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Beschluss

22 K 5669/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1109.22K5669.22.00
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Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte wäre bei Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich unterlegen. Einer eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten bedarf es insoweit nicht. Es ist vielmehr eine bloß summarische Prüfung auf Grundlage des bereits unterbreiteten Streitstoffs durchzuführen. BVerfG, Beschluss vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 C 5/96 –, juris, Rn. 2; siehe auch Wysk . in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 33; Schübel‑Pfister , in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16. Nach diesen Maßstäben erweist sich die ursprünglich streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2022 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf den Widerruf der ursprünglichen Einweisung vom 4. Mai 2022 (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und die Räumungsaufforderung in Bezug auf das Zimmer 0.00 in der Unterkunft L. weg .00, 00000 L1. (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) ergibt sich die Rechtswidrigkeit insbesondere daraus, dass die Beklagte das ihr insoweit gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW bzw. gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der Umstand, dass die Klägerin sich im Rahmen dieser Entscheidungen mit der Frage, ob sie die Klägerin durch den Vollzug der von ihr ausgesprochenen Räumungsverfügung in die unfreiwillige Obdachlosigkeit entlässt, nicht auseinandergesetzt hat, stellt eine Ermessensunterschreitung dar. Schließlich muss einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung eine Berücksichtigung derjenigen Aspekte, die mit Blick auf den Zweck der Ermessensermächtigung im Einzelfall von Relevanz sind, vorausgehen. In Anbetracht der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde ist die Frage, ob der bisher untergebrachten Person weiterhin eine Unterkunft zur Verfügung steht, die zumindest Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, im Bereich des Obdachlosenrechts stets von fundamentaler Bedeutung und somit auch zwingend bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat jedoch den Umstand, dass die Klägerin durch den Widerruf der Einweisung in Verbindung mit der Räumungsaufforderung u. U. unfreiwillig obdachlos werden könnte, gar nicht in ihre Abwägung eingestellt, sondern lediglich das Recht der übrigen Bewohner auf körperliche Unversehrtheit abstrakt mit dem „Nachteil“ der Klägerin „bei einem Auszug“ abgewogen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin nie in die Unterkunft eingezogen sei, die ihr zeitgleich mit der Aufhebung der ursprünglichen Ordnungsverfügung am 14. Oktober 2022 zugewiesen worden ist. Selbst wenn man vorliegend hypothetisch davon ausgehen würde, dass die Klägerin seit der Räumung ihrer bisherigen Unterkunft am 12. Oktober 2022 nicht unfreiwillig obdachlos war und mithin unterstellt, sie sei rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen, vermag dies die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Beklagte hätte sich bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2022 dennoch mit dem Aspekt einer potentiellen unfreiwilligen Obdachlosigkeit infolge einer Räumung auseinandersetzen müssen und insoweit zumindest darlegen müssen, weshalb der Klägerin nach ihrer Auffassung keine unfreiwillige Obdachlosigkeit droht. Ausweislich der schriftlichen Begründung der Ordnungsverfügung hat die Beklagte sich mit dieser Frage aber gerade nicht beschäftigt. Überdies wird noch darauf hingewiesen, dass die Angabe der Klägerin gegenüber der Beklagten am 17. Oktober 2022, sie sei „[i]n den vergangenen Tagen […] bei verschiedenen ‚Kollegen‘ untergekommen“, und der Umstand, dass die Klägerin bislang die ihr am 14. Oktober 2022 zugewiesene Unterkunft nicht bezogen hat, nicht die Annahme der Beklagten rechtfertigen, die Klägerin sei nie obdachlos gewesen und es habe ihrer Klage daher von vornherein am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Denn die von der Beklagten vorgetragenen Umstände stehen einer etwaigen unfreiwilligen Obdachlosigkeit der Klägerin im vorliegend entscheidungserheblichen Zeitpunkt – namentlich der Aufhebung der ursprünglichen Ordnungsverfügung am 14. Oktober 2022 – nicht entgegen. Es entspricht vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass wohnungslos gewordene Personen mitunter für eine begrenzte Übergangszeit von nahen Angehörigen oder auch Freunden aufgenommen werden, um ihnen die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft bis zum Finden einer neuen Wohnung zu ersparen. Die unfreiwillige Obdachlosigkeit im Rechtssinne entfällt hierdurch gerade nicht. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 4 CE 21.3094 –, juris, Rn. 12. Auch dass die Klägerin nach Angaben der Beklagten mittlerweile eine Wohnung anmieten konnte, kann die Annahme einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht widerlegen. Hieraus folgt lediglich, dass die Klägerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr unfreiwillig obdachlos ist. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung kommt es darauf aber gerade nicht an. Entscheidend ist insoweit einzig, wie sich die Sach- und Rechtslage am 14. Oktober 2022 dargestellt hat. Dazu, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt über eine bezugsfertige Mietwohnung verfügte, ist jedoch nichts vorgetragen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin schon zum damaligen Zeitpunkt in der Lage war, unmittelbar einen Mietvertrag abzuschließen. Solange dies nicht feststand, war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zumindest vorübergehend eine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 4 CE 17.1663 –, juris, Rn. 11. Die Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) hätte sich bei Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens daraus ergeben, dass durch die gerichtliche Aufhebung der Räumungsaufforderung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) der nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW bei einer Androhung erforderliche Grundverwaltungsakt entfallen wäre. Der Umstand, dass sich die Räumungsaufforderung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) und die Androhung des unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) bereits kurz vor Aufhebung der Ordnungsverfügung durch den Vollzug der Räumungsaufforderung erledigt haben und die Anfechtungsklage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin unzulässig geworden ist, ist im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung nicht zum Nachteil der Klägerin zu berücksichtigen. Es ist in Anbetracht der besonderen Dynamik der vorliegend relevanten Ereignisse vielmehr zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ihr Prozessbevollmächtigter bei Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens auf diesen Umstand noch angemessen prozessual reagiert hätte, um ein klageabweisendes Prozessurteil zu vermeiden. Vgl. Clausing , in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 161 Rn. 23; Schenke , in: Kopp/ders., VwGO, 26. Auf. 2020, § 161 Rn. 18. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.