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Beschluss

22 L 1676/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1109.22L1676.22.00
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Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Anträge der Antragstellerin bei Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich Erfolg gehabt hätten. Einer eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten bedarf es insoweit nicht. Es ist vielmehr eine bloß summarische Prüfung auf Grundlage des bereits unterbreiteten Streitstoffs durchzuführen. BVerfG, Beschluss vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 C 5/96 –, juris, Rn. 2; siehe auch Wysk . in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 33; Schübel‑Pfister , in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hätte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2022 vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, namentlich der Aufhebung der Ordnungsverfügung durch die Antragsgegnerin am 14. Oktober 2022, voraussichtlich Erfolg gehabt, weil die Ordnungsverfügung insoweit rechtswidrig gewesen sein dürfte. Hierauf kommt es vorliegend an, da im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache wird auf die Ausführungen im Einstellungsbeschluss vom heutigen Tag im zugehörigen Verfahren 22 K 5669/22 verwiesen. Ferner wäre vor Eintritt des erledigenden Ereignisses wohl auch der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung erfolgreich gewesen. Denn das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eine solche Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen ist. Diese Voraussetzungen waren zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dem 14. Oktober 2022, gegeben, denn die Räumungsaufforderung aus Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2022 war zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits vollzogen. Überdies kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eine eigenständige Befugnisnorm für die Vollzugsfolgenbeseitigung darstellt, oder ob es sich lediglich um die verfahrensrechtliche Grundlage handelt, während die materielle Grundlage der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist. Denn vorliegend waren jedenfalls auch die Voraussetzungen des materiellen Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.