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Gerichtsbescheid

22 K 4266/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1024.22K4266.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er verließ sein Heimatland unter Verwendung seines Reisepasses und eines von der Deutschen Botschaft in Baku am 19. Dezember 2013 ausgestellten Visums am 23. Dezember 2013 und reiste über Österreich am 24. Dezember 2013 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 3. Januar 2014 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe einen eigenen Laden im Handelszentrum C. besessen. Die Leiterin dieses Handelszentrums habe eines Tages die Miete drastisch erhöht. Deswegen habe er sich an einen Journalisten der Zeitung B. gewandt, der anschließend auch darüber berichtet habe. Die Zeitung habe wegen dieser Berichterstattung eine Strafe zahlen müssen. Irgendjemand müsse dann verraten haben, dass er die Information an den Journalisten weitergegeben habe, denn die Leiterin des Handelszentrums habe daraufhin ihre Leute und später auch die Polizei zu ihm geschickt, um ihn einzuschüchtern. Die Leiterin habe seinen Laden schließlich versiegelt. Später sei der Laden sogar angezündet worden. Er habe sich deswegen an das Innenministerium und andere öffentliche Stellen, unter anderem die Ehefrau des Präsidenten, gewandt, aber keine Antwort erhalten. Er sei seit 2012 Mitglied der Aserbaidschanischen Volksfront. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und für die zur Volksfront gehörenden Zeitung B. Geld gesammelt. Dies sei sowohl der Polizei als auch der Leiterin des Handelszentrums bekannt gewesen. Damit hätten sie ihn unter Druck gesetzt. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, Aserbaidschan zu verlassen. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21. August 2014 zum Geschäftszeichen 0000000-000 als offensichtlich unbegründet ab. Der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft, weil er lückenhaft und widersprüchlich sei. Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2014 beim Verwaltungsgericht Münster Klage, die das Aktenzeichen 2 K 1867/14.A hatte. Am 8. Juni 2015 versuchte die zuständige Ausländerbehörde des Kreises X. , den Kläger nach Aserbaidschan abzuschieben. Während er auf dem Flughafen Frankfurt/Main in einem Zimmer warten musste, versuchte er, sich mit seinem Gürtel zu strangulieren. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 ordnete das Amtsgericht X. die Sicherungshaft gegen den Kläger bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch bis zum 9. September 2015 an. Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 ordnete das Verwaltungsgericht Münster unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 2 L 815/15.A die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage 2 K 1867/14.A an. Im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Münster reichte der Kläger Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der Volksfront-Partei zur Gerichtsakte. Er trug ergänzend vor, exilpolitisch aktiv zu sein. Auch in Deutschland habe er an Demonstrationen teilgenommen. In Aserbaidschan sei mittlerweile ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ein Untersuchungshaftbefehl durch die Ermittlungsbehörde für Schwerverbrechen erlassen worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2016 wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft sei. Der Vortrag im Klageverfahren sei von Steigerungen des bisherigen Vorbringens gekennzeichnet. Bei der Anhörung durch das Bundesamt habe noch ein geschäftlicher Streit des Klägers mit der Leiterin des Handelszentrums im Zentrum des geschilderten Verfolgungsschicksals gestanden. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dann sein langjähriges politisches Engagement als einzige Grundlage für das Vorgehen sowohl der Leiterin des Handelszentrums als auch der Polizei hingestellt. Am 16. Februar 2017 beantragte der Kläger beim Bundesamt festzustellen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bezogen auf die Republik Aserbaidschan vorliegen. Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte der Kreis X. dem Bundesamt mit, dass, nachdem die Reisefähigkeit des Klägers amtsärztlich bestätigt worden sei, beabsichtigt sei, den Kläger Anfang Mai 2017 nach Aserbaidschan abzuschieben. Die Abschiebung nach Aserbaidschan erfolgte dann am 15. Mai 2017. Mit Bescheid vom 25. September 2019 lehnte das Bundesamt unter dem Geschäftszeichen 0000000-000 den Antrag des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Rechtsmittel hiergegen legte der Kläger nicht ein. Am 13. April 2022 beantragte der Kläger persönlich bei der Außenstelle im Ankunftszentrum C1. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. In seiner schriftlichen Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach seiner Abschiebung habe er sich für etwa 20 Tage in Aserbaidschan aufgehalten und sei dann in die Ukraine gegangen. Dort habe er viereinhalb Jahre gelebt. Er sei die ganze Zeit in sozialen Netzwerken als politischer Aktivist tätig gewesen. Im Jahr 2019 habe es – soweit er wüsste – eine Vorladung der Polizei seines Heimatortes, in dem er noch immer gemeldet sei, gegeben. Diese bzw. eine Kopie könne er, soweit erforderlich, nachreichen. Deshalb habe er Angst, nach Aserbaidschan zurückzukehren. Nachdem in der Ukraine der Krieg ausgebrochen sei, sei er nach Deutschland gekommen. Nach Beendigung der Kriegshandlungen sei er bereit, wieder in die Ukraine zurückzukehren. Neue Beweismittel habe er nicht. Er könne aber Zeugen benennen, die für ihn aussagen könnten. Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 30. Juni 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 25. September 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Es drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien bereits im Asylerstverfahren sowie im anschließenden Klageverfahren gewürdigt worden. Auch einen Zusammenhang zwischen den angeblichen exilpolitischen Aktivitäten und der behaupteten polizeilichen Vorladung habe der Kläger nicht schlüssig darlegen können. Hinzu komme, dass dem Kläger die Existenz einer polizeilichen Vorladung als vermeintlich neuer Sachverhalt bereits seit 2019 bekannt sei, so dass der Folgeantrag auch aus diesem Grund unzulässig sei. Der Kläger hat am 4. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2022 hat sich das Verwaltungsgericht Aachen für örtlich unzuständig erklärt und sowohl das Klage- als auch das Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 24. August 2022 hat die erkennende Kammer den Eilantrag im Verfahren 22 L 1202/22.A abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf „die Angaben in der Anhörung“. Eine darüber hinausgehende Klagebegründung erfolgte nicht. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 30. Mai 2022 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1202/22.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 30. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn es liegen die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG nicht vor. Die besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG verlangen, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Ein Asylfolgeantrag ist ferner nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für asylrechtliche Folgeanträge indes nicht mehr anzuwenden. Denn Art. 40 der RL 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Fristen vorzusehen. Ausschlussfristen für die Stellung eines Asylfolgeantrags sind nach der aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts vorrangig zu berücksichtigenden Richtlinie vielmehr ausgeschlossen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 55; siehe auch VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 3. August 2022 – 12a K 4352/21.A –, juris, Rn. 17 m. w. N. Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist – neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG – notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden. Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 – A 11 K 7407/16 –, juris, Rn. 36. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor und ist ein weiteres Asylverfahren daher nicht durchzuführen, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Ausführungen des Klägers in seiner schriftlichen Begründung des Folgeantrags stellen lediglich pauschale Behauptungen dar, die durch nichts belegt sind. Der bloße Hinweis darauf, dass er Zeugen benennen könne, genügt ersichtlich nicht, seine pauschalen Behauptungen zu substantiieren. Im Übrigen widerspricht sich der Kläger selbst, wenn er einerseits angibt, ggf. eine Kopie der polizeilichen Vorladung nachreichen zu können, andererseits aber vorträgt, keine Beweismittel vorlegen, sondern lediglich Zeugen benennen zu können. Aber auch ungeachtet dessen lässt sich den pauschalen Behauptungen des Klägers – diese als wahr unterstellt – nicht entnehmen, inwiefern sich die Umstände nach Abschluss des Asylerstverfahrens in flüchtlingsrelevanter Weise geändert haben sollen. Das Bundesamt weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger behaupteten oppositionellen sowie exilpolitischen Aktivitäten bereits Gegenstand des ursprünglichen Asylerstverfahrens gewesen und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Münster gewürdigt worden sind. Dass sich die Aktivitäten des Klägers während der letzten Jahre qualitativ oder auch nur quantitativ geändert hätten, trägt der Kläger nicht vor. Dem Bundesamt ist schließlich auch insoweit Recht zu geben, als nicht ersichtlich ist, inwieweit die vermeintliche polizeiliche Vorladung aus dem Jahr 2019 mit den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers im Zusammenhang steht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger von der polizeilichen Vorladung nur vom Hörensagen weiß und daher selbst nicht sicher sein kann, in welchem Zusammenhang diese, sollte es sie tatsächlich geben, ergangen ist. Nicht zu folgen ist dem Bundesamt indes in der Einschätzung, dass der Folgeantrag auch deshalb unzulässig sei, weil die Existenz der polizeilichen Vorladung als vorgeblich neuer Sachverhalt bereits seit 2019 bekannt sei. Dieses Argument dürfte mit Blick auf die oben erwähnte Rechtsprechung des EuGH, wonach Ausschlussfristen für Folgeanträge europarechtlich ausgeschlossen seien, rechtlich unzulässig sein. Es dürfte demgegenüber nur darauf ankommen, dass solche Umstände vorgetragen werden, die sich nach dem Abschluss des Asylerstverfahrens ereignet haben. Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt gewesen, weil das Asylerstverfahren bereits im Jahr 2016 abgeschlossen war. Auch ist es vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger nach seinem Vortrag in den letzten Jahren in der Ukraine aufgehalten habe, nachvollziehbar, dass er diesen Sachverhalt dem Bundesamt nicht bereits im Jahr 2019 vorgetragen hat. Diese abweichende rechtliche Einschätzung wirkt sich jedoch angesichts der obigen Ausführungen hier nicht entscheidungserheblich aus. Der Kläger ist den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Eine substantiierte Klagebegründung hat der Kläger ohnehin nicht vorgelegt bzw. durch seine Prozessbevollmächtigte vorlegen lassen. Soweit in der Klageschrift auf „die Angaben in der Anhörung“ Bezug genommen wird, erschließt sich bereits nicht, was genau damit gemeint sein soll. Im Asylfolgeverfahren fand eine Anhörung des Klägers nicht statt. Sollte auf die Anhörung im Asylerstverfahren Bezug genommen werden, so ist dies wegen § 51 Abs. 1 VwVfG von vornherein nicht geeignet, einen Asylfolgeantrag zu begründen. Auch Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2022 ist – jedenfalls im Ergebnis – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei kann hier dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn – wovon das Bundesamt in ständiger Verwaltungspraxis ausgeht – auch insoweit die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind oder – wofür einiges spricht – deren Vorliegen in jedem Fall (erneut) zu prüfen ist. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt in Fällen unzulässiger Asylanträge i. S. d. § 29 Abs. 1 AsylG fest, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18, 20, und Beschlüsse vom 27. April 2017 – 1 B 6.17 –, juris, Rn. 5, und vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9. Zu den unzulässigen Asylanträgen i. S. d. § 29 Abs. 1 AsylG gehört nach Ziffer 5 der Norm auch der Folgeantrag. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 ist deshalb auch die Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon, ob ein Grund nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, mit der Feststellung zu verbinden, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. Insoweit werden in der hierzu ergangenen Rechtsprechung allerdings Bedenken vorgebracht, ob diese voraussetzungslose Überwindung der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers umfasst war. Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Bundestags-Drucksache 18/8615, Seite 18 und 52) weist die Neufassung nur als eine Folgeänderung aus, ohne den Willen einer sachlichen Änderung erkennen zu lassen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein offensichtliches Versehen des Gesetzesgebers anzunehmen und § 31 Abs. 3 AsylG einschränkend dahin auszulegen ist, dass eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Bundesamts für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Folgeanträgen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG besteht. So aber VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 – 8 A 486/17 –, juris, Rn. 37 ff., und Beschluss vom 16. März 2020 – 17 AE 1084/20 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 3689/18.TR –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N. Offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 25 ff. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter hält eine einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht für geboten. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setzt voraus, dass durch die Abschiebung entweder elementare, in der EMRK niedergelegte Rechten verletzt werden, oder dass von der Abschiebung für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgeht. Es erscheint daher angesichts der hier in Rede stehenden Rechtsgüter ohne weiteres sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber vom Bundesamt anlässlich einer Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine (erneute) Prüfung von Abschiebungsverboten verlangt, die nicht den Einschränkungen der §§ 51, 48, 49 VwVfG unterworfen ist. Die Frage bedarf hier jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hat. Insoweit wird auf die – in der Sache zutreffenden – Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.