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Urteil

8 K 73/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0929.8K73.20.00
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Tenor

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem die Beklagte ihr zu erstattende Kosten für eine durchgeführte Ersatzvornahme festgesetzt hat. Die Klägerin, eine Stiftung des privaten Rechts, ist Eigentümerin der Grundstücke G1, Flurstücke 000 und 000. Auf diesen Grundstücken steht das Schloss E. auf. Unmittelbar nördlich des klägerischen Grundstücks befindet sich das im Dritteigentum stehende Grundstück G2, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung E1.----------straße 000, 00000 L. . Auf diesem Grundstück befindet sich das sog. X. . Nordwestlich angrenzend an das klägerische Grundstück und südwestlich angrenzend an das Flurstück 000 befinden sich weiter die Flurstücke 000 und 000, die im Eigentum eines weiteren Dritten stehen. Das Gelände Schloss E. befand sich ursprünglich im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Land). Das Land veräußerte das Eigentum am Schlossgelände zunächst an die Klägerin und diese sodann 1990 an die Beklagte zum Zweck der Instandsetzung der Liegenschaften und des Schlossgeländes durch die Beklagte. Die Klägerin verpflichtete sich dabei unter anderem der Beklagten den kommunalen Eigenanteil von 20 % an den Umbaukosten von Haupt- und Vorburg von Schloss E. aus Finanzmitteln der Stiftung zu erstatten. Die Beklagte verpflichtete sich, die Klägerin und den Vorstand des Vereins Freunde und Förderer des Schloss E. e. V. (im Folgenden: Verein) über die Planung für den Umbau und die Herrichtung des Schlosses E. zu einem Museum laufend zu unterrichten. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin auf deren Wunsch „stadteigene Dienste gegen Berechnung zur Verfügung [zu stellen], so dies zur Durchführung der von der Klägerin übernommenen Pflichten notwendig und geeignet ist (z. B. Räumdienste, Gartenamt, Bauamt etc.)“. Weiter wurde vereinbart, dass nach der Instandsetzung die Schlossgrundstücke an die Klägerin rückübereignet werden sollten. Ein entsprechendes Kaufangebot gab die Klägerin im Jahr 1990 ab, dieses Angebot nahm die Beklagte am 7. August 2014 an. Auf dem Gelände von Schloss E. steht oberhalb des Flurstücks 000 und unter anderem im oberen Bereich des Flurstücks 000 eine Einfriedungsmauer, die das Gelände zum Schloss E. nach Norden begrenzt. Südlich der Mauer befand sich bis 2004/2005 ein Stück des nördlichen Parkwalds zum Schloss E. , der sich unter anderem aus einer Fichtenschonung sowie einem Rotbuchenbestand zusammensetzte. Von 2004 bis 2009 wurden auf dem Schlossgelände umfangreiche Arbeiten durchgeführt. Unter anderem wurden im nördlichen Schlosspark in den Jahren 2004 und 2005 Baumrodungsarbeiten durchgeführt. Diese gehen auf die Empfehlungen aus einem im Februar 1994 erarbeiteten Parkpflegewerk zurück. Darin wurde unter anderem der Rotbuchenbestand nördlich der Haupt- und Vorburg im zum nördlich gelegen Flurstück 000 hin abfallenden Hangbereich als zum Teil schwer geschädigt eingestuft. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Nähe zu von Besuchern frequentierten Flächen empfahl das Parkpflegewerk die Fällung des Altbestands. Ebenfalls wurde aus gestalterischen Gründen die Fällung der angrenzenden und noch intakten Fichtenaufforstung empfohlen. Entsprechend der Empfehlung wurden die Fällungsarbeiten durchgeführt. Die abgeholzten Flächen wurden in der Folge zum Teil mit Jungbäumen bepflanzt. Anfang 2013 kam es auf dem Flurstück 000 unterhalb der Einfriedungsmauer im Zusammenhang mit anhaltenden Regenfällen etappenweise zu Hangrutschungen. Davon waren auch das unterhalb der Hangparzellen auf dem Flurstück 000 befindliche X. und das Flurstück 000 betroffen. Vor diesem Hintergrund leitete die damalige Eigentümerin des Flurstücks 000 und der Eigentümer des Flurstücks 000 beim Landgericht C. ein Beweissicherungsverfahren (1 OH 10/13) mit dem Ziel ein, die Frage zu klären, wer für den Hangrutsch verantwortlich sei. Mit Blick auf die festgestellten Rutschungen schaltete die Beklagte im Jahr 2013 die Firma H. , C1. & V. (HC1V) ein, die nach Prüfung der näheren Umstände zu der Auffassung gelangte, Ursache der Hangrutsche seien Bautätigkeiten am X. . Über Jahre hinweg seien Erweiterungen und Anbauten mit stetig fortschreitenden Eingriffen in den Hang erfolgt, die zur Destabilisierung des Hanges geführt hätten. Dies habe zur Folge gehabt, dass die anhaltenden Regenfälle im Spätwinter 2012 und Frühjahr 2013 zu Abrutschungen des Hanges geführt hätten. Die HC1V empfahl unter anderem die vorläufige Sicherung des Hanges durch Abplanen, damit kein weiteres Oberflächenwasser das Erdreich aufweiche. Die damalige Eigentümerin des Flurstücks 000 äußerte sich am 29. Mai 2013 – festgehalten in einem Gesprächsvermerk der Beklagten vom 3. Juni 2013 – gegenüber der Beklagten dahingehend zum Hangrutsch, dass ihr Ehemann in der Vergangenheit, wenn der Hang „mal wieder gekommen“ sei, das Erdreich aufgenommen und mit einer Schubkarre den Hang heruntergekippt habe. Er habe auch durch das Rutschen des Hangs umsturzgefährdete Bäume zum Schutz des Hauses gefällt. Da der Hang auf den betroffenen Grundstücken ungesichert war, aber immer wieder Erde bis an das X. abrutschte, erließ die Beklagte am 29. Mai 2013 gegen den Eigentümer des Flurstücks 000 eine Ordnungsverfügung, mit der sie ihm aufgab, den Bereich der Rutschung auf seinem Grundstück auf geeignete Weise abzuplanen. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob dieser am 21. Juni 2013 Klage (8 K 3756/13) und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 912/13) nach. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2013 ab, eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 14. August 2013 zurück (2 B 848/13). Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 5. März 2014 ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur vorläufigen Sicherung des Hanges vorgenommenen Abplanungen verhinderten in der Folge zunächst ein weiteres Abrutschen größerer Erdmassen, wobei es allerdings immer wieder zu kleineren Rutschungen kam. Nachdem Ende 2015 weitere Erdmassen abgegangen waren, wies das Ingenieurbüro HC1V darauf hin, dass vorläufige Maßnahmen auf Dauer nicht ausreichend seien, um den Hang zu stabilisieren. Daraufhin legte die HC1V auf Veranlassung der Beklagten am 21. Juli 2016 ein Sanierungskonzept vor, aus dem sich ergibt, dass eine Sanierung der gesamten Schadenfläche aus bodengutachterlicher Sicht dringend kurzfristig geboten sei, weil es inzwischen zu weiteren Rutschungen über den gesamten Schadensbereich gekommen sei. Nach entsprechende Anhörung erließ die Beklagte am 4. August 2016 gegen die Klägerin sowie die (damaligen) Eigentümer der Flurstücke 000 sowie 000 jeweils Ordnungsverfügungen, mit denen den Adressaten aufgegeben wurde, im Wege einer Gesamtsanierungsmaßnahme den Bereich der Rutschungen auf ihren jeweiligen Grundstücken gemäß den Vorgaben des Gutachtens der GBU vom 21. Juli 2016 abgestimmt zu sanieren. Dabei wurden die Adressaten jeweils als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Für den Beginn der verfügten Maßnahmen setzte die Beklagte eine Frist bis zum 22. August 2016. Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen an. Schließlich wurde die Ersatzvornahme für den Fall angedroht, dass die Adressaten den Forderungen nicht bis zum Ablauf der Frist nachgekommen sein würden. Dabei wurde entsprechend den Ermittlungen der GBU von einem Gesamtsanierungsaufwand in Höhe von ca. 80.000,00 Euro ausgegangen und der voraussichtliche Gesamtaufwand entsprechend der betroffenen Grundstücksflächen auf die einzelnen Adressaten verteilt (6.400,00 Euro damalige Eigentümerin des Flurstücks 000, 47.200,00 Euro Eigentümer des Flurstücks 000 und 26.400,00 Euro Klägerin). Gegen diese Ordnungsverfügungen erhoben sämtliche Adressaten Klage (Eigentümer des Flurstücks 000: 8 K 7308/16; damalige Eigentümerin des Flurstücks 000 8 K 7290/16; Klägerin 8 K 7670/16). Darüber hinaus wandten sich die damalige Eigentümerin des Flurstücks 000 und der Eigentümer des Flurstücks 000 mit Eilanträgen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der an sie gerichteten Ordnungsverfügungen vom 4. August 2016 (8 L 1972/16 und 8 L 1982/16). Diese Anträge lehnte das Gericht mit Beschlüssen vom 5. September 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Erdbewegungen begründeten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wie die gutachterliche Stellungnahme der GBU belege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Inanspruchnahme der Adressaten als Eigentümer und damit als Zustandsstörer erweise sich nicht als ermessensfehlerhaft. Im Interesse einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr sei für die Klärung schwieriger Kausalitätsfragen (z. B. Verursachung des Hangrutsches durch Abholzung und Bewegung schweren Gerätes durch die Beklagte) im Rahmen der Störerauswahl kein Raum. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 23. November 2016 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung zurück (10 B 1075/16 und 10 B 1076/16). In der Zwischenzeit setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 24. August 2016 gegen jeden der Adressaten das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, nachdem die Adressaten die in der Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 genannte Frist hatten ungenutzt verstreichen lassen. Ferner forderte die Beklagte die Adressaten auf, vorläufig die in den jeweiligen Ordnungsverfügungen genannten Sanierungsbeiträge (6.400,00 Euro damalige Eigentümerin des Flurstücks 000, 47.200,00 Euro Eigentümer des Flurstücks 000 und 26.400,00 Euro Klägerin) bis zum 9. September 2016 zu überweisen. Gegen diese Ordnungsverfügungen haben die Adressaten ebenfalls Klage erhoben (Eigentümer des Flurstücks 000: 8 K 7948/16; damalige Eigentümerin des Flurstücks 000: 8 K 7986/16). Darüber hinaus wandten sich die damalige Eigentümerin des Flurstücks 000 und der Eigentümer des Flurstücks 000 mit Eilanträgen gegen den Vollzug der an sie gerichteten Ordnungsverfügungen vom 24. August 2016 (8 L 2140/16 und 8 L 2141/16). Mit Schreiben vom 19. September 2016 („Nachtrag zum Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung vom 24. August 2016“) stellte die Beklagte klar, dass die vorläufige Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme deshalb erforderlich sei, weil sich die Beklagte seit Jahren in einer angespannten Haushaltslage befinde und nicht in Vorleistung treten könne. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 11. November 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die vorläufige Anforderungen der Kosten finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 2 VwVG NRW. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kläger aufgefordert habe, im Vorhinein einen Vorschuss zu zahlen, um den städtischen Haushalt nicht mit den Kosten der Ersatzvornahme belasten zu müssen. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 15. März 2017 zurück (10 B 1390/16 und 10 B 1379/16). Am 13. September 2016 zahlte die Klägerin den mit der Ordnungsverfügung geltend gemachten Betrag von 26.405,62 Euro (26.400 Euro Sanierungsanteil, 5,62 Euro Auslagen) unter Vorbehalt. Die Sanierungsmaßnahmen wurden inzwischen durchgeführt. Die vorgenannten Klagen der Adressaten der Ordnungsverfügungen vom 4. und 24. August 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 unter Verweis auf die Begründung aus den Eilbeschlüssen ab. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 – zugestellt am 9. Dezember 2021 – forderte die Beklagte die Klägerin sodann auf, Auslagen in Höhe von 37.976,12 Euro zu erstatten und binnen zwei Wochen auf ein Konto der Beklagten zu überweisen. Zur Begründung stützte die Beklagte den Bescheid auf §§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. 20 Abs. 2 VO VwVG NRW und führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe 50 % der Gesamtkosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Hangsanierung auf dem Gelände des Schlosses E. zu zahlen. Diese Gesamtkosten beliefen sich auf 128.743,94 Euro. Von der von der Klägerin zu tragenden Hälfte dieser Kosten sei die von dieser gezahlte Vorauszahlung in Höhe von 26.400,00 Euro abzusetzen. Zu dem sich ergebenden Betrag kämen noch entstandene Auslagen in Höhe von 4,15 Euro hinzu. Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie als Verantwortliche für die Baumfällungen im Bereich des abgerutschten Hags eine Ursache für den Hangrutsch gesetzt habe. Denn anders als bei der Festsetzung des Zwangsmittels und der Forderung einer Vorauszahlung sei bei der endgültigen Kostenabrechnung orientiert am Gebot der gerechten Lastenverteilung nach der Verursachung des Schadensereignisses und nicht allein nach der Zustandsverantwortlichkeit für das Eigentum zu fragen. Hiernach habe das Beweissicherungsverfahren ergeben, dass die von der Klägerin zu verantwortenden Fällungsarbeiten sowie die Abgrabungen am Hangfuß durch die damalige Eigentümerin des Flurstücks 000 (8 K 7483/19) verantwortlich für das Schadensereignis seien. Diese Verantwortlichen seien folglich hälftig zur Kostenerstattung heranzuziehen. Die Kostenmehrung gegenüber der Prognose im Sanierungskonzept der Firma HC1V habe sich aus einer Überschreitung der prognostiziert nötigen Bodenbewegungen ergeben. Die Klägerin hat am 6. Januar 2020 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar gehe die Beklagte im Wesentlichen von den richtigen rechtlichen Maßstäben für die endgültige Kostenverteilung aus, sie habe jedoch ihr Störerauswahlermessen falsch ausgeübt. Verantwortlich für den Hangrutsch seien nach dem Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens in erster Linie die damalige Eigentümerin des Flurstücks 000 und der Eigentümer des Flurstücks 000, die den Hang versteilt hätten. Jedenfalls aber habe die Klägerin die Baumfällungen nicht zu verantworten. Sie habe diese weder selbst vorgenommen noch beauftragt. Vielmehr seien diese von der Beklagten selbst bzw. durch von dieser beauftragte Unternehmen und dem Forstamt F. durchgeführt worden. Die Beklagte habe insbesondere als Projektsteuerer für die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen Herrn Dr. B. T. beauftragt. Dass auch eine Vertreterin der Klägerin, Frau Dr. F1. , an einigen Besprechungen in 2004 teilgenommen habe, bei denen es auch um die Baumfällungen gegangen sei, ändere an der Einstufung nichts. Es werde in der Folge jedenfalls nicht deutlich, warum nicht auch andere Besprechungsteilnehmer bzw. die von diesen vertretenen juristischen Personen oder Unternehmen als Verhaltensverantwortliche in Betracht gezogen worden seien. Im Übrigen sei die Klägerin lediglich über die Planungen der Beklagten informiert worden und habe keine (Mit-)Entscheidung getroffen. Die Beklagte sei im maßgeblichen Zeitraum der Fällungsarbeiten zudem selbst Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Die Klägerin habe nur Teile des Grundstücks genutzt – ab 1996 die Vorburg und ab 2008 auch die Hauptburg – und sich an den Sanierungskosten beteiligt. Hieraus allein könne keine im Bescheid zugrunde gelegte Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin gefolgert werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Besitzverhältnisse an Schloss E. durch die Schloss E. gGmbH. Denn der Besitz allein könne jedenfalls nicht die Verhaltensverantwortlichkeit begründen. Auch die vertraglichen Abreden zwischen der Klägerin und der Beklagten über Gefahr- und Kostentragung führten nicht zu einer Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin. Ein Eintritt in die Verhaltensverantwortlichkeit der Beklagten durch die Klägerin sei nicht vereinbart worden und rechtlich auch nicht möglich. Jedenfalls sei die Beklagte gehindert, etwaig getroffene privatrechtliche Kostentragungsvereinbarungen im Wege einer Ordnungsverfügung durchzusetzen. Die Baumfällungen seien letztlich wegen der Schädigung der Bäume zulässig und wegen Gefährdung Dritter sogar geboten gewesen und damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für ein die Gefahrenverantwortlichkeit begründendes Verhalten. Aus diesem Grund sei es ohnehin angezeigt allein diejenigen in Anspruch zu nehmen, die den Hang versteilt hätten. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung in Ergänzung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, die Entscheidungen über die Fällung der Bäume habe die Beklagte gemeinsam mit der Klägerin getroffen. Die Bäume seien krank gewesen. Auch die Wiederaufforstung sei eine gemeinsam mit der Klägerin getragene Entscheidung gewesen. Diese gemeinsame Entscheidung habe als Belastung auf dem Grundstück gelegen und sei mit der Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin auf diese übergegangen. Im Übrigen habe sich die Klägerin verpflichtet, die Beklagte von den Sanierungskosten betreffen Schloss E. freizustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst dem Inhalt der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge, den Inhalt der beigezogenen Akten zum selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht C. 1 OH 10/13 (3 Bände) sowie den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 8 K 7483/19 nebst der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Leistungsbescheid macht von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 7 VO VwVG NRW in nicht rechtmäßiger Weise Gebrauch. Denn er ist formell und materiell rechtswidrig. Der Leistungsbescheid ist formell rechtswidrig. Vor dem Bescheiderlass ist die Klägerin nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Eine entsprechende Anhörung ist dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Vertreterin der Beklagten hat ferner in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage hin auch nicht geltend gemacht, dass vor dem Bescheiderlass noch eine gesonderte Anhörung erfolgt sei. Die Anhörung war auch nicht auf Grundlage von § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich. Weder ist eine Eilbedürftigkeit in Bezug auf den Erlass des Verwaltungsakts ersichtlich und im Wege der im Rahmen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung dargelegt (Nr. 1) noch handelt es sich beim Erlass eines Kostenbescheids um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung (Nr. 5). Letztlich ist auch nichts für eine unbenannte Ausnahme vom Anhörungserfordernis anknüpfend an die nicht abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 VwVfG NRW ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt. Hierbei kann insbesondere nicht auf das unter Beteiligung auch der in hiesigem Verfahren Beteiligten durchgeführte selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht C. (1 OH 10/13) verwiesen werden, in der der Frage nach der naturgesetzlichen Verursachung der Hangrutsche aus dem Jahre 2013 nachgegangen worden ist. Denn der im Hinblick auf die korrekte Auswahl des Kostenschuldners relevanten Frage der Verantwortlichkeit für die naturgesetzlich kausalen Ursachenbeiträge ist im selbständigen Beweisverfahren nicht nachgegangen worden. Der Anhörungsmangel ist bislang auch nicht geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG NRW. Nach den genannten Vorschriften kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25, m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist eine Heilung des Anhörungsmangels nicht eingetreten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich die Beklagte im Rahmen der Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung lediglich verteidigend mit den Argumenten der Klägerin im Hinblick auf deren Heranziehung auseinandergesetzt. Dass in diesem Rahmen ein kritisches Überdenken der getroffenen Entscheidung stattgefunden hat, ist weder behauptet worden, noch ist dies dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen. Letztlich kann auch nicht von einer offensichtlich fehlenden Relevanz der fehlenden Anhörung für die Sachentscheidung ausgegangen werden, § 46 VwVfG NRW. Dies könnte nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen wäre, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, juris, Rn. 40. Von einer offensichtlich fehlenden Beeinflussung der Sachentscheidung kann in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte im Rahmen des Erlasses des Kostenbescheids einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Auswahl des heranzuziehenden Kostenpflichtigen hatte, nicht gesprochen werden. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Durchführung der Anhörung für diese Ermessenausübung maßgebliche Belange zu Tage gefördert hätte. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2014 – 14 K 4595/13 –, juris, Rn. 75. Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen im Hinblick auf die Heranziehung der Pflichtigen fehlerhaft ausgeübt. Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, das heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 – 5 A 95/00 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2014 – 14 K 4595/13 –, juris, Rn. 68. Sind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann. Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2014 – 14 K 4595/13 –, juris, Rn. 71 ff., m. w. N. Verursacher ist nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeiführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg setzen, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere geben, sind in diesem Sinne keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt oder als zwangsläufige Folge des eigenen Verhaltens auslöst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 4 A 218/16 –, juris, Rn. 34. Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit dem Grunde nach muss feststehen. Insofern kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 – 16 A 1686/09 –, juris, Rn. 98. Gemäß § 17 Abs. 3 OBG NRW können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die eine andere Person zu einer Verrichtung bestellt hat und die in Ausführung der Verrichtung eine Gefahr verursacht. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin im Leistungsbescheid ermessensfehlerhaft erfolgt. Es steht nicht als Ergebnis einer auf eine vollständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung aufsattelnden ordnungsgemäßen Ermessensausübung durch die Beklagte fest, dass es sachgerecht ist, allein die Klägerin als Verhaltensstörerin im Hinblick auf eine durch die Fällungsarbeiten im nördlichen Parkwald des Schlosses E. ausgelöste Sanierungsbedürftigkeit des sanierten Hangs heranzuziehen. Dabei kann offen bleiben, ob die Fällungsarbeiten – wovon die Beklagte ausgeht – naturgesetzlich ursächlich für die 2013 erfolgten Hangrutschungen und damit die Sanierungsbedürftigkeit des Hanges waren. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre die Klägerin auf der Grundlage des von der Beklagten ermittelten und zugrunde gelegten Sachverhalts jedenfalls nicht als alleinig verantwortliche Verhaltensstörerin einzustufen. Sie selbst hat die Fällungen weder durchgeführt noch nach der zwischen den Beteiligten unstreitigen Darstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung beauftragt. Vielmehr kommt neben der Klägerin – deren genauer Einfluss auf die letztlich zur Fällung führenden Entscheidung offen bleiben kann – jedenfalls auch die Beklagte selbst als materiell ordnungspflichtige Verhaltensstörerin in Betracht, ohne dass dieser Umstand von der Beklagten bei ihrer Ermessensausübung erkennbar berücksichtigt worden wäre. Denn die Beklagte selbst war im für das Beisteuern eines Verursachungsbeitrags maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümerin des Schlossgeländes, mit der Sanierung des Geländes ausführend betraut sowie gemeinsam mit dem Forstamt F. auch durch eigene Organe an der Durchführung der Fällungsarbeiten beteiligt. Dabei ist auch eine im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung relevante materielle Ordnungspflicht der Beklagten selbst denkbar, zumal auch sie als gesetzesgebundene Behörde materiell-rechtlich als gefahrenauslösender Störer in Betracht kommt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 – I A 1.67 –, juris, Rn. 26, 28; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 – 4 C 4.80 –, juris, Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 10 K 6043/19 –, juris, Rn. 92; Wittreck/Barczak in: BeckOK PolR NRW, 22. Edition, 1. Juni 2022, OBG, § 17, Rn. 26. Die hiervon zu trennende Frage, ob die Behörde auch einer formellen Ordnungspflicht als potenzieller Adressat einer Ordnungsverfügung unterliegt, kann vorliegend offen bleiben, zumal die Beklagte jedenfalls im Rahmen des Auswahlermessens einen potenziellen eigenen Verursachungsbeitrag bei der Verteilung der Kosten beispielsweise durch Kürzung der an weitere Kostenschuldner übergebürdeten Kostenlast zu erwägen hat. Vgl. hierzu VG Schwerin, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 3 B 1447/21 SN –, juris, Rn. 58 ff. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Entscheidung für die durchgeführten Fällungsarbeiten habe die die Sanierungsarbeiten an Schloss E. koordinierende Projektsteuerungsgruppe getroffen, an der die Klägerin beteiligt gewesen sei, so ist auch dieser Gesichtspunkt für sich genommen nicht ohne weiteres geeignet, einen alleinigen Verursachungsbeitrag im Lager der Klägerin zu erkennen. Denn unstreitig waren auch Vertreter der Beklagten selbst sowie der von der Beklagten beauftragte Projektleiter der Sanierungsarbeiten Mitglieder der Projektsteuerungsgruppe, ohne dass die Beklagte insoweit erkennbar erwogen hätte, auch hinsichtlich dieser Personen bzw. der dahinterstehenden juristischen Personen einen kostenverteilungsrelevanten Verursachungsbeitrag anzunehmen. Der Leistungsbescheid erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Insbesondere erweist sich die Inanspruchnahme der Klägerin im erfolgten Umfang nicht als Ausfluss einer gegebenen Reduzierung des Auswahlermessens in Bezug auf den Kostenschuldner auf Null letztlich als richtig. Es ist in Anbetracht der bislang nur unzureichend erfolgten Sachverhaltsaufklärung nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Klägerin im erfolgten Umfang notwendiger Ausfluss der einzig als rechtmäßig in Betracht kommenden Ermessensausübung ist. Insbesondere kommt – anders als die Beklagte meint – eine im Wege des ergangenen Leistungsbescheids antizipierte Überbürdung der Kostenlast auf die Klägerin entsprechend zivilrechtlicher Abreden nicht in Betracht. Ungeachtet des konkreten Inhalts dieser Abreden können diese jedenfalls nicht dazu führen, dass sich die Beklagte, die sich hinsichtlich der getroffenen zivilrechtlichen Abreden insofern auf die Gleichordnungsebene zur Klägerin begeben hat, zur Durchsetzung der Abreden nunmehr des subordinationsrechtlichen Instrumentariums des Ordnungsrechts bedient. Vielmehr ist sie für die Herstellung des zivilrechtlich bedungenen Rechtszustands auf den Zivilrechtsweg angewiesen. Selbst wenn man unterstellte, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die naturgesetzliche Ursächlichkeit der Fällungsarbeiten für den Hangrutsch bzw. die Sanierungsbedürftigkeit des Hangs und im Hinblick auf die Beteiligung an der Entscheidung und Durchführung der Fällungsarbeiten im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung aufgrund des Zeitablaufs nicht weiter aufklärbar war, stellte sich die Inanspruchnahme der Klägerin im erfolgten Umfang anknüpfend an die Zustandsstörereigenschaft nicht als Ausfluss der einzig als rechtmäßig in Betracht kommenden Ermessensausübung dar. Denn bei einem Rückgriff auf die Zustandsstörereigenschaft erscheint es zumindest naheliegend auch den Eigentümer der Flurstücke 000 und 000 als potenziell weiteren Kostenpflichtigen in Betracht zu ziehen. Im Übrigen wäre auch beim Abstellen auf die Zustandsstörereigenschaft ein Kostenverteilungsschlüssel im Hinblick auf die herangezogenen Grundstückseigentümer zu finden (beispielsweise nach Grundstücksfläche, Grundstückswert o. ä.) und hierüber im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung zu entscheiden. Hinsichtlich dessen ist eine einzig als rechtmäßig in Betracht kommende Ermessensausübung im Vorhinein nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.376,12 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.