Beschluss
23 L 1364/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1026.23L1364.22.00
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Tenor
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4715/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Verfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 8. August 2022 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, schließt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nummer 9. Nicht zuletzt findet diese Sichtweise ihre Berechtigung in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 – und vom 11. September 2012 - 16 B 944/12 –; jeweils juris. Es ist weder erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden ist, noch muss der Betreffende von ihnen abhängig sein oder Ausfallerscheinungen zeigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7. September 2007 – 11 CS 07.898, – 11 C 07.1371 –; jeweils juris. An dieser rechtlichen Bewertung ändert entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts, dass § 24a Abs. 2 StVG einen Bußgeldtatbestand für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels normiert und dass der Bußgeldkatalog in Nr. 242 nach der Anzahl der begangenen Ordnungswidrigkeiten abgestufte Sanktionen bestimmt. Dabei ist zunächst zu beachten, dass § 3 StVG und die Fahrerlaubnisverordnung einerseits sowie die §§ 21ff StVG andererseits unterschiedlichen Zwecken dienen. Während die letztgenannten Bestimmungen Sanktionen für Fehlverhalten im Straßenverkehr normieren, dient das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr und insbesondere dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer. Schon deshalb verbietet es sich, die Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Auslegung der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Im Übrigen schließen sich die Regelungen auch im Hinblick auf Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegenseitig aus. Schon rein praktisch greift in der Regel das Fahrverbot, bevor das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis bearbeitet und entschieden wird; die Sanktion des Fahrverbotes aufgrund einer Rauschfahrt läuft also nicht generell leer. Zudem knüpfen die Erhöhung des Bußgelds und die Verlängerung des Fahrverbotes nach Nr. 242 an jegliche Art von vorausgegangener Tat nach § 24a StVG und §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1, a) StVG an. Also auch dann, wenn die Vortat im Zusammenhang mit Alkohol oder Cannabis stand – und damit nicht in jedem Fall zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt –, sind die Voraussetzungen für ein erhöhtes Bußgeld, ein verlängertes Fahrverbot verwirklicht. Damit verbleibt entgegen der Auffassung des Antragstellers ein Anwendungsbereich dieser Teile des Bußgeldkatalogs auch dann, wenn der einmalige Konsum „harter Drogen“ zum Verlust der Fahreignung führt. Ausgehend hiervon ist der Antragsteller ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin N. vom 16. Juli 2021 steht fest, dass der Antragsteller 3-MMC und Crystal Meth konsumiert hat. Denn in der beim Antragsteller genommenen Blutprobe vom 14. April 2021 ergab sich hinsichtlich 3-MMC ein Wert von ca. 91 ng/mL Serum sowie hinsichtlich Methamphetamin ein Wert von 6,2ng/mL Serum. Soweit der Antragsteller geltend macht, keine Betäubungsmittel bewusst konsumiert zu haben, dringt er damit nicht durch. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) herleiten, der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, juris, Rn. 4 und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rn. 4. Teilweise wird die unbewusste Drogeneinnahme auch als atypischer Umstand im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, angesehen. So Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007, – 11 C 06.2695 –, juris, Rn. 19. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, juris, Rn. 6 und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4. Ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt muss einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2011, – 11 C 11.318 –, juris, Rn. 9.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3. Gemessen hieran hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme von 3-MMC und Crystal Meth erklärlich machen könnten. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er am Abend vor der positiven Blutprobe in N1. einen Saunaclub im homosexuellen Milieu aufgesucht und dort einen jungen Mann kennengelernt habe. Dieser habe ihn animiert, gemeinsam ein „Mittelchen zur Stärkung der Libido“ einzunehmen und ihm dabei versichert, dass es sich nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handele. Damit hat der Antragsteller zwar die Umstände des Konsums umrissen, die maßgeblichen Details, genauer Ort, Zeitpunkt, Personalien des „Täters“ fehlen jedoch. Insbesondere hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht dargetan, dass er unbewusst Betäubungsmittel konsumiert hat. Indem er in dieser Situation einen ihm unbekannten Stoff konsumiert hat, hat er zugleich in jedem Fall in Kauf genommen, dass es sich hierbei um Betäubungsmittel handeln kann. Die angebliche Versicherung des „jungen Mannes“, es handele sich nicht um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes erscheint der Kammer in dieser Situation lebensfremd und vorgeschoben. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis im Falle der Ungeeignetheit zwingend zu entziehen. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar ist zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung erhebliche Nachteile für ihn verbunden sind, die unter Umständen die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten verhindern können. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner Arbeitsstelle drohen sollten bzw. hier bereits erfolgt ist. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 f. GKG. Dabei ist hinsichtlich der Ordnungsverfügung die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages (doppelter Auffangwert, da der Antragsteller Berufskraftfahrer ist) festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.