Urteil
18 K 805/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1128.18K805.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist als Einzelkauffrau gewerblich tätig. Als für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist Herr X. P. als Betriebsleiter tätig. Am 12. Dezember 2007 wurde ihr eine erste bis zum 11. Dezember 2009 befristete Mietwagengenehmigung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...01“) erteilt. Zum 1. Juli 2009 wurde diese Genehmigung auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...02“) umgeschrieben. Eine ab dem 11. Dezember 2009 wirkende und bis zum 10. Dezember 2014 befristete Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen betraf zunächst das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...02“), seit dem 29. August 2011 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...03“) und vom 5. August 2013 bis zum 18. November 2014 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...04“) Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 erfolgte eine bis zum 10. Dezember 2014 befristete Erweiterung um ein weiteres Mietwagenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...02“) und ab dem 18. April 2013 um ein dann drittes Mietwagenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...05“). Nachdem sie am 18. November 2014 erstmals eine bis zum 17. November 2016 befristete Taxigenehmigung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...04“) erteilt bekam, erweiterte sie mit Gewerbeummeldung vom 24. November 2014 ihren bisherigen Gewerbebetrieb „Personenbeförderung und Mietwagen, Groß- und Einzelhandel von Rehaartikeln“ um die neue Tätigkeit „Taxi“. Seit dem 25. Mai 2016 wurde für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...04“) das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...06“) als Taxe eingesetzt. Daran anschließend erteilte der Beklagte eine bis zum 10. Dezember 2019 befristete Taxigenehmigung für dieses Fahrzeug. Zum 14. Juni 2017 wurde diese Genehmigung zunächst auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...07“) umgeschrieben, bevor diese bereits wieder am 22. Juni 2017 auf das („...06“) ausgestellt wurde. Eine ab dem 11. Dezember 2014 wirkende und bis zum 10. Dezember 2019 befristete Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen betraf die Mietwagenfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen („...08“) und („...09“). Eine ab dem 22. November 2018 wirkende und bis zum 10. Dezember 2019 befristete Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen betraf das Mietwagenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen („...10“). Bis 2016 wurde das Unternehmen nach Angaben der Klägerin als reines Familienunternehmen geführt. 2016 wurden dann erstmalig vier Mitarbeiter eingestellt. 2017 wurden ein weiterer Mitarbeiter und 2018 fünf Mitarbeiter zusätzlich beschäftigt. Überwiegend wurde die Tätigkeit der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag als „nebenberuflicher Taxifahrer/Mietwagenfahrer“ beschrieben. Am 17. September 2018 meldete sie mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 das Gewerbe „Taxizentrale“ an. Die Klägerin beantragte unter dem 10. Juli 2019 die Erteilung einer zusätzlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe für den Bereich der Stadt X1. . Unter dem 15. Juli 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Hauptuntersuchungsberichte der als Mietwagen genutzten Fahrzeuge („...02“), („...04“), („...08“), („...09“) sowie des als Taxi genutzten Fahrzeugs („...06“) vorzulegen. Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. äußerte mit Schreiben vom 22. Juli 2019 grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Erteilung weiterer Taxikonzessionen im P1. Kreis. In einem Aktenvermerk vom 23. Juli 2019 wurde festgehalten, dass offen sei, welche Berufsgenossenschaft für die Klägerin zuständig sei. Bisher zahle sie Beiträge an die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW). Die Zuständigkeit der BGHW sei für Mitarbeiter im Warenhandel gegeben, die mit der Mindestgefahrenklasse 0,81 eingestuft seien. Taxi- und Mietwagenfahrer würden jedoch mit einem Gefahrenklassenfaktor von 5,77 bewertet. Zuständig sei insoweit die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr). Sollten die bisher an die BGHW gemeldeten Lohnsummen nicht mit den Lohnsummen identisch sein, die sich aus den Sichtzetteln und Aufzeichnungen für die Mietwagen ergäben, so lasse dies an der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin zweifeln. In einem weiteren Aktenvermerk vom 14. August 2019 [1] werden weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit aufgeführt und eine vertiefte Prüfung begründet. So sei seit 2011 ein kontinuierlicher Rückgang des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals festzustellen. Die bei der Hauptuntersuchung abgelesenen Kilometerstände bei dem Fahrzeug („...04“) hätten sich vom 16. Juli 2015 bis zum 1. September 2016 um 36.344 km reduziert. Die hohen jährlichen Fahrleistungen des Fahrzeugs („...06“), die zwischen 68.000 km und 86.000 km gelegen hätten, würden hohe Kosten beim Transport und Personal hervorrufen. Ein hoher Personalaufwand hätte schließlich hohe Sozialabgaben nach sich ziehen müssen. Daraufhin forderte der Beklagte von der Klägerin Rechnungskopien über die erfolgten Eichungen der in allen Mietwagen eingebauten Wegstreckenzählern und des im Taxi eingebauten Fahrpreisanzeigers seit dem 1. Januar 2014 an. Zudem sollten qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für die Jahre 2016, 2017 und 2018, die die Kraftstoff- und Personalkosten ersichtlich werden lassen, sowie eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BGHW vorgelegt werden. In ihrer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 19. August 2019 teilte die BGHW mit, dass für das Umlagejahr 2018 eine Lohnsumme von 16.481 Euro gemeldet worden sei. In einem als „Zwischenbescheid“ überschriebenen Schreiben vom 25. September 2019 bat der Beklagte um weitere aussagekräftige Unterlagen, die vor allem die Lohnsummen und die Treibstoffkosten betrafen. Daraufhin reichte die Klägerin Lohnjournale [2] , Betriebskostennachweise [3] sowie betriebswirtschaftliche Kurzberichte der Steuerberater B. [4] für die Jahre 2016, 2017 und 2018 ein. Aufgrund weiter vorgelegter Unterlagen ermittelte der Beklagte in einem Vermerk hinsichtlich des Fahrzeugs („...04“) eine Manipulation des Wegstreckenzählers in einem Umfang von 124.832 km [5] . Nachdem der Beklagte bei der BG Verkehr um eine Einschätzung der zu erwartenden Lohnsummen in Bezug auf die ermittelten Streckenkilometer bat, teilte jene mit [6] , dass bzgl. des Taxis in den Jahren 2016 bis 2018 zwischen ca. 24.000 Euro und 30.000 Euro zu erwarten seien. Bzgl. der Mietwagen seien Lohnkosten zwischen ca. 24.000 Euro und 32.000 Euro zu erwarten gewesen. Selbst bei einer berücksichtigten Fahrleistung des Unternehmers selbst (2.000 Stunden im Jahr) sei eine Gesamtlohnsumme von ca. 38.000 Euro plausibel. Die bisher gemeldete Lohnsumme sei viel zu gering. Mit Bescheid vom 25. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer zusätzlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe ab. Zur Begründung führte er aus, die für die Genehmigungsfähigkeit erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die persönliche Zuverlässigkeit seien nicht gegeben. Obwohl der Gewerbezweig des Taxi- und Mietwagenverkehrs aufgrund der hohen Fahrleistung den überwiegenden Anteil der Gewerbetätigkeit einnehme, gehöre die Klägerin nicht der BG Verkehr, sondern der BGHW an. Dadurch habe sie in der Vergangenheit erhebliche Beiträge gespart, da die Beitragssätze der eigentlich zuständigen BG Verkehr erheblich höher seien. Ein Abgleich der festgestellten jährlichen Fahrleistungen mit den angegebenen Lohnkosten zeige ein eklatantes Missverhältnis auf. Daher sei damit zu rechnen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuern und Sozialabgaben nachzuentrichten seien. Die Auswertung der vorgelegten Hauptuntersuchungsberichte und Rechnungen habe zudem ergeben, dass zwischen dem 13. Juni 2016 und dem 22. September 2016 eine unzulässige Manipulation des im Fahrzeug („...04“) eingebauten Wegstreckenzählers vorgenommen worden sei. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen habe am 13. Juni 2019 einen Kilometerstand von 146.954 km auf einer Rechnung erfasst. Am 22. September 2016 wurde auf einer Rechnung in Zusammenhang mit einem durchgeführten Ölwechsel einem Kilometerstand von 59.661 km angegeben. Der reduzierte Kilometerstand werde in der Folge auf anderen Rechnungen und Untersuchungsberichten [7] fortgeführt, so dass kein Ablesefehler vorliege. Mit Schreiben vom 28. November 2019 erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, der reduzierte Kilometerstand gehe auf eine Reparatur zurück, bei der die Armatur ausgetauscht worden sei. Der Beklagte forderte unter dem 11. Dezember 2019 Unterlagen in Zusammenhang mit dem behaupteten Reparaturvorgang an. Über ihren Steuerberater legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. Der Steuerberater erklärte des Weiteren, die Differenz zwischen der Lohnsumme, die der BGHW gemeldet worden sei, und derjenigen Summe, die auf den Lohnjournalen ausgewiesen sei, ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeberanteil nicht an die BGHW zu melden sei. Mit Bescheid vom 13. Januar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die zurückgelegten Jahreskilometer sowie der damit erzielte Umsatzerlös stünden für die Jahre 2016 bis 2018 weiterhin in einem nicht erklärbaren Widerspruch. Es seien beim Wechsel von der BGHW zur BG Verkehr auch insoweit mit erheblichen Beitragsnachzahlungen zu rechnen. Die Reduzierung des Wegstreckenzählers nach § 57 StVZO, der nicht mit dem Wegstreckenzähler nach § 30 BOKraft zu verwechseln sei, habe die Klägerin weiterhin nicht nachvollziehbar erklären können. Die vorgelegten Unterlagen beträfen allesamt einen Wegstreckenzähler nach § 30 BOKraft. Die Klägerin hat am 14. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die vorgelegten Geschäftsunterlagen seien zueinander schlüssig. Die Tachoeinheit sei auf Anraten der Firma Auto T. GmbH erfolgt und von der Firma D. durchgeführt worden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2019 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2020 den Beklagten zu verpflichten, ihr entsprechend ihres Antrags vom 10. Juli 2019 eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe gemäß § 47 PBefG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den erlassenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Eilverfahrens 18 L 741/20 sowie des Verfahrens 18 K 1972/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und im Übrigen auch zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Grundlage für die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1,§ 47 PBefG erforderlichen Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind § 12, § 13 und § 15 PBefG. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG die Genehmigung zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 13 A 3388/03 – juris Rn. 34 ff. Die Genehmigung ist demnach u.a. nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG kumulativ erfüllt sind. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG u.a. nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die Klägerin ist jedoch unzuverlässig. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils im Verfahren 18 K 1972/20 vom heutigen Tage verwiesen. Die dort getroffenen Feststellungen gelten auch für das hiesige Begehren der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht das Gericht davon aus, dass im Hauptsacheverfahren für eine Taxikonzession ein Streitwert von 15.000,- Euro zugrunde zu legen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. [1] 50 BA I [2] 83 BA I [3] 88 BA I [4] 97 BA I [5] 103 BA I [6] 164 BA I [7] Übersicht 220 BA I