Urteil
18 K 1972/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1128.18K1972.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist als Einzelkauffrau gewerblich tätig. Als für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist Herr X. P. als Betriebsleiter tätig. Am 12. Dezember 2007 [1] wurde ihr eine erste bis zum 11. Dezember 2009 befristete Mietwagengenehmigung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...01“) erteilt. Zum 1. Juli 2009 wurde diese Genehmigung auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...02“) umgeschrieben. Eine ab dem 11. Dezember 2009 wirkende und bis zum 10. Dezember 2014 befristete Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen betraf zunächst das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...02“), seit dem 29. August 2011 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...03“) und vom 5. August 2013 bis zum 18. November 2014 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...04“) Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 erfolgte eine bis zum 10. Dezember 2014 befristete Erweiterung um ein weiteres Mietwagenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...02“) und ab dem 18. April 2013 um ein dann drittes Mietwagenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...05“). Nachdem sie am 18. November 2014 erstmals eine bis zum 17. November 2016 befristete Taxigenehmigung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...04“) erteilt bekam, erweiterte sie mit Gewerbeummeldung vom 24. November 2014 ihren bisherigen Gewerbebetrieb „Personenbeförderung und Mietwagen, Groß- und Einzelhandel von Rehaartikeln“ um die neue Tätigkeit „Taxi“. Seit dem 25. Mai 2016 wurde für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...04“) das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...06“) als Taxe eingesetzt. Daran anschließend erteilte der Beklagte eine bis zum 10. Dezember 2019 befristete Taxigenehmigung für dieses Fahrzeug. Zum 14. Juni 2017 wurde diese Genehmigung zunächst auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...07“) umgeschrieben, bevor diese bereits wieder am 22. Juni 2017 auf das („...06“) ausgestellt wurde. Eine ab dem 11. Dezember 2014 wirkende und bis zum 10. Dezember 2019 befristete Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen betraf die Mietwagenfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen („...08“) und („...09“). Eine ab dem 22. November 2018 wirkende und bis zum 10. Dezember 2019 befristete Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen betraf das Mietwagenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...10“), so dass seitdem insgesamt fünf Mietwagen- und eine Taxigenehmigung vorlagen Bis 2016 wurde das Unternehmen nach Angaben der Klägerin [2] als reines Familienunternehmen geführt. 2016 wurden dann erstmalig vier Mitarbeiter eingestellt. 2017 wurden ein weiterer Mitarbeiter und 2018 fünf Mitarbeiter zusätzlich beschäftigt. Überwiegend wurde die Tätigkeit der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag als „nebenberuflicher Taxifahrer/Mietwagenfahrer“ beschrieben. Am 17. September 2018 meldete sie mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 das Gewerbe „Taxizentrale“ an. Die Klägerin beantragte unter dem 10. Juli 2019 [3] die Erteilung einer zusätzlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe für den Bereich der Stadt X1. , den der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2019 und dem Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020 ablehnte. Hiergegen erhob die Klägerin die Klage 18 K 805/20. Am 3. Dezember 2019 [4] beantragte die Kläger die Wiedererteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem PBefG für Taxen- und Mietwagenverkehr. Unter dem 4. Dezember 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Die seitens der Beklagten angehörte Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. äußerte Bedenken, da die bisherigen Konzessionen am 10. Dezember 2019 durch Fristablauf erloschen seien. Eine Wiedererteilung scheide daher von vornherein aus. Mit Bescheid vom 16. Januar 2020 lehnte der Beklagte die Wiedererteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe und fünf Mietwagen ab. Zur Begründung führte er aus, die für die Genehmigungsfähigkeit erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die persönliche Zuverlässigkeit seien nicht gegeben. Obwohl der Gewerbezweig des Taxi- und Mietwagenverkehrs aufgrund der hohen Fahrleistung den überwiegenden Anteil der Gewerbetätigkeit einnehme, gehöre die Klägerin nicht der Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr), sondern der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) an. Dadurch habe sie in der Vergangenheit erhebliche Beiträge gespart, da die Beitragssätze der eigentlich zuständigen BG Verkehr erheblich höher seien. Ein Abgleich der festgestellten jährlichen Fahrleistungen mit den angegebenen Lohnkosten zeige ein eklatantes Missverhältnis auf. Daher sei damit zu rechnen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuern und Sozialabgaben nachzuentrichten seien. Die Auswertung der vorgelegten Hauptuntersuchungsberichte und Rechnungen habe zudem ergeben, dass zwischen dem 13. Juni 2016 und dem 22. September 2016 eine unzulässige Manipulation des im Fahrzeug („...04“) eingebauten Wegstreckenzählers vorgenommen worden sei. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen habe am 13. Juni 2019 einen Kilometerstand von 146.954 km auf einer Rechnung erfasst. Am 22. September 2016 wurde auf einer Rechnung in Zusammenhang mit einem durchgeführten Ölwechsel einem Kilometerstand von 59.661 km angegeben. Der reduzierte Kilometerstand werde in der Folge auf anderen Rechnungen und Untersuchungsberichten [5] fortgeführt, so dass kein Ablesefehler vorliege. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 erhob die Klägerin Widerspruch. Unter dem 27. März 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die erteilten Genehmigungen mit Fristablauf am 10. Dezember 2019 erloschen seien und die Klägerin daher nicht mehr berechtigt sei, entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderungen durchzuführen. Mit Bescheid vom 9. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Reduzierung des Wegstreckenzählers nach § 57 StVZO, der nicht mit dem Wegstreckenzähler nach § 30 BOKraft zu verwechseln sei, habe die Klägerin weiterhin nicht nachvollziehbar erklären können. Die zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen beträfen allesamt einen Wegstreckenzähler nach § 30 BOKraft. Die zurückgelegten Jahreskilometer sowie der damit erzielte Umsatzerlös stünden für die Jahre 2016 bis 2018 weiterhin in einem nicht erklärbaren Widerspruch. Die Klägerin hat am 21. April 2020 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt (18 L 741/20). Zur Begründung führt sie aus, die vorgelegten Geschäftsunterlagen seien zueinander schlüssig. Dies gelte insbesondere für die Lohnabrechnungen [6] . Die Tachoeinheit sei auf Anraten der Firma Auto T. GmbH erfolgt und von der Firma D. durchgeführt worden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 den Beklagten zu verpflichten, ihr entsprechend ihrer Anträge vom 3. Dezember 2019 eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe gemäß § 47 PBefG und mit fünf Mietwagen nach § 49 PBefG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den erlassenen Bescheiden sowie in den Verfahren 18 K 805/20 und 18 L 741/20. Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 hat die Kammer den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (18 L 741/20) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde (13 B 860/20) ist erfolglos geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Eilverfahrens 18 L 741/20 sowie des Verfahrens 18 K 805/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und im Übrigen auch zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte (Wieder-) Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe und fünf Mietwagen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Soweit sie ausdrücklich eine Wiedererteilung der ihr bis zum 10. Dezember 2019 befristet ausgestellten Genehmigungen verlangt, fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Antragstellung. § 14 Abs. 2 PBefG sieht für die Prüfung der Voraussetzungen für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr grundsätzlich ein Anhörungsverfahren vor, in dem die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören sind und ggf. auch weitere Stellen gehört werden können. Auch wenn die Äußerungsfrist der angehörten Stellen begrenzt ist (§ 14 Abs. 4 PBefG), ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nicht von einer Erteilung der Genehmigung umgehend nach Eingang des Antrags ausgehen kann, sondern mit einer gewissen Dauer des Genehmigungsverfahrens rechnen muss. Es obliegt daher dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann. Vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 11 ZB 16.1703 – juris Rn. 22. Diesen Anforderungen genügt ein Antrag auf Wiedererteilung eine Woche vor Ablauf der Befristung nicht. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen bzw. Mietwagen. Grundlage für die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1,§ 47 PBefG erforderlichen Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind § 12, § 13 und § 15 PBefG. Gleiches gilt für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3,§ 49 PBefG erforderlichen Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG die Genehmigung zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 13 A 3388/03 – juris Rn. 34 ff. Die Genehmigung ist demnach u.a. nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG kumulativ erfüllt sind. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG u.a. nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Sofern – wie hier – ein Geschäftsführer den Betrieb mitführt, ist bereits die Unzuverlässigkeit entweder des Unternehmers oder des Geschäftsführers ausreichend, um die Genehmigung versagen zu müssen. Anders als hinsichtlich der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG geforderten fachlichen Eignung genügt eine alternative Zuverlässigkeit nicht. Vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 – 13 B 860/20 – n.v., und vom 21. August 2019 – 13 A 1680/18 – juris, Rn. 18 f., m.w.N. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – vom 15. Juni 2000, zuletzt geändert durch Art. 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), näher konkretisiert. Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) PBZugV. Gleiches gilt für schwere Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) PBZugV) und Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV). Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten in Betracht. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 13 A 1675/16 – juris Rn. 3 und vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 – juris Rn. 3 ff. Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV: „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 13 A 28/18 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 – juris Rn. 7. Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen gerechtfertigt ist, ist aber auch vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung bzw. der Widerruf der Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht auf Berufswahl und zugleich in die private und ggf. familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 13 A 28/18 – juris Rn. 33. Gemessen daran ist die Klägerin aus mehreren Gründen unzuverlässig. Die Klägerin hat jedenfalls 2016 bis 2019 Personen mit der Fahrgastbeförderung beauftragt, die die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht bzw. nicht im gesamten Zeitraum besaßen. So stellte die Klägerin Herrn G. P1. mit Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 als „nebenberuflicher Taxifahrer/Mietwagenfahrer“ ein, obwohl dieser unstreitig erst am 21. November 2019 die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis erteilt bekam. Den tatsächlichen Einsatz des Herrn G. P1. bestätigte die Klägerin selbst durch im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stundenzettel, wonach Herr G. P1. 2016 insgesamt 49 Stunden, 2017 insgesamt 159 Stunden, 2018 insgesamt 249 Stunden und 2019 insgesamt 278 Stunden für sie gearbeitet hatte. Vergleichbares gilt für Herrn X2. S. , der nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten erst seit dem 18. Oktober 2019 eine erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und trotzdem bereits zum 1. Oktober 2018 als „nebenberuflicher Taxifahrer/Mietwagenfahrer“ eingestellt wurde. Nach eigenen Angaben der Klägerin leistete dieser 2018 insgesamt 145 Stunden und 2019 insgesamt 239 Stunden. Schließlich besaß auch Herr E. W. jedenfalls bis Mai 2020 keine entsprechende Erlaubnis. Auch mit diesem schloss die Klägerin am 21. Oktober 2019 einen „Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung im Taxi- bzw. Mietwagengewerbe“ und Herr W. leistete 2019 insgesamt 32 Stunden. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt wurde, „die mit Schriftsatz vom 20. August 2020 benannten Zeugen G. P1. , B. D1. , Manfred P1. , X2. S. , E. W. sowie X. P. zu dem dort enthaltenden Sachvortrag als Zeugen zu laden“, war diesem Antrag bzgl. der Herren B. D1. , N. P1. und X. P. bereits deshalb nicht nachzugehen, da es um deren Tätigkeiten vorliegend nicht geht. Da die Klägerin aber selbst im Schriftsatz vom 20. August 2020 nicht vorträgt, dass die Herren G. P1. , X2. S. und E. W. entgegen den klägerseits vorgelegten Arbeitsverträgen nicht als „Taxifahrer/Mietwagenfahrer“ bzw. „im Taxi- bzw. Mietwagengewerbe“ tätig gewesen sein sollen, behauptet sie selbst keinen anderen Sachverhalt, als dieser vorliegend zu Grunde gelegt wird. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich des Weiteren aus dem Erklärungsverhalten der Klägerin im gerichtlichen Verfahren. So hat sie entweder eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder in den gerichtlichen Schriftsätzen unwahr vortragen lassen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss der Kammer im Verfahren 18 L 741/20 verwiesen. Die dort aufgelisteten Widersprüche wurden auch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht entkräftet. In seinem Beschluss im Beschwerdeverfahren (13 B 860/20) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Unzuverlässigkeit zudem damit begründet, dass die Klägerin den Verdacht, sie bzw. ihr zur Führung der Geschäfte bestellter Ehemann hätten in den Jahren 2016 bis 2018 erwirtschaftete Umsätze aus dem Taxi- und Mietwagenbetrieb verschleiert und auf diese Weise insbesondere gegen arbeits- und sozialrechtliche bzw. abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und d PBZugV), nicht entkräften können. Dies gilt auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fort. Soweit die Klägerin hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachten beantragt hat, um ihre ordnungsgemäße Buchführung zu belegen, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen, da jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den bereits im Verwaltungsverfahren und Eilverfahren herausgearbeiteten Widersprüchen fehlt. Diesem Antrag fehlt jeder konkrete und individualisierte Tatsachenbezug. Schließlich konnte die Klägerin den Zweifel an ihrer Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Ungereimtheiten bzgl. des Kilometerstandes des Wegstreckenzählers nicht überzeugend begegnen. Auch insoweit wird auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Eilbeschluss (18 L 741/20) verwiesen. Die vorliegenden Verstöße sind auch schwerwiegend. Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem schweren Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen. Vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 – 13 B 12/18 – juris Rn. 6, und vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 – juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 – juris Rn. 9. Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Dies folgt schon unmittelbar aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV. Denn der Gesetzgeber fordert lediglich in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 13 A 1675/16 – juris Rn. 5. Auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die – jeweils für sich genommen– noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit böten, in ihrer Häufung bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen, kann sich die Schwere des Verstoßes ergeben. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 – juris Rn. 20. Ausgehend hiervon ist ein schwerer Verstoß zu bejahen. Das Erfordernis entsprechender Fahrerlaubnisse für ihr eingesetztes Personal dient der Sicherheit der Personenbeförderung. Bei Abgaben- bzw. sozialversicherungsrechtliche Erklärungs- und Dokumentationspflichten handelt es sich um im öffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Beförderungsunternehmers. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 – juris Rn. 2. Hiergegen hat die Klägerin nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum – mehrere Jahre – verstoßen. Die zahlreichen Verstöße auf verschiedensten Ebenen lassen erkennen, dass die Klägerin nicht gewillt oder in der Lage ist, den für ihr Gewerbe geltenden Regelungen zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht das Gericht davon aus, dass im Hauptsacheverfahren für eine Taxikonzession ein Streitwert von 15.000,- Euro und für eine Mietwagenkonzession ein Streitwert von 10.000,- Euro zugrunde zu legen sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. [1] 71 BA 805 [2] 3 [3] 1 BA 805 [4] 1 BA L [5] Übersicht 220 BA 805 [6] Vgl. insoweit 117 GA L – Problem der Fahrerlaubnis der Angestellten, 266 GA L; Antwort 335 GA L