Beschluss
18 L 1388/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1007.18L1388.22A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 4848/22.A gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 2. August 2022 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 4848/22.A gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 2. August 2022 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die be-absichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4848/22.A gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3.) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. August 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. August 2022 nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO hängt davon ab, ob das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Abschiebungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten der Antragsteller aus, da voraussichtlich keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 2. August 2022 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Polen ist für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller zuständig. Die Zuständigkeit ist im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-VO – wie hier – nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO, sondern anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) Dublin III-VO zu bestimmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – juris Rn. 58 ff. Nach Art. 23 Dublin III-VO gilt für den vorliegend einschlägigen Fall eines Wiederaufnahmegesuchs bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat: Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) Dublin III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Hiernach folgt die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO für die Antragsteller zu 1. und 2. daraus, dass sie zunächst dort und während der Prüfung ihres ursprünglichen Asylantrags einen neuen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt haben. Dies steht fest aufgrund der am 3. und 19. Mai 2022 ermittelten Eurodac-Treffer der Kategorie 1 im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, nach denen die Antragsteller zu 1. und 2. am 31. Januar 2022 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bevor sie während des dort laufenden Asylverfahrens nach Deutschland weitergereist sind und hier am 3. Mai 2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Für das noch nicht 14 Jahre alte Kind der Antragsteller zu 1. und 2., den Antragsteller zu 3., das mit diesen zusammen nach Polen und anschließend Deutschland eingereist ist, folgt die Zuständigkeit Polens aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Danach ist für die Zwecke der Dublin III-VO die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Als „Familienangehörige“ definiert Art. 2 lit. g) Dublin III-VO einzelne Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, insbesondere den Ehegatten des Antragstellers sowie minderjährige Kinder des Paares, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außereheliche geborene oder adoptierte Kinder handelt. Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3. erfüllt, da der Antragsteller zu 3. laut der nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. ihr am 00.00.2019 im Irak geborener minderjähriger Sohn ist. Die Antragsgegnerin hat Polen rechtzeitig im Sinne des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO um die Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Diese Frist hat die Antragsgegnerin eingehalten, indem sie nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldungen am 3. und 19. Mai 2022 unmittelbar am 19. Mai 2022 das Wiederaufnahmegesuch stellte. Polen hat dem Wiederaufnahmegesuch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO am 25. Mai 2022 zugestimmt. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates fort bzw. wird selbst zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, dass in Polen für Dublin-Rückkehrende in der Situation der Antragsteller systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im vorgenannten Sinne herrschen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) obliegt es nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 85 und vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 85. Zwar geht das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon aus, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 47 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 90 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/19 – juris Rn. 89. Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta gleichgültig, ob das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss besteht. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 51 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 88. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 – juris Rn. 39. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – juris Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 – juris Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 57 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und C-541/17 – juris Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen ("Bett, Brot, Seife"). BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss dabei unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 61 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 – juris Rn. 134 f. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im betroffenen Staat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch der asylsuchenden Person im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 – 9 AE 3047/22 – S. 5 des Abdrucks unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6/14 – juris Rn. 9. Gemessen daran ist nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Überstellung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Im Ergebnis ebenso aus jüngster Zeit: VG Köln, Beschluss vom 31. August 2022 – 22 L 913/22.A; VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 – 9 AE 3047/22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A. Die Antragsteller werden voraussichtlich Zugang zum Asylverfahren haben. Aus den einschlägigen Berichten ergeben sich keine Hinweise auf Zugangshindernisse zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrende. Dublin-Rückkehrende können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen bzw. die Wiedereröffnung eines früheren Verfahrens beantragen, sofern dieses nicht vor mehr als neun Monaten eingestellt wurde, oder, nach Ablauf dieser Zeit, einen Folgeantrag stellen. Soweit es, Berichten zufolge, Asylsuchenden verwehrt wird, ihren Asylantrag an einem Grenzübergang zu stellen und diese stattdessen nach Belarus zurückgewiesen werden, betrifft dies Dublin-Rückkehrende nicht. Vgl. näher hierzu Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Bundesrepublik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Polen, Version 2, Stand: 7. Dezember 2021 (BFA, Länderinformation Polen), S. 3 f., 7 ff.; Asylum Information Database, Country Report: Poland – 2021 Update, Stand: Mai 2022 (AIDA, Country Report Poland), S. 11, 19 ff., 37 f. sowie VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 – 9 AE 3047/22 – S. 8 des Abdrucks und VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 63-69. Ab dem Zeitpunkt der Registrierung in Polen besteht für Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung sowie Versorgung während des Asylverfahrens. Asylbewerber, die außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen leben, erhalten finanzielle Beihilfe. Alle Asylbewerber erhalten Sprachunterricht und ggf. Unterstützung für Schulkinder. Vgl. näher hierzu BFA, Länderinformation Polen, S. 11 f. sowie VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 – 9 AE 3047/22 – S. 8 f. des Abdrucks und VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 70. Eine andere Bewertung ist entgegen des Vortrags der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf einen aktuellen Bericht von PRO ASYL e.V. geboten. Darin heißt es zwar, Schutzsuchende, die von Polen nach Deutschland weitergeflohen seien, dürften nicht nach Polen abgeschoben werden, weil sie dort unter zum Teil menschenunwürdigen und erniedrigenden Bedingungen systematisch inhaftiert würden. Vgl. PRO ASYL e.V., „Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden“, 28. Juli 2022 (abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gestoppt-werden/, zuletzt abgerufen am 5. Oktober 2022). PRO ASYL e.V. verweist in diesem Zusammenhang auf den AIDA, Country Report Poland, dem die von PRO ASYL getätigten Aussagen in dieser Allgemeinheit jedoch nicht entnommen werden können. Nach dem AIDA, Country Report Poland ist eine Inhaftierung zwar in allen Asylverfahren grundsätzlich möglich. Nach weiteren Ausführungen des AIDA, Country Report Poland betreffen die Inhaftierungen aber schwerpunktmäßig Personen, die illegal über die polnisch-belarussische Grenze nach Polen einreisen. Vgl. AIDA, Country Report Poland, S. 88 f., 91. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Quellen lassen die Ausführungen des Berichts von PRO ASYL e.V. jedenfalls nicht den Schluss zu, dass auch Dublin-Rückkehrende systematisch inhaftiert und unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebracht werden. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 78. Die Antragsteller werden voraussichtlich auch Zugang zu einer hinreichenden medizinischen Versorgung haben, da Asylbewerber ab Registrierung ihres Asylantrags in Polen das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsangehörige haben. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Aufnahmeeinrichtungen gewährleistet. Dort leistet ein Arzt pro 120 Asylbewerbern sechs und eine Pflegekraft 20 Ordinationsstunden pro Woche. Für je 50 weitere Asylbewerber sind je 3 Stunden mehr pro Arzt bzw. Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens drei Mal die Woche in die Einrichtung. Zusätzlich sind für je 50 Kinder in der Einrichtung vier Ordinationsstunden eines Kinderarztes pro Woche (zusätzlich zwei Stunden für je 20 weitere Kinder) vorgesehen. In allen Zentren arbeiten Psychologen im Umfang von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylbewerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylbewerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Die medizinische Versorgung, die weiterhin öffentlich finanziert wird, wird seit Juli 2015 durch die Firma Petra Medica gewährleistet. Zwar gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung; insbesondere wird Asylbewerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert bzw. erst nach Interventionen von Nichtregierungsorganisationen und monatelangem Streit gewährt. 2019 hat die polnische Asylbehörde 13 und 2020 fünf Beschwerden von Asylbewerbern registriert, die die medizinische Versorgung betrafen. 2021 wurden 25 Beschwerden registriert, von denen 10 von ein und demselben Asylbewerber stammten. Vgl. näher hierzu BFA, Länderinformation Polen, S. 13 f.; AIDA, Country Report Poland, S. 76 ff. Auch die Antragsteller machen geltend, in Polen nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten zu haben. Sie tragen vor, die Antragstellerin zu 2. habe unter Nierensteinen gelitten, eine Operation sei ihr im Krankenhaus in Polen jedoch verweigert worden. Daraufhin seien die Antragsteller nach Deutschland weitergereist, wo die Nierensteine der Antragstellerin zu 2. mithilfe einer Ultraschallbehandlung entfernt worden seien. Ärztliche Atteste haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern ist nach dem Vorgenannten jedoch grundsätzlich gewährleistet. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass es in Einzelfällen zu Hindernissen beim Zugang zur medizinischen Versorgung kommt, die etwa nur mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen überwunden werden können. Die Zahl der jährlichen Beschwerden macht deutlich, dass es sich nicht um ein systemisches Problem, sondern um Einzelfälle handelt. Auch wenn die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Polen demnach nicht in jeder Hinsicht optimal sein dürfte, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch den vorliegenden Berichten, dass die hohe Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht würde. So im Ergebnis auch VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 – 9 AE 3047/22 – S. 12 des Abdrucks; VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2021 – 31 L 158/21.A – juris Rn. 20 f. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Dublin-Rückkehrende nicht grundsätzlich schlechter gestellt sind als polnische Staatsbürger. Ein vom eigenen Willen des Asylsuchenden unabhängiger Automatismus der Verelendung bei einer Rückkehr nach Polen lässt sich nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht feststellen. Eine möglicherweise zu besorgende Verschlechterung auch der wirtschaftlichen Situation in Polen im Gegensatz zur Situation in Deutschland ist den Antragstellern angesichts der oben aufgezeigten hohen Hürden für die Annahme systemischer Mängel zumutbar und rechtlich tolerierbar So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 – 12 L 1303/22.A – juris Rn. 91. Ein Zuständigkeitsübergang ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsagenhörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung des in dieser Vorschrift geregelten Selbsteintrittsrechts stet im Ermessen der Antragsgegnerin. Ermessensentscheidungen sind gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle daraufhin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebraucht gemacht worden ist. Die Antragsgegnerin hat von ihrem in Art. 17 Dublin III-VO geregelten Selbsteintrittsrecht ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Diese Entscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist vorliegend nicht ersichtlich, dass durch die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin das Familienleben bzw. die Einheit der Familie der Antragsteller missachtet werden, da sich die Abschiebungsanordnung auf die gesamte dreiköpfige Familie bezieht, deren Einheit bestehen bleibt. Es steht auch fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann, da ihr weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Es liegen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Die Abschiebung ist auch tatsächlich möglich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen einer etwaigen Verletzung der EMRK scheidet nach dem Vorgenannten aus. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass einer von ihnen unter einer Krankheit im vorgenannten Sinne leidet. Auch der Vortrag, die Antragstellerin zu 2. habe unter Nierensteinen gelitten und sei in Polen nicht medizinisch behandelt worden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Vorliegend kann offen bleiben, ob Nierensteine überhaupt als eine Krankheit im vorgenannten Sinn einzuordnen sind. Jedenfalls besteht aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin zu 2. in Deutschland wegen ihrer Nierensteine medizinisch behandelt wurde bzw. diese per Ultraschall entfernt wurden, zum aktuellen Zeitpunkt keine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin zu 2. Die Abschiebung der Antragsteller nach Polen ist auch tatsächlich möglich. Zwar hatte Polen mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 alle eingehenden Dublin-Überstellungen bis auf weiteres suspendiert. Unter dem 23. Juni 2022 haben die zuständigen polnischen Behörden jedoch mitgeteilt, dass ab dem 1. August 2022 Dublin-Überstellungen nach Polen wieder aufgenommen würden. Polen hatte auch bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2022 das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin angenommen und der Wiederaufnahme der Antragsteller zugestimmt. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Bedenken. Die Befristung auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ermessensfehlerfrei innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2, 2 AufenthG normierten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.