Urteil
8 K 7483/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0929.8K7483.19.00
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Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem die Beklagte ihr zu erstattende Kosten für eine durchgeführte Ersatzvornahme festgesetzt hat. Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks „G01“ mit der Lagebezeichnung E.----------straße 000, 00000 L. . Dieses Grundstück befindet sich unmittelbar nördlich des Geländes, auf dem Schloss E1. aufsteht (Flurstücke 000, 000, 000). Südwestlich angrenzend an das klägerische Grundstück und westlich angrenzend an das Schlossgelände befinden sich weiter die Flurstücke 000 und 000, die im Eigentum eines Dritten stehen. Das Gelände Schloss E1. befand sich ursprünglich im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Land). Das Land veräußerte das Eigentum am Schlossgelände zunächst an die NRW-Stiftung, eine Stiftung des privaten Rechts, und diese sodann 1990 an die Beklagte zum Zweck der Instandsetzung der Liegenschaften und des Schlossgeländes durch die Beklagte. Die NRW-Stiftung verpflichtete sich dabei unter anderem der Beklagten den kommunalen Eigenanteil von 20 % an den Umbaukosten von Haupt- und Vorburg von Schloss E1. aus Finanzmitteln der Stiftung zu erstatten. Die Beklagte verpflichtete sich, die NRW-Stiftung und den Vorstand des Vereins Freunde und Förderer des Schloss E1. e. V. (im Folgenden: Verein) über die Planung für den Umbau und die Herrichtung des Schlosses E1. zu einem Museum laufend zu unterrichten. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der NRW-Stiftung auf deren Wunsch „stadteigene Dienste gegen Berechnung zur Verfügung [zu stellen], so dies zur Durchführung der von der NRW-Stiftung übernommenen Pflichten notwendig und geeignet ist (z. B. Räumdienste, Gartenamt, Bauamt etc.)“. Weiter wurde vereinbart, dass nach der Instandsetzung die Schlossgrundstücke an die NRW-Stiftung rückübereignet werden sollten. Ein entsprechendes Kaufangebot gab die NRW-Stiftung im Jahr 1990 ab, dieses Angebot nahm die Beklagte am 7. August 2014 an. Auf dem Gelände von Schloss E1. steht oberhalb des Flurstücks 000 und unter anderem im oberen Bereich des Flurstücks 000 eine Einfriedungsmauer, die das Gelände zum Schloss E1. nach Norden begrenzt. Südlich der Mauer befand sich bis 2004/2005 ein Stück des nördlichen Parkwalds zum Schloss E1. , der sich unter anderem aus einer Fichtenschonung sowie einem Rotbuchenbestand zusammensetzte. Von 2004 bis 2009 wurden auf dem Schlossgelände umfangreiche Arbeiten durchgeführt. Unter anderem wurden im nördlichen Schlosspark in den Jahren 2004 und 2005 Baumrodungsarbeiten durchgeführt. Diese gehen auf die Empfehlungen aus einem im Februar 1994 erarbeiteten Parkpflegewerk zurück. Darin wurde unter anderem der Rotbuchenbestand nördlich der Haupt- und Vorburg im zum nördlich gelegen Flurstück 000 hin abfallenden Hangbereich als zum Teil schwer geschädigt eingestuft. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Nähe zu von Besuchern frequentierten Flächen empfahl das Parkpflegewerk die Fällung des Altbestands. Ebenfalls wurde aus gestalterischen Gründen die Fällung der angrenzenden und noch intakten Fichtenaufforstung empfohlen. Entsprechend der Empfehlung wurden die Fällungsarbeiten durchgeführt. Die abgeholzten Flächen wurden in der Folge zum Teil mit Jungbäumen bepflanzt. Anfang 2013 kam es auf dem Flurstück 000 unterhalb der Einfriedungsmauer im Zusammenhang mit anhaltenden Regenfällen etappenweise zu Hangrutschungen. Davon waren auch das unterhalb der Hangparzellen auf dem Flurstück 000 befindliche Winzerhäuschen und das Flurstück 000 betroffen. Vor diesem Hintergrund leiteten die Klägerin und der Eigentümer des Flurstücks 000 beim Landgericht C. ein Beweissicherungsverfahren (0 00 00/00) mit dem Ziel ein, die Frage zu klären, wer für den Hangrutsch verantwortlich sei. Mit Blick auf die festgestellten Rutschungen schaltete die Beklagte im Jahr 2013 die Firma H. , C1. & V. („HC1V“) ein, die nach Prüfung der näheren Umstände zu der Auffassung gelangte, Ursache der Hangrutsche seien Bautätigkeiten am Winzerhäuschen. Über Jahre hinweg seien Erweiterungen und Anbauten mit stetig fortschreitenden Eingriffen in den Hang erfolgt, die zur Destabilisierung des Hanges geführt hätten. Dies habe zur Folge gehabt, dass die anhaltenden Regenfälle im Spätwinter 2012 und Frühjahr 2013 zu Abrutschungen des Hanges geführt hätten. Die „HC1V“ empfahl unter anderem die vorläufige Sicherung des Hanges durch Abplanen, damit kein weiteres Oberflächenwasser das Erdreich aufweiche. Die Klägerin äußerte sich am 29. Mai 2013 – festgehalten in einem Gesprächsvermerk der Beklagten vom 3. Juni 2013 – gegenüber der Beklagten dahingehend zum Hangrutsch, dass ihr Ehemann in der Vergangenheit, wenn der Hang „mal wieder gekommen“ sei, das Erdreich aufgenommen und mit einer Schubkarre den Hang heruntergekippt habe. Er habe auch durch das Rutschen des Hangs umsturzgefährdete Bäume zum Schutz des Hauses gefällt. Da der Hang auf den betroffenen Grundstücken ungesichert war, aber immer wieder Erde bis an das X. abrutschte, erließ die Beklagte am 29. Mai 2013 gegen den Eigentümer des Flurstücks 000 eine Ordnungsverfügung, mit der sie ihm aufgab, den Bereich der Rutschung auf seinem Grundstück auf geeignete Weise abzuplanen. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob dieser am 21. Juni 2013 Klage (8 K 3756/13) und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 912/13) nach. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2013 ab, eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 14. August 2013 zurück (2 B 848/13). Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 5. März 2014 ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur vorläufigen Sicherung des Hanges vorgenommenen Abplanungen verhinderten in der Folge zunächst ein weiteres Abrutschen größerer Erdmassen, wobei es allerdings immer wieder zu kleineren Rutschungen kam. Nachdem Ende 2015 weitere Erdmassen abgegangen waren, wies das Ingenieurbüro „HC1V“ darauf hin, dass vorläufige Maßnahmen auf Dauer nicht ausreichend seien, um den Hang zu stabilisieren. Daraufhin legte die „HC1V“ auf Veranlassung der Beklagten am 21. Juli 2016 ein Sanierungskonzept vor, aus dem sich ergibt, dass eine Sanierung der gesamten Schadenfläche aus bodengutachterlicher Sicht dringend kurzfristig geboten sei, weil es inzwischen zu weiteren Rutschungen über den gesamten Schadenbereich gekommen sei. Nach entsprechende Anhörung erließ die Beklagte am 4. August 2016 gegen die Klägerin sowie die Eigentümer der Flurstücke 000 sowie 000 jeweils Ordnungsverfügungen, mit denen den Adressaten aufgegeben wurde, im Wege einer Gesamtsanierungsmaßnahme den Bereich der Rutschungen auf ihren jeweiligen Grundstücken gemäß den Vorgaben des Gutachtens der „HC1V“ vom 21. Juli 2016 abgestimmt zu sanieren. Dabei wurden die Adressaten jeweils als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Für den Beginn der verfügten Maßnahmen setzte die Beklagte eine Frist bis zum 22. August 2016. Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen an. Schließlich wurde die Ersatzvornahme für den Fall angedroht, dass die Adressaten den Forderungen nicht bis zum Ablauf der Frist nachgekommen sein würden. Dabei wurde entsprechend den Ermittlungen der GBU von einem Gesamtsanierungsaufwand in Höhe von ca. 80.000,00 Euro ausgegangen und der voraussichtliche Gesamtaufwand entsprechend der betroffenen Grundstücksflächen auf die einzelnen Adressaten verteilt (6.400,00 Euro Klägerin, 47.200,00 Euro Eigentümer des Flurstücks 000 und 26.400,00 Euro NRW-Stiftung). Gegen diese Ordnungsverfügungen erhoben sämtliche Adressaten Klage (Eigentümer des Flurstücks 000: 8 K 7308/16; Klägerin 8 K 7290/16; NRW-Stiftung 8 K 7670/16). Darüber hinaus wandten sich die Klägerin und der Eigentümer des Flurstücks 000 mit Eilanträgen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der an sie gerichteten Ordnungsverfügungen vom 4. August 2016 (8 L 1972/16 und 8 L 1982/16). Diese Anträge lehnte das Gericht mit Beschlüssen vom 5. September 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Erdbewegungen begründeten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wie die gutachterliche Stellungnahme der „HC1V“ belege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Inanspruchnahme der Adressaten als Eigentümer und damit als Zustandsstörer erweise sich nicht als ermessensfehlerhaft. Im Interesse einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr sei für die Klärung schwieriger Kausalitätsfragen (z. B. Verursachung des Hangrutsches durch Abholzung und Bewegung schweren Gerätes durch die Beklagte) im Rahmen der Störerauswahl kein Raum. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 23. November 2016 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung zurück (10 B 1075/16 und 10 B 1076/16). In der Zwischenzeit setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 24. August 2016 gegen jeden der Adressaten das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, nachdem die Adressaten die in der Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 genannte Frist hatten ungenutzt verstreichen lassen. Ferner forderte die Beklagte die Adressaten auf, vorläufig die in den jeweiligen Ordnungsverfügungen genannten Sanierungsbeiträge (6.400,00 Euro Klägerin, 47.200,00 Euro Eigentümer des Flurstücks 000 und 26.400,00 Euro NRW-Stiftung) bis zum 9. September 2016 zu überweisen. Gegen diese Ordnungsverfügungen haben die Adressaten ebenfalls Klage erhoben (Eigentümer des Flurstücks 231: 8 K 7948/16; Klägerin: 8 K 7986/16). Darüber hinaus wandten sich die Klägerin und der Eigentümer des Flurstücks 000 mit Eilanträgen gegen den Vollzug der an sie gerichteten Ordnungsverfügungen vom 24. August 2016 (8 L 2140/16 und 8 L 2141/16). Mit Schreiben vom 19. September 2016 („Nachtrag zum Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung vom 24. August 2016“) stellte die Beklagte klar, dass die vorläufige Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme deshalb erforderlich sei, weil sich die Beklagte seit Jahren in einer angespannten Haushaltslage befinde und nicht in Vorleistung treten könne. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 11. November 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die vorläufige Anforderungen der Kosten finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 2 VwVG NRW. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kläger aufgefordert habe, im Vorhinein einen Vorschuss zu zahlen, um den städtischen Haushalt nicht mit den Kosten der Ersatzvornahme belasten zu müssen. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 15. März 2017 zurück (10 B 1390/16 und 10 B 1379/16). Die Klägerin zahlte den angeforderten Vorschuss in Höhe von 6.400,00 Euro. Die Sanierungsmaßnahmen wurden inzwischen durchgeführt. Die vorgenannten Klagen der Adressaten der Ordnungsverfügungen vom 4. und 24. August 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 unter Verweis auf die Begründung aus den Eilbeschlüssen ab. Mit Bescheid vom 28. November 2019 – zugestellt am 29. November 2021 – forderte die Beklagte die Klägerin auf, Auslagen in Höhe von 57.976,12 Euro zu erstatten und binnen zwei Wochen auf ein Konto der Beklagten zu überweisen. Zur Begründung stützte die Beklagte den Bescheid auf §§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. 20 Abs. 2 VO VwVG NRW und führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe 50 % der Gesamtkosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Hangsanierung auf dem Gelände des Schlosses E1. zu zahlen. Diese Gesamtkosten beliefen sich auf 128.743,94 Euro. Von der von der Klägerin zu tragenden Hälfte dieser Kosten sei die von dieser gezahlte Vorauszahlung in Höhe von 6.400,00 Euro abzusetzen. Zu dem sich ergebenden Betrag kämen noch entstandene Auslagen in Höhe von 4,15 Euro hinzu. Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie als Verantwortliche für die Abgrabungen am Fuß des Hanges eine Ursache für den Hangrutsch gesetzt habe. Denn anders als bei der Festsetzung des Zwangsmittels und der Forderung einer Vorauszahlung sei bei der endgültigen Kostenabrechnung orientiert am Gebot der gerechten Lastenverteilung nach der Verursachung des Schadensereignisses und nicht allein nach der Zustandsverantwortlichkeit für das Eigentum zu fragen. Hiernach habe das Beweissicherungsverfahren ergeben, dass die von der Klägerin zu verantwortenden Abgrabungen am Hangfuß sowie die durch die NRW-Stiftung verantworteten Fällungsarbeiten (8 K 73/20) verantwortlich für das Schadensereignis seien. Diese Verantwortlichen seien folglich hälftig zur Kostenerstattung heranzuziehen. Die Kostenmehrung gegenüber der Prognose im Sanierungskonzept der Firma „HC1V“ habe sich aus einer Überschreitung der prognostiziert nötigen Bodenbewegungen ergeben. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt einen Ursachenbeitrag zur Versteilung des Hangs geleistet habe. Diese Frage werde auch nicht im Beweissicherungsverfahren beantwortet. Die Beklagte habe die Frage nicht aufgeklärt, wie es zu der Versteilung des Hangs gekommen sei. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Ehemann der Klägerin den Hang versteilt habe. Dementsprechend komme auch eine Verhaltenszurechnung oder eine Pflichtennachfolge vom Ehemann der Klägerin auf diese nicht in Betracht. Ferner seien die vorgenommenen Arbeiten zur Hangsicherung im Umfang deutlich übersetzt und überteuert gewesen. Dies könne nun nicht zum Nachteil der Klägerin werden. Im Übrigen gebe es durch die Anlegung einer Baustraße und die Fällungsarbeiten im oberen Bereich des Hangs auch weitere Ursachenbeiträge für den Hangrutsch, hinter denen eine Versteilung des Hangs zurücktrete. Letztlich sei hinsichtlich der endgültigen Abrechnung der Kosten jedenfalls Verwirkung eingetreten. Die Klägerin beantragt, 1. den Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2019 aufzuheben. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die geleistete Vorauszahlung in Höhe von 6.400,00 Euro hinsichtlich der durchgeführten Ersatzvornahme zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung in Ergänzung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, die Klägerin und ihr Ehemann seien beim Erlass des Bescheids entsprechend dem Vorgehen im Beweissicherungsverfahren als eine Partei behandelt worden. Die Versteilung des Hangs durch die Klägerin und ihren Ehemann sei Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens. Auch durch die Erweiterungen des Gebäudes auf ihrem Grundstück sei zum fortschreitenden Abtragen des Hangs beigetragen worden. Hieran habe die Klägerin jedenfalls auch durch das Bewohnen und den finanziellen Vorteil durch Verkauf des Hauses partizipiert. Das Störverhalten liege nicht allein beim Ehemann der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst dem Inhalt der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge, den Inhalt der beigezogenen Akten zum selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht C. 0 00 00/00 (3 Bände) sowie den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 8 K 73/20 nebst der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in Bezug auf den Klageantrag zu 1) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zulässig und begründet. Der mit dem Klageantrag zu 1) angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Leistungsbescheid macht von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 7 VO VwVG NRW in nicht rechtmäßiger Weise Gebrauch. Denn er ist formell und materiell rechtswidrig. Der Leistungsbescheid ist formell rechtswidrig. Vor dem Bescheiderlass ist die Klägerin nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Eine entsprechende Anhörung ist dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Vertreterin der Beklagten hat ferner in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage hin auch nicht geltend gemacht, dass vor dem Bescheiderlass noch eine gesonderte Anhörung erfolgt sei. Die Anhörung war auch nicht auf Grundlage von § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich. Weder ist eine Eilbedürftigkeit in Bezug auf den Erlass des Verwaltungsakts ersichtlich und im Wege der im Rahmen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung dargelegt (Nr. 1) noch handelt es sich beim Erlass eines Kostenbescheids um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung (Nr. 5). Letztlich ist auch nichts für eine unbenannte Ausnahme vom Anhörungserfordernis anknüpfend an die nicht abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 VwVfG NRW ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt. Hierbei kann insbesondere nicht auf das unter Beteiligung auch der in hiesigem Verfahren Beteiligten durchgeführte selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht C. (0 00 00/00) verwiesen werden, in der der Frage nach der naturgesetzlichen Verursachung der Hangrutsche aus dem Jahre 2013 nachgegangen worden ist. Denn der im Hinblick auf die korrekte Auswahl des Kostenschuldners relevanten Frage der Verantwortlichkeit für die naturgesetzlich kausalen Ursachenbeiträge ist im selbständigen Beweisverfahren nicht nachgegangen worden. Der Anhörungsmangel ist bislang auch nicht geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG NRW. Nach den genannten Vorschriften kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25, m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist eine Heilung des Anhörungsmangels nicht eingetreten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich die Beklagte im Rahmen der Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung lediglich verteidigend mit den Argumenten der Klägerin im Hinblick auf deren Heranziehung auseinandergesetzt. Dass in diesem Rahmen ein kritisches Überdenken der getroffenen Entscheidung stattgefunden hat, ist weder behauptet worden, noch ist dies dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen. Letztlich kann auch nicht von einer offensichtlich fehlenden Relevanz der fehlenden Anhörung für die Sachentscheidung ausgegangen werden, § 46 VwVfG NRW. Dies könnte nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen wäre, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, juris, Rn. 40. Von einer offensichtlich fehlenden Beeinflussung der Sachentscheidung kann in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte im Rahmen des Erlasses des Kostenbescheids einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Auswahl des heranzuziehenden Kostenpflichtigen hatte, nicht gesprochen werden. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Durchführung der Anhörung für diese Ermessenausübung maßgebliche Belange zu Tage gefördert hätte. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2014 – 14 K 4595/13 –, juris, Rn. 75. Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen im Hinblick auf die Heranziehung der Pflichtigen fehlerhaft ausgeübt. Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, das heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 – 5 A 95/00 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2014 – 14 K 4595/13 –, juris, Rn. 68. Sind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann. Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2014 – 14 K 4595/13 –, juris, Rn. 71 ff., m. w. N. Verursacher ist nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeiführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg setzen, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere geben, sind in diesem Sinne keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt oder als zwangsläufige Folge des eigenen Verhaltens auslöst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 4 A 218/16 –, juris, Rn. 34. Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit dem Grunde nach muss feststehen. Insofern kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 – 16 A 1686/09 –, juris, Rn. 98. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin im Leistungsbescheid ermessensfehlerhaft erfolgt. Es steht schon nicht als Ausfluss einer gebotenen vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung fest, dass die Klägerin die Sanierungsbedürftigkeit des im Wege der Ersatzvornahme sanierten Hangs als Verhaltensverantwortliche verursacht hat. Es ist von der Beklagten nicht aufgeklärt worden, ob bzw. dass die Klägerin selbst einen unmittelbaren oder einen im Sinne der Zweckveranlasserlehre berücksichtigungsfähigen mittelbaren Beitrag zur Versteilung des Hangs geleistet hat. Insbesondere die Ursächlichkeit einer (illegalen) Erweiterung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 000 in Richtung des abgerutschten Hangs für dessen Versteilung sowie Art und Umfang der Beteiligung der Klägerin an einem solchen Geschehensverlauf sind ungeklärt und – soweit aus den Akten und den Äußerungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ersichtlich – auch nicht (versuchsweise) näher aufgeklärt worden. Aus den dem Gericht vorgelegten Akten ist nicht einmal ersichtlich, welche Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück in welchem Bereich ohne Genehmigung durchgeführt worden sind. Es kann ferner dahinstehen, ob die Klägerin grundsätzlich als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns im Wege der Pflichtennachfolge in dessen ordnungsrechtliche Verhaltenspflichten eintreten konnte. Denn jedenfalls steht auch ein Verhalten des Ehemanns der Klägerin als ursächlich für die Sanierungspflicht schon nicht sicher und als Ausfluss einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung fest. Soweit die Beklagte den entsprechenden Verursachungsbeitrag des Ehemanns der Klägerin an dem Gesprächsvermerk der Beklagten vom 3. Juni 2013 festmachen will, so ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat sich am 29. Mai 2013 lediglich dahin geäußert, dass ihr Ehemann bereits abgerutschtes Erdreich wegbefördert und umsturzgefährdete Bäume gefällt hat. Eine sicher feststehende Versteilungshandlung in Bezug auf die Gesamthangneigung kann in dieser Darstellung ohne nähere Aufklärung nicht gesehen werden. Hinsichtlich der Ursächlichkeit einer (illegalen) Bautätigkeit auf dem Flurstück 000 für die Hangversteilung und der Beteiligung des Klägers hieran gilt oben Gesagtes entsprechend: Eine Aufklärung dieser Begebenheiten ist seitens der Beklagten im Zuge der ihr obliegenden Sachverhaltsermittlung nicht erfolgt, jedenfalls nicht in einer Weise, die eine gerichtliche Nachprüfung erlaubt. Der Leistungsbescheid erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Insbesondere erweist sich die Inanspruchnahme der Klägerin im erfolgten Umfang nicht als Ausfluss einer gegebenen Reduzierung des Auswahlermessens in Bezug auf den Kostenschuldner auf Null letztlich als richtig. Es ist in Anbetracht der bislang nur unzureichend erfolgten Sachverhaltsaufklärung nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Klägerin im erfolgten Umfang notwendiger Ausfluss der einzig als rechtmäßig in Betracht kommenden Ermessensausübung ist. Selbst wenn man unterstellte, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die Verursachungsbeiträge im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung aufgrund des Zeitablaufs nicht weiter aufklärbar war, stellte sich die Inanspruchnahme der Klägerin im erfolgten Umfang anknüpfend an die Zustandsstörereigenschaft nicht als Ausfluss der einzig als rechtmäßig in Betracht kommenden Ermessensausübung dar. Denn bei einem Rückgriff auf die Zustandsstörereigenschaft erscheint es zumindest naheliegend auch den Eigentümer der Flurstücke 000 und 000 als potenziell weiteren Kostenpflichtigen in Betracht zu ziehen. Im Übrigen wäre auch beim Abstellen auf die Zustandsstörereigenschaft ein Kostenverteilungsschlüssel im Hinblick auf die herangezogenen Grundstückseigentümer zu finden (beispielsweise nach Grundstücksfläche, Grundstückswert o. ä.) und hierüber im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung zu entscheiden. Hinsichtlich dessen ist eine einzig als rechtmäßig in Betracht kommende Ermessensausübung im Vorhinein nicht ersichtlich. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von 6.400 Euro gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch noch aus § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 2 GebG NRW. Vgl. zu diesen Anspruchsgrundlagen OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 5 A 2300/19 –, juris, Rn. 59 ff. Der von der Klägerin gezahlte Betrag ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Sinne des § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 2 GebG NRW „zu Unrecht erhoben“ bzw. „ohne Rechtsgrund geleistet“. Der von der Klägerin gezahlte Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 6.400 Euro findet seinen Rechtsgrund in der bereits gerichtlich überprüften und bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. August 2016. Dieser Rechtsgrund besteht auch trotz der Aufhebung des Leistungsbescheids vom 28. November 2019 derzeit noch fort. Denn bei Bestimmung einer vor der Durchführung der Ersatzvornahme zu leistenden Vorauszahlung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) ist der die Vorauszahlung festsetzende Bescheid bis zum bestandskräftigen Ergehen des die endgültigen Kosten festsetzenden Leistungsbescheids Rechtsgrund für die Einbehaltung des vorausgezahlten Betrags. Hiernach besteht der dem Bescheid vom 24. August 2016 innewohnende Rechtsgrund für die Einbehaltung der geleisteten Vorauszahlung in Ermangelung einer bestandskräftigen endgültigen Kostenabrechnung durch Leistungsbescheid fort. Eine zukünftige endgültige Kostenabrechnung im Wege des Leistungsbescheids ist auch rechtlich noch innerhalb der Festsetzungsfrist möglich und kommt auch zumindest möglicherweise zu einer kostenmäßigen Beteiligung der Klägerin. Einem zukünftigen Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne steht nicht die Festsetzungsverjährung im Sinne des § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebG NRW entgegen. Hiernach ist eine Kostenfestsetzung nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist, nicht mehr zulässig. Durch das gegen den Leistungsbescheid vom 28. November 2019 fristgemäß angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Hemmung der Festsetzungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss über das Verfahren eingetreten, § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW. Ausgehend von einem frühest denkbaren Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und der Hemmung der sonach regulär bis Ende 2020 laufenden Festsetzungsfrist bereits Ende 2019, ist der Erlass eines endgültigen Kostenbescheids nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Wahrung der Festsetzungsfrist ohne weiteres möglich. Letztlich ist ausgehend von den Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids vom 28. November 2019 eine zukünftige rechtmäßige Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Ersatzvornahme nach entsprechender Sachverhaltsaufklärung und Ermessensausübung zumindest denkbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.376,12 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.