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Urteil

23 K 2032/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1109.23K2032.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine das Grundstück der Beigeladenen betreffende Baugenehmigung zur Aufstockung einer Bestandsbebauung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Adresse S. str. 000 in 00000 Q. , Gemarkung Q. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Nachbargrundstücks mit der Adresse S. str. 000 in 00000 Q. , Gemarkung Q. , Flur 0, Flurstück 000. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 Q. „ -straße “ aus dem Jahr 1972. Dieser setzt u.a. ein reines Wohngebiet, eine Geschossflächenzahl von 0,6 und „HGG“ (Hausgruppen Gartenhofhäuser) fest. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein Einfamilienhaus mit Garage an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Das Grundstück war ursprünglich im Bebauungsplan als Garagenfläche festgesetzt, was durch die Änderung 1302 geändert wurde. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ein eingeschossiges Wohngebäude. Dieses ist – entsprechend der Baugenehmigung – zum Teil mit der Haupt-(Wohn-)Nutzung und zum Teil mit einer Garage grenzständig zum Grundstück des Klägers errichtet worden. Mit Bescheid vom 24. März 2020 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung zur Aufstockung des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einem Satteldach und die Schaffung einer zweiten Wohneinheit. Das genehmigte Staffelgeschoss soll in voller Länge des Bestandsbaus grenzständig zum Klägergrundstück errichtet werden und sich dabei auch über der bestehenden Garage befinden. Die Baugenehmigung enthält folgende Befreiung: „Für die Überschreitung der GFZ wird eine Befreiung gem. § 31 (2) Satz 2 BauGB erteilt.“ Am 24. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das Vorhaben die durch den Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,6 überschreite, indem diese in den Bauantragsunterlagen falsch berechnet sei. Tatsächlich betrage die Geschossflächenzahl 0,77 und deshalb sei die in der Baugenehmigung diesbezüglich erteilte Befreiung für 0,71 nach § 31 Abs. 2 BauGB unzureichend und fehlerhaft. Im Übrigen seien nachbarliche Belange bei Erteilung der Befreiung nicht gewürdigt worden. Der Normgeber habe mit der Novelle der BauNVO nur den Dachgeschossausbau zur Schaffung weiterer Wohnfläche privilegieren wollen, nicht aber – wie es hier beabsichtigt sei – zur Schaffung neuer Wohneinheiten. Deshalb seien die Flächen des Vorhabens vorliegend wie bei einem Vollgeschoss zu berücksichtigen. Der Kläger behauptet, dass entgegen der teilweisen Genehmigung zur Hauptnutzung die grenzständige Bebauung im Erdgeschoss tatsächlich vollständig als Garage genutzt werde. Der Kläger meint, dass schon das Bestandsgebäude nur ohne grenzständige Hauptnutzung hätte genehmigt werden dürfen. Jedenfalls halte das jetzige Bauvorhaben die Abstandsflächen nicht ein, indem es grenzständig errichtet werde. Der Bebauungsplan setze eine offene Bauweise fest. Mindestens hätte aber in einer Flucht mit der rückwärtigen Gebäudegrenze des klägerischen Gebäudes die Hauptnutzung im Dachgeschoss nicht genehmigt werden dürfen. Zumindest hätte es in dem Bereich der Einhaltung der Abstandsflächen bedurft. Im Erdgeschoss sei in diesem Bereich im Bestand nur eine Garagennutzung genehmigt. Es liege damit auch ein Verstoß gegen die überbaubare Grundstücksfläche vor. Weiter führt er aus, dass Brandschutzabstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht eingehalten würden, indem zwischen der geplanten Hauptnutzung durch das Vorhaben der Beigeladenen und der Hauptnutzung im Gebäude auf dem klägerischen Grundstück nur ein Abstand von 3,0 m bestehe, jedoch 5,0 m notwendig seien. In dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück befänden sich zwei Giebelfenster in der dem Vorhaben zugewandten Gebäudeaußenwand. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 24. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die wie hier im Bebauungsplan getroffene Festsetzung hinsichtlich Hausgruppen Gartenhofhäuser die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise enthalte. Dies gelte auch für aufgestockte Dachgeschosse. Jedenfalls die bereits erfolgten Dachgeschossaufstockungen in dem Plangebiet seien grenzständig erfolgt. Die grenzständige Errichtung des Vorhabens sei daher rechtmäßig. Zwar sei durch die Bebauung des klägerischen Grundstücks die geschlossene Bauweise nicht eingehalten worden, in den übrigen Bereichen des geltenden Bebauungsplans aber überwiegend schon. Im Übrigen sei auch bei Änderung des Bebauungsplans, welche die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks ermöglichte, auf dem klägerischen Grundstück eine grenzständige Bebauung vorgesehen gewesen. Eine Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche durch den Bebauungsplan liege nicht vor, indem keine Baugrenzen festgesetzt worden seien. Aus den Bauantragsunterlagen sei ersichtlich, dass kein Verstoß gegen Brandschutzanforderungen vorliege, indem die Gebäudeabschlusswand auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Brandwand i.S.d. § 30 BauO NRW darstelle. Öffnungen seien darin nicht vorgesehen. Die Geschossflächenzahl sei vorliegend mit 0,71 richtig berechnet, da die Flächen von Nicht-Aufenthaltsräumen bei der Berechnung der Geschossfläche von Dachgeschossen nicht berücksichtigt werden brauchten. Die erteilte Befreiung sei daher ausreichend. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl sei im Übrigen nicht nachbarschützend. Die bei Befreiungen stets gebotene Würdigung nachbarlicher Interessen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme sei erfolgt. Die Befreiung sei auch verhältnismäßig, da nach den Regelungen der BauNVO ab 1990 im reinen Wohngebiet Geschossflächenzahlen bis 1,2 in Bebauungsplänen vorgesehen werden könnten. Die Beigeladenen beantragen, die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung verweisen sie auf das Vorbringen der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Recht, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Dabei ist es nicht von Belang, ob der hier maßgebliche Bebauungsplan noch wirksam ist oder ob sich hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans können sich dadurch ergeben, dass sich im hier maßgeblichen Bereich, für den die Festsetzung „HGG“ getroffen ist, nur ein Gebäude findet, das tatsächlich einer Gartenhofbebauung entspricht. Unabhängig hiervon sind in keinem Fall Abstandflächen nach § 6 BauO NRW bei der Aufstockung des Vorhabens der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück des Klägers einzuhalten. Soweit der Bebauungsplan wirksam ist, ergibt sich dies unmittelbar aus der Festsetzung HGG, die jedenfalls an einer Grundstücksseite eine geschlossene Bauweise vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 1980 – 10 B 240/80 –, VerwRspr 1981, 705, 707; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10674/14 –, Rn. 26, juris. Soweit § 34 BauGB einschlägig sein sollte, ist auch keine Abstandsfläche einzuhalten, weil sich eine grenzständige Bebauung in jedem Fall in die Umgebungsbebauung einfügt und eine Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW durch die Garage auf dem Grundstück des Klägers vorhanden ist. Eine Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW setzt kein Gebäude mit einer Hauptnutzung voraus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005 – 7 B 1288/05 –, Rn. 5, juris. Ausreichend für eine faktische Anbausicherung ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen; das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann und es muss vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 7 B 666/22 –, Rn. 5, juris. Diese Voraussetzungen erfüllt die grenzständig errichtete Garage des Klägers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Garage nicht um eine privilegierte Grenzgarage nach § 6 Abs. 8 BauO NRW handelt. Denn der Kläger war bei Errichtung der baulichen Anlagen auf seinem Grundstück seinerseits verpflichtet, grenzständig zu bauen, indem zu diesem Zeitpunkt der Bestandsbau auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits grenzständig errichtet war. Die Tatsache, dass der Kläger diese Verpflichtung durch die Errichtung eines Gebäudes der Nebennutzung erfüllt hat, kann den Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen. Vorschriften des Brandschutzes sind nicht verletzt. Zum einen gehören diese nicht zum „Prüfprogramm“ des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gem. § 64 BauO NRW für das hiesige Vorhaben. Diese Reduzierung des Prüfungsumfangs hat Auswirkungen auf den Gegenstand des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens. Denn der Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt, so wie er erlassen worden ist. Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei der Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht berücksichtigt werden. Insofern entfällt auch eine verbindliche Regelung, die den Nachbarn belasten könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 4 B 244.96 –, juris. Zum anderen ist nach den zeichnerischen Darstellungen in den Bauvorlagen die Wand zum Grundstück des Klägers als Brandwand im Sinne des § 30 BauO NRW ausgebaut. Die Befreiung von der Geschossflächenzahl verletzt keine Nachbarrechte des Klägers, weil diese Festsetzung nicht nachbarschützend ist. Aus den Planunterlagen ist keine nachbarschützende Absicht der Festsetzung erkennbar. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 – 4 B 202.84 –, Rn. 6, juris. Eine Würdigung nachbarlicher Interessen hat hier stattgefunden, wie sich aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen planungsrechtlichen Beurteilung der Beklagten vom 21. Februar 2020 ergibt. Schließlich ist keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu erkennen, insbesondere entsteht auch durch die Aufstockung des Gebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen keine erdrückende Wirkung; es ist keine gefängnishofartige Situation oder etwas Vergleichbares gegeben. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, Rn. 58 f., juris, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, da diese, indem sie einen eigenen Antrag gestellt haben, auch ein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.