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Urteil

25 K 8126/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1128.25K8126.18A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die in den Jahren 1953 und 1962 geborenen Kläger sind armenische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben reisten sie am 28.08.2016 auf dem Luftweg aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27.10.2016 Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26.11.2018 gaben die Kläger im Wesentlichen an, dass sie von Gläubigern ihres Sohnes verfolgt würden. Ihr Sohn sei spielsüchtig und habe sehr große Schulden. Die Gläubiger seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie persönlich und die Familie bedroht. Die geforderten Summen seien sehr groß gewesen. Ihr Sohn sei mit dem Tode bedroht worden, wenn er die Schulden mit Zinsen nicht zahlen würde. Ende 2015 sei ihr Sohn nach Russland ausgereist. Auch danach seien die Gläubiger noch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie weiter bedroht. Einmal hätten sie den Kläger zu eins auf den Boden geworfen. Sie seien dann für einige Tage bei Verwandten untergekommen. Ihr Sohn habe vorgeschlagen, die Eigentumswohnung in K. zu verkaufen und von einem Teil des Geldes die Ausreise der Kläger nach Deutschland zu finanzieren. Trotz des Wohnungsverkaufs seien die Schulden noch nicht ganz beglichen, denn sie seien viel zu hoch gewesen. Auch die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Zudem sei ihre gesundheitliche Situation sehr schlecht. Der Kläger zu 1 leide unter Depressionen und Gelenksproblemen. Wegen der Krankheit sei der Frührentner geworden und habe von der Rente gelebt. Die Klägerin zu 2 habe Herzprobleme. Mit Bescheid vom 27.11.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 06.12.2018 haben die Kläger Klage erhoben. Nachdem die Kläger die Klage ursprünglich gegen den Bescheid vom 27.11.2018 insgesamt erhoben haben, beantragen sie unter Rücknahme der Klage im Übrigen festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG. Zugunsten der Kläger bestehen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23. Für den Geltungsbereich von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, hat sich der EuGH dieser Bewertung angeschlossen und ausgeführt, diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre (erst) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit von Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – Jawo, C-163/17 – juris, Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.11.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – juris, Rn. 252 f. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – Jawo, C-163/17 – juris, Rn. 93; Urteil vom 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 – juris, Rn. 91. Im Hinblick auf den Grad der Wahrscheinlichkeit stellt der EGMR darauf, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2/19 – juris, Rn. 6 m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass im Falle der Kläger – auch unter der Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse – zwingende humanitäre Gründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger dort in der Lage sein werden, sich eine Lebensgrundlage (zumindest am Rande des Existenzminimums) mithilfe einer Rente, unter zusätzlicher Inanspruchnahme des armenischen Sozialsystems sowie der zahlreichen karitativen Organisationen sowie Unterstützung durch die Familie zu sichern. Die allgemeinen humanitären Verhältnisse in Armenien stellen sich nicht generell als derart defizitär dar, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das armenische Sozialsystem verfügt über Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums. Hierzu gehören neben allgemeinen Sozialleistungen auch Altersbeihilfen und Invaliditätsleistungen, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Armenien vom 07.04.2022, S. 42. Zudem implementiert das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) Programme zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung, älteren Personen, Rentnern und Frauen. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Armenien vom 07.04.2022, S. 43. Nach eigenen Angaben erhielten die Kläger in Armenien bereits eine Rente. Es ist davon auszugehen, dass sie diese bei Rückkehr erneut erhalten werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rente nicht mehr gezahlt wird, wenn der Empfänger ein Jahr lang nicht in Armenien war. Diese Behauptung der Klägerin zu 2 bleibt insoweit pauschal und unsubstantiiert. Unabhängig davon sind die Kläger auch auf das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) StaatsbürgerInnen in die Republik Armenien“ des Migrationsdienstes der Republik Armenien zu verweisen. Das Programm bietet armenischen StaatsbürgerInnen, die nach Armenien zurückkehren, primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten. Zudem gibt es mit ERRIN (European Return and Reintegration Network) ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm von zahlreichen europäischen Partnerstaaten, das auch für Armenien Unterstützung anbietet. Schließlich können sich die Kläger auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Armenien vom 07.04.2022, S. 46/47. Die Kläger sind gehalten, diese Möglichkeiten auszuschöpfen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 15. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 – juris, Rn. 34. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Grundsätzlich muss sich der Ausländer vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspricht (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG), solange der Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2018 – 2 K 5777/17 – juris, Rn. 44 m.w.N. Schließlich liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nach § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 – juris, Rn. 34 m.w.N. Nach diesen Kriterien ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für die Kläger nicht gerechtfertigt. Der Kläger zu 1) leidet ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen von Dr. Q. vom 18.12.2018, 07.05.2019, 05.10.2020, 25.06.2021 und 06.07.2022 an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer schweren depressiven Episode. Diese werden mit den Medikamenten Duloxetin, Mirtazapin und Sulpirid behandelt. Zudem wurde im Rahmen einer schlafmedizinischen Diagnostik in der DRK Kamillus Klinik Asbach am 29.09.2021 eine Schlafapnoe diagnostiziert und eine nächtliche Beatmungstherapie eingeleitet. Ausweislich des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Kläger zu 1) darüber hinaus pflegebedürftig (Pflegegrad 3), wobei die Pflege im Wesentlichen von der Ehefrau des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2), wahrgenommen wird. Es kann offen bleiben, ob die vorgelegten Dokumente den Anforderungen an ein fachärztliches Attest zur Darlegung einer Erkrankung im Rahmen von § 60 Abs. 7 AufenthG genügen. Die genannten Erkrankungen – als wahr unterstellt – sind in Armenien kostenlos behandelbar. Die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen ist für alle armenischen Staatsbürger kostenlos. Auch die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt ebenfalls kostenlos, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 20. Die Medikamente Duloxetin, Mirtazapin und Sulpirid sind in Armenien erhältlich. Vgl. List Of Registered Prescription Drugs In Armenia, Up to 31.10.2022, http://www.pharm.am/attachments/article/2707/regPoMeng_up_to_31.10.22.pdf , letzter Abruf am 28.11.2022. Hinsichtlich der Schlafapnoe ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Im Attest der DRK Kamillus Klinik Asbach sind als gesundheitliche Risiken im Falle einer Unterbrechung der Behandlung Hypertonie, HRST, erhöhtes Risiko für Herzinfarkt und Schlaganfälle genannt. All dies sind Folgen, die nicht alsbald nach Rückkehr des Klägers zu 1) in sein Herkunftsland zu einer gravierenden Gesundheitsverschlechterung führen werden. Zudem sind eine Sauerstofftherapie sowie die Bereitstellung und Reparatur von Sauerstoffmasken auch in Armenien verfügbar, vgl. Auskunft MedCOI vom 18.01.2022. Auch die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 1) rechtfertigt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Pflege kann in Armenien – wie schon in Deutschland – durch die Ehefrau des Klägers, die Klägerin zu 2), erfolgen. Sofern sie dort nicht durch ihre in Deutschland lebende Schwester unterstützt werden kann, ist sie auf die Hilfe der noch in Armenien lebenden Verwandten, ihre gemeinsame Tochter sowie Neffen und Nichten, zu verweisen. Die Klägerin zu 2) ist ausweislich der ärztlichen Schreiben vom 10.12.2018, 29.05.2019 und vom 09.08.2022 an schwerer Herzinsuffizienz erkrankt. Seit Juni 2017 verfügt sie über einen Herzschrittmacher. Ihr Medikamentenplan umfasst Bisoprolol, Ramipril, Spironolacton, ASS, Simvastatin und Torasemid; dies ergibt sich erneut auch aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schreiben der Kardiologischen Gemeinschaftspraxis Siegburg vom 23.08.2022. Die kardiologische Behandlung ist in Armenien verfügbar, vgl. Auskunft MedCOI vom 18.01.2022. Auch die aufgelisteten Medikamente sind in Armenien erhältlich, Vgl. List Of Registered Prescription Drugs In Armenia, Up to 31.10.2022, http://www.pharm.am/attachments/article/2707/regPoMeng_up_to_31.10.22.pdf , letzter Abruf am 28.11.2022. Die medizinische Behandlung in Armenien ist für die Kläger erreichbar. Die Klägerin zu 2) war in Deutschland – obwohl sie die Sprache nicht beherrscht – in der Lage, den Zugang zur medizinischen Versorgung für sich und ihren Ehemann zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass ihr dies erst recht in ihrem Heimatland gelingen wird, falls erforderlich mit Unterstützung der in Armenien lebenden Verwandten. Die gegebenenfalls notwendige Finanzierung der Behandlung und Medikamente können sie aus Leistungen des armenischen Sozialsystems sowie ebenfalls durch finanzielle Unterstützung ihrer beiden Kinder sowie der übrigen Familie bestreiten. Für den Fall, dass die Kläger medizinische Hilfe bzw. Beratung im Falle einer Rückkehr direkt bei Ankunft in Armenien bedarf, organisiert die Deutsche Botschaft Eriwan den Empfang, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 21. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.