Beschluss
7 L 1614/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1212.7L1614.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5535/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2022, mit der der Antragstellerin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG erteilt worden ist, herzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag mit dem Ziel, den Sofortvollzug des Betretens- und Tätigkeitsverbots auszusetzen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft. Denn die fristgemäß erhobene Klage gegen die Ordnungsverfügung hat gemäß § 20 a Abs. 5 Satz 4 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dem steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die unzutreffende Formulierung verwendet hat, die aufschiebende Wirkung „herzustellen“. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, in denen - wie hier - die aufschiebende Wirkung durch Gesetz ausgeschlossen ist, ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 ganz oder teilweise „anzuordnen“. Der Antrag kann jedoch im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin dahingehend ausgelegt werden, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemeint ist, § 88 VwGO. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil einer der von der Antragstellerin bevollmächtigten Rechtsanwälte, Herr N. C. , der auch den vorliegenden Antrags- und Klageschriftsatz unterzeichnet hat, gemäß 32 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW von der Vertretung der Antragstellerin ausgeschlossen ist, weil er gleichzeitig Mitglied des Stadtrates der Antragsgegnerin ist. Dieses Vertretungsverbot für Rechtsanwälte führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung kann der Prozessbevollmächtigte, der gleichzeitig Ratsmitglied ist, lediglich analog § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen und damit vom Prozess ausgeschlossen werden, vgl. OVG Münster, OVGE 27, 73, NJW 1975, 2086; BVerfG NRW 1980, 33; BeckOK KommunalR NRW/Thiel GO NRW § 32 Rn. 6 – 12 Stand: 01.09.2022. Prozesshandlungen, die von einem nicht vertretungsbefugten Rechtsanwalt vorgenommen wurden, sind jedoch bis zu seiner Zurückweisung wirksam, § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Der Eilantrag sowie die zugehörige Klage wurden somit wirksam erhoben. Die Kammer sieht wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung davon ab, den Prozessbevollmächtigten N. C. durch Beschluss zurückzuweisen. Ungeachtet dessen kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch durch die in der Sozietät des Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsanwältin B. N1. vertreten werden, da diese nicht Ratsmitglied ist und daher von dem Vertretungsverbot nicht betroffen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 1982 – 2 BvR 1142/80 – juris; BeckOK KommunalR NRW/Thiel GO NRW § 32 Rn. 6-12, Stand: 01. September 2022. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 20 a Abs. 5 Satz 4 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung des Sofortvollzugs kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Ernsthafte Zweifel sind hier nicht erkennbar. Das an die Antragstellerin gerichtete, bis zum 31. Dezember 2022 befristete Verbot der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 29. September 2022, die Einrichtungsräume der „M. M1. e.V.“ zu betreten und dort als Pflegerin und Betreuerin tätig zu sein sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung eines Nachweises für die Immunität gegen das SARS-CoV-2-Virus oder einer ärztlichen Bescheinigung einer Kontradiktion für eine Impfung nach Abs. 5 Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einem solchen Unternehmen tätig wird. Die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Untersagung liegen nach summarischer Prüfung vor. Die Untersagungsverfügung erweist sich zunächst als formell rechtmäßig. Die Antragstellerin wurde insbesondere vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß im Sinne von § 28 VwVfG NRW angehört. Ebenso wurde die Betreuungseinrichtung zum beabsichtigten Tätigkeitsverbot angehört. Das Betretens- und Tätigkeitsverbot ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betretens und der Tätigkeit der Antragstellerin in einem Unternehmen des Gesundheitswesens in § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nicht anzuwenden ist. Im Eilverfahren sind an die Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinne wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, was in der Regel im Eilverfahren nur angenommen werden kann, wenn der Verstoß gegen das Grundgesetz offenkundig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht für eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus nicht gegen die Grundrechte von Beschäftigten dieser Einrichtungen aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert hat, dass die Annahme des Gesetzgebers, die Impfung schütze in nennenswertem Umfang auch vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2022, 13 B 859, juris, Rn. 113 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2022, 29 L 1703/22, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2022, 6 B 10723/22, juris, Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. September 2022, 14 ME 297/22, juris, Orientierungssatz. Für die Varianten Delta und BA.1 gibt es eine Studie der Universität Genf, die bestätigt, dass mit den bisherigen Impfstoffen dreifach Geimpfte bei einer Infektion mit diesen Varianten eine geringere Viruslast aufweisen als Nichtgeimpfte oder zweifach Geimpfte, vgl. Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. August 2022 auf die Anfrage des Abgeordneten Kay-Uwe-Ziegler, Arbeitsnummer 7/349. Bei einer geringeren Viruslast von geimpften Infizierten ist auch die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung des Virus auf andere Personen geringer. Über die Transmission (Übertragbarkeit des Virus) unter der Omikron-Variante des Virus gibt es bisher keine ausreichenden Daten. Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigen aber, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6 – 21 % nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5 – 20 % reduziert, vgl. www.rki.de : unter Infektionsschutz, Impfen, Wirksamkeit (Stand: 13. Oktober 2022). Für die Wirksamkeit der neuen, an BA.4 und BA.5 angepassten Impfstoffe liegen noch keine klinischen Daten vor. Jedoch zeigen Tierversuche, dass diese Impfstoffe gegenüber den bisherigen eine verbesserte Antikörperantwort gegenüber verschiedenen Omikron-Varianten haben, vgl. www.rki.de : unter Infektionsschutz, Impfen, Wirksamkeit (Stand: 13. Oktober 2022). Vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus für ältere oder behinderte Menschen mit oder ohne Vorerkrankungen, die sich in den von § 20 a IfSG umfassten Einrichtungen befinden, ist die noch unsichere Studienlage kein Grund, die Schutzwirkung der Impfung, insbesondere der angepassten Impfstoffe, abweichend von den bisherigen Erkenntnissen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Auch wenn die Antikörperantwort und damit die Schutzwirkung im Laufe der Zeit deutlich abnehmen, führen Auffrischimpfungen wieder zu einer Verbesserung der Wirksamkeit. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Ankündigung des Bundesministeriums der Gesundheit, die einrichtungsbezogene Impfpflicht über die bisherige Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022 hinaus nicht zu verlängern. Diese Entscheidung beruht nach der Aussage eines Pressesprechers vom 21. November 2022 auf der Erwartung, dass zu Beginn des Jahres 2023 eine neue Untervariante der Omikronvariante BA.5 mit der Bezeichnung BQ1.1 vorherrschend sein wird, die nach den bisherigen Erkenntnissen die durch die Impfstoffe bewirkte Immunabwehr noch besser umgeht als die bisherigen Varianten. Hierdurch werde die Übertragbarkeit des Virus weiter gefördert, sodass die Schutzwirkung der Impfung im Pflegebereich weiter abnehme und eine Impfpflicht damit ihre medizinische Rechtfertigung verliere. Diese Begründung rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, dass die geforderte Schutzimpfung, insbesondere durch die an die Omikronvarianten BA.4 und BA.5 angepassten Impfstoffe, zum heutigen Zeitpunkt keine relevante Schutzwirkung gegen eine Infektion und eine Transmission mehr entfalten. Denn die neue Variante BQ1.1 ist derzeit noch nicht die vorherrschende Variante. In der letzten Novemberwoche (47. KW) lag der Anteil der derzeit dominierenden Variante BA.5 bei 90,6 % aller gemeldeten Infektionen. Zwar nimmt die Subvariante BQ1.1 weiter zu. Sie lag aber Ende November erst bei 13 %, vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 08.12.2022 unter Ziff. 1.1. Auch handelt es sich bei BQ1.1 um eine Untervariante von BA.5. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die an diese Variante angepassten Impfstoffe gegenüber der neuen Variante ihre Wirksamkeit völlig einbüßen könnten. Vor dem Hintergrund des hohen Infektionsdrucks im Herbst und Winter durch den häufigen Aufenthalt in Innenräumen dürfte die Impfung von Personen im Pflegebereich derzeit noch einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos von vulnerablen Gruppen leisten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Nachweis für eine vollständige Impfung, aktuelle Genesung oder eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft oder eine Kontraindikation gegen die Impfung trotz der Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Fristen vorgelegt. Sie war zur Vorlage eines solchen Nachweises nach § 20 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG verpflichtet, da sie in einer Einrichtung zur Betreuung behinderter Menschen tätig ist. Die Antragsgegnerin hat nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung auch das ihr im Rahmen des § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Hierbei legt der Schutzzweck des Gesetzes im Fall eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht den Erlass einer Anordnung nach § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG in der Regel nahe. Vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle dürfte daher für die Antragsgegnerin letztlich kein relevanter Spielraum bestehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 85; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. September 2022, 14 ME 297/22, juris, Orientierungssatz; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022, 13 B 859/22, juris. Vor dem Hintergrund dieser Kriterien ist ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin nach § 114 VwGO nicht erkennbar. Diese war sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst und hat das öffentliche Interesse am Schutz der besonders gefährdeten vulnerablen Personen in den betroffenen Unternehmen mit dem Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit abgewogen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie letztlich dem öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben hat, da hier keine besonders gelagerten Interessen der Antragstellerin mit einem überwiegenden Gewicht oder die Versorgungssicherheit entgegenstanden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die betroffene Einrichtung ohne ihre Tätigkeit ihre Aufgaben nicht mehr bewältigen kann. Die „M. “ in M1. hat vielmehr auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absehe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einrichtung einen ohne die Tätigkeit der Antragstellerin entstehenden Versorgungsnotstand mitgeteilt hätte. Das Tätigkeitsverbot ist auch gegenüber der Antragstellerin im Einzelfall erforderlich und angemessen. Insbesondere ist es nicht deswegen ermessenfehlerhaft, weil die Antragstellerin sich täglich testet und in ihrem Dienst eine Maske trägt. Denn diese Maßnahmen tragen zwar ebenfalls zu einer Reduzierung des Infektionsrisikos bei, haben aber nicht die gleiche Eignung wie eine Impfung, da sie die Virenlast bei der Pflegekraft nicht reduzieren oder verhindern, sondern lediglich die Weitergabe erschweren. Insbesondere sind die sog. Schnelltests, die in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden, fehleranfällig. Sie sind nicht hinreichend sensitiv, eine Coronainfektion im Frühstadium zu entdecken, da die Virenlast hierfür in vielen Fällen noch nicht hoch genug ist. Darüber hinaus bieten Schnelltests und andere Hygienemaßnahmen, wie das Tragen von Masken, wegen der Möglichkeit der fehlerhaften Anwendung keinen gleichwertigen Schutz. Diese Überlegungen des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – für belastbar gehalten. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin dem Schutz von Leib und Leben der vulnerablen Personen den Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin an der Unterlassung einer Impfung eingeräumt hat. Denn die Schutzgüter von Leben und Gesundheit der betreuten Personen sind Verfassungsgüter von überragendem Stellenwert. Die staatliche Schutzpflicht ist diesen Personen gegenüber in besonderem Maß aktiviert, weil die in den Einrichtungen des § 20 a Abs. 1 IfSG betreuten Menschen aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Erkrankungen durch das Corona-Virus besonders gefährdet sind und nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung oder andere Maßnahmen selbst zu reduzieren. Insbesondere sind diese häufig auf den Aufenthalt in den genannten Einrichtungen angewiesen und können sich daher nicht von den dort beschäftigen Menschen fernhalten. Sie sind daher in ungleich größerem Ausmaß als andere Personen darauf angewiesen, dass Übertragungsketten frühzeitig unterbrochen werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 218, 219. Demgegenüber müssen die Grundrechte der betroffenen Beschäftigten in Heil- und Pflegeberufen trotz des erheblichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit zurücktreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die genannten Berufsgruppen eine besondere Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Personen haben, was diesen auch schon bei der Berufswahl bewusst sein muss, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 265. Diese Abwägung kann auch auf das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht der freien Religionsausübung aus Art. 4 Abs. 1 GG oder Art. 136 WRV übertragen werden. Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin überhaupt glaubhaft gemacht hat, dass die Impfpflicht zu einem Verstoß gegen religiöse Gebote führt, die die Antragstellerin aus Gründen der religiösen Glaubensüberzeugung einhalten will. Denn ihr Vortrag bleibt in diesem Punkt völlig unsubstantiiert. Sie teilt weder mit, zu welcher Religionsgemeinschaft sie zugehörig ist, noch wie die eine Impfung ausschließenden Gebote lauten oder begründet werden. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit vorliegt, hat dieses Grundrecht aber immanente Schranken. Es ist zwar nach seinem Wortlaut vorbehaltlos gewährleistet. Jedoch können sich Einschränkungen aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählen Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Ferner bedarf die Einschränkung einer gesetzlichen Grundlage, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 – juris, Rn. 38. Diese Voraussetzungen für eine verfassungsgemäße Einschränkung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit sind hier durch die gesetzliche Regelung in § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG erfüllt. Die Einschränkung der Glaubensfreiheit, sich aus religiösen Gründen nicht impfen zu lassen, wird durch den höherrangigen Schutz des Lebens und der Gesundheit von vulnerablen Menschen gerechtfertigt. Die Rechte der Antragstellerin aus Art. 4 GG haben kein größeres Gewicht als das Grundrecht auf Ausübung des Berufs oder das Grundrecht auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Lebensschutz der anvertrauen Menschen zurücktreten müssen. Dies entspricht auch der Güterabwägung durch den Gesetzgeber, der eine Ausnahme aus religiösen Gründen bewusst nicht vorgesehen hat, vgl. Bundesministerium der Gesundheit, Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten, Handreichung vom 22. März 2022, Ziff. 18. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch die gesetzliche Regelung ein Impfzwang begründet werde. Dies ist nicht der Fall. Die betroffenen Personen sind keiner zwangsweisen Impfung durch Gesundheitsbehörden oder andere Staatsorgane ausgesetzt. Vielmehr behalten sie die Entscheidungsfreiheit, ob sie sich impfen lassen und einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit oder Glaubensfreiheit dulden, oder ob sie die Impfung ablehnen und ihre Tätigkeit aufgeben müssen. Der erhebliche Eingriff in die Rechte der Antragstellerin wird dadurch gemindert, dass die Untersagungsverfügung bis zum 31. Dezember 2022 befristet ist und eine Verlängerung der gesetzlichen Regelung nach jetzigem Stand unwahrscheinlich ist, da ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren bisher nicht eingeleitet wurde. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 29. September 2022 begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin konnte diese rechtmäßig auf der Grundlage von § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 VwVG NRW erlassen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,00 Euro je Zuwiderhandlung ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 GKG. Da sich das hier geltend gemachte Interesse an der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit und der Einhaltung der religiösen Gebote nicht beziffern lässt, hat die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Charakter des Eilverfahrens kommt hier nicht in Betracht, da der Antrag wegen der Befristung der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2022 auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.