Beschluss
6 L 1743/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1123.6L1743.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5913/22 gegen die Ordnungsverfügung vom 27.09.2022 des Antragsgegners wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5913/22 gegen die Ordnungsverfügung vom 27.09.2022 des Antragsgegners wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3278/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.09.2022 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, hat Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 27.09.2022 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Der Rechtsbehelf des Antragstellers wird mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Als Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV in Betracht. Nach diesen Bestimmungen ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Die materiellen Voraussetzungen für die mit Verfügung vom 27.09.2022 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen jedoch wahrscheinlich nicht vor. Ungeeignet ist u. a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Der Antragsteller ist voraussichtlich nicht gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde u. a. dann auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist, BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 817/01 –, juris, Rn. 4. Rechtswidrig ist eine Begutachtungsanordnung, wenn sie nicht formell und materiell rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2021 – 11 CS 21.515 –, juris, Rn. 22 m. w. N. So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Begutachtungsanordnung vom 16.05.2022 erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig, da sie gegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verstößt. Nach dieser Vorschrift legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.02.2013 – 16 E 1257/12 –, juris, Rn. 4 f., und vom 10.09.2014 – 16 B 912/14 –, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ordnet an, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Festlegung der zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen hat. Der Beibringungsanordnung muss sich – mit anderen Worten – zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 9. Ausgehend davon ist die Begutachtungsaufforderung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 11, nicht materiell rechtmäßig ergangen. Als Grundlage für die Anordnung kommt § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Betracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann ein Gutachten angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weitere Zweifel an der Fahreignung liegen dabei in jedem Fall vor, wenn zu dem gelegentlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV das Fehlen einer Trennung von Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr hinzutreten könnte, da in diesem Fall sogar die Fahreignung entfallen würde. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nr. 3 ihrer Vorbemerkung für den Regelfall. Gemessen daran geht die erste Frage der Gutachtenanordnung über das erforderliche Maß hinaus. Mit dieser war gefragt, ob der zu Untersuchende trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Mit Blick auf diese Frage bleibt unklar, warum der Antragsgegner einerseits ausweislich der Begründung der Entziehungsentscheidung und wie von der bemühten Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gefordert, von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgeht, in der Frage hingegen lediglich diesbezügliche „Hinweise“ erwähnt. Damit schießt diese erste Frage über das Begutachtungsziel hinaus. Vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 14.12.2020 – W 6 S 20.1831 –, juris, Rn. 46. Denn ein mit der Begutachtung beauftragter Gutachter könnte angesichts der Fragestellung annehmen, dass – entgegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, wonach die gelegentliche Einnahme von Cannabis feststehen muss – lediglich Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum möglich erscheinen lassen. Insoweit könnte er sich zur Erfüllung des Gutachtenauftrags zunächst dazu berufen fühlen, den „Hinweisen“ nachzugehen und das genaue Konsumverhalten des Betroffenen aufzuklären. Ausgehend von dem Standpunkt des Antragsgegners musste der gelegentliche Konsum von Cannabis allerdings feststehen, so dass eine weitere Nachfrage zum Cannabiskonsum des Antragstellers nicht veranlasst war und die betreffende Frage daher unverhältnismäßig ist. Vgl. dazu folgende Entscheidungen, auf die der Antragsteller den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 02.03.2022 hingewiesen hatte: VG Oldenburg (Oldb.), Beschluss vom 26.02.2020 – 7 B 392/20 –, juris, Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2022 – 3 B 11/22 –, BA S. 8. Die Kammer verkennt nicht, dass die hier beanstandete Formulierung der Frage der üblichen Fragestellung zur Abklärung eines fehlenden Trennungsvermögens bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten entsprechen dürfte und bisweilen von der Rechtsprechung für unbedenklich erachtet worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 10; VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 27.07.2020 – 3 K 411/20 –, juris, Rn. 29. Mit Blick auf die bereits dargelegten strengen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung sieht es die Kammer jedoch als unerlässlich an, dass sich die anordnende Behörde auch bei der Formulierung der Gutachtenfragen darüber bewusst ist, welcher Begutachtung sich der Betroffene konkret wird unterziehen müssen. Eine Behörde, die im Hinblick auf den von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV tatbestandlich vorausgesetzten gelegentlichen Cannabiskonsum nur von „Hinweisen“ spricht, weicht die Grenze zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf, der in solchen Fällen heranziehen ist, in denen die gelegentliche Einnahme von Cannabis nicht feststeht, sondern das Konsummuster erst geklärt werden muss, und der (nur) die Einholung eines ärztlichen Gutachtens ermöglicht. Die zu weite Fragestellung führt zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung insgesamt. Dem steht nicht entgegen, dass die zweite Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr führen werde (Frage nur nach dem Trennungsvermögen), ihrerseits nicht zu beanstanden ist. In einer solchen Konstellation kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als der Antragsgegner. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften. Es gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 19 f. m .w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffern 1.5, 46.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.