OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 L 1413/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1115.21L1413.22.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus X1. wird abgelehnt, da die Antragstellerin nicht in der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschriebenen Weise dargetan und belegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34]). Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2018 – 18 E 240/18 – NRWE, unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 17. Januar .2001 – XI B 76-78/00 –, juris. Dabei ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden. Erst Recht muss bei einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin seitens des Gerichts nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2018 – 18 E 240/18 – NRWE, unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 17. Januar .2001 – XI B 76-78/00 –, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unvollständig und unzutreffend ausgefüllt. Die Antragstellerin hat im Prozesskostenhilfeformular im Abschnitt G die Frage 1 über vorhandene „Bank-, Giro-, Sparkonten“, mit „Nein“ beantwortet. Diese Angaben sind, wie sich aus dem beigebrachten Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt, ersichtlich unzutreffend. Überdies dürfte auch eine Flugreise nach Ägypten ganz ohne ein Girokonto kaum möglich sein. Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, das Formular wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erst recht aufdrängen. II. Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in verständiger Würdigung des Begehrens der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit dem Az. 21 K 4928/22 gegen Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2022 gerichtet ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. VwGO ist in Fällen, in denen – wie hier – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet wird, statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf Wiederherstellung, nicht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. Der so ausgelegte, zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2.) des angegriffenen Bescheids genügt den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 4. Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung, in der die Antragsgegnerin herausstellt, dass die Hunde der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens im Tierheim verbleiben müssten und die Unterbringungskosten den zu erwartenden Verkaufserlös bei Weitem übersteigen würden, nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Auch enthält sie nicht bloß formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der eingelegten Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde - wie hier aus den in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen - auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. 3. Daran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil die Anfech-tungsklage gegen Ziffer 1.) des angegriffenen Bescheids im Hauptsacheverfahren offensichtlich erfolglos bleiben wird; die Verfügung ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Veräußerung der fortgenommenen Tiere der Antragstellerin ist, wie auch von der Antragsgegnerin erkannt, nicht § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Hs. Tierschutzgesetz (TierSchG). Anders als von dieser Vorschrift vorgesehen, wurden die Hunde nicht durch die Tierschutzbehörde, sondern die Feuerwehr fortgenommen. Die Antragsgegnerin kann sich jedoch für die Verfügung auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG stützen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Tierschutzbehörde kann eine Veräußerungsanordnung in besonderen Fällen auf die tierschutzrechtliche Generalklausel stützen, wenn die Tiere durch eine andere Behörde fortgenommen wurden, um eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Tiere abzuwenden. Grund dafür ist, dass die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Hs. TierSchG, nach der die Fortnahme eines Tieres grundsätzlich nur nach einem Gutachten eines beamteten Tierarztes zulässig ist, nicht durch bloßes Einschalten einer anderen Behörde umgangen werden sollen. Eine solche Umgehung liegt jedoch nicht vor. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergibt, brachte die Feuerwehr die drei Hunde ins Tierheim, nachdem sie diese zusammen mit einem nur zehn Jahre alten Jungen in einer verwahrlosten Wohnung ohne Hundefutter und Wasser für die Hunde vorgefunden hatte; Ziel der Fortnahme war – wie auch aus dem Vermerk vom 25. Juli 2022, Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs, ersichtlich – die Verhütung einer unmittelbaren Gesundheitsgefahr für die Tiere. Weiterhin gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass auch die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Hs. TierSchG nicht umgangen werden. Eine auf die Generalklausel gestützte Veräußerungsanordnung setzt daher weiter voraus, dass die jeweiligen Tiere nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt sind oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigen, eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Auch diese weiteren Voraussetzungen liegen vor. Aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Ausführungen der beamteten Tierärztin Dr. B. , insbesondere den im Anschluss an die Ortsbesichtigung angefertigten Aktennotiz vom 16. August 2022 unter Bezugnahme auf die Lichtbilder vom 22. Juli 2022, die insoweit die Voraussetzungen an ein tierärztliches Gutachten erfüllen, vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 23, ergibt sich anschaulich, dass die streitgegenständlichen Tiere zum Zeitpunkt ihrer Sicherstellung erheblich vernachlässigt waren. Schon die Tatsache, dass nicht ausreichend Futter und Wasser vorhanden waren und die Tiere in Abwesenheit von Spielzeug das vorhandene Mobiliar zerkaut hatten, zeigt dabei, dass die Hunde entgegen § 2 Nr. 1 TierSchG nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt und untergebracht waren. Wenn – wie von der Antragstellerin zur Erklärung der Urinpfützen auf den Lichtbildern vorgetragen – die schwangere Hündin den Urin nicht kontrollieren konnte, so oblag es der Halterin bzw. den von ihr beauftragten Personen, mit ihr entsprechend häufiger vor die Tür zu gehen bzw. den Boden regelmäßig zu wischen. Die Behauptung der Antragstellerin erklärt im Übrigen nicht die beachtlichen Mengen Hundekot auf dem Boden. Die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann vermochten es nach der mit der Anhörung vom 5. August 2022 gesetzten Frist von einer Woche nicht, überzeugend darzulegen, dass sie in Zukunft in der Lage sein könnten, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Dabei erfüllte das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. August 2022 noch die Voraussetzungen an eine Fristsetzung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG; der Antragstellerin wurden darin in aller Kürze die wesentlichen Mängel ihrer Tierhaltung dargelegt und die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche hierzu Stellung zu nehmen. Überdies gab die beamtete Tierärztin der Antragstellerin im Rahmen eines Ortstermins die Gelegenheit, die gegen ihre Tierhaltung im Raum stehenden Vorwürfe auszuräumen. Dies gelang der Antragstellerin jedoch nicht. So ist nicht ersichtlich, dass die derzeit von der Antragstellerin bewohnte Flüchtlingsunterkunft geeignet wäre, drei große Hunde zu halten, zumal wenn zwei dieser Hunde, Rüden der Rasse Rottweiler und Malamut von 40-50 kg Körpergewicht, sich untereinander nicht vertragen und zu dem zweiten, weiblichen Malamut noch acht Welpen hinzukommen. Dass die Antragstellerin und ihr Ehemann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin vortragen, der nur zehnjährige Sohn der Antragstellerin, der aufgrund seines Alters selbst noch der Aufsicht bedurfte, sei regelmäßig telefonisch an seine Aufsichtspflichten in Bezug auf die Hunde erinnert worden, ist dabei ebenso wenig geeignet, Vertrauen in die Tierhaltung der Antragstellerin herzustellen, wie die unwahren Angaben des Ehemannes der Antragstellern gegenüber der beamteten Tierärztin; so behauptete er beispielsweise, die Hündin sei in der Ukraine bereits gedeckt worden, was aufgrund der von ihm selbst angegebenen Zeiträume, wie von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung dargelegt, schon rechnerisch nicht möglich ist. Die vom Ehemann der Antragstellerin als „Oma“ und „Tante“ des Sohnes der Antragstellerin bezeichneten Frauen (bei denen es sich in Wirklichkeit um zwei nicht verwandte Nachbarinnen handelte), waren ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich hinreichend um die Tiere zu kümmern. Soweit die Antragstellerin schriftsätzlich behauptet, eine der beiden Nachbarinnen habe „alles gereinigt“, lässt sich dies mit den Lichtbildern vom 22. Juli 2022 nicht in Einklang bringen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Nachbarinnen hätten ihren Sohn und die Hunde betreut, so steht dies in Widerspruch zu der Tatsache, dass ihr Sohn und die Hunde am 22. Juli 2022 alleine in der Wohnung angetroffen wurden. Eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit für die Hunde ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch Ermessensfehlerfrei gehandelt, § 114 Satz. 1 VwGO. Insbesondere ist die Veräußerung der Tiere auch verhältnismäßig. Dagegen spricht nicht die Tatsache, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann aus einem Kriegsgebiet geflohen sind. Dass die Flucht und der Verlust des Zuhauses eine für alle Beteiligten einschneidende und gegebenenfalls traumatische Erfahrung darstellt, wird nicht in Abrede gestellt; dies rechtfertigt jedoch nicht, den mitgebrachten Tieren durch die oben geschilderte Behandlung noch mehr Leid zuzufügen. Anders als von der Antragstellerin vorgetragen, liegt die Verantwortung für die Behandlung ihrer Tiere weder beim Leiter der Flüchtlingsunterkunft (vgl. E-Mail der Antragstellerin vom 3. August 2022, Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs) noch den deutschen Behörden (vgl. Schriftsatz vom 30. August 2022), sondern in erster Linie bei ihr als Tierhalterin. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Asylgesetz kein Recht auf das Behaltendürfen jeglicher von der Flucht mitgebrachter Haustiere enthält; es sei auch daran erinnert, dass eine unentgeltliche Unterbringung von Haustieren oder die Zurverfügungstellung ausreichend großen Wohnraums für drei große Hunde (samt Welpen), wie von der Antragstellerin offenbar gefordert, gleichzeitig dazu führen würde, dass angesichts tausender ukrainischer Flüchtlinge Ressourcen (etwa in Form von Wohnraum) verbraucht würden, die anderen Flüchtlingen nicht mehr oder nur in eingeschränkterem Umfang zur Verfügung stehen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat das Gericht einen Hauptsachestreitwert von 5.000,00 Euro als Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Streitwert wurde dann entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.