige Rüge erhoben worden. Der Einwand, ein Prüfer habe während der Prüfung mehrfach die Stirn gerunzelt, sei ebenfalls nicht substantiiert. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Die vorgetragenen besonderen Umstände im persönlichen Umfeld seien sicherlich belastend, indes beträfen sie allgemeine soziale Gesichtspunkte und seien etwa mit dem Tod eines sehr nahen Angehörigen nicht vergleichbar. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Prüfungsversagen auf diesen Umständen beruhte und seine Ursache nicht etwa in Leistungsdefiziten habe. Die allgemeinen Bedingungen der Prüfungsvorbereitung während der Pandemie träfen nicht nur den Antragsteller, sondern alle Studierenden in gleicher Weise. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Neubewertung der Wiederholungsprüfung, weil diese rechtsfehlerfrei bewertet worden sei. Ein Prüfling habe keinen Anspruch darauf, dass die Prüfer oder die Prüfungsbehörde die Gewichtung von Teilklausuren oder von Teilen des Prüfungsstoffes über Jahre hinweg unverändert ließen. Auch die weiteren Einwände begründeten keine Bewertungsfehler. Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, dass die Vorbereitungszeit der Prüflinge unterschiedlich lang gewesen sei; dies sei vom Antragsgegner auch nicht kontrolliert worden. Er habe hierzu ausreichend vorgetragen. Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, hier im Wege der Amtsermittlung weiter nachzuforschen. Der 3 4 4 Antragsteller hätte keine Rüge erheben müssen, weil ein offensichtlicher Mangel vorgelegen habe. Außerdem sei das erneute Auslosen der Prüfungsaufgabe rechtswidrig gewesen. Der Antragsteller habe auch substantiiert vorgetragen, dass der Prüfungsstoff verlassen worden und die Vorbereitung im Studium nicht ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Prüfung ohne die große Abschlussübung, die ersatzlos gestrichen worden sei, nicht erfolgreich absolviert werden können. Die Lerninhalte des Moduls 11 seien nicht ausreichend vermittelt worden. Es sei auch ausreichend zum Prüfungsstoff vorgetragen worden. Dieser müsse grundsätzlich dem Lernstoff folgen. Gegenstand der Modulprüfungen seien im Hochschulrecht die in dem Modul behandelten Stoffgebiete. Es sei nicht Sache des Antragstellers, das Vorliegen von Verfahrensfehlern im Einzelnen darzulegen, sondern ein Verfahrensfehler sei immer dann erheblich, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls. Die erneute Krebserkrankung der Ehefrau, von der der Antragsteller erst kurz vor der Prüfung erfahren habe, stelle keinen allgemeinen sozialen Gesichtspunkt, sondern eine besondere Belastung der unmittelbaren Angehörigen dar; es werde auf die hierzu erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherung verwiesen. Zudem bildeten die offensichtlichen Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie außergewöhnliche, prüfungsrechtlich relevante Umstände. Die Pandemie habe sich erheblich auf die einzelnen Lehrinhalte und ihre Vermittlung während des Studiums ausgewirkt. Deshalb hätten andere Prüfungsbehörden bereits Ausgleichsregelungen erlassen. Ein Bewertungsverfahrensfehler liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts darin, dass in früheren Prüfungen die Gewichtung von Versammlungsrecht und Einsatzlehre 40:60 betragen habe, während dies bei der streitgegenständlichen Prüfung auf 25:75 geändert worden sei. Das stehe nicht im Verhältnis zur Anzahl der Lehrveranstaltungen. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er trägt unter anderem vor, dass lediglich vier von 220 Studierenden die mündliche Modulprüfung nicht bestanden hätten. 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- 5 6 7 5 lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 27). a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es droht jedenfalls die Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass der Antragsteller nach dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung am 17. August 2021 zwar zeitnah Widerspruch eingelegt und einen Härtefallantrag gestellt hat, indes der Antrag auf vorläufige Zulassung zur weiteren Wiederholungsprüfung erst am 17. Januar 2022 gestellt wurde, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein (mindestens partieller) Verlust an Prüfungswissen eingetreten sein könnte. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dem Nachteil eines weiteren Wissensverlusts durch die vorläufige Zulassung zur erneuten Wiederholungsprüfung noch begegnet werden kann. b) Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Zwar leidet die am 17. August 2021 durchgeführte Wiederholungsprüfung nicht an einem Verfahrensfehler (aa). Indes hat der Antragsgegner unzutreffend einen besonderen Härtefall verneint (bb). aa) Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht davon ausgegangen, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung mangels Feststellung eines Verfahrensfehlers kein Anspruch auf eine - vorläufige - erneute Durchführung der Wiederholungsprüfung besteht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass beim Vorliegen eines Verfahrensfehlers die Anforderungen an den Vortrag, dieser Verfahrensfehler habe sich auch auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt, nicht überspannt werden dürfen. Allerdings muss der Antragsteller glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass ein solcher Verfahrensfehler vorliegt. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen die Chancengleichheit trägt der Antragsteller letztlich ausschließlich Vermutungen vor; allerdings ist ihm zugute zu halten, dass er konkrete Feststellungen in der Prüfungssituation kaum oder gar nicht treffen konnte. Aber gerade das unterstreicht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er den seiner Ansicht nach vorliegenden Verstoß hätte 8 9 10 11 6 rügen müssen. Denn diese Rügepflicht dient letztlich auch dazu, Unklarheiten über den rechtmäßigen Ablauf einer Prüfung zu vermeiden. Der Senat hat im Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, (juris Rn. 23) zur Rügepflicht ausgeführt: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, NVwZ 1995, 492 m. w. N.). Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 1999, NVwZ 2000, 921; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2013 - 14 E 135/13 -, juris Rn. 4). Ob der Prüfling dieser Obliegenheit nachgekommen ist, bleibt anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine solche Rüge oder doch wenigstens eine Nachfrage hätte während oder zumindest kurz nach der Prüfung erfolgen müssen, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wann der Prüfungsbescheid ergangen oder zugegangen ist. Gründe, warum dies dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist also unklar, ob ein Verfahrensfehler insoweit vorliegt. Eine offensichtlich unterschiedliche Vorbereitungszeit für die Prüflinge mit der Folge des Entfallens der Rügepflicht ergibt sich damit aus dem Vortrag des Antragstellers nicht; er selbst kann - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht angeben, ob und in wie vielen Fällen sowie mit welchem Ausmaß eine etwaige unterschiedliche Vorbereitungszeit erfolgte; damit war dieser Mangel jedenfalls nicht offensichtlich. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht hinsichtlich der wiederholten Auslosung der Prüfungsaufgabe vor. Der Senat macht sich zunächst die Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 8/9) zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO, mit der sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinandersetzt. Soweit in dem vom Antragsteller herangezogenen Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 16. Juli 2021 eine Wiederholung des Losverfahrens ausgeschlossen wird, bezieht sich dieser Hinweis ersichtlich nicht auf die hier vorliegende besondere Konstellation, dass die Prüfungsaufgabe dem Kandidaten aus der Erstprüfung bereits bekannt ist. Zudem legt der Antragsteller nicht dar, welche Relevanz der vermeintliche Fehler für das 12 13 7 Prüfungsergebnis gehabt haben sollte bzw. welchen Verlauf die Prüfung ohne die erneute Auslosung genommen hätte. Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht hinsichtlich des Prüfungsstoffes vor. Der Senat macht sich zunächst die Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 bis 14) zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Es ist nicht Ziel eines Studiums, welches für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 qualifizieren soll und zu einem Bachelorabschluss führt (§ 44 Abs. 6 Satz 1 SächsAPOPol), ausschließlich vermitteltes Wissen zu reproduzieren oder anzuwenden. Der Antragsgegner weist zutreffend auf § 2 SächsAPOPol (Ziel der Ausbildung und des Studiums) hin, der folgenden Wortlaut hat: Ziel der Ausbildung und des Studiums ist es, handlungskompetente Beamte in der Fachrichtung Polizei auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. Es soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen von sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum problemorientierten Denken entwickelt und vertieft werden. Schon aus den Merkmalen „selbständig“ und „eigenverantwortlich“ sowie „problemorientierten Denken“ ergibt sich, dass ein rein wiederholendes Wissen und nicht-autonome Fähigkeiten nicht den Schwerpunkt der Ausbildung darstellen. Das kann sich dann aber auch in den Gegenständen der Prüfung widerspiegeln, die letztlich dazu dient, den Erfolg der Ausbildung festzustellen. Selbständig tragend weist der Senat darauf hin, dass offensichtlich die pandemiebedingte Reduzierung und Umstrukturierung der Lehreinheiten nicht dazu geführt hat, dass ein Prüfungserfolg nicht erreichbar war: Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners (AS 163 RS) haben von 220 Studierenden allein vier, also weniger als 2%, die mündliche Modulprüfung endgültig nicht bestanden. Das spricht für sich. bb) Der Antragsteller hat indes einen Anspruch auf Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SächsAPOPol. Nach dieser Vorschrift kann ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SächsAPOPol). 14 15 16 8 (1) Beim Antragsteller hat bei seinem Wiederholungsversuch ein besonderer Härtefall vorgelegen. Der Senat hat zum vergleichbaren Fall einer „besonderen Belastung“ im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 -, juris Rn. 18 ff. ausgeführt: Indem § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsJAPO als tatbestandliche Voraussetzung an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung anknüpft, wird der Zweck der Norm deutlich. Sie zielt darauf ab, dem Prüfungsbewerber eine zweite Wiederholung der Prüfung einzuräumen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringerem Maße zu vertreten hat (Senatsurt. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris und v. 16. Juni 2011 - 2 A 939/10 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 - 4 S 1684/95 -, juris). Regelmäßig kann aus dem zweimaligen Misserfolg in einer Prüfung auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten des Kandidaten geschlossen werden. Liegen indes atypische leistungsmindernde Umstände vor, lässt sich die Ungeeignetheit eines Prüflings für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung trotz des zweifachen Prüfungsversagens ausnahmsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Ausnahmefall setzt das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Allgemeine soziale Gesichtspunkte oder Konfliktlagen mit Dauercharakter müssen außer Betracht bleiben (vgl. Senatsurt. v. 28. April 2011 u. v. 16. Juni 2011 a. a. O.; VGH BW a. a. O., HessVGH, Urt. v. 22. Februar 1985 - 6 UE 2793/84 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 26. November 1993 - 22 A 3246/92 -). Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der „außergewöhnlichen Belastung“ als Voraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Senatsurt. a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 9. Juli 1980 - IX 804/79 -, juris [Ls.]; OVG NRW a. a. O. Rn. 42; HessVGH, Beschl. v. 8. Februar 1989, NVwZ-RR 1989, 371; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 12. Januar 1989, NVwZ-RR 1989, 198: „prüfungsähnliche Entscheidung“). Für einen Bewertungsspielraum der Verwaltung ist im Gegensatz zur Bewertung von Prüfungsleistungen kein Raum. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen kann die einzelne Prüfungsleistung nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in Relation zur durchschnittlichen Leistung gestellt werden. Dieses wertende Element und die Komplexität der zu treffenden Entscheidung rechtfertigen es, dem Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung einen Bewertungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991, NJW 1991, 2005, 2007). Anderes gilt indes bei der Entscheidung, ob eine außergewöhnliche Belastung oder ein begründeter (Ausnahme-) Fall vorliegt. Zwar muss auch hier der Fall in Relation zu anderen Fällen gesetzt werden. Dazu bedarf es aber keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei der Prüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Falles. Die Nachprüfung der einzelnen Voraussetzungen kann vom Gericht in einem erheblich größeren Umfang nachvollzogen werden, als dies bei Prüfungsentscheidungen selbst der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 8. März 1963 - VII B 90.61 -, juris Rn. 11). Auch können die Kriterien der Abwägungsentscheidung vom Gericht aufgedeckt und überprüft werden. Eine außergewöhnliche Belastung, die eine zweite Wiederholung der Prüfung rechtfertigt, kann gegeben sein, wenn der Prüfling während der Prüfung wegen des 17 9 Todes einer nahestehenden Person Belastungen ausgesetzt gewesen ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. Mai 1990 - 1 A 2281/89 -, juris). Nach Auffassung des Senats kann beim Tod nächster Angehöriger, die kurz vor oder während der Prüfungsphase oder der Prüfungsvorbereitungsphase versterben, regelmäßig von einer außergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden. Dies gilt aber nur für die nächsten Angehörigen, wie z. B. Eltern oder Kinder (Verwandte ersten Grades) oder Ehegatten (Senatsurt. v. 16. Juni 2011 a. a. O.). … Ausgehend von diesen Maßstäben, die der Senat weiterhin für richtig erachtet, liegen diese Voraussetzungen hier vor: Nach dem unstreitigen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers hat dieser zwei Tage vor der Wiederholungsprüfung von einem auffälligen medizinischen Befund seiner Ehefrau erfahren. Diese hatte wenige Jahre zuvor eine Krebserkrankung überwunden; aufgrund des neuerlichen Befundes bestand Anlass für die Annahme einer Rückkehr der Erkrankung. Die Nachricht fiel zudem in eine Zeit weiterer familiärer Belastungen, nämlich die zunehmende Pflegebedürftigkeit der Großeltern des Antragstellers, häufige Infekte der vierjährigen Tochter und eine schwierige Wohnsituation aufgrund von Baumängeln mit hieran anknüpfenden finanziellen Belastungen. Der Senat geht nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls von einer besonderen Belastung des Antragstellers während der Prüfung aus, die eine zweite Wiederholung der Prüfung rechtfertigt. Zum einen hat der Antragsteller sehr kurzfristig vor der Prüfung von dem auffälligen ärztlichen Befund seiner Ehefrau erfahren, so dass praktisch keine Möglichkeit für ihn bestand, sich auf die hieraus resultierende Situation gedanklich und psychisch einzustellen. Hinzukommt, dass die unerwartete Sorge um die Gesundheit der Ehefrau den Antragsteller in einer ohnehin schon hinreichend belastenden privaten Situation traf. Der Senat sieht in diesem Zusammentreffen einer schon vorhandenen Dauerbelastung mit einer zusätzlichen und unerwarteten Belastung eine atypische individuelle Sondersituation (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 - 4 S 1684/95 -, a. a. O. Rn. 25), die über allgemeine soziale Gesichtspunkte deutlich hinausgeht. Daneben besteht kein Anlass, auf die Frage der bisher erzielten Prüfungsergebnisse einzugehen, weil diese für die Frage der atypischen Sondersituation keine Rolle spielen. § 45 Abs. 2 SächsAPOPol betrifft naturgemäß ausschließlich Fälle eines zweimaligen Prüfungsversagens und soll ausnahmsweise dann eine weitere Prüfungschance einräumen, wenn das Prüfungsversagen auf nicht vom Kandidaten zu vertretende außergewöhnliche leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist. Solche atypischen Umstände können indes nicht mit dem Hinweis auf etwaige zu einem früheren Zeitpunkt gezeigte Leistungsschwächen verneint werden, denn das Abstellen auf eine solche - zudem fiktive - Prognose würde dazu führen, dass 18 19 10 ausschließlich leistungsstärkere Kandidaten in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen, was dem Sinn und Zweck der Bestimmung, der Wahrung der Chancengleichheit, zuwiderliefe. Schließlich kann der Senat die umstrittene Frage offenlassen (vgl. ebenso Senatsurt. v. 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.), ob Gründe, die im Wege einer Prüfungsverhinderungsanzeige, eines Prüfungsrücktritts oder einer Prüfungsanfechtung geltend gemacht werden können, allein oder zusammen mit anderen Umständen Grundlage der Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung sein können (so: VGH BW, Beschl. v. 13 März 1996 a. a. O. Rn. 19 f.; Hess VGH, Beschl. v. 8. Februar 1989 a. a. O. S. 371 f.) oder dies regelmäßig aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Gleichheitssatzes ausscheidet (so: OVG NRW a. a. O. Rn. 38 f.; SächsOVG a. a. O. Rn. 7). Denn solche Gründe lagen hier nicht vor: Mangels eigener Erkrankung hätte ein Rücktritt von der Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt bzw. wäre mit hohen Risiken für den Antragsteller verbunden gewesen. Hinzukommt, dass - anders als bei einer Erkrankung des Prüflings - vorliegend kein Verlust an Beweismitteln durch Zeitablauf drohte. (2) Der Antragsteller hat seinen Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 SächsAPOPol gestellt. Dem Antragsteller war das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Bescheid vom 20. August 2021, zugegangen am 26. August 2021, bekanntgegeben worden. Der Härtefallantrag wurde schriftlich am 28. August 2021 unter Beifügung schriftlicher Erklärungen der Ehefrau und der Großeltern des Antragstellers gestellt. (3) Nach der Vorschrift steht die Zulassung zur zweiten Wiederholung grundsätzlich im Ermessen des Antragsgegners („kann … zugelassen werden“). Der Antragsteller hat nach den hier gegebenen Umständen indes einen Rechtsanspruch auf Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung erlangt. Bei der Entscheidung über eine zweite Wiederholung ist eine Leistungsprognose vorzunehmen, die unter umfassender Einbeziehung aller möglicherweise das Leistungsbild des Prüflings beeinflussenden Umstände zu erstellen ist (Senatsurt. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris; vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 a. a. O.). Fällt die Leistungsprognose nicht negativ aus, reduziert sich das Ermessen regelmäßig auf Null, weil der Anspruch des Kandidaten auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf) oder seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und sein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 20 21 22 23 11 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ihm einen Anspruch auf Zulassung verleihen (in diese Richtung auch VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 a. a. O., wo die Leistungsprognose indes vorrangig bereits im Tatbestand vorgenommen wird). Nur bei einer negativen Leistungsprognose besteht ein behördlicher Ermessensspielraum. Eine negative Leistungsprognose ist indes aus den Ergebnissen der beiden nicht bestandenen Prüfungsversuche nicht herzuleiten. So hat der Antragsteller den Teil „Versammlungsrecht“ in beiden Prüfungen bestanden, was in der Gesamtwertung aufgrund des beide Male nicht bestandenen und stärker gewichteten Teils „Einsatzlehre“ jeweils zum Nichtbestehen des Moduls führte. In der Erstprüfung erzielte der Antragsteller im Modul 11 insgesamt 3,75, in der Wiederholungsprüfung 4,25 Leistungspunkte, für das Bestehen des Moduls sind 5 Leistungspunkte erforderlich. Es handelt sich zudem - soweit ersichtlich - um die einzige nicht bestandene Modulprüfung. Nachdem die Beschwerde betreffend den Hauptantrag gerichtet auf Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung Erfolg hat, bedarf der Hilfsantrag gerichtet auf Neubewertung keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Rspr. des Senats bei Laufbahnprüfungen, vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 2018 - 2 E 56/17 - und - 2 B 388/18 -, juris). Der Senat orientiert sich ebenso wie das Verwaltungsgericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh § 164). Dort wird in Ziffer 36.1 für „noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats- )Prüfung, Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen“ ein Streitwert von 7.500 € vorgeschlagen. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Modulprüfung gegeben. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: 24 25 26 27 12 Grünberg Hahn Henke