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Urteil

6 A 1077/20 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:1026.6A1077.20HGW.00
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Leitsätze
1. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Freiwillig Wehrdienstleistenden gehört, dass er die Gewähr dafür bieten muss, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und jederzeit aktiv für sie einzutreten. An der charakterlichen Eignung eines Bewerbers als Freiwillig Wehrdienstleistender darf der Dienstherr daher schon dann berechtigte Zweifel haben, wenn dieser eine eindeutig positive, zustimmende und sympathisierende Tendenz zum rechtsextremistischen Spektrum erkennen lässt. Nicht erforderlich ist es, eine gefestigte rechtsextreme Überzeugung des Bewerbers festzustellen.(Rn.29) 2. Der Dienstherr darf begründete Zweifel aus der Teilnahme eines Bewerbers als Freiwillig Wehrdienstleistender an einer Aktion der rechtsextremen Identitären Bewegung ableiten. Nicht erforderlich ist eine Mitgliedschaft des Bewerbers in der Identitären Bewegung oder eine ausdrückliche Kundgabe, sich die Ziele dieser Gruppierung umfassend zu eigen zu machen. Auch aus der fehlenden Distanzierung von der Teilnahme an einer solchen Aktion im Nachhinein und aus der Nichtangabe dieser Verbindung im Bewerbungsverfahren darf der Dienstherr Schlüsse zur charakterlichen Eignung des Bewerbers ziehen.(Rn.34) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung der dem Dienstherrn obliegenden Beurteilung der Eignung eines Bewerbers ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dieser Zeitpunkt kann auch in der mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfahrens liegen, wenn der Dienstherr seine Eignungsprognose in dieser modifiziert oder ergänzt hat.(Rn.32)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Freiwillig Wehrdienstleistenden gehört, dass er die Gewähr dafür bieten muss, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und jederzeit aktiv für sie einzutreten. An der charakterlichen Eignung eines Bewerbers als Freiwillig Wehrdienstleistender darf der Dienstherr daher schon dann berechtigte Zweifel haben, wenn dieser eine eindeutig positive, zustimmende und sympathisierende Tendenz zum rechtsextremistischen Spektrum erkennen lässt. Nicht erforderlich ist es, eine gefestigte rechtsextreme Überzeugung des Bewerbers festzustellen.(Rn.29) 2. Der Dienstherr darf begründete Zweifel aus der Teilnahme eines Bewerbers als Freiwillig Wehrdienstleistender an einer Aktion der rechtsextremen Identitären Bewegung ableiten. Nicht erforderlich ist eine Mitgliedschaft des Bewerbers in der Identitären Bewegung oder eine ausdrückliche Kundgabe, sich die Ziele dieser Gruppierung umfassend zu eigen zu machen. Auch aus der fehlenden Distanzierung von der Teilnahme an einer solchen Aktion im Nachhinein und aus der Nichtangabe dieser Verbindung im Bewerbungsverfahren darf der Dienstherr Schlüsse zur charakterlichen Eignung des Bewerbers ziehen.(Rn.34) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung der dem Dienstherrn obliegenden Beurteilung der Eignung eines Bewerbers ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dieser Zeitpunkt kann auch in der mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfahrens liegen, wenn der Dienstherr seine Eignungsprognose in dieser modifiziert oder ergänzt hat.(Rn.32) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrages auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden. Er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das vom Kläger angestrebte Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden ist § 58b Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG). Danach können sich Frauen und Männer verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SG, der gemäß § 58 b Abs. 2 SG entsprechende Anwendung für den Freiwilligen Wehrdienst findet, darf in das Dienstverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Nr. 2) und die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (Nr. 3). Die Entscheidung der Beklagten darüber, ob der Bewerber über die erforderliche charakterliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG verfügt, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, um die charakterliche Eignung im Sinne dieser Bestimmungen zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob die Einstellungsbehörde im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1986 – 1 WB 128.85 -, juris Rn. 19, und vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 –, juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, juris Rn. 5). Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag (vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Auflage, § 37 Rn. 3). In die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist sowohl das dienstliche als auch das außerdienstliche Verhalten des Soldaten einzubeziehen (vgl. Sohm, a. a. O.). Entscheidend ist insoweit eine prognostische Einschätzung, die eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Soldaten erfordert, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 –, juris Rn. 26 m. w. N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, juris Rn. 6) Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten gehört, dass er in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 43/04 –, juris Rn. 4). So muss er insbesondere gemäß § 8 SG die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Daneben folgt (auch) aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG, dass ein Soldat die Gewähr dafür bieten muss, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, juris Rn. 38, und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 529 ff., 531, 538 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 43/04 –, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, juris Rn. 10; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, juris Rn. 7; siehe auch Sohm, a. a. O., § 37 Rn. 23). Die politische Treuepflicht nach § 8 SG gebietet dem Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der A., der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Pflicht aus § 8 SG verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, juris Rn. 8; vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42, und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 28. September 1990 – 2 WD 27/89 -, juris Rn. 26, vom 7. November 2000 – 2 WD 18/00 –, juris Rn. 4, und vom 23. März 2017 – 2 WD 16/16 -, juris Rn. 67). Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Soldaten zur Erfüllung seiner Aufgaben setzen in Bezug auf die politische Treuepflicht nicht die Feststellung einer in besonderer Weise „ausgeprägten“ oder „gefestigten“ rechtsextremen Überzeugung voraus. Sie können ohne Überschreitung des dem Dienstherrn eröffneten Beurteilungsspielraums vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein Soldat aufgrund tatsächlicher, überprüfbarer Anhaltspunkte eine „eindeutig positive, zustimmende und sympathisierende Tendenz zum rechtsextremistischen Spektrum erkennen lässt“ bzw. eine „offensichtlich befürwortende und unterstützende Einstellung zugunsten rechtsextremer und gewaltbereiter, vom Verfassungsschutz unter Beobachtung stehender Gruppierungen des rechten Spektrums“ zeigt. Denn auch in diesem Fall darf es der Dienstherr als ernstlich fraglich ansehen, ob der Soldat die von ihm zu fordernde Loyalität gegenüber Staat und Verfassung und die für eine zuverlässige Aufgabenerfüllung notwendige persönliche Integrität besitzt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, juris Rn. 9). 2. Der Kläger hat unter Anwendung des dargelegten Maßstabes keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Einstellung in den Freiwilligen Wehrdienst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat diese Ablehnung darauf gestützt, dass der Kläger aus charakterlichen Gründen nicht für den Freiwilligen Wehrdienst geeignet sei und damit die Voraussetzungen der §§ 58b, 37 Abs. 1 Nr. 3 SG nicht erfülle. Diese Ablehnung ist rechtmäßig und unterliegt keinen Beurteilungsfehlern. Dabei kommt es auf das Vorliegen der Eignungszweifel zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (a.). Die Beklagte durfte ihre Feststellung der charakterlichen Nichteignung des Klägers im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes auf den Umstand stützen, dass dieser durch seine Teilnahme an Aktivitäten der sogenannten „Identitären Bewegung“, einer fehlenden Distanzierung hiervon und die Nichtangabe dieses Umstandes im Bewerbungsverfahren Zweifel an seiner Verfassungstreue und damit seiner charakterlichen Eignung für das Soldatenverhältnis gezeigt hat (b.). Auch im Übrigen unterliegen die von der Beklagten angeführten Umstände, soweit sie sich tragend auf sie gestützt hat, keinen Beurteilungsfehlern (c.). a. Die Beklagte durfte die für die Feststellung einer mangelnden charakterlichen Eignung maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren rechtsfehlerfrei ergänzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzung für die mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Einstellung in das Dienstverhältnis eines FWDL vorliegen, ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung. Dies gilt indes im Grundsatz nur hinsichtlich der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Anforderungen, nicht jedoch der Anforderungen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SG, hinsichtlich derer der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- und Prognosespielraum zusteht. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38/79 –, juris Rn. 41; Sohm, a.a.O. § 37 Rn. 47). Hinsichtlich dieser – einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entzogenen – Anforderungen muss daher maßgeblich sein, was die Beklagte im Rahmen ihres behördlichen Beurteilungsspielraumes berücksichtigen konnte. Auch der insofern maßgebliche Zeitpunkt liegt im vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung. Zwar hat die Beklagte im Rahmen des Einstellungsverfahrens über die Eignungsfeststellung des Klägers mit der Änderung des Ergebnisberichts vom 18. März 2020 entschieden und die Nichtfeststellung der Eignung zunächst allein auf dessen Mitgliedschaft in der Burschenschaft „R.“ und das Fehlen einer glaubhaften Abwendung von dieser Gruppierung mit rechtsextremistischen Bezügen gestützt. Der Sache nach hat die Beklagte indes diese Eignungsfeststellung im gerichtlichen Verfahren mit dem Schriftsatz vom 25. August 2021 und die Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgeändert, indem sie angegeben hat, dass neben der Mitgliedschaft in der Burschenschaft „R.“ weitere Erkenntnisse in Bezug auf den Kläger vorlägen, die seiner Einstellung entgegenstünden. Diese stützten sich auf die Teilnahme des Klägers an der oben genannten Plakataktion der Identitären Bewegung, die Gegenstand eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Stralsund gewesen sei, sowie die Nichtangabe dieser Umstände im Rahmen des Bewerbungsverfahrens. Im Gesamtbild hätten sich damit die Zweifel an der Verfassungstreue und der charakterlichen Eignung des Klägers bestätigt. Auf diese Umstände hat die Beklagten ihre Feststellung zur charakterlichen Nichteignung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes gestützt. Diese Umstände sind daher im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, dass die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Änderung der Eignungsfeststellung anders als nach den internen Vorgaben der Beklagten nicht von einer Prüfkommission im Rahmen eines förmlichen Eignungsfeststellungsverfahrens erfolgte. Auf die Wahrung derartiger allein behördeninterner Verfahrensvorgaben, die keine Außenwirkung entfalten, hat der Kläger keinen Einfluss. § 58d Abs. 2 SG sieht insofern lediglich vor, dass Bewerber für den Freiwilligen Wehrdienst auf ihre Dienstfähigkeit und Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG untersucht werden. Weitere Vorgaben, auf die sich der Kläger berufen könnte, enthält das Soldatengesetz diesbezüglich nicht. b. Es unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einer Aktion der Identitären Bewegung zur wesentlichen Grundlage der Annahme gemacht hat, es bestünden Zweifel an seiner Verfassungstreue und damit seiner charakterlichen Eignung. Der dem von der Staatsanwaltschaft Stralsund geführten Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt und die dabei vom Kläger vorgenommenen Handlungen sind geeignet, Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Klägers im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zu begründen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes nach § 170 Abs. 2 StPO steht einer Berücksichtigung des gegenständlichen klägerischen Verhaltens nicht entgegen, weil Eignungszweifel begründende Handlungen eines Bewerbers sich nicht auf strafbare und strafrechtlich verfolgbare Handlungen beschränken müssen. Dem Dienstherrn steht es vielmehr frei, aus nicht strafbewehrten und mit der Rechtsordnung grundsätzlich vereinbaren Verhaltensweisen Rückschlüsse auf die Eignung eines Bewerbers für die besonderen Anforderungen für den Soldatenberuf oder das Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden zu ziehen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt auf Grundlage interner Vorgaben hinsichtlich der Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern einen strengen Maßstab anlegt. Insofern ist es nicht erforderlich, eine verfassungsfeindliche oder nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Gesinnung des Bewerbers selbst festzustellen. Ausreichend ist vielmehr die auf begründeten Tatsachen beruhende Annahme, dass der Bewerber durch eine besondere Nähe zu oder ein Gutheißen von verfassungsfeindlichen Zielen oder Organisationen Zweifel an seinem jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung geweckt hat. Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt, am 11. Januar 2018 gemeinsam mit weiteren Personen den Versuch unternommen zu haben, ein großflächiges Banner an einem verlassenen Gebäude in B-Stadt derart anzubringen, dass es von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann. Auf diesem Banner war, wie sich der Dokumentation in der beigezogenen Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Stralsund ergibt, neben einem Zitat des Dichters Ernst Moritz Arndt und einer Abbildung, die sich diesem Dichter zuordnen lässt, ein großflächiges Symbol, bestehend aus einem Kreis mit zwei innenliegenden, im rechten Winkel angeordneten Geraden, abgedruckt. Dieses aus dem in einem Kreis liegenden griechischen Buchstaben Lambda (Λ = L) bestehende Symbol lässt sich zur Überzeugung der Kammer für den unvoreingenommenen Beobachter ohne Weiteres der „Identitären Bewegung“ zuordnen. Bei dieser der sogenannten Neuen Rechten zuzuordnenden „Bewegung“ handelt es sich um aktionistisch orientierte Gruppierungen mit zahlreichen Ablegern, unter anderem der Identitären Bewegung Deutschland e.V. sowie dem regionalen Ableger „Identitäre Bewegung Mecklenburg-Vorpommern“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, Seite 73 ff.; Verfassungsschutzbericht 2021 des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Seite 54 ff.). Trotz der Abgrenzung zur Ideologie des Nationalsozialismus ist die Identitäre Bewegung dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen, vertritt einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Volksbegriff und wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung beobachtet (Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, Seite 73 ff., 97). Dort heißt es: „Die IBD bekennt sich zum Konzept des Ethnopluralismus, das auf der Vorstellung einer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung in einem ethnisch und kulturell homogenen Staat basiert. Diese ethnokulturelle Identität sieht die IBD durch den sogenannten Multikulturalismus bedroht, der durch eine behauptete unkontrollierte Massenzuwanderung zu einer Heterogenisierung der Gesellschaft führe. Ein zentrales Ideologieelement ist die auf Verschwörungstheorien basierende Idee des „Großen Austauschs“, den die IBD als „schrittweisen Prozess, durch den die heimisch angestammte Bevölkerung durch außereuropäische Einwanderer verdrängt und ausgetauscht wird“ definiert. Die hinter dem Begriff des „Großen Austauschs“ stehenden Konzepte und die damit verbundenen inhaltlichen Positionen der IBD sind nicht mit der in Artikel 1 Absatz 1 GG garantierten Menschenwürde vereinbar, da für die IBD allein die ethnische Herkunft maßgeblich für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk ist und den betroffenen Minderheiten dadurch ein geringerer Wert zugestanden wird.“ (Seite 73 f.) Die deutsche Dachorganisation, die Identitäre Bewegung Deutschlands e.V. wurde seit dem Jahr 2016 vom Bundesamt für Verfassungsschutz wegen Anhaltspunkten für rechtsextremistische Bestrebungen als Verdachtsfall beobachtet (Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundesministeriums des Innern, Seite 62 ff.; in Mecklenburg-Vorpommern erstmals ausdrücklich im Jahr 2017, siehe Verfassungsschutzbericht 2017 des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Seiten 70 ff.), seit dem Jahr 2019 auch als Beobachtungsobjekt wegen gesicherter rechtsextremistischer Bestrebungen (Verfassungsschutzbericht 2019 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, Seiten 90 ff.). Auf Grundlage der Beobachtung als Verdachtsfall, die auf tatsächlichen Anhaltspunkten hinsichtlich verfassungsfeindlicher Bestrebungen beruht (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 13 K 4222/18 –, juris Rn. 47 ff.), kann die Beklagte daher beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass eine Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der Identitären Bewegung im Jahr 2018 Zweifel an der Verfassungstreue begründen. Eine bewusste Beteiligung an einer Aktion der Identitären Bewegung – wie vorliegend zur Überzeugung der Kammer feststeht – lässt den nicht zu beanstandenden Rückschluss zu, dass sich der Kläger die Ziele dieser Gruppierung zu eigen macht. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger das großflächig auf dem Banner aufgedruckte Symbol wahrgenommen und der Identitären Bewegung zugeordnet hat. Die Behauptung des Klägers, er habe das Symbol gar nicht wahrgenommen, ist schon deshalb wenig glaubhaft, weil es auf der linken Seite des ca. 1,5 x 8 m großen Banners in voller Höhe aufgedruckt war, angesichts seiner runden Form also einen Durchmesser von jedenfalls rund einem Meter aufgewiesen hat. Die bei den Geschehnissen am 11. Januar 2018 herbeigerufenen Polizeibeamten ordneten das auf dem Plakat abgedruckte Symbol ohne Weiteres der Identitären Bewegung zu, ebenso wohl auch der Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern (siehe Verfassungsschutzbericht 2018 des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Seite 70). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Klägers, er habe das Symbol der Bewegung auf dem Banner weder wahrgenommen und dieses sei ihm auch nicht bekannt, nicht glaubhaft. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung getätigten Angabe, er habe das Plakat vor dem Aufgriff durch die Polizisten gar nicht gesehen, weil es bis dahin im Rucksack einer anderen Person verstaut gewesen sei. Dagegen spricht schon, dass es sich bei den Geschehnissen am 11. Januar 2018 nicht um eine spontane oder bei Gelegenheit eines größeren Versammlungsgeschehens aus einer insoweit bestehende Dynamik entwickelte Aktion handelte, sondern um eine bewusst geplante Aktivität, die einer gewissen Vorbereitung durch die Teilnehmer bedurfte. Darüber hinaus hat er damit auch nicht glaubhaft gemacht, sich im Vorfeld der Aktion in keiner Weise über deren – ersichtlich von Aktivisten der Identitären Bewegung organisierten – Hintergrund oder den Inhalt des Plakates informiert zu haben. Das klägerische Vorbringen stellt sich auch deshalb als unglaubhaft dar, weil dieser sich im Nachhinein weder von einer „versehentlichen“ oder unwissentlichen Beteiligung an der Aktion der Identitären Bewegung distanziert noch angegeben hat, davon überrascht worden zu sein, dass es sich um eine solche gehandelt habe. Schon aus dem Fehlen einer solchen Distanzierung im Nachhinein darf die Beklagte Rückschlüsse zur charakterlichen Nichteignung ziehen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es dem Kläger währenddessen und im Nachhinein bewusst war, an einer der Identitären Bewegung zuzuordnenden Aktion teilzunehmen. Daneben hat die Beklagte ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ihre Nichtfeststellung der Eignung auch darauf gestützt, dass der Kläger seine Verbindung zur Identitären Bewegung im Rahmen der Bewerbung nicht angegeben hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt angegeben, in Verbindung mit der als rechtsextrem einzustufenden Identitären Bewegung zu stehen oder gestanden zu haben. Dazu war er indes auf Grund der ausdrücklichen Nachfrage in der als Anlage 1 zum Bewerbungsbogen beigefügten „Erklärung über Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien/Organisationen/Institutionen“ verpflichtet. Dort wird unter Nr. 2 abgefragt, ob der Bewerber oder eine ihm nahestehende Person sonstige Verbindungen, z.B. persönlicher, beruflicher oder geschäftlicher Art, zu einer der unter Nr. 1. bezeichneten Vereinigungen hatte oder hat. Nr. 1.1 erfasst extremistische oder extremistisch beeinflusste nationale oder internationale Vereinigungen, Nr. 1.3 erweitert die Abfrage auf nicht unter Nr. 1.1 und 1.2 fallende Vereinigungen bzw. Parteien und Organisationen, die inzwischen für verfassungswidrig erklärt worden sind, bei denen festgestellt wurde, dass sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, oder die verboten worden sind. Bei der Identitären Bewegung handelte es sich – auch schon zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls im Januar 2018 – um eine jedenfalls extremistisch beeinflusste nationale Bewegung (Nr. 1.1), für die darüber hinaus auch – zeitlich vor der vom Kläger getätigten Angabe im Bewerbungsformular vom 12. September 2019 – durch die zuständigen Verfassungsschutzbehörden festgestellt worden ist, dass sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Mit dieser unter Nr. 1 fallenden Vereinigung bzw. Gruppierung hatte der Kläger, ohne dass es einer Mitgliedschaft bedurfte, durch eine aktive Beteiligung an einer ihr zuzurechnenden Aktion jedenfalls eine sonstige Verbindung im Sinne der Nr. 2 der Erklärung. Der Kläger war daher zur Angabe dieser Verbindung verpflichtet. Die auf der Erklärung unter Nr. 2 getätigten Angabe, eine solche Verbindung bestehe nicht, ist daher in tatsächlicher Hinsicht falsch. Dies musste dem Kläger angesichts seines Bildungsstandes auch bewusst sein. Dies kann dem Kläger – wie es die Beklagte getan hat – beurteilungsfehlerfrei vorgehalten werden. c. Auch die daneben von der Beklagten tragend angeführten Gründe für die Eignungszweifel vermögen die Bewertung beurteilungsfehlerfrei zu tragen. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, die Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft „R.“ ergänzend zur Begründung der Zweifel an dessen Verfassungstreue und – daraus folgend – Zweifel an seiner charakterlichen Eignung heranzuziehen. Zwar ist die Beklagte von der Einschätzung, es handele sich bei der Burschenschaft um eine Gruppierung mit verfassungsfeindlichen Bezügen, insoweit abgerückt, als sie eingeräumt hat, dass es entgegen ihrer anfänglichen Annahme bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder keine Erkenntnisse über rechtsextremistische Bezüge bzw. verfassungsfeindliche Aktivitäten unmittelbar durch diese Vereinigung gibt. Die in Bezug auf die Mitgliedschaft bezogenen Eignungszweifel hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vielmehr dahingehend präzisiert, dass es sich auch ohne ausdrückliche Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden, auf die sie sich berufen könne, um eine extremistisch beeinflusste Gruppierung handele. Dies ergebe sich insbesondere aus den auf der Internetseite der Burschenschaft formulierten Werten und Zielen. Zudem sei der Medienberichterstattung zu entnehmen, dass die Burschenschaft in Verbindung mit dem rechtsextremen Bereich zuzuordnenden bzw. nahestehenden Politikern der Alternative für Deutschland stehe. Insofern zeige sich – unter Berücksichtigung der sonstigen Erkenntnisse über den Kläger – im Gesamtbild, dass sich der Kläger eine Werteordnung zu eigen mache, die mit einem aktiven Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unvereinbar sei. Damit hat sich die Beklagte nicht tragend darauf gestützt, dass sich die Eignungszweifel allein aus der Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft ergäben und dass diese tatsächlich verfassungsfeindliche bzw. rechtsextreme Ziele verfolge. Vielmehr hat sie seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft „R.“ als Bekräftigung der aus den sonstigen vorliegenden Erkenntnissen gefolgerten Zweifel an der Verfassungstreue herangezogen. Dies ist ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Burschenschaft „R.“ tatsächlich um eine Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Zielen handelt, nicht rechtsfehlerhaft. Denn die Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft stellt jedenfalls nicht durchgreifend in Frage, dass dem Kläger eine mit einem aktiven Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unvereinbare Nähe zu rechtsextremen Inhalten, wie sie insbesondere von der Identitären Bewegung propagiert werden, unterstellt werden kann. So bestehen keine Erkenntnisse dahingehend, dass die Burschenschaft „R.“ für eine Programmatik einsteht, die im Kern unvereinbar mit wesentlichen Thesen rechtsextremen und völkischen Gedankenguts wäre. Vielmehr lässt sich der von der Beklagten angeführten Medienberichterstattung (vgl. Spiegel.de, Verfassungsschutz nimmt zwei Burschenschaften ins Visier, 24. April 2019, https://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/burschenschaften-verfassungsschutz-ueberprueft-zwei-verbindungen-in-greifswald-a-1264223.html; Ostsee-Zeitung.de, Verfassungsschutz nimmt Greifswalder Burschenschaftler ins Visier, 24. April 2019, https://www.ostsee-zeitung.de/mecklenburg-vorpommern/verfassungsschutz-nimmt-greifswalder-burschenschaftler-ins-visier-6ZHSHXOI6UTASBCO6JJCVKEMZM.html; Nordkurier.de, Verfassungsschutz in MV sieht sich Burschenschaften an, 24. April 2019, https://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/verfassungsschutz-in-mv-sieht-sich-burschenschaften-an-2435288004.html; jeweils zuletzt abgerufen am 18. November 2022) und dem von dieser in Bezug genommenen Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. Januar 2019 („Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der „Alternative für Deutschland“ (AfD) und ihren Teilorganisationen“; siehe die von Dritten veröffentlichten Fassung: https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd/; zuletzt abgerufen am 18. November 2022) entnehmen, dass mehrere Mandatsträger der Alternative für Deutschland (vgl. zu dieser VG A-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, juris Rn. 180 ff. zur Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz) in den Räumen der Burschenschaft Vorträge gehalten hätten und bestimmte rechtsextremistischen Vereinigungen angehörige Personen Mitglieder der Verbindung seien. Dies belegt ungeachtet der Programmatik der Burschenschaft „R.“ eine jedenfalls auf persönlichen Kontakten beruhende Nähe der Vereinigung zu dem rechtsextremen Spektrum zuzurechnenden Personen. Die Mitgliedschaft des Klägers in dieser Burschenschaft stellt also die von der Beklagten vorgenommene Bewertung jedenfalls nicht durchgreifend in Frage. Nicht darauf an kommt es daher, ob die Burschenschaft R. selbst bzw. ihre Mitglieder als solche für rechtsextreme bzw. verfassungsfeindliche Ziele eintreten. Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob der Kläger tatsächlich verpflichtet war, seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft „R.“ schon im Rahmen der Bewerbung auf der Formularerklärung über die „Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien/Organisationen/Institutionen“ anzugeben. Auf diesen Umstand hat sich die Beklagte nicht tragend gestützt, sondern ihn vielmehr zur Ergänzung ihrer auf die vorgenannten Umstände gestützten Eignungsprognose angeführt. Sowohl aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als auch aus denen im Schriftsatz vom 25. August 2021 wird deutlich, dass die Beklagte ihre Feststellung der Nichteignung nicht tragend auf die Nichtangabe seiner Mitgliedschaft in der R. gestützt hat, d.h. auch ungeachtet dieses Aspekts von einer charakterlichen Nichteignung des Klägers ausging. Gleiches gilt für die Nichtangabe des gegen ihn in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahrens aufgrund des vorgenannten Vorfalls aus dem Januar 2018. Auch auf diesen Aspekt stützt sich die Eignungsfeststellung der Beklagten nicht tragend. Den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 25. August 2021 ist insoweit insbesondere zu entnehmen, dass nach ihrer Einschätzung ungeachtet dieser weiteren Umstände bereits aus der Beteiligung des Klägers an der Plakataktion der Identitären Bewegung durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung folgen. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der Kläger begehrt die Einstellung in das Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL). Der Kläger studiert Rechtswissenschaft an der Universität B-Stadt. Er ist Mitglied der Greifswalder Burschenschaft „R.“ und wohnte zunächst bis zum 27. Januar 2020 im Verbindungshaus der Studentenverbindung. Inzwischen ist er wieder dort wohnhaft. Im Zusammenhang mit in der Öffentlichkeit kontrovers geführten Diskussionen um die Umbenennung der Greifswalder Universität und die Ablegung des Namens „Ernst-Moritz-Arndt-Universität“ versuchte der Kläger gemeinsam mit weiteren Personen am 11. Januar 2018 an einem verlassenen Gebäude im Greifswalder Stadtgebiet ein ca. 8 m x 1,5 m großes Banner anzubringen. Die Personen, die vermummt waren und neongelbe Warnwesten ohne Aufdrucke trugen und zur Befestigung des Banners am Gebäude dienende Gegenstände bei sich führten, wurden von Polizeibeamten aufgegriffen, bevor das Banner am Gebäude befestigt werden konnte. Auf dem Banner war in großen Buchstaben der Schriftzug „WILL DIE WELT ZU SCHEITERN GEH’N, MUT BLEIBT FEST UND RUHIG STEH’N – Ernst Moritz Arndt (1769-1860)“ abgedruckt. Auf der rechten Seite des Plakates war eine Abbildung von Ernst Moritz Arndt aufgedruckt, auf der linken Seite des Plakates ein großes Symbol, bestehend aus dem griechische Buchstabe Lambda (Λ = L) in einem Kreis. Dieses Logo wurde von den herbeigerufenen Polizeibeamten als Symbol der „Identitären Bewegung“ eingeordnet. Die Polizeibeamten stellten gegen die beteiligten Personen einschließlich des Klägers von Amts wegen eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, versuchter Sachbeschädigung und eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Der Eigentümer des Grundstückes hat in der Folge keinen Strafantrag gestellt. Mit Verfügung vom 6. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Stralsund die Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, weil mangels Strafantragstellung ein Verfahrenshindernis vorliege. Am 12. September 2019 bewarb der Kläger sich bei der Beklagten für die Ableistung eines Freiwilligen Wehrdienstes für einen Zeitraum von sieben Monaten. Im Bewerbungsbogen der Beklagten verneinte er die Abfrage, ob ein Strafverfahren bzw. ein polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. In einer beigefügten Erklärung über die Mitgliedschaft oder Verbindung zu bestimmten politischen Parteien, Organisationen und Institutionen verneinte er zudem unter anderem die Frage, ob er Mitglied einer extremistischen oder extremistisch beeinflussten nationalen oder internationalen Vereinigung sei oder war. Am 13. und 14. Januar 2020 nahm er im Rahmen eines Auswahlverfahrens an einem Eignungsfeststellungsverfahren im Karrierecenter der Bundeswehr V in Berlin teil. Im Rahmen eines dabei geführten Interviews gab der Kläger auf Nachfrage an, im Haus der Burschenschaft „R.“ zu wohnen, sich aber seit Längerem immer weiter von deren Aktivitäten zurückgezogen zu haben. Mit Ergebnisbericht der Eignungsfeststellung vom 14. Januar 2020 stellte das Karrierecenter der Bundeswehr V eine Eignung als „FWD mit Auslandseinsatz“ fest. Ebenfalls unter dem 14. Januar 2020 wurde dem Kläger die Entscheidung über die beabsichtigte Einplanung mitgeteilt, die unter dem Vorbehalt eines polizeilichen Führungszeugnisses für Behörden stehe und erst mit der Übermittlung der Aufforderung zum Dienstantritt rechtswirksam werde. In der Folge übermittelte der Kläger der Beklagten einen Bundeszentralregisterauszug, der keine Eintragungen enthielt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Mitteilung zur vorgesehenen Ableistung eines siebenmonatigen Freiwilligen Wehrdienstes und einer Aufforderung zum Dienstantritt zum 1. April 2020 bei der Marinetechnikschule in Kramerhof. Mit Email vom 20. Februar 2020 teilte der Kläger der Beklagte seine neue, außerhalb des Verbindungshauses der „R.“ liegende Wohnanschrift mit. Am 18. März 2020 änderte das Karrierecenter der Bundeswehr V den Ergebnisbericht der Eignungsfeststellung vom 14. Januar 2020 dahingehend ab, dass eine Eignung als FWD nicht gegeben sei, weil Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestünden. Infolge einer am 14. Januar 2020 an den Sicherheitsbeauftragten erstellten Weisung zur Extremismusabwehr habe das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) telefonischen Kontakt mit dem psychologischen Dienst aufgenommen, in deren Folge sich neue Erkenntnisse in der Bewertung des Bewerbers ergeben hätten. Die Angaben des Bewerbers, sich von der Burschenschaft „R.“, die sich als Gruppierung mit rechtsextremistischen Bezügen darstelle, abgewendet zu haben, sei nicht glaubhaft, da die angegebene Wohnadresse des Klägers mit der Adresse des Burschenschaftshauses in B-Stadt übereinstimme. Das Merkmal Verhaltensstabilität sei daher mit 7 („nicht ausreichend“) zu bewerten. Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag auf Einstellung in die Bundeswehr abgelehnt werde. In Auswertung seiner Angaben zur Einstellungsüberprüfung und unter Bezugnahme auf ein Schreiben des BAMAD vom 17. März 2020 bestünden Zweifel an seiner Verfassungstreue. Der Kläger erhob unter dem 21. März 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass die ergangene Entscheidung ohne die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erforderliche Anhörung ergangen sei. Auch sei es völlig abwegig und unbegründet, seine Verfassungstreue in Zweifel zu ziehen. Sollte sich die Entscheidung auf seine Mitgliedschaft in der Greifswalder Burschenschaft „R.“ stützen, sei darauf hinzuweisen, dass diese entgegen einiger Presseberichte nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Eine Veranlassung, auf seine Mitgliedschaft hinzuweisen, habe daher nicht bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2020 wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Kläger fehle es an der gemäß § 58b Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes (SG) erforderlichen Eignung für die Einstellung in das Dienstverhältnis eines FWDL. Das hinsichtlich der Einstellungen bestehende Ermessen sei nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Das Einstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Beim Merkmal „Verhaltensstabilität“ habe es im Bewerbervergleich ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis des Klägers gegeben, sodass eine Eignung als FWDL nicht habe festgestellt werden können. Maßgeblich für die Entscheidung der Prüfkommission, die angesichts eines bestehenden Beurteilungsspielraumes nur beschränkt überprüfbar sei, seien die Erkenntnisse des BAMAD insbesondere über die Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft „R.“. Nach Erkenntnissen des BAMAD sei die Studentenverbindung „R.“ eine Gruppierung mit rechtsextremistischen Bezügen. Da der Kläger in dem Haus der „R.“ wohnhaft sei, gäbe es begründete Zweifel an einer glaubhaften Distanzierung von der rechtsextremistischen Gruppierung. Nach Ziff. 107 der „Weisung zur Extremismusabwehr im Rahmen der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis bzw. der Berufsförderung/zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten“ vom 20. September 2019 sei an die Prüfung der Verfassungstreue der sich bewerbenden Personen ein strenger Maßstab anzulegen. Nach der erfolgten Informationsweitergabe durch das BAMAD sei das Ergebnis der Eignungsfeststellung durch die Prüfungskommission nachträglich geändert worden, was in Übereinstimmung mit der zentralen Dienstvorschrift A-1333/16 „Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis“, Ziff. 801, zulässig sei, wenn sich im weiteren Verfahren zur Einstellung bzw. Übernahme Umstände oder Erkenntnisse über die sich bewerbende Person ergeben, die das Ergebnis gänzlich oder in Teilen verändern würden. Die Bewertung der Eignungsmerkmale und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung der Nichteignung sei nachvollziehbar erfolgt und gut dokumentiert. Für eine Einstellung sei ein knapp durchschnittliches Ergebnis erforderlich gewesen, das der Kläger nicht erzielt habe. Der Kläger hat am 26. Juli 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Er habe einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Entscheidung über seinen Antrag. Es liege offensichtlich ein „Ermessensfehlgebrauch“ vor, da die Beklagte von einer falschen Tatsachengrundlage ausgehe. Zentrales Argument der Ablehnung der Einstellung sei die Behauptung einer zweifelhaften Verfassungstreue, die sich aus Zweifeln an seiner Abwendung von der Burschenschaft „R.“ ergäben. Diese beruhten auf der vermeintlichen Übereinstimmung seiner Wohnanschrift mit der Adresse der „R.“, die es indes zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben habe. Spätestens seit dem 20. Februar 2020 habe es der Beklagten und auch dem BAMAD bekannt gewesen sein müssen, dass er dort nicht mehr gewohnt habe. Die Beklagte habe in der Folge auch mehrere Schreiben – mit Ausnahme des Widerspruchsbescheides – an seine neue Wohnanschrift gerichtet. Darüber hinaus sei die Behauptung, bei der Burschenschaft „R.“ handele es sich um eine Gruppierung mit rechtsextremen Bezügen, völlig unsubstantiiert und falsch. Weder das Bundesamt noch die Landesämter für Verfassungsschutz hätten die Burschenschaft zu irgendeinem Zeitpunkt als rechtsextrem oder verfassungsfeindlich bezeichnet. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2020 über die Ablehnung der Einstellung in das Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden in Form des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Juni 2020, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in das Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden einzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage zurückgenommen, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung in das Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden begehrt hat. Er beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2020 über die Ablehnung der Einstellung des Klägers in das Dienstverhältnis eines freiwilligen Wehrdienstleistenden in Form des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führte sie zunächst an, dass im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens unter anderem die charakterliche Eignung des Bewerbers geprüft werde, was auch die Anerkennung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und das Eintreten für ihre Einhaltung umfasse. Hier gelte ein strenger Maßstab. Bei Zweifeln an der Verfassungstreue im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens sei eine Nichteignung des Bewerbers auszusprechen. Das BAMAD sei zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei der Burschenschaft „R.“ um eine Gruppierung mit verfassungsfeindlichen Bezügen handle. Eine derartige Einschätzung habe zuvor auch das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem 2019 bekannt gewordenen Bericht zur Alternative für Deutschland vorgenommen. Dem könne der Kläger nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten, die Feststellung des fachlich zuständigen Bundesamtes träfe nicht zu. Er habe die Mitgliedschaft bei der Bewerbung auch nicht angegeben. Dieser Umstand und die Mitgliedschaft selbst begründeten Zweifel an seiner Verfassungstreue. Diese Zweifel seien auch nicht dadurch entkräftet worden, dass der Kläger bereits aus dem Verbindungshaus ausgezogen sei, weil darin noch keine vollständige Distanzierung liege. Es sei üblich, nicht während des gesamten Studiums im Verbindungshaus zu wohnen. Die Mitgliedschaft sei auch nicht an das Wohnen im Verbindungshaus geknüpft. Entscheidend sei hingegen, dass kein Austritt aus der Burschenschaft oder eine anderweitige eindeutig nachvollziehbare und plausible Distanzierung stattgefunden habe. Der Kläger repliziert hierauf, dass die Burschenschaft „R.“ keine Gruppierung mit verfassungsfeindlichen Bezügen sei. Die Burschenschaft sei nie in einem der Berichte der Verfassungsschutzbehörden aufgeführt worden. Es gäbe lediglich unsubstantiierte dahingehende Presseberichte, auf die sich die Beklagte ersichtlich stütze. Er habe seine Mitgliedschaft im Bewerbungsgespräch zudem auf Nachfrage, die wohl aufgrund seines „Schmisses“ erfolgt sei, angegeben. In Kenntnis dieser Umstände habe die Beklagte ihm am 27. Januar 2020 eine Zusage erteilt. Durch seinen Auszug aus dem Verbindungshaus habe er sich zudem dennoch nach außen erkennbar von der Verbindung gelöst, so dass etwaige Zweifel an seiner Verfassungstreue widerlegt seien. Darüber hinausgehende von der Beklagten geforderte Distanzierungen entbehrten, ungeachtet der Frage, wie diese aussehen könnten, jeglicher Rechtsgrundlage. Die Beklagte erwidert, dass zwar weder beim BAMAD noch bei den Verfassungsschutzbehörden tatsächlich eine Einschätzung vorläge, dass die Burschenschaft „R.“ eine Gruppierung mit verfassungsfeindlichen Bezügen sei. Etwas Anderes ergäbe sich hingegen aus einschlägigen Presseberichten (Spiegel-Artikel vom 24. April 2019; Nordkurier; Ostsee-Zeitungs-Artikel vom 24. Februar 2020). Zudem stünden weitere Erkenntnisse in Bezug auf den Kläger einer Einstellung entgegen. Unter dem 11. Januar 2018 sei ein Strafantrag gegen ihn gestellt worden, da er gemeinsam mit anderen Personen versucht habe, ein Plakat mit dem Symbol der Identitären Bewegung Deutschlands an einem verlassenen Gebäude in B-Stadt aufzuhängen. Die Identitäre Bewegung sei dem Rechtsextremismus zuzuordnen, wie sich aus dem Verfassungsschutzbericht 2020 des Landes Baden-Württemberg ergebe. Somit hätten sich die Zweifel an der Verfassungstreue im Gesamtbild bestätigt. Neben den Zweifeln an der Verfassungstreue gäbe es auch Zweifel an der charakterlichen Eignung, da das Ermittlungsverfahren und zunächst auch die Mitgliedschaft in der Burschenschaft „R.“ bei der Bewerbung verschwiegen worden sei. Der Kläger erwidert, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei und schon deshalb nicht Grundlage der Entscheidung der Beklagten sein könne. Es habe daher auch keinerlei Veranlassung bestanden, das Ermittlungsverfahren bei der Bewerbung überhaupt anzugeben. Im Antragsformular sei ausschließlich nach aktuell laufenden Ermittlungsverfahren gefragt worden. Entgegen den Angaben der Beklagten habe es auch keinen Strafantrag gegen den Kläger gegeben. Da es sich bei dem Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt handele, sei das Verfahren eingestellt worden. Darüber hinaus sei auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt gewesen. Er habe an der Plakataktion teilgenommen, da ihm die Namensdebatte rund um die damalige Ernst-Moritz-Arndt-Universität ein persönliches Anliegen gewesen sei. Er sei in Bonn geboren, der Stadt, in der Ernst Moritz Arndt im Jahr 1860 gestorben sei. Dass sich auf dem Plakat neben einem Zitat von Ernst Moritz Arndt ein weiteres Symbol befunden habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Ein Symbol der Identitären Bewegung, das nur dieser zuzuordnen sei, gäbe es zudem überhaupt nicht. 2018 sei die Identitäre Bewegung zudem noch nicht im Verfassungsschutzbericht mit der von der Beklagten angeführten Bewertung erwähnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2022 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stralsund (Az.: 513 Js 6084/18), die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, ergänzend Bezug genommen.