Beschluss
6 B 10723/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0902.6B10723.22.00
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Leitsätze
Zur Vorlage eines Genesenennachweises nach Erlass eines Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938).(Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vorlage eines Genesenennachweises nach Erlass eines Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938).(Rn.6) (Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten und grundsätzlich allein zu prüfenden Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung nämlich zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des unter Ziffer I. des Bescheids vom 30. Juni 2022 in der Fassung der Prozesserklärung des Antragsgegners vom 20. Juli 2022 gegenüber der Antragstellerin angeordneten Verbots, die dem Betrieb der Praxis A*** in L*** dienenden Räume bis zum Außerkrafttreten des § 20a des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938), mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (§ 22a Abs. 2 IfSG) zu betreten, gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. 1. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG (derzeit) bis zum 31. Dezember 2022 befristet geregelte Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht wegen zwischenzeitlich veränderter tatsächlicher Bedingungen oder neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse als offensichtlich verfassungswidrig zu erachten. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Frage der Verfassungskonformität eines Gesetzes nur dann Gegenstand der ausschließlich möglichen summarischen Prüfung sein, wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – muss eine etwaige Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (OVG RP, Beschlüsse vom 23. April 2021 – 6 B 10567/21.OVG –, juris Rn. 12, und 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris Rn. 8). a) Gemessen hieran bleibt das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg, § 20a IfSG sei mittlerweile wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz offensichtlich verfassungswidrig, da eine Wirksamkeit der Impfungen zum Schutz vor (symptomatischen) SARS-CoV-2-Infektionen bei der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante BA.5 im Vergleich zu den Omikron-Vorgängervarianten deutlich nachgelassen habe bzw. nicht mehr „relevant“ sei (sog. Immune Escape), so dass mit Testungen ein milderes und effektiveres Mittel zur Infektionsprävention zur Verfügung stehe. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht „auf Grundlage aller verfügbaren Daten“ offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 165 ff. und Rn. 238 f.), die verfügbaren Impfstoffe könnten in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen, erschüttert wäre. Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG zugrundeliegenden Stellungnahmen der als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften bezifferten eine Impfstoffwirksamkeit gegenüber „der Omikron-Variante“ des Coronavirus SARS-CoV-2 – vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten – bei dreifach Geimpften auf 40 bzw. 50 bis 70 %; bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzrate (teils mit 42,8 % beziffert) zwar reduziert, aber nicht bzw. erst nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung aufgehoben. Zudem bestehe eine im Allgemeinen niedrigere Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine geimpfte Person nach Infektion mit der Omikron-Variante. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass die Annahme des Gesetzgebers einer noch relevanten Schutzwirkung der Nachweispflicht des § 20a IfSG im Rahmen der auf die Eignung bezogenen Einschätzungsprärogative sowohl im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes als auch weiterhin tragfähig sei (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 184 und 237 f.). Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist nicht festzustellen, dass sich diese noch im April 2022 verfassungsgerichtlich gebilligte Einschätzung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der seit Mitte Juni 2022 und gegenwärtig mit 95 % den Gesamtanteil sequenzierter Sublinien ausmachenden Omikron-Variante BA.5 (vgl. Seite 3 des Wöchentlichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 25. August 2022, abrufbar unter www.rki.de.) offensichtlich als nicht mehr vertretbar erweist. aa) Dies folgt insbesondere nicht aus der Darstellung des Robert Koch-Instituts zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe (FAQ, Stand vom 18. August 2022, zuletzt abgerufen unter www.rki.de am 2. September 2022), wonach Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigten, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um lediglich ca. 6 bis 21 % nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5 bis 20 % reduziere (vgl. auch BT-Drs. 20/2299, S. 9). Besteht nach diesem Erkenntnisstand für dreifach Geimpfte somit die Möglichkeit einer reduzierten Übertragbarkeit i.H.v. 11 bis 41 %, werden die bisherigen Annahmen des Gesetzgebers zu einer relevanten Schutzwirkung der Impfung gegenüber vulnerablen Personen angesichts der seit dem 15. Februar 2022 durch die Ständige Impfkommission erfolgten Empfehlung einer bereits zweiten Auffrischimpfung für in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen tätige Personen (RKI, Epidemiologisches Bulletin 7/2022, S. 4) sowie unter Berücksichtigung der ab dem 1. Oktober 2022 für einen vollständigen Impfschutz ohnehin grundsätzlich erforderlichen dritten Einzelimpfung (vgl. § 22a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 IfSG) nicht grundlegend erschüttert. Dies gilt insbesondere mit Blick auf eine nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 1. September 2022 (vgl. die Pressemittelungen zum Stichwort „COVID-19 vaccines: authorised“, abrufbar unter www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/covid-19-latest-updates) erwartbare Zulassung für September 2022 angekündigter, an die Virusvariante BA.1 angepasster Impfstoffe sowie die geplante Einführung an die Virusvarianten BA.4 und BA.5 angepasster Impfstoffe Ende September/Anfang Oktober 2022 (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/omikron-impfstoffe-ab-naechster-woche-verfuegbar-100.html). bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus der Stellungahme der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 2022 (abrufbar unter www.who.int/news), die Impfstoffe hätten die Transmission des SARS-CoV-2-Virus nicht in relevantem Umfang („not substantially“) verhindert, sowie dem Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG vom 30. Juni 2022 zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, wonach sich das Risiko zur Ansteckung mit und die Verbreitung von SARS-CoV-2 von geimpften und ungeimpften Personen durch die Entstehung neuer Varianten (v.a. Omikron) mit höherer Übertragbarkeit und verbesserter Immunflucht nach den ersten Monaten auf ein ähnliches Niveau angleiche und eine dritte Impfung insgesamt den Immunschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion für etwa drei Monate deutlich verbessere, dann aber abnehme (vgl. Seite 76 des Evaluationsberichts, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Gleiches gilt, soweit in der am 24. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe zum Änderungsantrag 12 der Bundestagsfraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (BT-Drs. 20/2573) zur Begründung von Ausnahmen für Geimpfte von der beabsichtigten Maskenpflicht ausgeführt wird, (nur) bei einer Impfung oder Genesung, die maximal drei Monate zurückliege, könne davon ausgegangen werden, dass die Schutzwirkung vor Ansteckung und Übertragung hoch und damit die Wahrscheinlichkeit, sich zu infizieren, deutlich reduziert sei (vgl. Seite 69 der Formulierungshilfen, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Zwar führt auch das nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 IfSG besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufene Robert Koch-Institut im Monatsbericht vom 4. August 2022 (Seite 10, abrufbar unter www.rki.de) aus, die derzeit verfügbaren Impfstoffe könnten mehrere Monate nach der Impfung eine asymptomatische Infektion oder milde Verlaufsform von COVID-19 inzwischen nur noch in geringem Maße verhindern. Der wissenschaftlichen Erkenntnislage lässt sich jedoch derzeit nicht mit einer zur Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht des § 20a IfSG führenden hohen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass eine gerade zum Schutz vulnerabler Personen noch als relevant zu betrachtende Wirkung bei älteren Auffrischungsimpfungen vollkommen fehlt. So geht etwa die Ständige Impfkommission in der 21. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 18. August 2022 (RKI, Epidemiologisches Bulletin 33/2022, S. 4) davon aus, dass die COVID-19-Impfung nach wie vor dem Ziel dient, die Transmission von SARS-CoV-2 insbesondere in Umgebungen mit einem hohen Anteil vulnerabler Personen und/oder einem hohen Ausbruchspotenzial zu reduzieren, um so einen zusätzlichen Schutz zu bewirken. Das Robert Koch-Institut führt zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe (FAQ, Stand vom 18. August 2022, a.a.O.) weiter aus, zwar gebe es über die Transmission unter Omikron bisher keine ausreichenden Daten. Sie scheine aber bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion nicht vollständig geklärt sei. Die somit weiterhin bestehende Situation der Ungewissheit wirkt sich aber noch nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des weiteren Vorgehens des Gesetzgebers aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 u.a. –, juris Rn. 177). Dabei ist auch die zeitnahe Einführung neuer, an die Omikron-Varianten angepasster Impfstoffe sowie die Befristung des § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021, BGBl. I, S. 5162). Die Befristung des Gesetzes gewährleistet regelmäßig deutlich besser als die bloße Beobachtung bei einer unsicheren Erkenntnislage, dass eine belastende Maßnahme entfällt, wenn die Grundlage für ihre Rechtfertigung nicht mehr nachvollziehbar gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 u.a. –, juris Rn. 198). b) Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG folgt zudem nicht aus dem Beschwerdevorbringen, die in dieser Regelung getroffene Unterscheidung zwischen „Altbeschäftigten“ und neuen Arbeitsverhältnissen sei infektiologisch nicht sinnvoll und bedeute eine sachwidrige Diskriminierung derjenigen Personen, die zufällig am 16. März 2022 in keinem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 20a IfSG gestanden hätten (vgl. Schriftsatz vom 10. August 2022, Seite 10). Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung, inwiefern der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die Antragstellerin, deren Beschäftigungsverhältnis zum genannten Stichtag bereits bestand, verletzt sein könnte. 2. Erfolglos bleibt ferner das Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe vor Erlass des angegriffenen Bescheides im Rahmen der Anhörung nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gegen die Pflicht verstoßen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt mitzuteilen. Dabei habe auf die Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme des Arbeitgebers sowie die Erläuterung des Begriffs des „Tätigseins“ i.S.d. § 20a IfSG nicht verzichtet werden dürfen. Es sei mit § 28 VwVfG zudem unvereinbar, wenn der Antragsgegner pauschal auf die inhaltlich kaum aussagekräftige Stellungnahme des Arbeitgebers der Antragstellerin verweise, ohne diese einer eigenen Überprüfung und Würdigung zu unterziehen und zumindest gegenteilige Angaben der Antragstellerin zu berücksichtigen, zumal es keine pauschale Vermutung für die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers gebe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend – und insoweit selbständig tragend – erkannt, dass ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG geheilt wäre, da der Antragsgegner in seiner Antragserwiderungsschrift vom 14. Juli 2022 zu erkennen gegeben habe, seine Entscheidung aus Anlass des Vorbringens der Antragstellerin kritisch und nicht nur rechtsverteidigend zu überdenken (BA S. 13). Zudem habe der Antragsgegner das Betretungsverbot nach Kenntniserlangung der Infektion der Antragstellerin modifiziert. Hiermit setzt sich die Antragstellerin unter Verstoß gegen die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Darlegung nicht auseinander, sondern behauptet nur pauschal, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG lägen hier nicht vor, da es sich bei Verfügungen nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG um Ermessensentscheidungen handele (Schriftsatz vom 10. August 2022, Seite 6). Soweit sich ihr Vorbringen auf eine fehlerhafte Auseinandersetzung mit der Stellungnahme ihres Arbeitgebers vom 13. Juli 2022 (Blatt 37 der Gerichtsakte) als Beteiligtem i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bezieht, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Insbesondere enthält das an die Zahnarztpraxis gerichtete Anhörungsschreiben vom 25. April 2022 (Blatt 8 der Verwaltungsakte) hinreichende Fragen dazu, ob der Betrieb infolge eines Betretungsverbots nicht aufrechterhalten werden könnte und dadurch die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet wäre. Soweit der Arbeitgeber der Antragstellerin hierauf weder im Rahmen der ursprünglich gesetzten Anhörungsfrist noch in seinem Schreiben vom 13. Juli 2022 inhaltlich eingegangen ist, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG, da ein Beteiligter ungeachtet seiner Motivlage gerade nicht dazu verpflichtet ist, von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung der Versorgungssicherheit in der betroffenen Zahnarztpraxis, mit denen sich der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren hätte auseinandersetzen können, wurden weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt (vgl. auch BA S. 18 f. unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 11. Juli 2022, Blatt 69 der Gerichtsakte). Dass der Arbeitgeber der Antragstellerin eine solche Sachlage in seiner Stellungnahme bewusst wahrheitswidrig verschwiegen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit genügen die pauschalen Hinweise der Antragstellerin auf theoretisch denkbare Sachverhalte (Umgehung des Kündigungsschutzes) nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 3. Soweit die Antragstellerin – im Zusammenhang mit einer begehrten Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 30. Juni 2022 – einwendet, das angegriffene Betretungsverbot sei als Dauerverwaltungsakt schon wegen einer ursprünglich fehlenden Befristung rechtswidrig gewesen, ist dem nicht zu folgen. Ein Dauerverwaltungsakt zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er seine rechtlichen Wirkungen ständig neu entfaltet, solange sich die Sach- oder Rechtslage nicht in ausschlaggebender Weise ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 –, juris Rn. 13 f.). Einer besonderen Befristung oder Bedingung bedarf es insoweit nicht (OVG RP, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 6 A 11184/21.OVG – BA S. 3). 4. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass von dem angegriffenen Betretungsverbot in der Fassung der Prozesserklärung des Antragsgegners vom 20. Juli 2022 (nur) der Zeitraum des Genesenenstatus i.S.d. § 22a Abs. 2 IfSG auszunehmen war und es im Übrigen bei dem angeordneten Betretungsverbot bis zum Außerkrafttreten des § 20a IfSG verbleibt, ohne dass hiervon nach dem Ablauf des Genesenenstatus noch ein weiterer Zeitraum von einem Monat hätte ausgenommen werden müssen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, einen neuen Nachweis i.S.v. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen (vgl. BA S. 14 f.). Hierzu trägt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vor, die modifizierte Fassung des Betretungsverbots berücksichtige nicht, dass mit der Vorlage eines gültigen Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG, hier in Form eines Genesenennachweises gem. § 22a Abs. 2 IfSG, aufgrund der „Zweigliedrigkeit“ des Verfahrens gemäß § 20a IfSG erst bei Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG bzw. einer zu gewährenden Nachweisvorlagefrist gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 3 IfSG weitere Schritte in Betracht kämen. Daher sei die Aufrechterhaltung des angegriffenen Betretungsverbots nach Ablauf ihres Genesenenstatus nicht möglich. Vielmehr komme danach einzig ein „Neustart“ in Form eines Vorlage- bzw. Meldeverfahrens nach § 20 Abs. 4 IfSG bzw. einer Nachweisvorlageaufforderung unter Fristsetzung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 3 IfSG sowie die erst anschließende Prüfung des erneuten Erlasses eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots in Betracht. Das Verwaltungsgericht vertrete indes die rechtswidrige Auffassung, aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Regelung in § 20a Abs. 4 IfSG auf „Bestandsmitarbeiter“ nach § 20a Abs. 2 IfSG, die einen Nachweis i.S.v. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG erst nach dem Stichtag des 15. März 2022 erlangt hätten, gelte nach dem Ablauf eines solchen Nachweises kraft Gesetzes unmittelbar ein Betretungsverbot bzw. Beschäftigungs- und/oder Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG. Dem stehe allerdings, insbesondere aufgrund zum 1. Oktober 2022 geänderter Anforderungen an die Immunitätsnachweise, das gesetzgeberische Ziel entgegen, die bestehenden Versorgungsstrukturen weitgehend zu erhalten. Unabhängig von einem Ablauf vor oder nach dem Stichtag des 16. März 2022 vorgelegter Immunitätsnachweise müsse den Betroffenen gemäß § 20a Abs. 4 IfSG ein Monat zur Einreichung eines neuen Nachweises verbleiben. Zudem verlange der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in allen Fällen, in denen ein gültiger Nachweis wenigstens vorübergehend vorgelegen habe, nach dessen Ablauf im Rahmen des Verfahrens nach § 20a Abs. 5 IfSG eine weitere Frist zur erneuten Nachweisbeschaffung eingeräumt werde. Die Mehrheit der Gesundheitsämter erkenne nach Ablauf der Gültigkeit eines Genesenennachweises eine Monatsfrist zur Vorlage eines neuen Nachweises an. Hierfür spreche auch, dass diese Frist aufgrund der von der Ständigen Impfkommission empfohlenen dreimonatigen Wartezeit zwischen Infektion und nachfolgender Impfung medizinisch indiziert und daher bei der Anwendung des § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG stets zu beachten sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Der im Streit stehende Regelungsgehalt des Betretungsverbots beruht der Sache nach auf einem Teilwiderruf dieses belastenden Verwaltungsakts gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG durch die Prozesserklärung des Antragsgegners vom 20. Juli 2022, mit welcher der ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, juris Rn. 13) teilweise mit Wirkung für die Zukunft, nämlich für den Zeitraum ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis sowie mit Wirkung ab dem Außerkrafttreten des § 20a IfSG, widerrufen und dementsprechend geändert worden ist. Hierbei handelt es sich um eine aufgrund der veränderten Sachlage infolge der Corona-Infektion der Antragstellerin getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners. Dies zugrunde gelegt, sind Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion, wonach der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, der Antragstellerin im Rahmen seiner Teilwiderrufsentscheidung nach Ablauf des Genesenenstatus eine (Monats-)Frist zur Vorlage eines neuen Nachweises i.S.v. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG zu gewähren, nicht ersichtlich. a) Eine solche Verpflichtung folgt weder aus der von der Antragstellerin für ihre Auffassung herangezogenen Regelung in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG noch aus § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG. Hiergegen spricht bereits die Gesetzessystematik. Nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG haben die in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personen dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen. § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG ist auf die – hier allein in Streit stehende – Sachlage, dass ein Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, allenfalls in der Verfahrenskonstellation des § 20a Abs. 4 IfSG anwendbar (vgl. dazu Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20a Rn. 90). Nach § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG haben Personen, die in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, soweit ein Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln (§ 20a Abs. 4 Satz 2 IfSG). § 20a Abs. 4 IfSG ist sowohl auf „Bestandsmitarbeiter“ nach § 20a Abs. 2 IfSG, welche bereits vor dem 16. März 2022 in den entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen tätig waren, als auch auf Personen anwendbar, die erst ab dem 16. März 2022 tätig werden (Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 12. Edition, Stand: 1. Juli 2022, IfSG, § 20a Rn. 157; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20a Rn. 32). Beide Konstellationen zeichnen sich dadurch aus, dass ein Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG bereits der jeweiligen Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen war, nämlich gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG bis zum Ablauf des 15. März 2022 (so auch das Verwaltungsgericht, vgl. BA S. 15 f.) bzw. gemäß § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG vor Beginn der Tätigkeit. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt; die Antragstellerin verfügte zum in ihrem Fall gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG maßgeblichen Ablauf des 15. März 2022 schon nicht über einen entsprechenden Nachweis. Selbst wenn der vorbeschriebene Verfahrensablauf gemäß § 20a Abs. 4 (ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG) auch auf Fälle einer – in Bezug auf die genannten Zeitpunkte – verspäteten Nachweisvorlage anwendbar wäre, ändert dies nichts daran, dass sich ein zwischenzeitlich bereits erlassenes Verbot i.S.v. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG durch die Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG nur in dem gesetzlich festgelegten zeitlichen Umfang der Geltungsdauer eines solchen Nachweises erledigt. Für den Genesenennachweis nach § 22a Abs. 2 IfSG ist dies die Dauer des Genesenenstatus. Die in § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG genannte Monatsfrist oder eine ggf. auf der Grundlage von § 20a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 3 IfSG zu setzende Nachweisvorlagefrist sind nicht Gegenstand des erledigenden Ereignisses. Daher lässt der Teilwiderruf des Betretungsverbots durch die Prozesserklärung des Antragsgegners vom 20. Juli 2022 keine Ermessensfehler erkennen, soweit er sich auf die Dauer des Genesenenstatus der Antragstellerin beschränkt. b) Soweit die Regelung in § 20a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 3 IfSG auch eine anlasslose Nachweisanforderung unter Fristsetzung ermöglicht (vgl. Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20a Rn. 90), liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion bei Erlass der Teilwiderrufsentscheidung vom 20. Juli 2022 vor, wonach der Antragstellerin nach Ablauf des Genesenenstatus eine (Monats-)Frist zur Vorlage eines neuen Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG zu gewähren gewesen wäre. Insbesondere hat die Antragstellerin eine konkrete Möglichkeit, im Anschluss an ihren Genesenenstatus einen neuen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG zu erlangen, weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Bereits deshalb vermag auch ihr Vorbringen zur medizinischen Indikation einer Fristgewährung im vorliegenden Einzelfall nicht durchzudringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).