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Urteil

6 K 4326/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1115.6K4326.18.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2018 über die Bewertung der Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit 0 Punkten wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2018 über die Bewertung der Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit 0 Punkten wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Neubewertung einer Zwischenprüfungsklausur. Im Wintersemester 2015/16 wurde er von der Beklagten zur Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften zugelassen. Am 31.07.2017 nahm er an der Zwischenprüfungsklausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ bei Herrn Prof. Dr. A. teil. Seine Klausur wurde zunächst mit „mangelhaft“ (3 Punkte) bewertet. Die Korrekturassistentin Frau W. F. bemängelte u. a., dass die Bearbeitung den Schwerpunkt der Klausur verkenne, insbesondere § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB und den Meinungsstreit zum Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs nicht behandle und Straftatbestände wie § 252 und §§ 252, 250 StGB nicht prüfe oder zumindest erwähne. Die Klausur wurde auch von der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau D. S. und Herrn Prof. Dr. A. unterschrieben. Am 09.10.2017 holte der Kläger die Klausur am Lehrstuhl Prof. Dr. A. ab. Am 10.10.2017 erschien er nach vorherigem Anruf erneut am Lehrstuhl und wurde von Frau S. über die Möglichkeit einer Neubewertung im Rahmen einer Remonstration informiert. Am 16.10.2017 holte der Kläger seine Abschlussklausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ aus dem Sommersemester 2016 samt zugehöriger Remonstration ab. Als Begründung gab er an, diese als Vorlage für seine geplante Remonstration gegen die Klausur Strafrecht II – Besonderer Teil“ nutzen zu wollen. Am 17.10.2017 reichte der Kläger seine Remonstration zur Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ beim Lehrstuhl ein. Zur Begründung führte er aus, dass er die Prüfung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB und die Problematik des gefährlichen Werkzeugs auf den Seiten 12 - 16 seiner Klausurbearbeitung behandelt hätte. Es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb er – wie im Votum angemerkt – das Hauptproblem der Aufgabenstellung übersehen haben sollte. Am 30.10.2017 bat die Beklagte den Kläger um Rückgabe der Klausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ aus dem Sommersemester 2016. Hierauf hin teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er diese Klausurbearbeitung nicht aufbewahrt hätte. Mit Schreiben vom 17.11.2017 hörte die Beklagte den Kläger zum Verdacht einer „Ordnungswidrigkeit/Täuschung“ bei Wiedereinreichung der Klausur im Rahmen des Remonstrationsverfahrens an. Unter Verweis auf eine Stellungnahme des Lehrstuhls Prof. Dr. A. vom 09.11.0217 machte sie Ausführungen zum Verdacht, dass er die Seiten 12 -16 nachträglich beigefügt habe, und forderte ihn auf, alle an ihn ausgehändigten Zwischenprüfungsklausuren einzureichen. Frau S. und Herr Prof. Dr. A. hätten die Arbeit selbst gelesen und bewertet, die Note von ursprünglich 2 Punkten sei durch Herrn Prof. Dr. A. auf 3 Punkte angehoben worden. Die durchgängig vorhandenen Häkchen neben der einwandfreien und fast lehrbuchartigen Streitdarstellung auf den Seiten 12 - 16 passten nicht zum dem Umstand, dass die Prüfung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB übersehen worden sein solle. Die Prüfung in dieser Form sei derart präzise, dass die Arbeit mindestens mit der Note „befriedigend“ zu bewerten gewesen wäre. Im Gespräch mit Frau S. habe er nach deren Erinnerung massive Defizite bei der Prüfung eingeräumt, auch dass er den Streit zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB nicht oder nicht in der erforderlichen Form dargestellt habe. Frau S. habe am selben Tag noch Herrn Prof. Dr. A. und den Wissenschaftlichen Mitarbeiter Herr O. B. informiert. Auch Herr B. erinnere sich noch daran, dass Frau S. ihm gesagt habe, dass eine Remonstration des Klägers wohl wenig erfolgsversprechend sei, da dieser bereits eingeräumt habe, den Klausurschwerpunkt um § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB nicht geprüft zu haben. Weil Frau S. dieses Gespräch noch gut in Erinnerung gehabt habe, sei sie nach der Remonstration deutlich überrascht gewesen, dass insoweit eine vollständige und ordnungsgemäße Prüfung in der Klausurbearbeitung enthalten gewesen sei. Im Gespräch mit dem Kläger habe Frau S. sich unter Hinweis auf die Remonstrationspflicht geweigert, sich die Klausur zu diesem Zeitpunkt noch einmal anzuschauen. Frau S. habe dem Kläger viele Hinweise zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Klausur gegeben. Es verwundere daher umso mehr, dass der Kläger der einzige Prüfungsteilnehmer gewesen sein solle, dem eine ordnungsgemäße und nahezu vollständige Streitdarstellung gelungen sein solle. Die sei nicht einmal bei den bestbenoteten Klausuren der Fall gewesen. Anzumerken sei, dass der Kläger bereits im Sommersemester 2016 zur Klausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ gegenüber dem Lehrstuhl Prof. Dr. A. remonstriert habe, dass die geprüfte Strafbarkeit einer Person bei der Korrektur übersehen worden sei. Bereits damals sei man am Lehrstuhl über den im Zeitpunkt der Remonstration vorhandenen Bearbeitungsteil überrascht gewesen. Die Bewertung dieser Klausur sei gleichwohl von 3 auf 5 Punkte angehoben worden. Diese am 16.10.2017 beim Lehrstuhl abgeholte Klausur habe der Kläger vermutlich zwischenzeitlich vernichtet. Bei beiden Remonstrationsverfahren habe es sich um Prüfungen im Zweitversuch gehandelt. Und bei beiden Remonstrationsvorhaben habe der Kläger versucht, über Mitarbeiter des Lehrstuhls genauere Informationen über das Verfahren zu erhalten, insbesondere habe er mehrfach ausdrücklich nachgefragt, ob eine Kopie der Originalklausur am Lehrstuhl vorhanden sei und auf die Remonstration hin eingesehen würde. Ferner erwecke auf der Lösungsskizze der streitgegenständlichen Klausur die Nennung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB den Eindruck, nachträglich eingefügt worden zu sein, da mit einer feineren Bleistiftmine geschrieben worden sei als beim zuvor genannten § 243 StGB. Zum anderen passe die Nennung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB strukturell an der angegebenen Stelle nicht in die Lösung. Bereits die Nennung des § 244 StGB unter dem Stichwort „Regelbeispiel“ sei systemwidrig und stimme auch von der Nummerierung nicht mit der tatsächlich vorgenommenen Prüfung überein. In der Prüfung werde die Qualifikation des § 244 StGB unter VI. dargestellt. Weiter überrasche, dass in der Skizze lediglich die Vorschrift des § 244 StGB genannt werde ohne Hinweis auf die auf den Seiten 12 - 16 ausführlich dargestellte Problematik. Dies überrasche angesichts der zu § 242 StGB erstellten ausführlichen Lösungsskizze. Gerade eine in der dargestellten Form erfolgte Auseinandersetzung sei ohne vorstrukturierte Herangehensweise kaum möglich. Ein weiteres Indiz für eine Manipulation stelle die Tackernadel dar, mit der die Klausur bei Remonstration geheftet gewesen sei. Diese Heftnadel sei mit denen vom Lehrstuhl bei der Klausurabgabe Verwendeten nicht identisch. Zudem werde darauf hingewiesen, dass das prüfungsrechtliche Verfahren unabhängig neben einem eventuell durch die Staatsanwaltschaft zu betreibenden Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung/ -unterdrückung stehe. Der Prüfungsausschuss werde entscheiden, ob der Vorgang zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde. Den Verdacht der Täuschung wies der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, obgleich er den § 244 StGB im Hinterkopf gehabt habe, habe er vergessen, diesen zu prüfen und sei deshalb 30 bis 40 Minuten früher fertig gewesen. Also sei er sein Gutachten und den Sachverhalt noch einmal durchgegangen und habe gemerkt, dass er die Prüfung dieser Norm vergessen hätte. Also habe er in den verbleibenden 30 bis 40 Minuten sein Gutachten um den fehlenden Part zu § 244 StGB erweitert. Um dem Korrektor das Hin- und Herblättern zu ersparen, habe er auf Seite 8 mit grünem Stift deutlich gemacht, dass die Prüfung unter VI. auf Seite 12 fortfahre und noch vor den Punkt VII. „Ergebnis“ gehöre. Auf der Lösungsskizze habe er die Angabe des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) StGB neben das Regelbeispiel des § 243 StGB aus Platzmangel „gequetscht“, wohlwissend, dass § 244 StGB kein Regelbeispiel, sondern eine Qualifikation sei, aber jedenfalls „in dem Dunstkreis der Lösungsskizze zu prüfen“ sei. Die Mine eines Bleistifts nutze sich mit jedem Strich ab, daher könne die Schrift schon nach drei Wörtern anders aussehen. Was er in seiner Lösungsskizze wie anordne, habe mit seiner späteren Lösung nichts zu tun. Hätte er die verbliebene Zeit für eine ausführlichere Skizzierung der Lösung benutzt, hätte er keine Zeit mehr für deren Niederschrift gehabt. Zum Heften der Klausur habe er einen eigens von ihm mitgebrachten Tacker verwendet, wie es viele Studenten tun. Die Korrekturassistentin habe ihre neben den Ausführungen zur Strafbarkeit nach § 244 StGB gesetzten Häkchen aufgrund einer kognitiven Dissonanz vergessen. Dass sich die Unterschrift von Herrn Prof. Dr. A. am Ende der Bearbeitung befinde, bedeute nicht, dass dieser sie gelesen habe. Frau S. habe ihm – dem Kläger – gesagt, dass von zwei Korrekturassistenten eindeutig als nicht bestanden bewertete Arbeiten nicht zwingend von Herrn Prof. Dr. A. gelesen und bewertet werden müssten. Bei der Unterzeichnung könne es sich also um eine bloße Formalie handeln. Es spreche vieles dafür, dass die Notenanhebung auf drei Punkte nach unvollständiger Lektüre oder unzutreffender Bewertung durch Frau S. erfolgt sei. Nachdem er die Originalklausur am 09.03.2017 am Lehrstuhl abgeholt habe, habe er sich mit einigen Kommilitonen in der Cafeteria getroffen und ihnen die Klausur gezeigt. Sie seien der Ansicht gewesen, seine Ausführungen zu § 244 StGB seien zutreffend und seine Arbeit dürfte mehr als drei Punkte wert sein. Im Gespräch am 10.10.2017 habe Frau S. gesagt, dass eine erneute Ansicht der Klausur ohne Remonstration weder durch einen Korrekturassistenten noch durch Herrn Prof. Dr. A. möglich sei. Deshalb habe er Frau S. nicht mehr gebeten, sich die Klausur anzusehen und es habe einer Weigerung ihrerseits nicht bedurft. Er habe Frau S. lediglich gefragt, wie ausführlich man die Prüfung von § 244 StGB hätte darstellen müssen, um die vorgesehenen Punkte für den Aufgabenteil zu erhalten. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die § 252 und §§ 252, 250 StGB überhaupt nicht geprüft habe und seine Ausführungen zu § 244 StGB einer erneuten Bewertung bedürften. Ob auch in der besten Prüfungsarbeit der Meinungsstreit zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB nicht vollständig dargestellt worden sei, sei für die Bewertung seiner Ausführungen irrelevant. Seine erfolgreiche Remonstration im Jahr 2016 spreche nicht für eine Manipulation der streitgegenständlichen Klausur, sondern für die abermalige Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit des Lehrstuhls. Er habe die Klausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ am 16.10.2017 und damit ein Jahr nach der ersten Remonstration abgeholt, um diese als Vorlage für seine zweite Remonstration zu benutzen. Es liege fernab jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand eine manipulierte Klausur ein Jahr nach deren Freigabe beim Lehrstuhl verbleiben lasse bei der Gefahr, dass diese Manipulation jederzeit auffallen könnte. Er habe die Klausur vermutlich mit dem übrigen Papiermüll entsorgt, von der Aufbewahrungspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ZwPrO habe er bis zum Schreiben der Beklagten vom 17.11.2017 keine Kenntnis gehabt. Er habe Herrn B. nicht angeschrieben, um Informationen über das Remonstrationsverfahren zu erschleichen, sondern um zu erfahren, was er einreichen müsse. Er habe Frau S. zwei Mal als Korrekturassistentin entlarvt. Dass der Lehrstuhl der unsachgemäßen Stellungnahme folge, um sein Gesicht zu wahren und mit seiner – des Klägers – Zukunft so eigensinnig umgehe, sei traurig. In der Sitzung vom 27.04.2018 entschied der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten, die Klausur mit „ungenügend“ (0 Punkten) aufgrund eines Täuschungsversuchs zu bewerten. Mit Bescheid vom 08.05.2018, abgesandt am selben Tag, bewertete die Beklagte die Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit „ungenügend“ (0 Punkte). Die Entscheidung stützte sie auf § 11 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) ihrer Zwischenprüfungsordnung. Am 11.06.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis lägen nicht vor. Denn es passiere gelegentlich, dass Korrekturassistenten, die eine Vielzahl von Klausuren zu korrigieren hätten, einen Teil einer Klausurbearbeitung übersehen oder vergessen, ihn bei der Notengebung zu berücksichtigen. Dies sei alles andere als fernliegend, wenn wie hier die Seitennummerierung dazu verleite, die Seiten 12 - 16 zunächst zu überblättern. Es sei infrage zu stellen, dass der Fehler der Korrekturassistentin durch Frau S. und Herrn Prof. Dr. A. ausgemerzt worden wäre. Zumindest lägen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft als möglich erscheinen ließen. Er habe nämlich keine Zeit und somit keine Möglichkeit gehabt, die Klausur nach Abholung am Lehrstuhl am 09.10.2017 zu manipulieren. Er habe sich an diesem Tag mit zwei Kommilitonen in der Cafeteria des Juridicums aufgehalten, habe die Klausur abgeholt und sei wenige Minuten später zu ihnen zurückgekehrt, erschrocken über die Bewertung der Klausur mit lediglich 3 Punkten. Die Zeit seiner Abwesenheit aus der Cafeteria habe nicht ausgereicht, um sich zum Lehrstuhlbüro zu begeben, auf die Aushändigung der Klausur zu warten, diese durchzusehen, die Seiten 12 - 16 einzufügen, mit Häkchen zu versehen und sich dann wieder in die Cafeteria zu begeben. Selbst der Zustand, in dem sich die Klausur in der Verwaltungsakte befinde, lasse keine Rückschlüsse auf eine nachträgliche Manipulation zu. Das Schriftbild sei einheitlich und die gesamte Klausur, von wenigen in grün geschriebenen Anmerkungen abgesehen, augenscheinlich mit ein und demselben Stift geschrieben. Bedauerlicherweise sei die Klausur nun nicht mehr zusammengeheftet und deshalb nicht mehr erkennbar, inwieweit die Seiten 12 - 16 nachträglich hinzugefügt worden seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt, für ein nachträgliches Einfügen spreche auch, dass unten auf Seite 11 „Ende der Bearbeitung“ vermerkt sei und das Korrekturvotum sich auf der Rückseite von Seite 11 befinde. Die Bearbeitungsdauer hätte nach Mitteilung des prüfenden Lehrstuhls nicht ausgereicht, um den Streit derart lehrbuchhaft, ausführlich, unter Berücksichtigung einer seltenen Mindermeinung und in Anlehnung an die Ausführungen des Lehr- und Praxiskommentars von Prof. Dr. L. darzustellen, wie der Kläger es auf den Seiten 12 - 16 unternommen habe. Frau S. und Prof. Dr. A. hätten versichert, die Klausur im regulären Bewertungsverfahren bewertet und unterschrieben zu haben. Den Ausführungen des Klägers stehe auch entgegen, dass er einen Tag später im Gespräch mit Frau S. nicht erwähnt habe, dass seine vermeintlich vorhandenen Ausführungen übersehen worden seien. Der Vortrag des Klägers zur Einheitlichkeit des Schriftbildes spreche nicht gegen eine Manipulation, da es ihm möglich gewesen sei, nachträgliche Einfügungen dem Schriftbild seiner bisherigen Klausurbearbeitung anzupassen. Die Erklärung des Klägers, er habe erst kurz vor Ende der Bearbeitungszeit die Prüfung von § 244 StGB ergänzt, würde ein tendenziell unruhigeres Schriftbild erwarten lassen, da die Zeit gerade bei einer Strafrechtsklausur oft knapp bemessen sei und zur derart ausführlichen Darstellung eines Meinungsstreits nicht ausreichend Zeit verblieben gewesen sein dürfte. Dass eine Täuschungshandlung zumeist bei Erbringung der Prüfungsleistung stattfinde, schließe nach den einschlägigen Vorschriften und unter Berücksichtigung vorhandener Rechtsprechung nicht aus, dass auch spätere, besonders schwerwiegende Täuschungshandlungen prüfungsrechtlich sanktioniert werden könnten. Einen Antrag des Klägers, der Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm zwecks Anmeldung zum Freiversuch der Pflichtfachprüfung des Ersten Juristischen Staatsexamens ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung auszustellen, hat das Gericht mit Beschluss vom 17.09.2019 – 6 L 1869/19 – abgelehnt. Am 23.03.2021 hat das Gericht den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat gegen den Kläger wegen des Tatvorwurfs der Urkundenfälschung das noch anhängige Ermittlungsverfahren 223 Js 254/21 eingeleitet. Am 12.10.2022 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass ihr Kontakt zum Kläger sei August 2022 abgebrochen sei. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.10.2022 mitteilen lassen, dass er weiterhin an einer gerichtlichen Entscheidung interessiert sei. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 1869/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Ermittlungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als – im schriftsätzlich angekündigten Verpflichtungsantrag enthaltene – Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage ist insbesondere statthaft, da der Kläger hinsichtlich der Bewertung der Einzelprüfung „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit Null Punkten aufgrund eines angenommenen Täuschungsversuchs nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht angewiesen ist. Vielmehr genügt die isolierte Anfechtung dieser Entscheidung, weil sich die Verpflichtung zur Neubewertung bzw. zur Bescheidung einer bereits erfolgten Bewertung unmittelbar aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ergeben würde. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2018 – 2 K 2519/18 –, Rn. 18 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2020 – 9 K 2968/19 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Köln, Urteile vom 12.07.2022 – 6 K 6342/19 –, UA S. 12, und vom 18.10.2022 – 6 K 4399/20 –, UA S. 5 ff. Der Kläger kann sich auch isoliert gegen die Bewertung der Teilprüfung „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit Null Punkten wenden. Ob in der Bewertungsentscheidung zur jeweiligen Einzelprüfung ein eigenständiger Verwaltungsakt zu sehen ist, richtet sich nach der jeweiligen universitären Prüfungsordnung. Die Mitteilung der Prüfungsbehörde über eine Einzelnote im Rahmen einer Gesamtprüfung ist regelmäßig kein Verwaltungsakt und damit schon nicht isoliert anfechtbar, wenn die Einzelnote lediglich Grundlage für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote sowie die Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Gesamtprüfung ist und sie darüber hinaus keine eigenständige rechtliche Bedeutung hat. Allerdings kann der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung ausnahmsweise in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein, der die Behörde mit einem entsprechenden Rechtsfolgenausspruch, also mit dem Erlass eines Verwaltungsakts Rechnung zu tragen hat. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn die Prüfung in mehrere selbständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 – 6 B 8.03 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 04.03.2011 – 14 B 174/11 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschlüsse vom 25.01.2010 – 7 ZB 08.1476 –, juris, Rn. 11 und vom 04.01.2017 – 22 C 16.2279 –, juris, Rn. 11 f.; VG Köln, Urteil vom 24.05.2022 – 6 K 5600/20 –, juris, Rn. 32. Letzteres ist hier der Fall. Gemäß § 10 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 04.09.2015 (Zw-PO) ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn die neun Teilprüfungen (vgl. § 5 Abs. 1 Zw-PO) bestanden sind. Diese Teilprüfungen sind folglich je für sich zu bestehen und können im Nichtbestehensfall zwei Mal wiederholt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Zw-PO). Wer eine Teilprüfung mit den ihm dafür zur Verfügung stehenden Versuchen nicht bestanden hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, § 10 Abs. 3 Satz 3 Zw-PO. Bezüglich der streitgegenständlichen Bewertung mit „ungenügend“ (0 Punkten) aufgrund eines Täuschungsversuchs ist – anders als hinsichtlich der noch ausstehenden Bewertungsbescheidung (vgl. § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW) – ein Vorverfahren entbehrlich, § 68 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VwGO, § 110 Abs. 1 JustG NRW. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Entscheidung nicht um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung, denn bei der Vergabe einer Sanktionsnote wegen eines Täuschungsversuchs wird die Leistung des Prüflings nicht inhaltlich bewertet. Eine solche inhaltliche Bewertung wäre aber nach Sinn und Zweck der Norm, nämlich des Bestehens eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraums bei inhaltlicher Bewertung, sowie vor dem Hintergrund der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Überdenkungsverfahren anknüpfenden Entstehungsgeschichte der Norm erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.07.2013 – 14 A 880/11 –, juris, Rn. 26. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen auch die durch die telefonische Mitteilung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.10.2022 begründeten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr. Mit Schriftsatz vom 24.10.2022 hat der Kläger mitteilen lassen, dass er weiterhin an einer gerichtlichen Entscheidung interessiert sei. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die angegriffene Entscheidung nicht auf die Rechtsgrundlage der § 63 Abs. 5 Satz 4 HG NRW, § 11 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) Zw-PO stützen. Danach kann infolge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Mitführens oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder der Störung des Ablaufs der Prüfung (einschließlich der Unterstützung anderer Prüflinge bei Erbringung der Prüfungsleistung), – auch in Kombination mit einer Verwarnung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) Zw-PO 2015) – dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teilprüfungen aufgegeben werden und/oder die Teilprüfung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 4 Zw-PO 2015 trifft die abschließende Entscheidung der Prüfungsausschuss; bei einer Klausur auf Grundlage der Feststellungen der mit der Klausuraufsicht beauftragten Personen, bei Hausarbeiten auf der Grundlage einer Stellungnahme der Prüfer. Die zwischen den Beteiligten streitige Manipulation der Klausurbögen bei der Remonstration fällt nicht unter den Begriff der Täuschung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) Zw-PO. Der Anwendungsbereich der Norm ist so zu verstehen, dass von diesem nur Täuschungen bei der Erbringung der Prüfungsleistung (bis zur Abgabe der Prüfungsleistung) und nicht auch Täuschungen nach der Bewertung der Prüfungsleistung umfasst werden. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 5 Zw-PO. Dessen Satz 1 bezieht sich auf das Mitführen oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder die Störung des Ablaufs der Prüfung (einschließlich der Unterstützung anderer Prüflinge bei Erbringung der Prüfungsleistung). Gegenstand der Regelung ist allein das Erbringen der Prüfungsleistung. Dies wird ferner dadurch deutlich, dass die bei Erbringung der Leistung anwesenden Prüfer bzw. Aufsichtführenden nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Zw-PO Fälle von Täuschungen dokumentieren und gegebenenfalls Beweismittel sicherstellen. Ihre Feststellungen bilden nach § 11 Abs. 5 Satz 4 Hs. 2 Fall 1 Zw-PO die Grundlage für die abschließende Entscheidung des Prüfungsausschusses. Dass § 11 Abs. 5 Zw-PO allein eine Täuschung bei Leistungserbringung regelt, zeigt sich auch daran, dass Satz 5 der Vorschrift den – gestörten – Prüfungsablauf sowie den Ausschluss von der Fortsetzung der Prüfung zum Gegenstand hat. Eine darüber hinausgehende Anwendung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, ließe sich auch nicht auf die Ermächtigungsgrundlage der Satzungsnorm stützen. Gemäß § 63 Abs. 5 Satz 4 HG NRW können die Hochschulen in einer Ordnung das Nähere zu Täuschungen über Prüfungsleistungen (vgl. § 63 Abs. 5 Sätze 2, 3 HG NRW) regeln. Der Begriff der Täuschung wird im Gesetz sowie in zahlreichen Prüfungsordnungen verwendet, jedoch nicht definiert oder näher erläutert, vielmehr wird sein Inhalt vorausgesetzt. Die Ausfüllung des überkommenen Begriffs der Täuschung hat an die Funktion der Prüfung anzuknüpfen, dergemäß Prüflinge eigene Leistungen zu erbringen haben. Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts ist deshalb die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulären Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Prüfling sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat. Dies kann durch Benutzung nicht zugelassener oder nicht offen gelegter Hilfsmittel oder durch die unzulässige Inanspruchnahme dritter Personen geschehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.07.2013 – 14 A 880/11 –, juris, Rn. 32; Haase, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 16, Rn. 178 Dieses allgemeine prüfungsrechtliche Verständnis der Täuschung bei Erbringung der Prüfungsleistung ist auch für die Regelungsreichweite der Ermächtigungsnorm des § 63 Abs. 5 Satz 4 HG NRW zugrunde zu legen. Eine zeitlich-gegenständlich unbegrenzte Regelungsanwendung hätte zur Folge, dass die Prüfungsbehörde auch denkbare Täuschungen im Rahmen der Akteneinsicht während eines Gerichtsverfahrens (§ 100 VwGO) sanktionieren könnte. Eine derart weitreichende Kompetenz gibt der Wortlaut von Ermächtigungsnorm und Satzungsvorschrift jedoch nicht her. Eine eng am Wortlaut orientierte, restriktive Auslegung gebietet auch der Sanktionsnormcharakter mit Rücksicht auf den betroffenen Schutzbereich des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2006 – 7 K 1243/05 –, juris, Rn. 24. Etwas anderes ergibt sich für das Gericht auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin, Urteil vom 19.06.2015 – 3 K 488.14 –, juris; nachgehend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18.06.2018 – OVG 5 N 41.16 –, juris. Denn das Verwaltungsgericht Berlin hat den Anwendungsbereich der einschlägigen Normen in zeitlich-gegenständlicher Hinsicht nicht problematisiert. Die dort streitgegenständliche hochschulordnungsrechliche Regelung ist auch erheblich weiter gefasst als die hier umstrittene Norm. Regelungsgegenstand der Berliner universitären Prüfungsordnung ist der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen. Der Wortlaut der Regelung erfasst demnach nicht nur die Erbringung, sondern auch das Ergebnis der Leistung. Dass damit auch der Zeitraum zwischen Leistungserbringung und -bewertung erfasst wird, geht ferner daraus hervor, dass – neben der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel (bei Erbringung der Leistung) – auch Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zur Ergebnisbeeinflussung genannt werden, also Handlungen, die im Versuchsfalle typischerweise vor oder nach Erbringung der Prüfungsleistung vorgenommen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt das vorliegend zugrunde gelegte Verständnis des Täuschungsbegriffs nicht dazu, dass besonders schwerwiegende Manipulationen folgenlos bleiben. Es bleibt den Prüfern vorbehalten, über den Umfang der tatsächlich erbrachten Prüfungsleistung zu entscheiden. Und zur Sanktionierung von Urkundendelikten – wie auch von Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung – stellt das Strafgesetzbuch geeignete Verfolgungsmittel zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert berücksichtigt in Anlehnung an Ziffer 36.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1, 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.