8 B 866/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2015 geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. April 2015 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,- Euro festgesetzt.