Urteil
4 K 2786/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1109.4K2786.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer weiteren denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen. Der Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, G01 mit der postalischen Anschrift Q.-----straße 0, L. . Das Grundstück ist mit einem um 1870 erbauten, dreigeschossigen Wohnhaus bebaut, das unter dem 2. April 1992 unter der Nr. 0000 als Denkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen wurde. Dem Eintragungstext sind folgende wesentliche charakteristische Merkmale des Denkmals zu entnehmen: „Erbaut um 1870; 3 Geschosse, Dach verändert (Notdach), 3 Achsen, Putzfassade mit Fugenschnitt und Gliederungen in Anklängen an die Renaissance, EG (Sockel) teilweise verändert, 2. OG mit der Dachzone weitgehend verändert; Fenster und Haustür verändert. Fassaden hier weitgehend geschlämmt, Fenster und Tür größtenteils verändert. Nicht Bestandteil des Denkmals ist das Vordach im Hinterhof.“ Zur Begründung des Denkmalwerts wurde u.a. ausgeführt, dass das Objekt eine Variante des für Köln typischen Dreifensterhauses und somit trotz einiger Veränderungen unbedingt erhaltenswert sei. Es bewahre die ursprüngliche Maßstäblichkeit der Bebauung und dokumentiere im Ensemble mit den weiteren denkmalwerten Häusern das einstige Erscheinungsbild der Q.-------straße. Im Vorfeld der Unterschutzstellung am 6. Februar 1992 hatte eine Abstimmung der damaligen Eigentümer bzw. ihres Architekten mit dem Stadtkonservator zur Erneuerung des Daches stattgefunden. Dem Protokoll der Dienstbesprechung ist zu entnehmen, dass bezüglich der Dachsanierung „ein konservatives Satteldach mit ca. 45 Grad und einer Gaubenreihe“ vorgesehen war. Den Architekten habe man darüber informiert und dieser plane „jetzt“. Unter dem 28. April 1992 stellte der Architekt im Namen des damaligen Eigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 9, 26 DSchG für die Erneuerung der Fenster an der Straßenfassade. Nach den vorgelegten Plänen sollten in das Dach zur Straßenseite nunmehr Atelierfenster eingebaut werden. Unter dem 25. Juni 1992 erteilte die Beklagte die Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster an der Straßenseite und machte für die Atelierfenster im Dach aus denkmalpflegerischen Gründen u.a. folgende Auflagen: „Soll gem. Entwurf gefertigt werden. Material: Stahl oder Holz. Die Oberfläche des Fensters darf außen nicht über die Dachziegelebene hinausragen. Die Profile sind so schmal wie möglich zu gestalten. Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die Details hier abgestimmt sind.“ Nachdem am 26. November 1992 antragsgemäß auch die Erneuerung des Daches bewilligt wurde, ist das Dachgeschoss 1992 komplett saniert und der Grundriss verändert worden. Im Dachgeschoss wurde eine Empore eingezogen und straßenseitig wurden die vorgesehenen großflächigen Atelierfenster eingebaut. Nachdem mehrere Eigentümerwechsel stattgefunden hatten, beantragte der damalige Eigentümer mit Schreiben vom 14. Mai 2002 die Erlaubnis zur Sanierung der rückseitigen Fassade des Wohnhauses. Er bat dafür um eine Reduzierung des Denkmalschutzes auf die straßenseitige Fassade des Wohnhauses und führte zur Begründung an, dass lediglich die vordere Fassade noch als Denkmal schützenswert sei, weil das Haus wegen der 1992 vorgenommenen Komplettsanierung erneuert und modernisiert worden sei. Die Beklagte erteilte unter dem 9. Oktober 2002 die beantragte Erlaubnis zur rückseitigen Fassadengestaltung. Zum Umfang des Denkmalschutzes enthielt der Bescheid keine Ausführungen. Nach zwischenzeitlichem Eigentumserwerb durch die Kläger stellten diese unter dem 21. Juni 2020 einen Antrag auf Genehmigung einer Dach- bzw. Dachflächenfenstersanierung, nachdem an der Dachkonstruktion Schäden aufgetreten und wegen Undichtigkeit eines der Atelierfenster Wasser ins Mauerwerk eingetreten seien. Hierzu reichten sie Angebote der Firma T. und der Firma J. (Schrägverglasung) ein. Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis zur Dachsanierung gemäß Angebot der Firma T. vom 1. Juni 2020 und zum Austausch der Schrägverglasung gemäß Angebot der Firma J. . In einem Ortstermin am 3. Juli 2020 dokumentierten Vertreter der Beklagten die Schäden an dem betroffenen Fenster. Mit Schreiben vom 28. Februar 2021 baten die Kläger um den Erhalt einer Steuerbescheinigung für die von Ihnen getätigten Aufwendungen zur Reparatur des Daches und des Fensters in Höhe von 101.348,94 Euro. Dazu legten sie Rechnungen der Firma T. in Höhe von 68.172,94 Euro und der Firma J. in Höhe von 33.176,00 Euro vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die einzelnen Rechnungen (Beiakte 2, Bl. 182 ff.) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. April 2021 bescheinigte die Beklagte den Klägern gem. § 40 DSchG NRW a.F. i.V.m. § 7i EStG, dass Aufwendungen in Höhe von 66.119,60 Euro zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich gewesen und die hierzu durchgeführten Arbeiten vorher abgestimmt worden seien. Von den insgesamt beantragten Aufwendungen zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 35.229,34 Euro ab und führte zur Begründung aus, die notwendigen Voraussetzungen für die Bescheinigung lägen nicht vor. Nach den Ausführungen in der angehängten Rechnungszusammenstellung sei der Austausch der Schrägverglasung zwar erlaubnisfähig, aber nicht bescheinigungsfähig, weil es sich um Aufwendungen handele, die nicht der Eigenart des Baudenkmals entsprächen. Die Kläger haben am 21. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte habe die Kürzungen zum Austausch der Schrägverglasungen (Atelierfenster) zu Unrecht vorgenommen. Der Austausch des Dachfensters sei zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich gewesen, weil das Dachfenster undicht gewesen und dadurch Wasser ins Mauerwerk gelaufen sei. Die Fenster übernähmen die Funktion des Daches und die Undichtigkeit sei geeignet gewesen, auf Dauer zu einer Schädigung der denkmalgeschützten Fassade sowie der Substanz des Gebäudes zu führen. Der Austausch des Dachfensters sei aber jedenfalls zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich gewesen. Für eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals erforderlich könnten nämlich auch Baumaßnahmen sein, die die Bereitschaft förderten, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Wege zu seiner Erhaltung beizutragen. Nach der Rechtsprechung könnte danach auch die Ausstattung bestehender Wohnungen mit dem Ziel der Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse bescheinigungsfähig sein. Der Einbau des Atelierfensters habe jedenfalls zu besserer Nutzbarkeit des Dachgeschosses geführt, weil das Fenster als Lichtquelle und zur Belüftung des Raumes diene. Zudem habe mit dem Austausch des Atelierfensters gerade keine Modernisierung stattgefunden, sondern es sei lediglich die bisherige Bewohnbarkeit wiederhergestellt worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22. April 2021 zu verpflichten, den Klägern eine weitere Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW a.F. i. V. m. § 7i EStG für Aufwendungen in Höhe von 35.229,34 Euro zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Maßnahme nur im Kontext mit der Historie der erfolgten Dachsanierung zu beantworten sei. Das Dachgeschoss sei 1992 komplett saniert und der Grundriss verändert worden. Seither bestehe kein typisches Satteldach für baugleiche Gebäude mehr. Mit den Atelierfenstern seien zusätzliche, große Belichtungsflächen für den Aufenthalt im Dachgeschoss und auf der Empore gewinnbringend eingesetzt worden. Diese seien aber denkmalpflegerisch zur sinnvollen Nutzung nicht notwendig und auch nicht erforderlich. Richtig sei zwar, dass das Atelierfenster habe ausgetauscht werden müssen, um eine Schädigung des Mauerwerks zu verhindern. Die Sanierung einer Dachfläche (Dacheindeckung) sei daher wie üblich auch bescheinigt worden. Ein nicht zum Typus gehörendes Atelierfenster, welches nach der Unterschutzstellung eingebaut worden sei, sei von der Bescheinigung jedoch auszunehmen. Hätte man 1992 ein typisches Satteldach ausgeführt, wäre dieses bescheinigungsfähig gewesen, weil es der Eigenart der Bauzeit und des Gebäudes entsprochen hätte. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt aus, die Aufwendungen seien für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal nicht erforderlich gewesen. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen dienten nicht unmittelbar der Bewahrung der vorhandenen denkmalwerten Bausubstanz, ohne die das Denkmal verlorenginge. Zwar diene ein funktionstüchtiges Dach der Erhaltung eines Baudenkmals; anders verhalte es sich jedoch im Hinblick auf das in Rede stehende Dachflächenfenster. Maßnahmen, die zu Verlusten der erhaltenswerten Substanz des Denkmals führten, der Eigenart des Denkmals widersprächen (z. B. Verwendung von nicht denkmalgerechten Materialen) oder in sonstiger Hinsicht denkmalrechtlich nicht geboten seien, könnten nicht als zur Erhaltung des Denkmals erforderlich anerkannt und steuerlich begünstigt werden. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis erhalten habe. Bei der Sanierung des Daches im Jahr 1992 sei ein nicht zum Typus des Baudenkmals gehörendes Dachflächenfenster eingesetzt worden, so dass diese Maßnahme denkmalfachlich nicht geboten gewesen sei. Die Maßnahme sei auch zur sinnvollen Nutzung des Denkmals nicht erforderlich. Der Ausbau des Dachgeschosses diene vornehmlich der Gewinnmaximierung und damit der Optimierung der wirtschaftlichen Nutzung des Baudenkmals. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass erst diese Maßnahme den Erhalt des Denkmals aus wirtschaftlichen Gründen habe sicherstellen können. Die Kammer hat die Örtlichkeit am 8. September 2022 in Augenschein genommen und die Sache mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die über einen Betrag von 66.119,60 Euro hinausgehende Versagung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke durch den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung für steuerliche Zwecke über weitere 35.229,34 Euro (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für das vorliegende Verfahren ist auf die Vorschriften des im Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Februar 2021 geltenden DSchG NRW 1980 abzustellen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW 2022 sind die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Das vorliegende Verwaltungsverfahren ist dem folgend nach dem DSchG 1980 geführt worden und deshalb auch anhand dessen zu bewerten. Nach § 40 DSchG NRW 1980 erteilt die zuständige Untere Denkmalbehörde für Gebäude, die als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind, im Benehmen mit dem Landschaftsverband Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen. Mit der jeweiligen Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde weist der Steuerpflichtige nach, dass die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen vorliegen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt worden sein (§ 7i Abs. 2 Satz 6 EStG). Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann der Steuerpflichtige die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Prozentsätze absetzen. Die Aufwendungen der Kläger für den Austausch der Schrägverglasung im Dach sind nicht im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich. Die Vorschrift knüpft die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit von Aufwendungen an zwei mögliche Tatbestandsvarianten, nämlich entweder ihre Erforderlichkeit zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder ihre Erforderlichkeit zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes. Die Aufwendungen müssen dabei, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten baulichen Zustand herbeiführen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 4 B 22.17 –, juris, Rn. 5, m.w.N. Zwar ist den Klägern zuzugestehen und wird auch von der Beklagten und dem Beigeladenen nicht in Frage gestellt, dass die Sanierung des Fensters notwendig war, um Feuchtigkeitseintritt in das Mauerwerk zu verhindern und so Schaden von dem Denkmal abzuwenden. Allerdings genügt dies nicht, den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten baulichen Zustand herbeizuführen. Vielmehr perpetuiert die Sanierung lediglich den 1992 erfolgten Einbau großflächiger Atelierfenster, die bereits damals weder zur Erhaltung noch zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich waren. Diese ursprüngliche Baumaßnahme, die zwar nach § 9 DSchG NRW 1980 genehmigt, aber nicht steuerlich bescheinigt und auch nicht bescheinigungsfähig gewesen ist, kann nicht durch spätere Eingriffe in eine Maßnahme mit steuerrechtlicher Relevanz hineinwachsen. Andernfalls würden nämlich die rechtlichen Anforderungen für die Ausstellung steuerlicher Bescheinigungen untergraben bzw. ausgehöhlt. Vielmehr setzt sich die fehlende Bescheinigungsfähigkeit einer Baumaßnahme fort, wenn spätere Ertüchtigungen oder Reparaturen keine Veränderungen wieder hin zum an sich erstrebenswerten Zustand ergeben. Bereits der Ausbau des Dachbodens und der im Zuge dessen vorgenommene Einbau der großflächigen Atelierfenster im Jahr 1992 war nicht im oben genannten Sinne erforderlich. Die Baumaßnahmen haben zum damaligen Zeitpunkt nicht dazu geführt, gerade die denkmalbegründenden Elemente des Altbaus im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1, Var. 1 EStG zu erhalten. Unzweifelhaft bewahrte zwar das bei seiner Unterschutzstellung noch als Notdach beschriebene Dach selbst das Denkmal vor dem Verfall, so dass eine Sanierung der Dachfläche (Dacheindeckung) dazu diente, das Denkmal zu erhalten. Für den Einbau der Dachfenster gilt dies allerdings nicht. Das Denkmal hätte nämlich auch mit der historischen Dachoptik ohne den Einbau von Fenstern saniert und im denkmalrechtlich erstrebenswerten Zustand erhalten werden können. Weder bedurfte es dazu einer Veränderung des Grundrisses des Daches noch der Dachoptik und erst Recht nicht des Einbaus großflächiger Atelierfenster. Das zweigeschossige Haus hätte zudem auch mit dem vor der Sanierung vorhandenen, nicht ausgebauten Dachboden ohne Einbau der Fenster im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1, Var. 2 EStG sinnvoll genutzt werden können. Für eine sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich und damit steuerbegünstigt sind Maßnahmen nur dann, wenn anderenfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre. Ein Wohngebäude wird dann sinnvoll genutzt, wenn es durch den Eigentümer oder einen Dritten, z.B. einen Mieter, bewohnt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 4 B 26/20 –, juris, Rn. 4. Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 4 B 26/20 –, juris; Rn. 5. Bei der Beurteilung ist vor allem darauf abzustellen, ob das gesamte Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes gewährleistet ist. Maßgeblich ist dabei die Nutzung des Baudenkmals insgesamt und nicht nur die Nutzung einzelner Gebäudeteile oder Einheiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 4 B 22.17 –, juris, Rn. 12. Dies zu Grunde gelegt war der Dachgeschossausbau im Jahr 1992 zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Das Baudenkmal war bislang als Wohnhaus genutzt worden und konnte auch weiterhin so genutzt werden, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf Dauer gewährleistet war. Das gilt im Hinblick auf den Umstand, dass zur damaligen Zeit der Dachboden des zweigeschossigen Hauses nicht bewohnt und nicht bewohnbar war. Dass die historische Funktion der Dachgeschosse als Abstellräume und Trockenböden weitgehend verloren gegangen ist und Wohnungen in Dachgeschossen nachgefragt werden, kann die vorgenommene Bewertung nicht in Frage stellen. Derartige Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Aufwendungen für den Umbau der Steuervergünstigung zuzuführen. Der Zweck des § 7i EStG, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern, weil die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, die regelmäßig besonders aufwendig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für die Gebäudesanierungen und Bestands-erhaltungen zu mobilisieren (vgl. BT-Drs. 11/5680 S. 9), ist pauschal formuliert und gibt für die Frage der Steuerbegünstigung konkreter Maßnahmen nichts her. Ein Steuertatbestand, der die Schaffung zusätzlichen Wohnraums in Ballungsgebieten mit hohem Nachfragedruck fördert, ist § 7i EStG jedenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 4 B 22/17 –, juris, Rn. 12, 13. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang nunmehr auch auf den damaligen Einbau der Atelierfenster abstellen und argumentieren, die Fenster hätten jedenfalls zu besserer Nutzbarkeit des Dachgeschosses geführt, weil das Fenster als Lichtquelle und zur Belüftung des Raumes diene, können sie mit diesem Argument bereits nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchdringen. Auf die Nutzung einzelner Räume bzw. des erst nachträglich ausgebauten Dachgeschosses kommt es nicht an, weil das Gebäude insgesamt zu betrachten ist. Zudem spielt eine „bessere“ (wirtschaftliche) Nutzbarkeit des Denkmals keine Rolle, wenn bereits die bisherige Nutzung die Erhaltung der schützenswerten Substanz auf Dauer gewährleistet hat. Ob anstatt der Atelierfenster zumindest die nach Aussage der Beklagten für baugleiche Gebäude typische Gauben oder standardgemäße Dachflächenfenster als zum Erhalt bzw. zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich anzuerkennen gewesen wären, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Der Bestand des Gebäudes als Baudenkmal wäre ohne den Einbau der Fenster nicht gefährdet gewesen und die Aufwendungen für die großflächigen Fenster betrafen nicht ausschließlich die Erhaltung der Substanz gerade bezogen auf die Denkmaleigenschaft. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über die zwischen den Beteiligten streitige Abgrenzungsfrage, bis zu welcher Größe noch von standardgemäßen Dachflächenfenstern auszugehen gewesen wäre und in welcher Ausführung die Dachfenster – noch – bescheinigungsfähig gewesen wären. Steht demnach fest, dass der ursprüngliche Einbau der Atelierfenster nicht für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich gewesen ist, ist auch der nachträgliche (bloße) Ersatz eines der Fenster nicht als denkmalrechtlich geboten anzusehen. Der Einwand der Kläger, ihnen wären zumindest die fiktiven Kosten zu bescheinigen, die angefallen wären, hätte man anstelle des Atelierfensters – wie andernorts geschehen – die gewöhnliche Dacheindeckung saniert, ist zwar nachvollziehbar, greift aber ebenfalls rechtlich nicht durch. Eine steuerliche Begünstigung fiktiver bescheinigungsfähiger Kosten widerspricht dem Sinn und Zweck des § 7i EStG. Die Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18. Juli 2018 – AN 17 K 16.01925 –, juris, Rn. 38. Die Denkmalschutzbehörde hat zudem zu bescheinigen, in welcher Höhe Aufwendungen der aufgezeigten Art tatsächlich angefallen sind. Die Bescheinigung stellt einen Verwaltungsakt dar, der nach Art eines Grundlagenbescheids die Finanzverwaltung hinsichtlich der dem Denkmalrecht angehörigen Tatbestände bindet (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 AO). Dies schließt es aus, fiktive Alternativkosten zu bescheinigen, zumal nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe und anhand welcher Maßstäbe derartige fiktiven Kosten zu bestimmen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.568,80 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bestimmung des Streitwertes für Verfahren, in denen es um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW a.F. geht, ist an der aufgrund der Bescheinigung zu gewährenden Steuerersparnis auszurichten, die bei privat genutzten Gebäuden in der Regel pauschalierend auf 30 % der geltend gemachten Aufwendungen geschätzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 – 10 A 593/19 –, juris, Rn. 48 m.w.N. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.