Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 22. Oktober 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5 / 6 , die Beklagte zu 1 / 6 . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) entschied mit Bescheid vom 22. Oktober 2018, auf den wegen der Einzelheiten gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird, über den Asylantrag des Klägers. Das Gericht folgt den Feststellungen dieses Verwaltungsaktes und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer Darstellung des Tatbestands ab. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 24. Oktober 2018 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger hat am 6. November 2018 Klage erhoben und ursprünglich beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Oktober 2018 die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen. Hinsichtlich der beiden erstgenannten Klagebegehren hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 22. Oktober 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2022 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden war. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 22. Oktober 2018 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681 Rn. 212. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist aus den vorgebrachten Gründen zu verneinen. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-) besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Die familiären Unterhalts- und Unterstützungsobliegenheiten, die in der konkret erwartbaren Rückkehrsituation ein Familienmitglied treffen und deren Erfüllung sich notwendig – positiv wie negativ – auf den gesamten Familienverband auswirkt (z. B. Anforderung an „familientaugliche“ Unterkunftsverhältnisse, Versorgungsprobleme, geringere räumliche Flexibilität), prägen zumindest normativ die Rückkehrsituation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung. Der Kläger würde nach der Überzeugung des Gerichts nach der Rückkehr nach Mogadischu oder in einen anderen Teil von Süd- und Zentralsomalia, wie seiner Heimatstadt K. , einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Hierbei geht die schlechte humanitäre Lage aber gerade nicht von einem Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG aus. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia wie folgt dar: Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 28. Juni 2022 (Stand Mai 2022), S. 4. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Vgl. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 28. Juni 2022 (Stand Mai 2022), S. 23 f. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist wiederum bei der Rückkehrunterstützung nach Mogadishu nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 28. Juni 2022 (Stand Mai 2022), S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 219 f. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer. Daher siedeln sich manche von ihnen in IDP (Internally Displaced People)-Lagern an, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 219, in denen extrem harte Bedingungen herrschen. Vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32. Rückkehrer befinden sich daher in einer besonders prekären Situation. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 28. Juni 2022 (Stand Mai 2022), S. 24; Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Mogadishu als dem Ort, an dem die Abschiebung endet, nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern und würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Hierbei ist eine Rückkehr des Klägers allein zugrunde zu legen, da es sich bei seiner Frau, die er nach islamischer Tradition geheiratet hat, und seinem Sohn nicht um eine in Deutschland gelebte Kernfamilie handelt, die einer realitätsnahen Rückkehrprognose mit zugrunde zu legen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass seine Frau und sein Sohn in Schweden wohnen und er seine Frau persönlich nur zwei Mal in Deutschland gesehen hat. Es besteht damit weder eine häusliche Gemeinschaft noch ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf, das eine gemeinsame Rückkehr mitsamt den gegenseitigen Abhängigkeiten einer Solidargemeinschaft wahrscheinlich erschienen ließe. Doch auch unter Zugrundelegung seiner alleinigen Rückkehr und damit der Verantwortung nur für seine eigene Person und nicht noch zwei weitere von ihm abhängige Personen ergibt sich, dass prognostisch eine zumindest vorübergehende Sicherstellung des Existenzminimums in Somalia nicht gewährleistet erscheint. Der Kläger ist zwar gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er hat aber nur eine geringe Schulbildung und keine richtige Ausbildung. Er hat zeitweise als Friseur und nunmehr als Lagerhelfer gearbeitet. Er hat Somalia vor mehr als sechs Jahren verlassen und hat keinerlei eigene Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in Mogadischu. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind darüber hinaus stark limitiert. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 195; ACCORD, Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und RückkehrerInnen; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure, S. 23. Eine Arbeit zu finden ist schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Um ein Auskommen zu erwirtschaften, braucht es in der herausfordernden Umgebung der Hauptstadt ein funktionierendes Netzwerk oder ausreichend finanzielle Mittel, um für Unterstützung bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit bezahlen zu können. Vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia, Höhe von Einkommen, Rolle des Clans am Arbeitsmarkt, 2. November 2020, S. 1 ff.; Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-Finding mission to Mogadishu in March 2020, Securitiy Situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7. August 2020, S. 33 f., 43. Der Kläger kann jedoch nicht auf ein solches belastbares Netzwerk in der Hauptstadt zurückgreifen. Der Kläger hat sowohl nach Aktenlage als auch nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung weder Freunde noch Familie in Mogadischu. Zudem gehört er dem Clan der Gabooye an. Dieser Clan stellt einen sogenannten Minderheitenclan dar, der zu den vulnerablen Gruppen gehört und nur im Schatten der dominanten Mehrheitsclans existiert. Bei den Gabooye (auch als Madhibaan bezeichnet) handelt es sich um eine berufsständische Gruppe, wobei die Bezeichnung „Gabooye“ als Dachbegriff für bestimmte Minderheitengruppen verwendet wird. In der Vergangenheit wurden vor allem die ethnischen Gruppen Madhibaan und Muse Diriye mit dem Begriff „Midgaan“ belegt, der negativ konnotiert ist (er bedeutet „unberührbar“ oder „ausgestoßen“) und der mittlerweile durch den Begriff „Gabooye“ ersetzt wurde. Die Mitglieder dieser Gruppen gehören „Berufskasten“ an, die sich über die Ausübung ihrer traditionellen Berufe definieren. Angehörige dieser Gruppen arbeiten traditionell als Friseure, Schmiede, Metallbearbeiter, Färber, Schuhmacher und Töpfer. Neben den handwerklichen Berufen sind sie auch als Jäger, Viehhüter, Bauern und Beschneider tätig. Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Abstammung und Sprache nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf den Propheten Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als „unrein“ angesehen. Die meist schlechtere Bildung macht es für Minderheitenangehörige tendenziell schwieriger, eine Arbeitsstelle zu finden. Hinzu kommt, dass bei Anstellungen weiterhin häufig nach der Clanzugehörigkeit gefragt wird. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 135; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 28 K 583.17 A –, juris, Rn. 74. Eine Unterstützung des Klägers durch andere Mitglieder der Gabooye lässt sich nicht annehmen. Dieser Clan erscheint ohne die Kenntnis und das Vorhandensein konkreterer Verbindungen nicht ausreichend stark, um dem Kläger hinreichende Unterstützung zum Lebensunterhalt zu gewähren oder ihm jedenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt vermitteln zu können, was den Kläger in die Lage versetzen könnte, sein Existenzminium selbständig zu sichern. Die Angehörigen dieses Clans werden trotz erkennbarer Verbesserungen in weiten Teilen des wirtschaftlichen Lebens weiterhin diskriminiert. Der Kläger kann auch nicht auf eine Rückkehr bspw. in seine Heimatstadt K. verwiesen werden. Zum einen hat er auch dort nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Familienangehörigen mehr, an die er sich wenden könnte. Zudem gibt es keine sicheren Reisemöglichkeiten in Somalia, auf die der Kläger verwiesen werden könnte. Insbesondere die Sicherheitslage auf dem Landweg raus aus Mogadischu, bspw. entlang der Straße Mogadishu – Balcad – Jowhar, hat sich wieder verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher. Vgl. EASO, COI Report, Somalia Actors, Juli 2021, S. 93; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 48, 50. Auch auf eine Niederlassungsmöglichkeit in anderen Landesteilen Somalias, wie z. B. Puntland, kann vorliegend nicht abgestellt werden. Zum einen hat der Kläger in Puntland nach seinen Angaben zwar eine Schwester und eine Tante, zu denen er Kontakt hat, hat dort aber selbst nie gelebt bzw. ist dort noch nie gewesen. Zum anderen sind selbst bei Unterstellung einer ausreichenden wirtschaftlichen Perspektive auf dem dortigen Arbeitsmarkt und des Rückgriffs auf seine Schwester als familiäres Netz die Reiserouten nicht hinreichend sicher, um den Kläger auf diese Möglichkeit verweisen zu können. Da der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie den letzten gestellten Hilfsantrag. Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist aufzuheben, denn durch die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung entfallen. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Gericht wertet hierbei den vormaligen Hauptantrag des Klägers mit 2 / 3 sowie den weiteren vormaligen Hilfsantrag sowie den einzig aufrecht erhaltenen Hilfsantrag und nunmehrigen Hauptantrag mit jeweils 1 / 6 . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.