Urteil
13 K 4222/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1013.13K4222.18.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (nachfolgend Bundesamt). Der Kläger ist ein unter dem Namen „Identitäre Bewegung Deutschland“ eingetragener Verein. Sein satzungsgemäßer Zweck ist es, „die Identität des deutschen Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt zu erhalten und zu fördern“. Dieses Ziel will er „durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen“. Hierzu führt er Vortragsveranstaltungen, Flugblattaktionen, Demonstrationen und ähnliche Aktionsarten durch und verfasst Aufrufe an Medien, Firmen, Parteien und Personen des öffentlichen Lebens. Im August 2016 teilte der Präsident des Bundesamtes der Öffentlichkeit mit, dass das Bundesamt den Kläger beobachte, da bei diesem Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorlägen. Am 4. Juli 2017 stellte der Präsident des Bundesamtes zusammen mit dem Bundesinnenminister der Öffentlichkeit den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 vor. Dort befindet sich unter der Überschrift „Verdachtsfall Identitäre Bewegung Deutschland (IBD)“ auch ein Abschnitt über den Kläger, wonach bei diesem Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vorlägen. In einer Tabelle über das Personenpotenzial „Rechtsextremismus“ ist in einer Fußnote erwähnt, dass hierzu auch 300 Mitglieder des Klägers gezählt würden. Mit Schreiben vom 25. September 2017 forderte der Kläger das Bundesministerium des Innern auf, die Beobachtung des Klägers und die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht zu unterlassen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Der Kläger hat am 20. Oktober 2017 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin erhoben. Das VG Berlin hat die Klage des Klägers - soweit das Verfahren nicht an das erkennende Gericht verwiesen worden ist und der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hatte - mit Urteil vom 12. November 2020 (VG 1 K 606.17) abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. Juni 2021 abgelehnt (OVG 1 N 96/20). Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass bei ihm keine Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorlägen. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus dem von ihm verfolgten Konzept der „ethnokulturellen Identität“. Dieses beinhalte nichts anderes als ein Selbstbestimmungsrecht der Völker. Denn auch ethnisch bestimmte Gruppen seien Träger des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Er behandle deutsche Staatsangehörige nicht nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich. Vielmehr akzeptiere er die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, fordere aber gleichwohl den Erhalt seiner jetzt gegebenen ethnokulturellen Identität. Daher trete er dafür ein, den Erhalt der ethnokulturellen Identität im Grundgesetz zu verankern und das Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht hieran auszurichten. Seine Position sei auch nicht rassistisch. Der Begriff der Rasse spiele für ihn überhaupt keine Rolle, ihm gehe es um Völker, um Ethnien. Rasse sei ein rein biologischer Begriff, während der Begriff der Ethnie sowohl biologische als auch kulturelle Aspekte habe. Um diesen geistigen Aspekt hervorzuheben, spreche er nicht einfach von der ethnischen, sondern von der ethnokulturellen Identität. Er achte die Verschiedenheit der - gleichgestellten - Völker, wie es das Völkerrecht gebiete. Der von ihm vertretene Ethnopluralismus stehe auch nicht im Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes. Das Grundgesetz gehe davon aus, dass es Menschen deutscher Volkszugehörigkeit gebe, die keine deutschen Staatsangehörigen seien. Daher gebe es auch nach dem Grundgesetz ein deutsches Volk jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen, und dies könne nur ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes sein. Infolgedessen könne insbesondere die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Parteiverbotsverfahren nicht fruchtbar gemacht werden, in der das Bundesverfassungsgericht den Volksbegriff der NPD, der das deutsche Staatsvolk und das ethnisch deutsche Volk gleichsetze, als mit der Menschenwürde unvereinbar angesehen habe. Was die Einwanderungspolitik angehe, gebe es zwischen ihm und der Beklagten auch keinen Dissens. Die Beklagte räume ein, dass die Forderung nach der Beschränkung der Zuwanderung von Menschen aus fremden Kulturkreisen legitim sei. Die kulturelle Distanz zwischen zwei Völkern korreliere jedoch mit ihrer ethnischen Entfernung. Er sei auch weder ausländer- noch islamfeindlich, wenn er darauf hinweise, dass Ausländer häufiger als Deutsche straffällig würden, und vor dem Islamismus warne. Der Kläger habe seine Ablehnung des Nationalsozialismus unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Schließlich könne dem Kläger nicht angelastet werden, dass sich manche seiner Mitglieder in rechtsextremistischen Vereinigungen betätigt hätten. Dies liege lange zurück, zudem hätten diese Mitglieder sich hiervon glaubhaft distanziert. Die Begründungen des Urteils des VG Berlin und des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg seien in schwerwiegender Weise rechtsfehlerhaft. Zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Ziele des Klägers sei eine Abwägung zwischen der Würde der ethnisch Deutschen und der Eingewanderten und Einwanderungswilligen vorzunehmen. Die von der Bundesregierung betriebene Einwanderungspolitik bedrohe die ethnokulturelle Identität des deutschen Volkes und verletze dadurch die Würde der Deutschen. In der vom Kläger verfolgten Einwanderungspolitik sei eine Würdeverletzung - entgegen der Auffassung der Gerichte - aber gerade nicht zu sehen. Denn ein (noch) nicht in Deutschland aufhältiger Ausländer könne sich noch gar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 1 GG berufen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 hat das VG Berlin das Verfahren abgetrennt und an das erkennende Verwaltungsgericht Köln verwiesen, soweit der Kläger begehrt, 1. es zukünftig zu unterlassen, ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu beobachten, 2. es zukünftig zu unterlassen, ihn durch Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz öffentlich als „extremistisch“ oder in ähnlicher Weise zu bezeichnen, 3. sämtliche Veröffentlichungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in denen er genannt wird, soweit es sich nicht um von dem Bundesministerium des Innern veröffentlichte Verfassungsschutzberichte handelt, zurückzuziehen und zu löschen oder zu korrigieren (bei Versionen, die aus dem Internet abrufbar sind) bzw. zu makulieren (bei Versionen, die in gedruckter Form vorliegen), soweit sie sich in dem Einflussbereich der Beklagten befinden. Der Kläger beantragt nunmehr nach Klagerücknahme im Übrigen nur noch, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu beobachten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass der Begriff der ethnokulturellen Identität nur oberflächlich kaschiere, dass der Kläger einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertrete, der in Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes stehe. Es sei nicht zwischen einem Staatsvolk als der Gesamtheit aller deutschen Staatsangehörigen und einem ethnisch definierten deutschen Volk zu differenzieren. Daher gebe es auch keinen ethnisch zu bestimmenden Teil des deutschen Volkes, der als „ethnische Großgruppe“ Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Völker sein könne. Durch die Forderung nach einer so verstandenen ethnokulturellen Identität schließe der Kläger alle Menschen aus, die nicht seinen ethnischen Vorstellungen entsprächen. Personen, auch deutsche Staatsangehörige, die in diesem Sinne nicht zum Volk gehörten, solle nach den Vorstellungen des Klägers auch ein rechtlich minderer Status zuteil werden. Denn der Kläger postuliere, dass der „Erhalt der ethnokulturellen Identität“ in die Verfassung aufgenommen werden solle. Ausdrücklich erhebe er die Forderung nach einem Grundrecht auf „Bewahrung der ethnokulturellen Identität“. Das Konzept der „ethnokulturellen Identität“ sei in seiner Ausklammerungsfunktion auch rassistisch, weil sie nach Sicht des Klägers Fremden allein aufgrund ihrer Herkunft die Gleichheit abspreche und unabhängig von der Staatsangehörigkeit die Zugehörigkeit zum Staatsvolk dauerhaft versagen wolle. Das Völkerrecht könne zur Rechtfertigung der Auffassung des Klägers nicht herangezogen werden, da dieses keine Einschränkung von Menschenrechten und Grundfreiheiten regele. Diese Sichtweise hätten auch das VG Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt. Die vom Kläger hiergegen angeführten Argumente überzeugten nicht und bestätigten vielmehr seine verfassungsrechtlich bedenklichen Standpunkte. Insbesondere folge aus der Menschenwürde kein Anspruch auf den Erhalt des deutschen Volkes in einer bestimmten ethnischen Zusammensetzung. Eine solche Argumentation zeige vielmehr wiederum eine menschenverachtende Haltung gegenüber Zuwanderern. Weitere Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen seien in einer kontinuierlichen Agitation des Klägers gegen Ausländer und seiner Islamfeindlichkeit zu erblicken. Überdies lasse der Kläger eine klare Abgrenzung gegenüber nationalsozialistischen Bestrebungen vermissen, diffamiere politische Gegner und weise auch unabhängig von der von ihm ethnisch definierten Volkszugehörigkeit ein jedenfalls unklares Demokratieverständnis auf. Schließlich hätten sich viele seiner Mitglieder, insbesondere auch die beiden Vorsitzenden früher in rechtsextremistischen Vereinigungen betätigt. Das Bundesamt hat am 11. Juli 2019 in einer Pressemitteilung verkündet, dass der Kläger nunmehr als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung eingestuft werde. Auf den Eilantrag des Klägers hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25. September 2019 (13 L 1667/19) das Bundesamt verpflichtet, die derzeitigen Verlautbarungen (Pressemitteilung vom 11. Juli 2019, Mitteilung unter https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-rechtsextremismus/zahlen-und-fakten-rechtsextremismus/identitaere-bewegung-deutschland-2018) zu widerrufen, der Kläger werde als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ eingestuft. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Juli 2020 (5 B 1391/19) den Beschluss des erkennenden Gerichts (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) aufgehoben, weil der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung begonnen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 13 L 1667/19 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Dem Kläger war auf seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung hin keine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren. Kann sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der er die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann, § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte auch nach Vorlage der am 29. September 2022 dem Gericht und am Folgetag dem Kläger übermittelten weiteren Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Angesichts des Zeitraums bis zur mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2022 war eine Durchsicht der 154, 98 und 77 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgänge auch unter Beteiligung der Verantwortlichen des Klägers möglich, zumal die Akten eigene und damit diesem bekannte Aktionen des Klägers betreffen, umfangreiche Schwärzungen und wiederholende Passagen enthalten bzw. zum Teil schon in den gerichtlichen Verfahren des Klägers in Bezug genommen wurden. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit - von der er auch im geringen Umfang Gebrauch gemacht hat -, zu den vorgelegten Verwaltungsvorgängen Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage auf Unterlassung der weiteren Beobachtung ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO. Insbesondere ist der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; als inländische juristische Person kann er geltend machen (Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz <GG>), durch die Beobachtung und öffentliche Bezeichnung als extremistisch in seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch verletzt zu sein und einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Beobachtung und der entsprechenden Bekanntgabe zu haben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz 1. Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 131, 171 = juris Rn. 16. Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 - juris, Rn. 13, m. w. N. Dies gilt hier nicht nur für die Bekanntgabe der Einordnung als Verdachtsfall, sondern auch für die (isolierte) Einordnung als Verdachtsfall und damit verbundene Beobachtung. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bundesamt. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch BVerwG Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14, setzt voraus, dass die Beobachtung durch das Bundesamt rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn der Unterlassungsanspruch wird im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht und richtet sich in die Gegenwart, vgl. Polzin, Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 211, 213 m.w.N. Ermächtigungsgrundlage für die Beobachtung des Klägers durch das Bundesamt ist § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG - Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). 1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Personenzusammenschluss. Ein solcher ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 7 m.w.N. Der Kläger ist als eingetragener Verein konstituiert, dessen Vereinsmitglieder den in der Satzung festgelegten Zweck gemeinsam verfolgen. Laut Satzung des Klägers ist der Zweck auf den Erhalt und die Förderung der Identität des Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt gerichtet. Diesen Zweck möchte der Kläger durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen. 2. Es liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers vor. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG (Satz 3 a.F.). Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient (erst) der Klärung des Verdachts, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 21 Abs. 2 GG (und Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) dahingehend einzuschränken, dass eine Konzentration auf nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, vorgenommen werden muss, namentlich die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Rechtsprechung betrifft den Ausnahmefall des Parteiverbots. Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 ‑, BVerfGE 144, 20 Rn. 535. Bei dem Kläger handelt es sich aber nicht um eine politische Partei. Auch geht es nicht um den Ausschluss des Klägers aus dem Prozess der politischen Willensbildung und um ein Parteienverbot. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen. Denn es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck - Schutz der Menschenrechte - zu vereinbaren, käme er erst dann zum Zuge, wenn eine Person oder Gruppierung ihre umfassende Beseitigung anstrebte. Es genügt also, dass sich die Aktivitäten des Personenzusammenschlusses gegen einzelne dieser Menschenrechte richten, dazu zählen neben der Menschenwürde - die ohnehin zu den zentralen Grundprinzipien zählt - auch die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), vgl. VG München Urteil vom 29. August 2002 - M 24 K 02.2483 ‑, juris Rn. 34; Roth, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 51. Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist keine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 28, 30; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 ‑, juris Rn. 270. Die Anforderungen an das Gewicht der Anhaltspunkte sind geringer als bei einer Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten, weil die Beobachtung der Aufklärung dient, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind und welche Gefahren von diesen ausgehen, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 29. Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen allerdings nicht, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 54. Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d.h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügen würde, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 30. Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 ‑, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 ‑, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128). Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial, BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86 = juris Rn. 228; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn. 46. Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 168; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 36. Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 ‑, juris Rn. 32. Nach diesen Maßstäben liegen beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vor. Dies ist in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verwaltungsgerichte entschieden worden, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 38 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung - auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - an. a. Es bestehen - nach wie vor - tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung des Klägers der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Das Hauptanliegen des Klägers ist die Bewahrung der „ethnisch-kulturellen Identität“. Damit verfolgt der Kläger zwar nicht dem Begriff, aber der Sache nach einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff, der gegen die Menschenwürde verstößt. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 ‑, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; explizit hinsichtlich des „ethnokulturellen“ Volksbegriffs des Klägers VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 ‑ OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. Das Grundgesetz kennt überdies einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gebildet wird, BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑ 2 BvF 2, 6/89 ‑, BVerfGE 83, 37 (51). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen, vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑ 2 BvF 2, 6/89 ‑, BVerfGE 83, 37 (51 f.). Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts insbesondere nicht an den Abstammungsgrundsatz gebunden. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 691. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe steht in deutlichem Gegensatz zur Auffassung des Klägers, der zwischen deutschen Staatsangehörigen und dem „Deutschen Volk“ differenziert und nach dessen Überzeugung daher der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht dazu führen soll, dass der Eingebürgerte ebenfalls Teil des deutschen Volkes wird. Die mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbare Auffassung des Klägers kommt bereits in seinen zentralen Forderungen unverkennbar zum Ausdruck. Der Kläger ist nach eigenem Selbstverständnis mit dem Ziel gegründet worden, „die Identität des deutschen Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt zu erhalten und zu fördern“, wie es auch in der Satzung des Klägers festgelegt ist (Bl. 3 GA). Dieses Ziel will er - auch nach eigenem Vortrag - „durch Einflußnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen“. Hierzu führt er Vortragsveranstaltungen, Flugblattaktionen, Demonstrationen und ähnliche Aktionsarten durch und verfasst Aufrufe an Medien, Firmen, Parteien und Personen des öffentlichen Lebens (Bl. 3 der Gerichtsakte 13 K 4222/18). Zum vom Kläger verfolgten Ziel des Erhalts der „ethnokulturellen Identität“ findet sich auf der Homepage des Klägers unter „Forderungen“: „Wir fordern, dass der Erhalt der ethnokulturellen Identität des deutschen Volkes im Grundgesetz verankert wird. Dies sehen wir als eine der Voraussetzungen für die in unserer Verfassung festgeschriebenen staatlichen Prinzipien; denn Demokratie, Rechts- und Sozialstaat sind im Rahmen des Nationalstaates entstanden und können nur durch diesen garantiert werden. Unsere Forderung muss also nicht von außen hinzugefügt werden, sondern erklärt lediglich genauer, was eigentlich im Grundgesetz steht. Ein Staat besteht nach klassischer Lehre aus drei Bestandteilen: einem Staatsgebiet, einer Staatsführung (Regierung) und einem Staatsvolk. Zu der Zeit, als unser Grundgesetz beschlossen wurde, war vollkommen selbstverständlich, dass ein Staatsvolk - als Kultur-, Abstammungs- und Solidargemeinschaft - nicht beliebig austauschbar, sondern durch eine ethnokulturelle Kontinuität bedingt ist. Im Zeitalter von Massenmigration, Globalisierung und One-World-Propaganda scheint dies nicht mehr jedem Bürger bewusst zu sein. Deshalb wollen wir, dass dies explizit in die Verfassung geschrieben wird, um zu verdeutlichen, dass davon nichts Geringeres als der langfristige Erhalt der bundesdeutschen Demokratie und der durch die Verfassung garantierten Grundrechte abhängt.“ (https://www.identitaere-bewegung.de/forderungen/erhalt-der-ethnokulturellen-identitaet/, abgerufen am 28. September 2022) Aus diesem Text folgt, dass es nach dem Verständnis des Klägers ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz definierten Staatsvolkes als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen geben soll. Wenn der Kläger schreibt, dass das Staatsvolk - als Kultur-, Abstammungs- und Solidargemeinschaft - nicht beliebig austauschbar, sondern durch eine ethnokulturelle Kontinuität bedingt sei, so wendet er sich offen gegen den Volksbegriff des Grundgesetzes als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen. Mit dem Begriff der „Abstammungsgemeinschaft“ kommt zum Ausdruck, dass das Staatsvolk letztlich völkisch-abstammungsmäßig definiert wird und Zuwanderer demnach nicht Teil dieses Volkes werden können. Die Haltung des Klägers wird verdeutlicht durch den Zusatz, dass dies „im Zeitalter von Massenmigration, Globalisierung und One-World-Propaganda [...] nicht mehr jedem Bürger bewusst zu sein“ scheine. Migration führt nach dem Volksbegriff des Grundgesetzes aber gerade nicht zu einem „Austausch“ oder gar einer Abschaffung des Staatsvolks, weil das Grundgesetz ethnische Kriterien für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht kennt. An anderer Stelle bringt der Kläger zum Ausdruck, dass die Identität des Menschen durch seine Herkunft, Sprache und Tradition bedingt ist, dass sie unabänderlich ist und dass man sie einem Menschen ansehen kann: „Wenn die Identitäre Idee sich auf die Aussage zurückführen lässt, dass jede Person notwendig durch Herkunft, Sprache und Tradition bedingt ist, dann kann dies eine beträchtliche Anziehungskraft entwickeln. (...) Da kommt nun eine Idee daher, die besagt, Du bist bedingt durch deine Herkunft, Sprache Tradition, und das ist gut so. Einfach so, da brauchst du gar nix für zu tun. Du darfst vielmehr tun und lassen, was du willst, färb dir die Haare blau, gib dir Tiernamen, wenn du das magst, deine Identität bleibt erhalten. (...) Darf ich dies oder jenes tun, sagen, denken und bin ich dann immer noch ich...? Ja, bist du, denn ganz egal, was du tust, sagst oder denkst, deine Identität bleibt dir erhalten, und sie ist auch nicht sonderlich geheim, ich sehe sie dir an.(...)“ (Anlage AG 3, Beiakte 1 des Verfahrens 13 L 1667/19) Es geht dem Kläger um die Bewahrung der unveränderlichen Identität des deutschen Volkes, sodass Fremde ausgeschlossen werden und nicht Teil des deutschen Volkes werden können. Eine Integration eines Fremden in das Staatsvolk ist nach der Auffassung des Klägers nicht möglich. „Was heißt für euch eigentlich Identität? (...) Nur wer ein ehrliches und aufrechtes Verhältnis von sich selbst und dem Eigenen definiert, kann gleichzeitig dem Anderen offen und anerkennend der Verschiedenartigkeit begegnen. Diese inhaltliche Positionierung erteilt jedem Rassismus und Chauvinismus eine klare Absage, da es uns stets um die Betonung des Rechts auf Bewahrung der Identität für jedes Volk und jede Kultur geht und wir eine qualitative Auf- oder Abwertung einer bestimmten ethnokulturellen Gemeinschaft klar ablehnen. Wir wollen daher auch die Identität des deutschen Volkes in ihrer Besonderheit neben den vielen weltweit nebeneinanderstehenden Völkern in ihrer jeweiligen Einzigartigkeit bewahren. (...)" (Anlage AG 4, Beiakte 1 des Verfahrens 13 L 1667/19) Nach Auffassung des Klägers braucht jedes Volk eine „fortwährende ethnische Voraussetzung, aus der sich das Volk erneuern und dabei es selbst bleiben kann“ (Anlage B2, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). „Unsere Pflicht und unsere Leidenschaft ist der Kampf für den Erhalt der ethnokulturellen Voraussetzungen zum Überleben der Völker Europas. Kultur ist das lebendige Ergebnis einer tausendjährigen, ununterbrochenen Entwicklung. Sie ist ein dynamischer Prozess und nicht statisch, braucht jedoch die ethnische Kontinuität, an der sie anknüpfen muss, um sich aus sich selbst heraus zu erneuern und sich auf diese Weise entwickeln zu können. Der Fortbestand einer Kultur ist damit nicht bedingungslos und muss für uns und gerade heute gegen eine bedrohliche Zersetzung erstritten werden. Die Auflösung der gewachsenen Kultur in einer künstlichen, multikulturellen Gesellschaft ist das Ende einer Lebensgrundlage.“ (Anlage B3, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). Zwar schreibt der Kläger, dass es eine Entwicklung gebe, die nicht starr sei. Allerdings soll eine Erneuerung des Volkes nur „aus sich selbst heraus“ und nur unter einer „ethnischen Kontinuität“ möglich sein. Der Kläger wendet sich damit letztlich gegen eine „multiethnische“ Gesellschaft, die in seinen Augen „das Ende einer Lebensgrundlage“ darstellt. Dass der Kläger seinen Volksbegriff in einem ethnischen Sinne versteht und sich damit von dem Volksbegriff des Grundgesetzes - in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht - unterscheidet, ergibt sich auch aus seiner Einlassung, dass er das „Narrativ“ widerlege, „dass es ein Volk im ethnokulturellen Sinne jenseits der rechtlichen Staatsangehörigkeit gar nicht gebe“ (Anlage B2, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). Auch bezeichnet sich der Kläger selbst als „indigene Jugend Europas“, die ein „gemeinsames Erbe verteidigen“ wolle (Anlage B 9, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). Dass der Kläger zwischen dem Staatsvolk und den deutschen Staatsangehörigen differenziert zeigt sich auch in dem folgenden Text: „Waren nach früherer Definition gemeinsame Abstammung, Geschichte, Sprache und Kultur noch Voraussetzungen, um von einer Nation sprechen zu können, ist es nach heutigem Verständnis nur noch der Zusammenschluss von Staatsangehörigen. Vom Standpunkt der Staatsangehörigkeit kann jede Person ein Deutscher sein und damit auch Nationalist (siehe stark nationalistische Bewegungen wie Casapound in Italien mit Mitgliedern außereuropäischer Herkunft). Ethnokulturell kann sich allerdings niemand per Unterschrift zum Deutschen machen lassen. In eine ethnokulturelle Gemeinschaft kann man nicht einfach so immigrieren, in eine Nation sehr wohl. Eine Gemeinschaft, die sich auf ethnisch-kulturelle Voraussetzungen gründet, basiert auf invariabler Zugehörigkeit, ihr Verhältnis zueinander ist also stabiler, der Zusammenhalt viel bruchfester - sie ist mehr als ein bloßer Vertrag. Es ist die Voraussetzung für ein Miteinander gegeben, das nicht nach Gutdünken beliebig verändert und aufgelöst werden kann. In einem Staatsgebiet innerhalb der europäischen Nationen und als Angehörige eines solchen Nationalstaates gibt es heute, neben den Angestammten, verschiedenste ethnokulturelle Gruppen. Natürlich ist das ein schwieriger Zustand und selbstverständlich bedroht er die ethnokulturelle Substanz der verschiedenen Gruppen, gerade wenn diese Gruppen das Bewusstsein dafür verloren haben und sich willkürlich in losen Konstellationen zusammenfinden. Dieser Zustand ist allerdings faktisch vorerst nicht veränderbar. Wir müssen also erst durch eine Kulturrevolution die Bedingungen schaffen, unter denen der Wert organischer Gemeinschaften gegenüber den künstlich-abstrakten wieder geschätzten wird, auch um die Voraussetzungen für eine Volksherrschaft wiederherzustellen. Nur dann ist eine echte Integration der europäischen Zugewanderten möglich. Eine ehrliche und ungefährliche Asylpolitik für wirklich Hilfsbedürftige ebenfalls. [...] (https://www.identitaere-bewegung.de/blog/warum-wir-identitaere-nicht-nationalistisch-sind/, abgerufen am 4. Oktober 2022) Hier bringt der Kläger klar zum Ausdruck, dass ein deutscher Staatsangehöriger nicht „per Unterschrift“ zum ethnokulturellen Deutschen wird. In eine solche - auf ethnischen Grundlagen zusammengesetzte - Gemeinschaft kann man mit den Worten des Klägers nicht „einfach so immigrieren“. Das Vorhandensein „verschiedenster ethnokultureller Gruppen“ begreift der Kläger als „schwierigen Zustand“, der zwar „vorerst nicht veränderbar“ sein soll. Der Kläger plant aber eine „Kulturrevolution“, die den „Wert organischer Gemeinschaften“ in den Vordergrund stellen lässt und eine „Volksherrschaft“ wiederherstellen soll. Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt, dass es nach der Auffassung des Klägers neben dem Volk als Summe der Staatsangehörigen auch ein Volk im ethnisch verstandenen Sinne gibt. Das Grundgesetz kennt aber - anders als der Kläger meint - keine unterschiedlichen Volksbegriffe. Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem deutschen Volk im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. Es ist daher nicht möglich, für das „Staatsvolk“ auf die Staatsangehörigkeit und für das „deutsche Volk“ auf die ethnische Zugehörigkeit abzustellen. Dies folgt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Parteiverbotsverfahren, da hierin zum normativen Anknüpfungspunkt der Überlegungen des Klägers - Art. 116 Abs. 1 GG, der regelt, dass Deutscher im Sinne des Grundgesetzes neben den deutschen Staatsangehörigen derjenige ist, der als Flüchtling oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat - ausgeführt wird, dass es sich dabei (lediglich) um Kriegsfolgenrecht handelt, daraus aber nicht zu schlussfolgern ist, dass der sich der Volksbegriff des Grundgesetzes vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 693; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 40. Art. 116 GG erfüllt entsprechend seinem Charakter als Übergangs- und Schlussbestimmung lediglich eine Hilfsfunktion. Seine Legaldefinition des Begriffs „Deutscher“ hat Fernwirkungen für die Interpretation der verfassungsrechtlichen Begriffe „Deutsches Volk“ und sogar „Volk“, sie gibt aber weitergehend nichts für die Auslegung des Klägers her. Ebenso lässt sich dieser Vorschrift kein weiterer Aussagewert zugunsten des ius-sanguinis-Prinzips, d.h. eines sich nach dem Abstammungsprinzip bestimmenden Staatsangehörigkeitserwerbs, das der Kläger unterstützend zur Begründung seiner These anführt, dass der ethnische Volksbegriff keinen Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes darstelle (vgl. Bl. 170 der Gerichtsakte 13 K 4222/18), entnehmen. Auch wenn das ius-sanguinis-Prinzip unter Ausschluss des Territorial- oder Geburtsortsprinzips (ius soli) bis zur Reform durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) traditionelles Prinzip des Staatsangehörigkeitsrechts war, und eine ethnische Homogenität des deutschen Volkes beförderte, gebietet das Grundgesetz doch keine Festlegung auf das ius-sanguinis-Prinzip. Ebenso wenig kann aus der bis zum 1. Januar 2000 erfolgten einfachgesetzlichen Festlegung auf das ius-sanguinis-Prinzip ein Rückschluss auf den Volksbegriff des Grundgesetzes erfolgen, VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 40 m.w.N. Auch das Völkerrecht stützt die Position des Klägers nicht. Insbesondere folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker kein Schutz eines ethnisch deutschen Volkes als indigenes Volk. Die vom Kläger behauptete Unterscheidung zwischen einem deutschen Volk im ethnischen Verständnis des Wortes und der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen findet - wie oben dargelegt - schon im Grundgesetz keine Stütze. Das deutsche Volk als die Gesamtheit der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes nimmt sein völkerrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht in der und durch die Bundesrepublik Deutschland wahr (vgl. Präambel und Art. 146 GG). Wer wiederum zum deutschen Volk gehört, wird durch die Legaldefinition des Begriffs „Deutscher“ in Art. 116 GG bestimmt. Zudem ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich, dass das Völkerrecht eine Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in solche erster und solche zweiter Klasse, die die durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde verletzt, rechtfertigen würde. Die vom Kläger ins Feld geführten Rechtsinstrumente des Völkerrechts dienen dem Minderheitenschutz und gewähren nicht umgekehrt ein Recht nationaler Minderheiten auf ethnische Diskriminierung anderer. Namentlich enthält etwa die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Art. 53 ausdrücklich die Regelung, dass die Konvention nicht so auszulegen ist, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 41. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vorgibt, die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes akzeptieren und den Rechtsstatus der deutschen Staatsangehörigen anderer ethnischer Herkunft nicht verschlechtern zu wollen. Sein Konzept habe keine Auswirkungen auf die bisherigen Staatsangehörigen, sondern betreffe nur diejenigen, die Staatsangehörige werden wollten. Es kann dahinstehen, ob diese Erklärungen (prozess-)taktisch motivierte Lippenbekenntnisse sind, die lediglich den Anschein einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Verfassungstreue erwecken sollen. Die Forderung nach dem Erhalt der ethnischen Identität des deutschen Volkes ist nämlich nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird, anders aber Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 167 ff. Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37. So ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung des Klägers, weil dieser vorgibt, eine „nur biologistische Auslegung“ abzulehnen. Diese Einlassung deutet bereits darauf hin, dass der Kläger zwar kein reines, aber doch auch ein biologistisches Verständnis des Volksbegriffs hat. Der Kläger wendet sich mit dieser Einschränkung auch nur gegen ein Verständnis eines „reinrassigen“ Volkes, das es selbst nach dem Verständnis des Klägers nicht gibt (Anlage B4, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). Dass der ethnisch-biologische Aspekt aber zur Leitidee des Klägers zählt - „Es ist auch richtig, dass der ethnisch-biologische Aspekt (unter anderem) zu unserer Identität gehört“ (Anlage B10, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18) - stellt er nicht ernsthaft in Zweifel. Denn er relativiert auch an anderer Stelle, dass er einen „kulturellen Austausch“ nur „mit unseren europäischen Nachbarn“ bejaht (Anlage B5, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). Damit lehnt der im Umkehrschluss einen Austausch mit dem außereuropäischen Ausland und damit einen ethnischen Austausch ab. Auch entlastet es den Kläger nicht, wenn dieser vorträgt, nur verdeutlichen zu wollen, was bereits in der Verfassung stehe. Damit meint der Kläger ganz ausdrücklich nämlich nicht den Inhalt der Verfassung, wie ihn das Bundesverfassungsgericht definiert. Denn nach Ansicht des Klägers ist die Auslegung des Volksbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht vielmehr unzutreffend (Bl. 170 der Gerichtsakte 13 K 4222/18). Der Kläger gibt daher nur vor, den Inhalt der Verfassung zu respektieren, da er ihn in wesentlichen Punkten anders interpretiert. Aus den oben genannten Belegen geht hervor, dass der Kläger den Erhalt der deutschen (oder jedenfalls europäischen) Ethnie verfolgt und ethnische Kriterien damit den Ausschlag für weitere Einbürgerungen geben sollen. Aus den Verlautbarungen des Klägers ergibt sich zudem, dass seine Vorstellungen primär an ethnischen Vorstellungen anknüpfen und das kulturelle Element allenfalls untergeordnete Bedeutung hat. Wesentlich für die Beurteilung des Klägers sind ferner die offenkundig fremdenfeindliche Tendenz einer Vielzahl der zitierten Aussagen und die martialisch formulierten Leitmotive seiner Öffentlichkeitsarbeit („Remigration“, „Bevölkerungsaustausch stoppen“, „Reconquista“). So ist eine zentrale These des Klägers, dass ein „großer Austausch“ der Bevölkerung stattfindet. Der Kläger beschreibt diesen Begriff folgendermaßen: „Der große Austausch bezeichnet einen schrittweisen Prozess, durch den die heimisch angestammte Bevölkerung durch außereuropäische Einwanderer verdrängt und ausgetauscht wird. Wir befinden uns in ganz Europa in einer demographischen Krise, wonach unsere Völker durch sinkende Geburtenraten bei gleichzeitigem Wachstum islamischer Parallelgesellschaften und Masseneinwanderung zur Minderheit in den eigenen Ländern wird und in wenigen Jahrzehnten völlig verschwunden sein könnte, sofern keine politischen Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. (... ) (Anlage AG 7, Beiakte 1 des Verfahrens 13 L 1667/19, vgl. zu weiteren Beispielen Bl. 425 ff. der Gerichtsakte 13 K 4222/18, Bl. 64 der Gerichtsakte 13 L 1667/19) Auch aus dieser Beschreibung ergibt sich, dass die ethnokulturelle Identität ausschließlich oder jedenfalls primär ein ethnisch definiertes Volksverständnis voraussetzt. Nach den Vorstellungen des Klägers können (außereuropäische) Einwanderer offenbar nicht Teil des Volkes werden. Das gibt auch ein (führender) Aktivist (Bl. 329 der Gerichtsakte 13 K 4222/18) des Klägers zu erkennen, der den Sohn türkischer Eltern, der in Stuttgart geboren und dort zu Schule gegangen ist, seit Jahrzehnten in Deutschland lebt, nicht als „deutsch“ bezeichnet: „Nein, kann er nicht, Ich kann ja auch einen Hund nicht einfach Katze nennen.“ (Anlage B29, Bl. 203, 205 der Gerichtsakte 13 K 4222/18) Auch kommentierte der Berliner Regionalleiter des Klägers auf Twitter die Äußerung eines Journalisten mit Migrationshintergrund „Wir alle sind Deutsche“ mit den Worten „Nein, seid ihr nicht.“ (Bl. 330, 339 der Gerichtsakte 13 K 4222/18). Nach Ansicht des Klägers „verdrängen“ Zuwanderer das deutsche Volk im Sinne des Klägers bzw. „tauschen“ es aus. Die von den Vertretern des Klägers wiederholt verwendeten Begriffe wie „Großer Austausch“ und „Remigration“ sind zudem in der Vergangenheit öfters im Kontext mit rechtsextremen Vereinigungen aufgetaucht. Zu einer Aussage, die sich gegen eine „Umvolkung“ richtet, hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE, 144, 20 Rn. 720 f. (NPD); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 ‑ 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 67, 69 (Collegium Humanum). Der Kläger verwendet die Vokabel des „Ethnozids“ im Sinne einer Selbstauflösung der Völker Europas (Anlage B8, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). In dieselbe Richtung geht die vom Kläger aufgestellte These vom „großen Austausch“. Da dieses Konzept auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dar, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn. 8. ff. Dies gilt auch für den Begriff der „Remigration“, der ebenfalls vom Kläger verwendet wird. Mit der vom Kläger letztlich geforderten Ausweisung derjenigen Bevölkerungsteile aus Deutschland und Europa, die den ethnokulturellen Kriterien des Klägers nicht entsprechen, kommt ebenfalls eine migrantenfeindliche Grundhaltung zum Vorschein, vgl. dazu bereits VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, juris Rn. 68; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 CE 19.2517 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 -, juris Rn. 10, Dies zeigt sich auch bei der Verwendung des Begriffs des „Großen Austauschs“. Am 17. Juni 2018 fand eine unangemeldete Demonstration des Klägers in Heidelberg statt, bei der ein Banner mit der Aufschrift „STOPPT DEN GROSSEN AUSTAUSCH“ verwendet wurde (Bl. 30 Beiakte 9 des Verfahrens 13 K 4222/18). Am 9. März 2019 startete der Kläger zum Thema „Der große Austausch“ eine großflächige Aktionswoche „Remigration“ durch. In diesem Rahmen versammelten sich Aktivisten vor dem Bundesinnenministerium und zeigten dort ein Banner mit der Aufschrift „REMIGRATION - Wir wollen nicht fremd im eigenen Land werden“ (Bl. 31 Beiakte 9 des Verfahrens 13 K 4222/18; Anlage AG 13, Beiakte 1 des Verfahrens 13 L 1667/19). Auf einer eigens für die Aktion eingerichteten - und inzwischen abgeschalteten - Website (remigration.net) wiederholt der Kläger seine Forderung nach der „Umkehrung der Migrationsströme“: „Kulturelle Assimilation ist nur möglich, wenn die demographischen Mehrheiten auch auf Seiten der einheimischen Bevölkerung liegen. Im Prozess des Großen Austausches, durch Masseneinwanderung und Islamisierung bilden sich jedoch Parallelgesellschaften, für die es keinerlei Assimilationsanreize gibt. Daher brauchen wir eine Umkehrung der aktuellen Migrationsströme, die nach Deutschland kommen. Statt wie bisher eine Nettozuwanderung, muss es eine Nettoabwanderung geben. Herr Seehofer redet als Bundesinnenminister seit Jahren von einer effektiven Abschiebepolitik und restriktiven Einwanderung (...)“ (Anlage AG 13, Beiakte 1 des Verfahrens 13 L 1667/19) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Kläger Anreize für eine Rückwanderung von Migranten - auch deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund - in ihre Heimatländer schaffen wolle und dies an ethnischen Kriterien auszurichten sei. Aus der vom Kläger offen eingeräumten Anknüpfung an ethnische Kriterien folgt, dass er eine Rückführung von Migranten in einer die Menschenwürde missachtenden Weise erzielen möchte. Im Februar, März und Mai 2021 postete der Kläger auf Telegram Fotos von Demonstrationen, bei denen Banner mit der Aufschrift „Großer Austausch, Great Reset. Stoppt den Globalistendreck“ verwendet wurden (Bl. 425 ff. GA). Im September 2020 ließ der Kläger durch das Berliner Regierungsviertel einen Lastkraftwagen fahren. Dieser trug die Aufschrift „Masseneinwanderung stoppen - Nie wieder 2015.“ Auf seiner Homepage schrieb der Kläger dazu „Nie wieder 2015 - Gegen die Ersetzungsmigration“ und richtete sich gegen den „Großen Bevölkerungsaustausch“ (Bl. 421 der Gerichtsakte 13 K 4222/18). Den Begriff der „Ersetzungseinwanderung“ verwendete der Kläger auch im Juni 2020 auf Telegram: „Leugner des menschengemachten Bevölkerungswandels bezeichnen auch den Großen Austausch gerne als Verschwörungstheorie. Dabei ist seit der Verabschiedung des UN-Migrationspaktes klar, dass die Pläne zur Etablierung einer Ersetzungseinwanderung („Replacement Migration“) in Europa weder neu noch geheim sind.“ (Bl. 422 der Gerichtsakte 13 K 4222/18) Der Kläger spielt damit auf einen UN Bericht an, der sich mit der Frage auseinandersetzt, welche Zuwanderung ein Land benötigt, um zu vermeiden, dass seine Bevölkerung aufgrund niedriger Fruchtbarkeits- und Sterblichkeitsraten abnimmt und überaltert (Bl. 440 ff. Gerichtsakte 13 K 4222/18). Unter völliger Verzerrung dieses Umstandes und einer falschen Übersetzung („Ersetzungseinwanderung“ statt „Bestandserhaltungsmigration“, verwendet der Kläger diesen Bericht, um seine Theorie des „Großen Austauschs“ zu untermauern. Der Kläger verwendet überdies im Kontext mit dem Ziel der Vertreibung muslimischer Menschen aus Deutschland den Begriff der „Reconquista“. Reconquista steht für „Rückeroberung aus arabischer Herrschaft“. Dies ist die spanische und portugiesische Bezeichnung für das Entstehen und die Ausdehnung des Herrschaftsbereichs der christlichen Reiche der Iberischen Halbinsel unter Zurückdrängung des muslimischen Machtbereichs (al-Andalus) im Mittelalter, https://de.wikipedia.org/wiki/Reconquista [abgerufen am 29. September 2022]. Dieser Begriff wird vom Kläger auf die heutigen Verhältnisse übertragen und im Sinne einer Zurückdrändung des Islams in Europa verwendet, vgl. auch VG München Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68. So schreibt der Kläger auf seinem Internetauftritt: „Der Begriff der Reconquista („Rückeroberung“) ist an das historische Ereignis der schrittweisen Rückeroberung der iberischen Halbinseln durch die westgotischen Reichsnachfolger, die zuvor durch muslimische Eroberer besetzt gehalten wurden. Gewiss stehen wir heute in keiner unmittelbaren militärischen Konfrontation und dennoch dominiert der Zeitgeist der Selbstabschaffung durch die Ideologie von Multikulti. Es ist also vornehmlich ein Kampf um Ideen, Begriffe und politische Positionen. Als Identitäre Bewegung wollen wir uns die gesellschaftlichen Diskursräume zurückerobern, die zuvor von einer linksliberalen Hegemonie dominiert wurden. Wir sind die laute patriotische Stimme, die offen Gesicht zeigt und den Werten von Heimatliebe und Tradition wieder Gestalt und gesellschaftlichen Raum verleiht. Die Liebe zum Eigenen und das Bewusstsein für unsere ethnokulturelle Identität sind Selbstverständlichkeiten für die wir uns nicht schämen müssen. Wir wollen dass der Patriotismus zu einem gesellschaftlichen Leitwert wird und eine echte Meinungsfreiheit, die auch unseren inhaltlichen Positionen einen legitimen Artikulationsraum ermöglicht. Dies fordern wir ein und dafür gehen wir jeden Tag auf die Straße und bilden die Phalanx für die Reconquista.“ (https://www.identitaere-bewegung.de/forderungen/, abgerufen am 29. September 2022) Im Juli 2020 plakatierte der Kläger den Slogan „Wir holen uns unsere Stadt zurück. Reconquista 2.0“ (Bl. 421 Gerichtsakte 13 K 4222/18). Am 21. September 2021 veröffentlichte N.°°° T.°°°, Sprachrohr der Identitäten Bewegung im deutschsprachigen Raum und Führungsperson des österreichischen Ablegers der Identitären Bewegung, einen Artikel mit einem Strategiewechsel von der „Reconquista“ hin zur „Sezession“. Zugrundeliegendes Ideologem sei nach wie vor der Ethnopluralismus. Der Erhalt der ethnokulturellen Identität, Kontinuität und Homogenität werde immer unwahrscheinlicher. Wenn 30 % der Wahlberechtigten nichteuropäische Migranten seien, sei ein Point-of-No-Return erreicht und der Erhalt der Identität nicht mehr erreichbar. Dieser Zeitpunkt sei im Jahr 2045 erreicht. Wenn sich das Konzept der „Reconquista“ bis dahin nicht durchsetzen lasse, werde es keinen deutschen Staat mehr geben. Für „weiße Konservative“ blieben dann nur noch das Auswandern oder die Sezession. Aktivisten sollten in einer geschützten Kernzone auf die Anerkennung der Volksgruppenrechte einer deutschen Minderheit hinarbeiten, die gegen politische Gegner verteidigt werden müsse (vgl. Bl. 202 ff. Beiakte 9 des Verfahrens 3 K 4222/18). Es kann dahinstehen, ob allein aus der Verwendung von Begriffen, die etwa in rechtsextremen Kreisen verwendet werden, tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung hervorgehen, da es auf den jeweiligen Kontext der Äußerung ankommen soll, so Murswiek, a.a.O., S. 176 f. Vorliegend finden sich diese Vokabeln in Verlautbarungen des Klägers jedoch wiederholt und über einen langen Zeitraum und in offenkundiger Kenntnis des damit verbundenen Verständnisses und Kontextes. Denn die Begrifflichkeiten werden kontinuierlich weiter verwendet, obwohl sie von den Gerichten in der Vergangenheit als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft worden sind. Auch ist klar erkennbar und wird offen kommuniziert, dass der „Austausch“ der heimischen durch außereuropäische Bevölkerung kritisiert und das Ziel des Erhalts der ethnisch deutschen Bevölkerung propagiert wird. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Es geht vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Verwendung dieser Begriffe eindeutig eine verfassungsfeindliche Zielrichtung belegt. Denn die Einstufung als Verdachtsfall und Beobachtungsobjekt erfordert allein einen Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebung und das Vorliegen von (tatsächlichen) Anhaltspunkten, die nach den vorstehenden Ausführungen gegeben sind. Der Kläger dringt auch mit dem Einwand nicht durch, das von ihm vertretene Konzept führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Diskriminierung von einzelnen Personen oder Personengruppen. Der Kläger gibt durch seine Forderungen und Wortwahl zu erkennen, dass andere als die von ihm akzeptierten Ethnien nicht in sein Idealbild des deutschen Volkes passen, sodass diese - unabhängig von einer statusmäßig unangetasteten Staatsangehörigkeit - ausgegrenzt und diskriminiert werden. Denn der Kläger bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Einwanderung bestimmter Ethnien unterbinden und bereits erfolgte Migration zurückführen will und er demnach Angehöriger bestimmter Ethnien zu nicht erwünschten Personen erklärt. Er räumt selbst gegenüber dem Gericht ein, dass seine Vorbehalte gegen eine Einbürgerung desto größer sind, je weiter entfernt der Betroffene von der deutschen ethnokulturellen Identität entfernt sei (Bl. 305 Gerichtsakte 13 K 4222/18). Der vom Kläger beschriebene „große Austausch“ der Bevölkerung ist zudem erkennbar darauf gerichtet, Zuwanderern ihre Menschenwürde abzusprechen, so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 ‑ OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13. Schließlich überzeugt auch die vom Kläger - im Anschluss an die Entscheidungen des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg - aufgestellte These, es müsse eine Abwägung zwischen der Würde der ethnisch Deutschen mit der Würde der Zugewanderten und Zuwanderungswilligen (falls eine Beeinträchtigung überhaupt vorliege) vorgenommen werden, nicht nur nicht. Zum einen können sich jedenfalls die auch vom Kläger in den Blick genommenen bereits Zugewanderten auf Art. 1 GG berufen. Im Gegenteil zeigt diese Begründung eindrucksvoll die menschenverachtende Sichtweise des Klägers gegenüber Ausländern. Es ist völlig fernliegend, dass die Zuwanderung eines Ausländers einen Eingriff in die Würde der ethnisch Deutschen darstellt. Aus der Menschenwürde folgt kein Anspruch auf den Erhalt des deutschen Volkes in einer bestimmten ethnischen Zusammensetzung. Wie bereits oben dargestellt, knüpft der Volksbegriff des Grundgesetzes gerade nicht an der Ethnie an. Dem nur schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag des Klägers, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob in den Jahren 1948/49 das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes eine geschichtlich gewachsene ethnische Einheit darstellte bzw., falls diese Frage nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet werden kann, in welchem Maß dies der Fall war, war nicht, auch nicht von Amts wegen, nachzugehen. Soweit der Kläger damit überhaupt eine Tatsachen- und nicht allein eine Rechtsfrage erörtert haben will, kommt es auf diesen Umstand vorliegend nicht an. Auch seinem nur schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang besteht zwischen der kulturellen Ferne zwischen zwei Kulturkreisen und ihrer ethnischen Distanz voneinander, war nicht nachzugehen, da mit ihm keine hinreichend konkrete Beweistatsache bezeichnet wird. Es kommt hierauf auch nicht an, vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 48. b. Neben dem verfassungsfeindlichen Volksverständnis des Klägers ist in den Veröffentlichungen des Klägers auch eine massive ausländerfeindliche Agitation festzustellen, die im Ergebnis Ausdruck einer Missachtung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist. Dies gilt insbesondere für solche Äußerungen über Asylbewerber und Migranten, die vielfach durch pauschale Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt sind. Werden Einwanderer beziehungsweise Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht, so liegt darin eine Missachtung ihrer Menschenwürde, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 707 ff. Die vom Bundesamt vorgelegten Belege enthalten Bekundungen, die im Hinblick auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, den Verdacht einer verfassungswidrigen Bestrebung begründen, vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 76 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 37. Hierzu hat das VG Berlin (Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 44 f.) bereits ausgeführt: „Der Kläger schürt undifferenziert Ängste in der Bevölkerung vor dem von ihm bekämpften „Großen Austausch“. In den westdeutschen Ballungsgebieten seien bereits eine räumliche Vereinnahmung durch islamische Parallelgesellschaften und Clanstrukturen zu beobachten. Die ethnischen, religiösen und kulturellen Spannungen seien hierbei bereits vorprogrammiert insoweit, dass eine ethnisch und kulturell vollkommen fragmentierte Gesellschaft die grundlegende Sicherheit ihrer Bürger nicht mehr gewährleisten könne und immer anfälliger für Bürgerkriege werde; irgendwann würden kleine Anlässe genügen, um die mühsam unter dem Deckel gehaltenen Spannungen und Widersprüche explodieren zu lassen. Die Loyalität der meisten außereuropäischen Zuwanderer werde in solchen Situationen stets der eigenen ethnischen Gruppe gelten und nicht dem Land, in dem sie lebten. Letzteres bekräftigte der Kläger auf seiner Internetseite in einem Eintrag vom 11. Juni 2020. Die Migranten, mit denen „unsere Länder … geflutet“ würden, würden „sich in ethnischen Communities abschotten, in denen unsere Kultur und Werte verachtet werden“. Einseitig gegen Ausländer gerichtet und allein vor dem Hintergrund seines Ziels des Erhalts der ethnokulturellen Identität behandelt der Kläger auch anerkannte gesellschaftliche Probleme. Es greift deshalb zu kurz, wenn der Kläger namentlich zu seiner „Aktionswoche-No-Go-Areas“ anführt, damit mache er lediglich auf ein Problem aufmerksam, „das inzwischen auch von den sog. Qualitätsmedien diskutiert wird“ (siehe die im Verfahren VG 1 L 188/20 vorgelegte Antragsschrift vom 8. August 2019 im Eilverfahren vor dem VG Köln, Az: 13 L 1667/19, dort Seite 3). An einer diskursiven Auseinandersetzung über Fragen der inneren Sicherheit und der besseren Integration von Ausländern ist der Kläger offenkundig nicht interessiert, vielmehr nutzt er das Thema „No-Go-Areas“ allein, um damit seine verfassungsfeindlichen Inhalte zu transportieren. So wird in der auf seiner Internetseite abrufbaren Erläuterung vom 7. Februar 2019 wiederum das Bild des „Großen Austauschs“ bemüht: „In vielen Großstädten erleben wir seit Jahren einen schleichenden Prozess, der von den politisch Verantwortlichen verschwiegen wird: Wir werden in unseren eigenen Vierteln, Stadtgebieten und Straßen zu einer Minderheit im eigenen Land. In Städten wie Berlin, Hamburg, Duisburg und Frankfurt bilden sich zunehmend fremde Parallelgesellschaften, die entlang ethnischer und kultureller Konfliktlinien verlaufen.“ Der Kläger hält Ausländern in der Erklärung weiterhin pauschal vor, sich nicht integrieren zu wollen, stattdessen schotteten sie sich in Parallelgesellschaften ab und würden kriminell. So heißt es, dass die Bemühungen um die Integration an der Realität gescheitert seien. Im Prozess des demographischen Niederganges der einheimischen Bevölkerung bei gleichzeitigem Zuwachs von Fremden durch die Einwanderung gebe es keine sozialen Anreize, sich in die einheimische Bevölkerung einzufügen. Die Kriminalitätsbelastung in den Gebieten steige. Vergewaltigungen, Raubüberfälle und Körperverletzungen gehörten in den multikulturell geprägten Vierteln der deutschen Großstädte zum traurigen Alltag. Arabische und afrikanische Clans entzögen sich der öffentlichen Rechtsordnung und unserem kulturellen Verständnis. Das gleiche Argumentationsmuster verwendete der Kläger, um Missstände bei der Berliner Ausländerbehörde anzuprangern. Ende September 2019 begaben sich Mitglieder des Klägers zur Berliner Ausländerbehörde, um u.a. „vorausahnende Stellenanzeigen für die Ausländerbehörde“ zu plakatieren. Wieder dienten dem Kläger dabei reale Probleme, deren kritische Betrachtung ohne weiteres anschlussfähig ist, als Vorwand, um losgelöst von einem gesellschaftlichen Diskurs seine verfassungsfeindlichen Inhalte zu transportieren. Denn in der „Stellenanzeige“ wird der Aufgabenbereich u.a. als interkultureller Austausch mit Kriminellen und Clanmitgliedern beschrieben. Geboten werde vom Arbeitgeber daher ein „kultursensibles Toleranzcoaching für schwierige Situationen wie Messerangriffe und einem sexuellen Missbrauch“. Damit wird nicht nur erneut das Bild bemüht, Migranten seien pauschal kriminell. Das Angebot eines „kultursensiblen Toleranzcoachings“ soll offenkundig implizieren, dass namentlich Messerangriffe und sexueller Missbrauch Bestandteil einer migrantischen Kultur seien. Auch die Vorstellung, dass der „Große Austausch“ vorangetrieben werde, findet sich wieder, indem von einer „Bezahlung nach Passvergabequote“ die Rede ist. Auf gleicher Linie liegt die vom Kläger sogenannte Kunstaktion „Invasion 2020“, die er Ende 2019 in Leipzig durchführte. Dabei „stellten Leipziger Aktivisten der I... drei, mit Pappmessern bewaffnete Kollegen des allseits bekannten Fuckenmannes in die Glasarche auf dem Thomaskirchhof“ (siehe hierzu Bilder und Erläuterung unter h... /). Mit dieser Darstellung solle aufmerksam gemacht werden darauf, dass die deutsche Bevölkerung seit Jahrzehnten schrumpfe und durch massive Zuwanderung aus dem bevölkerungsreichen, arabischen Raum künstlich auf demselben Stand gehalten werden solle. Bandenkriminalität, Morde, Vergewaltigungen und Terroranschläge seien zum Alltag geworden. Migranten werden damit pauschal als - vornehmlich männliche - Invasoren verunglimpft, deren Bestreben es sei, in Deutschland schwerste Straftaten zu begehen.“ Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Hervorzuheben ist auch nach Auffassung der Kammer die vom Kläger durchgeführte und im Internet beworbene Aktion vom 8. November 2019, bei der Leipziger Aktivisten des Klägers drei mit Pappmessern bewaffnete Puppen mit der Bezeichnung „Fuckenmann“, zu dieser Bezeichnung vgl. https://german-memes.fandom.com/de/wiki/Fucken, auf dem Thomaskirchhof in Leipzig aufstellten. Die Puppen trugen Rettungswesten und saßen in einem Holzboot, auf dem ein Banner mit der Aufschrift „INVASION 2020“ befestigt war. Damit wurde nach eigener Aussage auf die bevorstehende Flüchtlingswelle aufmerksam gemacht. In einem Begleittext auf der Internetpräsenz des Klägers hieß es dazu: „Die deutsche Bevölkerung schrumpft seit Jahrzehnten und soll durch massive Zuwanderung aus dem bevölkerungsreichen, arabischen Raum künstlich auf demselben Stand gehalten werden. Der große Austausch ist bittere Realität geworden. Bandenkriminalität, Morde, Vergewaltigungen und Terroranschläge sind zum Alltag geworden.“ (https://www.identitaere-bewegung.de/blog/invasion-2020-kunstaktion-in-leipzig/, abgerufen am 5. Oktober 2022) Mit der Aussage, dass durch eine Zuwanderung aus dem arabischen Raum nun Bandenkriminalität, Morde, Vergewaltigungen und Terroranschläge zum Alltag geworden sind und der Bewaffnung aller Puppen mit Pappmessern suggeriert der Kläger, dass Zuwanderer aus dem arabischen Raum per se kriminell sind. Im März 2020 begaben sich mehrere Reisegruppen mit Aktivisten des Klägers an die griechisch-türkische Grenze. Auf den auf Twitter veröffentlichten Bildern sind auch der neue Vorsitzende des Klägers Q.°°° U.°°° und der österreichische Aktivist der Identitären Bewegung N.°°° T.°°° zu erkennen (Bl. 50 Beiakte 9 des Verfahrens 13 K 4222/18). Ziel der Reise war die Unterstützung der Griechen bei der Verteidigung ihrer Grenze. Auf Twitter-Kanälen des Klägers war ein Banner mit der Aufschrift „NO WAY - YOU WILL NOT MAKE EUROPE YOUR HOME“ zu sehen. Am 10. März 2020 wurde auf dem YouTube-Kanal des Klägers dazu ein Video veröffentlicht mit dem Titel „Gigantische Flüchtlingswelle bedroht Europa - Identitäre stehen zu Griechenland“ (Bl. 105 ff, 119, 164 Beiakte 9 des Verfahrens 13 K 4222/18). Auch hier bringt der Kläger sein abwertendes und menschenverachtendes Urteil über Flüchtlinge zum Ausdruck, die seiner Ansicht nicht nach Europa einwandern sollen und dort keine Heimat finden werden. Darüber hinaus finden sich einige Beispiele, in denen der Kläger Ausländer pauschal als kriminell herabwürdigt. Auf einem Plakat des Klägers war zu lesen: „Hört mir auf mit ‚Multikulturell‘. Wirkt alles eher wie multikriminell.“ (Bl. 109 der Gerichtsakte 13 K 4222/18) Mit seiner Kampagne „Kein Opfer ist vergessen!“ stellte der Kläger die Opfer ausländischer Straftäter pauschal als Opfer von „Multikulti, Masseneinwanderung und Islamisierung“ dar (Anlage B17, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). An anderer Stelle werden Fälle einer gelungenen Integration als absoluter Ausnahmefall und „Vorzeigemigranten“ bezeichnet: „Da blicken sie auch gerne elegant darüber hinweg, dass die weniger ‚angekommenen‘ Cousins der Vorzeigemigranten, die schwarzen Schafherden aus den Vorstädten, unterdessen mit handfesten Argumenten Handys umverteilen.“ (Anlage B13, Beiakte 1 des Verfahrens 13 K 4222/18). Diese Umschreibung zeigt, dass der Kläger Ausländer pauschal in den kriminellen Kontext einordnet. Nach seinem Verständnis befinden sich unter Ausländern nicht nur vereinzelt Kriminelle („schwarze Schafe“), sondern ist die gesamte Gruppe der Ausländer kriminell („schwarze Schafherden“). Am 14. November 2020 stellten Aktivisten des Klägers vor dem Düsseldorfer Hauptbahnhof ein Schild mit der fiktiven Warnung „Die Bundesregierung warnt vor erhöhter islamistischer Terrorgefahr. Betreten des Hauptbahnhofs auf eigene Gefahr!“ auf. Auf dem Schild war auch ein fiktives Warnzeichen zu sehen, das die islamische Mondsichel mit einem fünfzackigen Stern zeigt (Bl. 424 der Gerichtsakte 13 K 4222/18). Damit suggeriert der Kläger, dass von Muslimen generell eine Gefahr ausgehe. c. Es handelt sich bei dem Kläger auch um eine verfassungsfeindliche Bestrebung. Denn - wie oben bereits dargelegt - erfordert der Begriff der „Bestrebung“ - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff. Der Kläger äußert sein Verständnis von der Volkszugehörigkeit nach den obigen Feststellungen massiv und mit martialischer Rhetorik in der Öffentlichkeit. Er belässt es auch nicht bei der reinen Kritik. Denn der Kläger möchte seine Ziele ausweislich seiner Satzung „durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes“ erreichen. Hierzu führt er Vortragsveranstaltungen, Flugblattaktionen, Demonstrationen und ähnliche Aktionsarten durch und verfasst Aufrufe an Medien, Firmen, Parteien und Personen des öffentlichen Lebens (Bl. 3 Gerichtsakte 13 K 4222/18). Er strebt daher die Umsetzung seiner Ziele und Ideen an, insbesondere die oben beschriebene Änderung des Grundgesetzes. 3. Es lässt sich im Wege der Gesamtschau für den Kläger feststellen, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen aus den Verlautbarungen des Klägers und seiner Repräsentanten und Aktivisten entnehmen lassen. Es handelt sich bei den genannten Zitaten überwiegend um Verlautbarungen und Aktionen des Klägers selbst, die er auf seiner Internetpräsenz oder über soziale Medien vornimmt oder bewirbt. Diese Äußerungen sind von hinreichendem Gewicht und liegen in ausreichender Zahl vor. Es finden sich einige Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzen. Das in den Äußerungen zutage geförderte Volksverständnis widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnisses und ist geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Es tritt das Ziel zutage, Migranten - insbesondere außereuropäische - auszugrenzen und verächtlich zu machen. Es handelt sich bei der Vielzahl der Äußerungen erkennbar nicht (mehr) um bloße Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses, die sich von der Linie des Klägers abheben würden. Aus dem Grundtenor der zitierten Aussagen lässt sich ableiten, dass das Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens des Klägers ist. 4. Da sich der Kläger mit seinem verbliebenen Klageantrag allein gegen die Beobachtung durch das Bundesamt als solche richtet und diese bereits beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte möglich ist, kann hier dahinstehen, ob die Hochstufung als gesichert extremistische Bestrebung zurecht erfolgt ist, auch wenn Überwiegendes dafür spricht, dass sich die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Beobachtungszeitraum zur Gewissheit verdichtet haben, vgl. zum Maßstab VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, Rn. 38, juris; VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 550 ff. Denn es handelt sich bei den genannten Aktionen und Aussagen nicht um vereinzelt gebliebene Meinungen innerhalb des Klägers, sondern um die zentralen und auch vom Kläger - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht bestrittenen und sogar bestätigten Kernziele und ‑auffassungen. 5. Des Weiteren begegnet die Entscheidung des Bundesamtes für eine Beobachtung des Klägers auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Verfassungsschutzbehörden zur Beobachtung entsprechender Bestrebungen und Tätigkeiten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, und ihnen daher kein Entschließungsermessen zusteht, so Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4 Rn. 131 m.w.N.; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, S. 543; a. A. VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 ‑, juris Rn. 188. Denn Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Die Maßnahmen sind insbesondere verhältnismäßig. Zwar bedeuten sie einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers. Bei einer Beobachtung handelt es sich - auch wenn sie wie hier bislang überwiegend aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen wie Druckerzeugnissen, Programmen und Äußerungen in sozialen Medien oder auf der Homepage des Klägers erfolgt - um einen sich mit der Dauer der Maßnahme verstärkenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie kann, wenn sie - wie hier - bekannt wird, zu seiner Stigmatisierung in der Öffentlichkeit führen. Darüber hinaus steht hier auch eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Raum, vgl. nur VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, BeckRS 2017, 119732 Rn. 25. Die Beobachtung des Klägers durch das Bundesamt ist geeignet, den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen weiter abzuklären. Die Beobachtung ist auch erforderlich, da sie das mildeste Mittel im Rahmen der Beobachtung darstellt. Die Beobachtung in dem bislang praktizierten Umfang steht auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg. Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt sich die Informationsbeschaffung aus offenen Quellen nur relativ geringfügig aus, da diese keine Informationen enthalten, die dem persönlichen Lebensbereich der jeweils Betroffenen zuzuordnen wären, sondern ausschließlich dessen Wirken in der Öffentlichkeit betreffen und häufig von diesem selbst oder mit dessen Einverständnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 ‑, BeckRS 2017, 119732 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 ‑ 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 102 ff. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger faktischer Auswirkungen der Beobachtung auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) des Klägers. Der Eingriff ist jedenfalls durch den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Das Grundgesetz hat sich für eine streitbare Demokratie entschieden. Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 -, BVerfGE 134, 141 Rn. 112; Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris, Rn. 496; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22. Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung wiegt dabei schwerer als der Eingriff in die Rechte des Klägers, zumal der Kläger mit seinen zahlreichen Äußerungen, Aktionen und Positionierungen den Anlass für die Verdachtseinstufung und Beobachtung gesetzt hat. Der Beobachtung des Klägers steht ebenso nicht die seit Beginn der Einstufung verstrichene Zeitdauer entgegen. Eine zeitliche Obergrenze sieht das Bundesverfassungsschutzgesetz nicht vor. Eine solche folgt auch nicht pauschal aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine absolute zeitliche Obergrenze widerspräche auch dem Schutzzweck der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung. Vielmehr ist es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange es für diese tatsächliche Anhaltspunkte gibt; eine zeitliche Einschränkung wird nicht gemacht. Insbesondere wäre es mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht zu vereinbaren, wenn eine Beobachtung eingestellt werden müsste, wenn das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden ist und diese Anhaltspunkte weiter bestehen. Denn gerade in diesem Fall bedarf die weitere Entwicklung der Bestrebungen der Beobachtung. Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 ‑ 2 BvL 13/73 ‑, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1075 ‑ 2 BvE 1/75 ‑, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f. Anderes gilt allerdings, wenn sich im Rahmen einer „Dauerbeobachtung“ herausstellen würde, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen (oder der entsprechende Verdacht) durch Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt sind, aus sonstigen Gründen obsolet sind oder wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Denn in diesen Fällen hat sich ein „Anfangsverdacht“ bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (138); OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, juris Rn. 351; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 ‑ 20 K 1882/03 -, juris Rn. 171 f. Vorliegend zeigen aber die oben genannten Zitate und Aktionen, die selbst nach der streitgegenständlichen Einstufung des Klägers abgegeben worden sind, dass der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen weder durch Entwicklungen bei dem Kläger überholt ist, noch die maßgeblichen tatsächlichen Zustände unverändert geblieben sind. Es lassen sich vielmehr zahlreiche dem Kläger zurechenbare Äußerungen und Handlungen finden, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen darstellen, sodass nicht nur die festgestellten Anhaltspunkte weiterhin bestehen, sondern auch weitere Anhaltspunkte hinzugekommen sind. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich der zurückgenommene Klageanträge aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO analog i.V.m. § 709 ZPO. IV. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Insbesondere handelt es sich vorliegend um die Bewertung eines Einzelfalles. Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Für jeden der drei Streitgegenstände war der gesetzliche Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.