Beschluss
23 L 1698/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1116.23L1698.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 23 K 5753/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. September 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ordnungsverfügung vom 15. September 2022 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Antragsgegnerin durfte auf die Nichteignung des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, indem der Antragsteller trotz rechtmäßiger Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2022 ein solches nicht fristgerecht beigebracht hat. Mit Schreiben vom 15. August 2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung in Folge der nicht rechtzeitigen Beibringung des angeordneten Gutachtens, sodass eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt ist. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert sich untersuchen zu lassen oder ein von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung selbst rechtmäßig war, da es sich insoweit um eine nicht selbständig anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handelt. Da eine Gutachtenanordnung nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen an die Anordnung zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, Rn. 25, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, Rn. 6, juris, m.w.N. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung bestehen nicht. Die Anordnung wird insbesondere den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und der Hinweispflicht nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gerecht. Auch materiell ist die Gutachtenanordnung rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis begründet Zweifel an der Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde bei einem erstmals im Straßenverkehr auffällig gewordenen gelegentlichen Cannabiskonsumenten durch eine Gutachtenanordnung nachgehen kann. Dabei geht es um die Frage, ob durchgreifende und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Zweifel an der Fahreignung bestehen. Insoweit ist anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen und sonstiger fahreignungsrelevanter Umstände eine Prognose anzustellen, ob künftig mit weiteren für die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, Rn. 25, 27, juris. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, Rn. 68, 95, 101, juris, m.w.N. Diesen maßgeblichen Grenzwert hat der Kläger deutlich überschritten. Angesichts der bei ihm durch das chemisch-toxikologische Gutachten festgestellten THC-Konzentration von 14 ng/ml im Blutserum bei Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr liegt ein mangelndes Trennungsvermögen vor. Es ist beim Antragsteller auch ein gelegentlicher Konsum von Cannabis anzunehmen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, Rn. 17 ff., juris. Mit forensisch-toxikologischem Gutachten des Universitätsklinikums H. und N. vom 17. Januar 2022 wurde in der dem Antragsteller am 22. Dezember 2021 entnommenen Blutprobe eine THC-COOH-Konzentration von 100 ng/ml festgestellt. Ab einer THC-COOH-Konzentration von 100 ng/ml Serum kann auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 – 16 B 627/14 –, Rn. 2, juris und Beschluss vom 22. Juli 2011 – 16 B 99/11 –, Rn. 4, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 –, juris. Die Einlassung des Antragstellers während der Blutentnahme, einen Passivkonsum von THC in jüngerer Vergangenheit nicht ausschließen zu können, vermag die festgestellten Blutwerte nicht zu erklären. Abgesehen vom gänzlichen Fehlen von näheren Angaben ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass der vom Antragsteller erreichte Wert des Cannabismetaboliten THC-COOH von 100 ng/ml im Serum durch bloßes Passivrauchen herbeigeführt werden kann. Denn durch Passivrauchen können unter realistischen Umständen allenfalls geringe Konzentrationen dieses Verstoffwechsel-ungsprodukts herbeigeführt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, Rn. 37 ff., juris, m.w.N. Dass der Kläger sich etwa längere Zeit mit mehreren intensiv und anhaltend rauchenden Personen in einem sehr kleinen geschlossenen Raum - etwa in einem Pkw - aufgehalten hätte, wo es infolge der starken Rauchentwicklung zu Schleimhautreizungen und anderen Missempfindungen gekommen wäre, kann nicht unbesehen angenommen werden, zumal sich der Kläger hierzu auch in keiner Weise eingelassen hat. Abgesehen davon bestünde jedenfalls bei einer solchermaßen gesteigerten freiwilligen Exposition mit cannabinoidhaltigem Rauch, die zu einer fahrerlaubnisrechtlich relevanten Konzentration auch des psychoaktiven Cannabisinhaltsstoffes THC geführt hat, kein überzeugender Grund, die betreffende Person bzw. die von ihr ausgehenden rauschbedingten Gefahren für den Straßenverkehr anders zu gewichten als bei einem aktiven Cannabisraucher. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, Rn. 43, juris. Der Kläger hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass es sich um einen Erstkonsum gehandelt habe. Es ist jedoch auch ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Dies sollte dem Betreffenden schon wegen der Singularität dieses Vorganges unschwer möglich sein. Tut er dies wider Erwarten nicht, können hieraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 21, juris. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste, Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 33, juris und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 23, juris. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Verfügung begegnen auch die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.