Beschluss
4 B 22/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die zu klärenden Fragen entweder bereits geklärt sind oder sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren klären lassen.
• Nach § 7i Abs.1 Satz1 und Satz2 EStG ist steuerlich nur die Herstellungskosten für Baumaßnahmen begünstigt, die zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich sind; sinnvolle Nutzung setzt dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Substanz voraus.
• Ob der erstmalige Einbau eines Personenaufzugs oder der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum steuerlich erforderlich ist, richtet sich nach der Erforderlichkeit zur dauerhaften Substanzerhaltung des gesamten Baudenkmals und nicht nach verbesserten wirtschaftlichen Nutzungsperspektiven.
• Feststellungen der Vorinstanz zur tatsächlichen Vermietbarkeit und Zukunftsprognosen sind für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbegünstigung für Aufzugsnachrüstung oder Dachgeschossausbau ohne Substanzerhaltserfordernis • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die zu klärenden Fragen entweder bereits geklärt sind oder sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren klären lassen. • Nach § 7i Abs.1 Satz1 und Satz2 EStG ist steuerlich nur die Herstellungskosten für Baumaßnahmen begünstigt, die zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich sind; sinnvolle Nutzung setzt dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Substanz voraus. • Ob der erstmalige Einbau eines Personenaufzugs oder der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum steuerlich erforderlich ist, richtet sich nach der Erforderlichkeit zur dauerhaften Substanzerhaltung des gesamten Baudenkmals und nicht nach verbesserten wirtschaftlichen Nutzungsperspektiven. • Feststellungen der Vorinstanz zur tatsächlichen Vermietbarkeit und Zukunftsprognosen sind für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen werden. Die Klägerin begehrte Bestätigung, dass Kosten für den erstmaligen Einbau eines Personenaufzugs und den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum in einem als Baudenkmal geschützten Mietshaus steuerlich nach § 7i EStG begünstigt sind. Die Vorinstanzen verneinten die Zulassung der Revision bzw. die Steuerbegünstigung. Streitpunkt ist, ob die Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich sind, das heißt ob sie zur dauerhaften Erhaltung der schützenswerten Substanz notwendig sind. Die Klägerin argumentierte mit zu erwartenden Mietverlusten und verweis auf Praxis und Prognosen zur demografischen Entwicklung. Das Gericht prüfte insbesondere, ob ohne Aufzug die Vermietbarkeit der oberen Geschosse langfristig gefährdet ist und ob der Dachgeschossausbau für die Substanzerhaltung erforderlich sei. • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat keinen Erfolg; die strittigen Fragen begründen keine grundsätzliche Bedeutung oder sind klärbar. • Rechtliche Ausgangsregel ist §7i Abs.1 S.1 und S.2 EStG: Steuerbegünstigt sind nur Herstellungskosten, die zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind; sinnvolle Nutzung liegt nur vor, wenn die Nutzung die dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Substanz gewährleistet. • Dauerhaftigkeit ist auf einen überschaubaren, seriös prognostizierbaren Zeitraum zu beziehen; kurzfristige oder nur vorübergehende Sicherungen sind ausgeschlossen. • Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob die Aufwendungen, gemessen am Zustand vor Baumaßnahme, geboten sind, um den denkmalpflegerisch erstrebenswerten Zustand herbeizuführen; rein wirtschaftliche Nutzungsverbesserungen genügen nicht. • Aufzugsnachrüstung kann steuerbegünstigt sein, wenn andernfalls die Vermietbarkeit und damit die dauerhafte Substanzerhaltung gefährdet wäre; der Verwaltungsgerichtshof hat hier jedoch festgestellt, dass wegen Lage und erwarteter Nachfrage keine solche Gefahr besteht. • Der Senat ist an die gebundenen Feststellungen der Vorinstanz (§137 Abs.2 VwGO) gebunden, da die Klägerin diese nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat; nachgereichter Zahlenvortrag in der Beschwerde ist nicht zu berücksichtigen. • Beim Dachgeschossausbau ist auf die Nutzung des gesamten Baudenkmals abzustellen; da das Gebäude auch ohne Ausbau weiter als Wohnhaus genutzt werden kann und somit die Substanzerhaltung gesichert bleibt, ist der Ausbau nicht erforderlich und damit nicht steuerbegünstigt. • Die Gesetzesmaterialien lassen keine generelle Begünstigung für Schaffung neuen Wohnraums durch §7i EStG erkennen; Verwaltungspraxis begründet keine Selbstbindung, da Bescheinigung nicht Ermessen ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Vorinstanz durfte feststellen, dass weder der erstmalige Einbau eines Aufzugs noch der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum in dem konkreten Baudenkmal erforderlich sind, um die dauerhafte Erhaltung der schützenswerten Substanz zu sichern, und daher nicht nach §7i EStG steuerbegünstigt werden. Sachdienliche Tatsachenbehauptungen und neue Zahlenvorträge in der Beschwerdebegründung können nicht berücksichtigt werden, weil die festgestellten Tatsachen nicht durch zulässige Verfahrensrügen angegriffen wurden. Eine grundsätzliche Revision ist nicht zuzulassen, weil die hier zu beantwortenden Fragen entweder bereits klargestellt sind oder sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren behandeln lassen. Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.