Beschluss
22 L 1542/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1118.22L1542.22.00
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Tenor
Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte wird Frau Rechtsanwältin K. M. aus C. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Frau Rechtsanwältin K. M. aus C. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Gründe Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5345/22 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.09.2022 wiederherzustellen, aus den nachfolgenden Gründen Erfolg verspricht. Der Antrag ist zulässig. Die noch von der Antragsgegnerin – zuletzt bis zum 25.11.2022 – erteilte Nichtvollstreckungszusage lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht entfallen. Der Antrag stellt sich auch als begründet dar. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie hier hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 01.09.2022, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Nach diesen Maßstäben überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin voraussichtlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 01.09.2022. Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass, abgestellt auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung, Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen. Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Ordnungsverfügung aufgefordert, die Beisetzung der Urne ihres verstorbenen Halbbruders bei einem Bestatter in Auftrag zu geben und dies durch eine Bescheinigung des beauftragten Bestattungsunternehmens nachzuweisen. Rechtsgrundlage für diese Aufforderung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) i. V. m. § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW). Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht darin, dass entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW die Urne mit der Totenasche innerhalb der benannten Frist von sechs Wochen nicht beigesetzt wurde. Die Pflicht zur Bestattung, die als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW), umfasst im Falle einer Feuerbestattung nach der – wie hier – erfolgten Einäscherung auch die Beisetzung der Totenasche. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind zur Bestattung verpflichtet in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Dass der verstorbene Bruder und die Antragstellerin zwar eine gemeinsame Mutter hatten, jedoch von verschiedenen Vätern abstammen und daher noch Halbgeschwister waren, ändert nichts an dem zu der Antragstellerin bestehenden Verwandtschaftsverhältnis des Verstorbenen. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW, der sich an der zivilrechtlichen Erbfolgeregelung orientiert, vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, Begründung zu § 8 BestG, LT-Drs. 13/2728, Seite 20, unterscheidet, wie auch § 1925 BGB hinsichtlich der Erben zweiter Ordnung, nicht zwischen vollwertigen und halbwürdigen Hinterbliebenen. Diese sind vielmehr gleichermaßen Abkömmlinge der Eltern des Verstorbenen. Die Antragstellerin erfüllt als Halbschwester des Verstorbenen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW und ist demnach grundsätzlich auch bestattungspflichtig. Denn vorrangig zur Bestattung verpflichtete Personen (Ehegatten, Kinder, Eltern des Verstorbenen) existieren nicht (mehr), was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz für die Bestattungspflicht nicht vor. Dennoch bestehen – nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Denn die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall den Sachverhalt – im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – nur unzureichend ermittelt, was nach bisheriger Sachlage zu einer fehlerhaften Entscheidung geführt hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbe- und Auffindungsortes die Bestattung nur zu veranlassen, soweit die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Dieses Subsidiaritätsprinzip beeinflusst das Entschließungsermessen, d. h. das Ermessen, ob sie ordnungsbehördlich Einschreiten und die notwendigen Maßnahmen nach § 14 OBG NRW überhaupt treffen will. Sind nämlich danach vorrangig die Angehörigen zur Bestattung eines Leichnams verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht der Gemeinde erst ein, wenn feststeht, dass jene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Das aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen auf eine würdige Bestattung, die seinen etwaigen Wünschen möglichst Rechnung trägt, als auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge für ihr verstorbenes Familienmitglied bedingen, dass die Ordnungsbehörde erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zur Gefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 – 19 A 3665/06 –, juris, Rn. 24 ff. Dem aus diesen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern folgenden Subsidiaritätsprinzip liegt im Hinblick auf den Würdeschutz die Erwägung zugrunde, dass in der Regel nur die Angehörigen dazu beitragen können, einen (bekannt gewordenen) Willen des Verstorbenen zur Art und Ort der Bestattung zu verwirklichen. Die Bestattung des Verstorbenen durch seine Angehörigen kann dessen Würde jedoch auch dann besser waren, wenn er zu Lebzeiten kein Willen hinsichtlich der Einzelheiten seiner Bestattung gebildet hat oder ein solcher Wille nicht bekannt geworden ist. Denn es ist entsprechend den tradierten Anschauungen des ganz überwiegenden Teils der Bevölkerung und nach alltäglicher Praxis davon auszugehen, dass die Angehörigen ihrem verstorbenen Familienmitglied auch in diesem Fall eine würdige Bestattung bereiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 – 19 A 571/00 –, juris, Rn. 28. Die Art und Weise, in der die Ordnungsbehörde bei der Ermittlung von Angehörigen vorzugehen hat, bestimmt sich nach den §§ 24, 26 VwVfG NRW. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und bedient sich nach pflichtgemäßem Ermessen der erforderlichen Beweismittel. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein, d. h. unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Gewichtigkeit des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Grundsatzes eines sinnvollen Einsatzes des Verwaltungsaufwandes angemessen sein. Die Ermittlung muss umso eingehender sein, je schwerwiegender die tatsächlichen oder rechtlichen Folgen der zu treffenden Entscheidung sind. Daraus ergibt sich, dass die Behörde nach Auffinden der Leiche wegen der daraus folgenden Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen muss, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten. Diese Verpflichtung setzt sich – aus den eingangs genannten Gründen – nach einer im Wege des Sofortvollzuges erfolgten Einäscherung im Hinblick auf die im Falle einer Feuerbestattung zur Bestattungspflicht gehörende Beisetzung der Totenasche fort. Zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung gehört insbesondere die Einsicht in das Melderegister und in das Telefonnummernverzeichnis des (bekannten) Wohnortes und/oder Geburtsortes des Verstorbenen sowie eine Kontaktaufnahme mit dem (Geburts-) Standesamt, unter Umständen auch eine Nachfrage bei etwaigen Sozialleistungsträgern. Ergeben sich aus diesen Erkenntnisquellen Hinweise auf etwaige Verwandte des Verstorbenen hat die Behörde diesen im Rahmen des zumutbaren nachzugehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 – 19 A 3665/06 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Köln, Beschluss vom 28.05.2014 – 9 L 495/14 –, m. w. N. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall zunächst am 08.06.2022 in M1. eine Geburtsurkunde des Verstorbenen angefordert bzw. das komplette Familienbuch, sollten der Verstorbene oder seine Eltern in M1. geheiratet haben. Aufgrund dieser Anforderung wurde der Antragsgegnerin auf dem Postwege nur eine Geburtsurkunde des Verstorbenen übersandt, die am 01.07.2022 einging. Auf dieser ist (als Anhang) die Eheschließung der Eltern des Verstorbenen (L. I. X. und N. X. , geborene I1. , am 00.00.1947 in L1. , Nr. 000) und des Verstorbenen selbst mit Frau N. M2. I2. in T. vermerkt. Beim Standesamt L1. hat die Antragsgegnerin – nach vorangegangener Meldeanfrage zur Antragstellerin – am 09.06.1922 eine Geburtsurkunde der Antragstellerin angefordert, bzw. das komplette Familienbuch, sollten die Antragstellerin oder ihre Eltern in L1. geheiratet haben. Die Antragstellerin war der Antragsgegnerin mit Name und Anschrift aufgrund eines im Nachlass des Verstorbenen befindlichen Briefes der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 bekannt. Mitgeteilt wurde vom Standesamt L1. , eingehend bei der Antragsgegnerin am 07.07.2022, dass im Heiratsregister zu den Eltern der Antragstellerin – neben der Antragstellerin und dem Verstorbenen als Sohn aus erster Ehe der Mutter – keine weiteren Kinder vermerkt sind und zu der Antragstellerin keine Eheschließung aufgeführt ist. Im Folgenden hat die Antragsgegnerin (erst) am 26.07.2022 ein Familienbuch zum Verstorbenen in T. angefordert, das schließlich am 15.08.2022 bei der Antragsgegnerin einging. Aus diesem geht hervor, dass die Ehe des Verstorbenen seit dem 13.01.1976 geschieden und kinderlos geblieben ist. Die Antragsgegnerin hat sich sodann erstmals mit Anhörungsschreiben vom 16.08.2022 betreffend die streitgegenständliche Ordnungsverfügung an die Antragstellerin gewandt. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Geschwistern väterlicherseits lagen bis dahin offenkundig nicht vor. Jedoch hätte die Antragsgegnerin möglicherweise über eine Anfrage betreffend die Eheschließung des Vaters des Verstorbenen, zu der ausweislich der Geburtsurkunde des Verstorbenen Angaben vorlagen, beim Standesamt L1. weitere Daten (auch) zum Vater des Verstorbenen und möglicherweise Angaben zu dessen eventuellen weiteren Eheschließungen und weiteren Kindern erlangen können. Denn nach der Rechtsprechung muss die Behörde wegen der Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin die Ermittlungen zunächst im erforderlichen Maße vorgenommen hat und aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ein Mehr an Ermittlungen veranlasst war, insbesondere keine weiteren Ermittlungen im Hinblick auf die väterliche Seite des Verstorbenen, so muss doch angenommen werden, dass weitergehende Ermittlungen jedenfalls vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 01.09.2022 aufgrund vorangegangener Äußerungen der Antragstellerin zu etwaigen weiteren Halbgeschwistern des Verstorbenen veranlasst waren. Denn das Sozialamt der Antragsgegnerin teilte dem Friedhofs- und Bestattungsamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.08.2022 in diesem Zusammenhang mit, die Antragstellerin habe dort im Rahmen der Beantragung der Übernahme der Bestattungskosten mitgeteilt, es gebe wohl noch weitere Halbgeschwister. Des Weiteren erhielt die Antragsgegnerin am 25.08.2022 vom Bestattungsunternehmer L2. ein Schreiben der Antragstellerin zugeleitet, in dem es ebenfalls heißt, wahrscheinlich gebe es weitere Erben, u.a. zwei Halbgeschwister vom Vater des Halbbruders. Dem hätte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung zunächst nachgehen müssen. Stattdessen hat die Antragsgegnerin ohne weitere Rückfragen bei der Antragstellerin oder sonstige Ermittlungsmaßnahmen am 01.09.2022 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erlassen. Die Antragsgegnerin hat demnach den Sachverhalt – im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung – entgegen §§ 24, 26 VwVfG NRW unzureichend ermittelt. Dies stellt sich – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – auch nicht als nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn offensichtlich wäre, dass die Verletzung der Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, sich also nicht ausgewirkt hat. Dies kann hier jedoch so bislang nicht festgestellt werden. Denn bei der Ermittlungen von weiteren (Halb-)Geschwistern wäre es zu einer Inanspruchnahme der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung möglicherweise gar nicht gekommen, u.a. dann nicht, wenn ein/e weitere/r (Halb-)Bruder bzw. Schwester nach Anhörung die Beisetzung des Verstorbenen – in Ausübung seines/ihres aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Totenfürsorgerechtes für das verstorbene Familienmitglied und zwecks Wahrung des Rechtes des Verstorbenen auf eine würdige Bestattung – in Auftrag gegeben hätte. Denn das Subsidiaritätsprinzip beeinflusst – wie ausgeführt – das Entschließungsermessen. In Ansehung dessen bestehen nach summarischer Prüfung Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Denn die Antragsgegnerin hat ihr Entschließungsermessen, d. h. die Entscheidung gegenüber der Antragstellerin vorzugehen, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen und damit fehlerhaft ausgeübt. Denn eine Entscheidung über die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Antragstellerin konnte die Antragsgegnerin ohne vorherige Ermittlungen zu und Anhörung von hier möglich erscheinenden weiteren bestattungspflichtigen Angehörigen nicht sachgerecht treffen. Zu einer Inanspruchnahme der Antragstellerin wäre es aber auch dann nicht gekommen, wenn sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Auswahlermessens für eine Inanspruchnahme einer/s möglicherweise vorhandenen weiteren Bestattungspflichtigen entschieden hätte. Sollte sich im Zuge der nunmehr anlässlich des vorliegenden Eilverfahrens aufgenommenen behördlichen Ermittlungen zu (Halb-)Geschwistern väterlicherseits herausstellen, dass es tatsächlich – wie von der Antragstellerin angegeben – einen oder mehrere weitere gleichrangig bestattungspflichtige Geschwister des Verstorbenen gibt, hätte die Antragsgegnerin sodann auch erstmals ihr Auswahlermessen auszuüben. Da die Antragsgegnerin angenommen hat, dass die Antragstellerin die einzige bestattungspflichtige Angehörige ist, lässt sich der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung keine dahingehende Ermessensausübung entnehmen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO käme daher nicht in Betracht. Dabei sieht es die Kammer nach summarischer Prüfung als eine denkbare Möglichkeit der Ausübung des Auswahlermessens an, gleichrangig bestattungspflichtige Personen nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Zwingend erscheint die Inanspruchnahme aller gleichrangig bestattungspflichtigen Angehörigen der Kammer aus folgenden Gründen jedoch nicht: Die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme nur einer/s von mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen steht einem Ausgleichsanspruch der/s in Anspruch genommenen gegenüber einer/m oder mehreren weiteren gesamtschuldnerisch haftenden Pflichtigen nicht entgegen. Eine kostenmäßige Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht nicht sondergesetzlich geregelt. Eine ausdrückliche Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher findet sich auch nicht im OBG NRW und auch nicht im VwVG NRW bzw. in der VO VwVG NRW. Geregelt ist diese in § 28 Abs. 2 GebG NRW nur für die anfallenden Gebühren und Auslagen. Verbreitet wird insoweit vertreten, dass mehrere polizei- bzw. ordnungspflichtigen Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris, Rn. 18; VG München, Beschluss vom 10.11.2011 – M 12 K 11.3241, –, juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteil vom 05.09.2012 – W 2 K11.132 –, BeckRS 2012,59105; VG Saarlouis, Urteil vom 14.01.2014 – 3 K 956/13 –, LKRZ 2014, 214; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2012 – 14 K 2308/11 –, Juris; so auch Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl., Kap. 5, Rn. 84. Soweit dem entgegengehalten wird, der Bundesgerichtshof habe (bislang) ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint in Fällen, in denen die gesetzliche Polizei- und Ordnungspflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert war, denn es sei zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen, – so auch die Auffassung der Antragsgegnerin – wird dies von der Kammer nicht geteilt. Denn es ergibt sich die Pflicht, die Bestattung vorzunehmen, für jeden einzelnen von mehreren gleichrangigen Angehörigen, bereits unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW. Einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bedarf es auch für die Sekundärebene der Kostentragungspflicht wohl schon deshalb nicht. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheides gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse, anders als in den vom BGH (u.a. mit Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84) behandelten Fällen, nichts bei. Im Übrigen war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen den zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren Störer zu bewerten war. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Demnach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig Verpflichteten und gleichstufig Haftenden ausgeschlossen ist. So schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris, Rn. 23 f. Dies gilt auch in Ansehung polizei- und ordnungsrechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers nach § 39 Abs. 1a OBG NRW ordnet § 42 Abs. 2 OBG NRW im Wege einer Rechtsfolgenerweisung die Kostentragung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an. Mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner. Ist danach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller gleichrangig Bestattungspflichtigen auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein eines Bestattungspflichtigen nichts entgegen. Im Übrigen kann die/der allein herangezogene Bestattungspflichtige nicht nur auf einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verwiesen werden. Auch ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 676 BGB kommt wohl in Betracht. Denn eine/r von mehreren Bestattungspflichtigen besorgt nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der/des anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet. Ein entgegenstehender Wille der/des Anderen wäre nach § 679 BGB unbeachtlich, da das Handeln im öffentlichen Interesse liegt. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des §§ 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris, Rn. 27 f. Ginge die Antragsgegnerin im Rahmen einer vorzunehmenden Störerauswahl dennoch davon aus, dass sie mit Blick auf § 426 BGB zwingend alle gleichrangig Bestattungspflichtigen nebeneinander per Ordnungsverfügung heranziehen muss, bestünden nach Auffassung der Kammer Bedenken hinsichtlich einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, da die Antragsgegnerin eine nach obigen Ausführungen eine nicht zu rechtfertigende Ermessensbeschränkung annehmen würde. Das bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt wäre, alle Bestattungspflichtigen nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Eine darüber hinausgehende Interessenabwägung ginge hier ebenfalls zulasten der Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt eine Nichtvollstreckzusagen erteilt bzw. verlängert. Auch erfordert das Recht der Totenruhe des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG - unter Berücksichtigung der vorliegenden zeitlichen Gegebenheiten - bislang keine anderslautende Entscheidung. Zwar sieht § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW für die Beisetzung der Totenasche eine sechswöchige Frist nach Einäscherung vor, die bereits abgelaufen ist. Diese kann jedoch nach § 13 Abs. 3 Satz 3 BestG NRW auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse verlängert werden. Ein unangemessen langes Hinausschieben der Beisetzung der Totenasche wird hier bislang nicht angenommen. Zugleich geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin alles zumutbare unternehmen wird, den Angaben der Antragstellerin zügig nachzugehen. Dies dient zudem der Wahrung des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Totenfürsorgerechts der möglichen weiteren Angehöriger, wenn diesen die Möglichkeit gegeben wird, die Totenasche des Verstorbenen beisetzen zu lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.