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Urteil

7 K 3177/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0920.7K3177.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die nachträgliche Einbeziehung ihrer Urenkelin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Beklagte erteilte der Klägerin am 7. Juni 1996 einen Aufnahmebescheid. Die Klägerin verließ die Aussiedlungsgebiete am 2. Juli 1997. Sie beantragte am 9. Januar 2020 ihre am 18. Juni 1997 geborene Urenkelin Q. Q1. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Sie gab an, dass sich ihre Urenkelin - aufgrund eines am 4. September 2019 erteilten Aufenthaltstitels - seit dem 20. September 2019 für einen Studienaufenthalt in Jena aufhalte. Dem beigefügten Schreiben der Friedrich-Schiller-Universität vom 9. Juli 2019 sei zu entnehmen, dass ihre Urenkelin zum Wintersemester 2019/20 zum Master-Studiengang Mathematik zugelassen worden sei. Mit Bescheid vom 28. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung der Urenkelin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in den Aussiedlungsgebieten verbliebene Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die sich bereits im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland) aufhielten, nachträglich in einen Aufnahmebescheid einbezogen werden könnten, wenn die sonstigen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG vorlägen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei die Wiederherstellung einer vor Ausreise des Spätaussiedlers bestandenen Familieneinheit mit seinen nahen Angehörigen. Die Urenkelin der Klägerin sei aber bereits im September 2019 zwecks Aufnahme eines Studiums von Russland nach Deutschland eingereist. Sie gehöre somit nicht mehr zu dem Personenkreis der im Herkunftsgebiet verbliebenen nahen Angehörigen. Dass sie noch mit Wohnsitz in ihrem Herkunftsland gemeldet und im Besitz eines gültigen russischen Passes sei, ändere nichts zu ihren Gunsten. Die Verwendung der gesetzlichen Formulierung „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ stelle klar, dass es bei der Prüfung einer nachträglichen Einbeziehung nicht darauf ankomme, wo die betreffende Person ihren Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches habe, sondern nur darauf, wo sie sich ganz überwiegend aufhalte und sich ihr Lebensschwerpunkt befinde. Für die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzung des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet reiche somit ein (Zweit-)Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, an dem sich der Betreffende seit längerem nur noch gelegentlich zu Besuchszwecken oder der Regelung privater Angelegenheiten aufhalte, nicht aus. Am 5. Oktober 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass es zutreffend sei, dass ihre Urenkelin im September 2019 zwecks Aufnahme eines Studiums nach Deutschland eingereist sei. In dem Zeitraum vom 14. März 2020 bis zum 12. Juni 2020 sei sie jedoch bei ihren Eltern in Russland gewesen. Der Studienaufenthalt sei zudem kein Grund dafür, um die Aufgabe des ständigen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet anzunehmen. In der Rechtsprechung sei längst anerkannt, dass die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lasse, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen worden seien. Die Rechtsprechung habe die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch dann verneint, wenn es sich um einen Aufenthalt für mehrere Jahre gehandelt habe. Ihre Urenkelin habe hingegen erst im Wintersemester 2019/20 ihr Studium in Deutschland aufgenommen. Angesichts des dargelegten Aufenthalts in Russland könne keine Rede vom Abbruch der räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts sein. Zudem führe die Beklagte selbst aus, dass die Urenkelin im Besitz eines russischen Inlandspasses und mit dem Hauptwohnsitz in Russland gemeldet sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2021 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Begründung zum Ausgangsbescheid und führte vertiefend aus, dass §§ 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BVFG für die Einbeziehung darauf abstellten, ob der Abkömmling des Aussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Dies sei bei Personen mit nur einem Wohnsitz und ohne längere Auslandsaufenthalte regelmäßig der Fall, wenn der Wohnsitz (fort-)bestehe. Entscheidend sei aber bereits nach dem klaren Wortlaut der durchgängig tatsächliche Aufenthalt bzw. der Verbleib im Aussiedlungsgebiet. Der Begriff des Verbleibens lasse sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben oder dort ausharren verstehen. Dies setze sprachlich neben einem kontinuierlichen auch einen tatsächlichen (deutlich überwiegenden) Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet voraus. Dem genüge nicht ein nur gelegentlicher, zeitlich begrenzter Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, etwa zu Besuchszwecken oder zur Pflege familiärer Beziehungen. Mit diesem grammatischen Verständnis sei es entgegen des Vortrags der Klägerin nicht vereinbar, allein auf den Fortbestand des Wohnsitzes abzustellen. Der systematische Vergleich von § 27 Abs. 2 BVFG mit § 27 Abs. 1 BVFG zeige, dass der Begriff des Verbleibens nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Wohnsitzes sei. Der tatsächliche Aufenthalt der Urenkelin der Klägerin sei seit September 2019 in Deutschland und somit nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten. Die Klägerin hat am 17. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt vertiefend vor, dass die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des „Verbleibens“ auf Angehörige, die sich zu Studienzwecken im Ausland aufhielten und ihr Grundrecht aus Art. 12 GG verwirklichten, nicht ohne die Prüfung des Einzelfalls anwendbar sei. Es müsse vermiede werden, dass einem Abkömmling, der seine berufliche Ausbildung im Ausland absolviere, der Nachzug zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet verwehrt werde. Zudem sei ihre Urenkelin auch im Aussiedlungsgebiet verblieben. Seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet sei diese in den Zeiträumen vom 14. März 2020 bis zum 12. Juni 2020 und vom 25. Juni 2021 bis zum 16. August 2021 in Russland gewesen. Diese Zeiträume gingen offensichtlich über kurze Aufenthalte im Aussiedlungsgebiet hinaus. Die Urenkelin habe sich danach zwei Jahre und 10 Monate zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten. In Russland habe sie sich hingegen seit der Übersiedlung der Klägerin über 22 Jahre aufgehalten. Die Behauptung der Beklagten, dass sich die Urenkelin nicht deutlich überwiegend im Herkunftsgebiet aufgehalten habe, sei danach bereits rein rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Mai 2021 zu verpflichten, der Klägerin einen Einbeziehungsbescheid für ihre Urenkelin Q. Q1. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihrer Urenkelin in ihren Aufnahmebescheid, § 113 Abs. 5 VwGO. Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung kann im vorliegenden Verfahren nur § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sein. Nach dieser Vorschrift kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach darf in der Person des Einzubeziehenden kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegen, die Bezugsperson muss die Einbeziehung ausdrücklich beantragen und volljährige Abkömmlinge müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzungen werden im vorliegenden Rechtsstreit nicht vollständig erfüllt. Denn die Urenkelin der Klägerin ist nicht im Aussiedlungsgebiet „verblieben“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das „Verbleiben im Aussiedlungsgebiet“ ein - seit der Ausreise des Spätaussiedlers - ununterbrochenes, d. h. kontinuierliches Verbleiben. Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG reicht jedoch allein ein fortbestehender - ggf. zweiter Wohnsitz –- im Aussiedlungsgebiet nicht aus. Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen in § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BVFG, die abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht auf den „Wohnsitz“, sondern auf den Verbleib oder das Leben im Aussiedlungsgebiet abstellen. Der Begriff des „Verbleibens“ lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, vom 15. Januar 2019 und vom 11. September 2019 a.a.O. Er steht im systematischen Zusammenhang mit dem Begriff des „Lebens“ in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der ebenfalls nicht auf den Wohnsitz, sondern auf einen durchgängigen gewöhnlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet, eine „gelebte“ Verbindung mit dem Aussiedlungsgebiet abstellt. Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung, der darin besteht, Familientrennungen zu beseitigen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers - und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen - eingetreten sind. Ist das gemeinsame Familienleben aus anderen, von der Aussiedlung unabhängigen Gründen (nachträglich) tatsächlich entfallen, so besteht auch kein rechtfertigender Grund mehr für eine Einbeziehung der Familienangehörigen. Das Vertriebenenrecht mit seinen weitreichenden, auch staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen erfasst erkennbar nur den direkten Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten. Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheidet eine nachträgliche Einbeziehung der Urenkelin in den Aufnahmebescheid der Klägerin aus. Die Klägerin hat angegeben, dass sich ihre Urenkelin nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im September 2019 für einen Zeitraum von 2 Jahren und 10 Monaten in Deutschland aufgehalten hat. Danach hat sich die Urenkelin gerade nicht ununterbrochen bzw. kontinuierlich im Aussiedlungsgebiet aufgehalten. Bei ihren zwischenzeitlichen Aufenthalten in Russland in den Zeiträumen vom 14. März 2020 bis zum 12. Juni 2020 und vom 25. Juni 2021 bis zum 16. August 2021 handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um zeitlich begrenzte Aufenthalte im Aussiedlungsgebiet. Daran vermag auch die Argumentation der Klägerin, dass sich ihre Urenkelin seit ihrer eigenen Aussiedlung im Jahre 1997 deutlich überwiegend in Russland aufgehalten habe, nichts zu ändern. Denn der Verbleib im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt in zeitlicher Hinsicht keinen überwiegenden, sondern einen - seit dem Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson - durchgängigen bzw. kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verbleib in diesem Sinne beispielsweise für einen Sachverhalt abgelehnt, in dem sich der Abkömmling - nach der Ausreise der Bezugsperson im Jahre 2002 - für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 nicht (überwiegend) im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18. Entgegen der klägerischen Auffassung sind die oben dargestellten Anforderungen auch auf den Fall einer einzubeziehenden Studierenden anzuwenden. Denn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist zu entnehmen, dass der Grund für den Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete unerheblich ist ( „aus welchen Gründen auch immer“ ), vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18. Hierfür sprechen der Zweck der Regelung und der hieraus abzuleitende Umstand, dass es im Falle der Urenkelin am rechtfertigenden Grund für die Einbeziehung fehlt. Denn die Trennung der Familie beruht nicht auf der Aussiedlung der Klägerin im Jahre 1997, sondern vielmehr auf der Aufnahme des Master-Studiums im Jahre 2019. Das gemeinsame Familienleben ist danach (nachträglich) aus von der Aussiedlung unabhängigen Gründen entfallen. Da es am tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegenden Aufenthalt der Urenkelin im Aussiedlungsgebiet fehlt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob die Aufnahme des Studiums zur Wohnsitzbegründung der Urenkelin am Studienort geführt hat. Denn § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt zwar als Mindestvoraussetzung den fortbestehenden (Zweit-)Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet voraus. Jedoch führt ein fortbestehender Wohnsitz, mit Blick auf die oben dargestellten Maßstäbe, noch nicht zur Annahme eines Verbleibens im Sinne des BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung, § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.