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Beschluss

22 L 591/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0614.22L591.23.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.075,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.075,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31. März 2023 (Az. 22 K 1687/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2023 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, weil kein öffentliches Interesse an dessen sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt aus diesem Grund regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelöste Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vorzunehmen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag abzulehnen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21. März 2023 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass die besondere Eilbedürftigkeit sich im vorliegenden Fall bereits aus dem in der Menschenwürde wurzelnden Achtungsanspruch des Verstorbenen ergebe und der nordrhein-westfälische Gesetzgeber aus diesem Grund in § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW eine Beisetzungsfrist von sechs Wochen geregelt habe. Sie führte weiter aus, dass diese Frist durch die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Klage ggf. um ein Vielfaches überschritten werde. Zusammenfassend hob die Antragsgegnerin hervor, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der vorbezeichneten Rechtspositionen das private Interesse der Antragstellerin, den Aufwand und die Kosten einer Beisetzung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren zu vermeiden, überwiege. Die sodann durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die Beisetzungsanordnung aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21. März 2023 bei summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig erweist. Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Beisetzungsanordnung kann es vorliegend dahinstehen, ob es eine Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW darstellt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwar ein Anhörungsschreiben vom 9. Februar 2023 zugesandt hatte, sodann aber auf deren schriftliche Nachfrage vom 12. Februar 2023, ob es sich hierbei mit Blick auf die Einstellungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln in den Verfahren 22 K 5345/22 und 22 L 1542/22 vom 19. Dezember 2022 um einen Versehen handele, vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht mehr reagiert hat. Selbst wenn dies im Ausgangspunkt als Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu qualifizieren sein sollte, wäre ein etwaiger Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt worden, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Vortrag der Antragstellerin nunmehr in den Erwiderungen zu deren Eilrechtsantrag inhaltlich auseinandergesetzt hat und auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris, Rn. 7. Ferner bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21. März 2023. Die Anordnung, die Beisetzung der Urne des Verstorbenen, der der Halbbruder der Antragstellerin war, binnen sieben Tage bei einem Bestatter in Auftrag zu geben und dies durch eine Bescheinigung des beauftragten Bestattungsunternehmens nachzuweisen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die gesamte objektive Rechtsordnung, d. h. auch die im Zusammenhang mit Bestattungen bzw. Beisetzungen von Urnen zu beachtenden Normen des nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetzes. Bei Erlass der Ordnungsverfügung am 21. März 2023 hatte sich bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit realisiert, weil zu diesem Zeitpunkt die in § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW vorgesehene bestattungsrechtliche Pflicht, die Totenasche eines Verstorbenen innerhalb von sechs Wochen beizusetzen, schon verletzt war. Schließlich war der Leichnam des Bruders der Antragstellerin bereits am 23. Juni 2022 eingeäschert worden. Die Antragstellerin ist als Schwester des Verstorbenen auch die richtige Adressatin der Beisetzungsanordnung, weil sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW bestattungspflichtig ist. Danach sind zur Veranlassung der Bestattung in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder verpflichtet. In Ermangelung vorrangig Bestattungspflichtiger ist es Aufgabe der Geschwister, also auch der Antragstellerin, die Bestattung durchzuführen. Die Einwände der Antragstellerin gegen ihre Bestattungspflicht greifen nicht durch. Zunächst wird die Bestattungspflicht der Antragstellerin nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass neben ihr noch drei weitere Halbgeschwister des Verstorbenen leben. Diese sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW gleichrangig bestattungspflichtig. Ist die Antragstellerin tatsächlich ordnungspflichtig, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, auch sie als Adressatin der Ordnungsverfügung in Anspruch zu nehmen. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 23 L 118/23 –, juris, Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 7 K 1523/14 –, juris, Rn. 28. Mit Blick auf die bestehende Bestattungspflicht der Antragstellerin ist auch die ihrerseits vorgetragene mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht relevant. Die Bestattungspflicht knüpft allein an die über den Tod hinaus wirkenden familienrechtlichen Verhältnisse an. Diese bestehen unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Bestattungspflichtigen. Das Bestattungsgesetz begründet eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit und dient der Gefahrenabwehr. Die Bestattungspflicht erfüllt in Verbindung mit den Fristen des § 13 Abs. 3 BestG NRW den ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße und zeitige Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten und so sicherzustellen, dass von einem Leichnam keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 14 K 4511/12 –, juris, Rn. 52. Im Fall einer tatsächlichen fehlenden Leistungsfähigkeit der Antragstellerin besteht im Übrigen die Möglichkeit, dass der Sozialhilfeträger die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII übernimmt. Sächs. OVG, Beschluss vom 9. März 2018 – 3 A 1057/17 –, juris, Rn. 12. Überdies stellt sich die Inanspruchnahme der Antragstellerin vorliegend auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Es ist insbesondere – anders als bei der Beisetzungsanordnung vom 1. September 2022, die Gegenstand der Verfahren 22 K 5345/22 und 22 L 1542/22 war – keine fehlerhafte Ausübung des Entschließungsermessens erkennbar. Denn die Antragsgegnerin hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt entsprechend den Vorgaben nach §§ 24, 26 VwVfG NRW vor Erlass der streitgegenständlichen Beisetzungsanordnung vom 21. März 2023 hinreichend ausermittelt. Auf diese Weise hat sie von drei weiteren Halbgeschwistern des Verstorbenen Kenntnis erlangt und diesen im Rahmen einer Anhörung sodann ergebnislos die Möglichkeit eingeräumt, die Beisetzung der Urne des Verstorbenen zu veranlassen. Es erweist sich ferner auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin neben der Antragstellerin gleichzeitig auch die drei weiteren Halbgeschwister des Verstorbenen jeweils per Ordnungsverfügung zur Beisetzung der Urne des Verstorbenen herangezogen hat. Da alle vier Halbgeschwister des Verstorbenen – wie dargelegt – gleichrangig zur Bestattung verpflichtet sind, kann die Antragsgegnerin grundsätzlich auch jeden der vier Halbgeschwister hinsichtlich der Beisetzung der Urne vollständig in Anspruch nehmen. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung dieser Vorgehensweise ausgeführt hat, dass die gleichzeitige Inanspruchnahme sämtlicher Bestattungspflichtiger der effektiven Gefahrenabwehr diene, stellt dies eine ordnungsgemäße Ausübung ihres Auswahlermessens dar. Die Antragstellerin vermag insoweit auch mit dem Argument, die Unsinnigkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Halbgeschwister des Verstorbenen zeige sich bereits anhand der Regelung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 21. März 2023, nicht durchzudringen. Diese Regelung, wonach die Ordnungsverfügung gegenüber der Antragstellerin unwirksam wird, sobald einer der übrigen Bestattungspflichtigen die Beisetzung veranlasst hat, trägt vielmehr lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Beisetzung der Urne als vertretbare Handlung zwar mehreren Bestattungspflichtigen ordnungsbehördlich aufgegeben werden kann, allerdings nur einmal tatsächlich durchgeführt werden kann. Mit Blick auf die dargelegte Unbedingtheit der Bestattungspflicht und die grundsätzliche Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII musste die Antragsgegnerin sich vor Heranziehung der Antragstellerin vorliegend auch nicht zunächst mit den Vermögensverhältnissen der übrigen drei Halbgeschwister auseinandersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Danach war hier entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte der in der Hauptsache anzusetzenden voraussichtlichen Kosten der Urnenbeisetzung in Höhe von 2.150,00 Euro festzusetzen, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt und eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erstrebt war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.