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Urteil

15 K 6734/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1215.15K6734.20.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich als Gleichstellungsbeauftragte dagegen, dass der Beklagte als ihr Dienststellenleiter es in verschiedenen Zusammenhängen ablehnt, sie zu beteiligen. Mit Rundschreiben an alle Bundespolizeidirektionen vom 14.05.2020 erklärte das Bundespolizeipräsidium, es bestehe Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für Personalmaßnahmen bei Beschäftigten des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO ausschließlich beim Bundespolizeipräsidium liege. In diesen Angelegenheiten fänden auch keine Teilverfahren im Sinne des § 32 Abs. 4 BGleiG statt. Damit sei ausnahmslos und alleine die Gleichstellungsbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums zuständig. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.05.2020 Einspruch. Sie begehrte eine Aufhebung des vorgenannten Rundschreibens und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, durch den dortigen undifferenzierten Ausschluss des Teilverfahrens werde sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt. Sie beantrage die frühzeitige Beteiligung und die förmliche Mitwirkung bei organisatorischen, sozialen und insbesondere personellen Maßnahmen, bei denen eine sachbearbeitende Zuständigkeit im Bundespolizeipräsidium liege, Entscheidungen für den nachgeordneten Bereich getroffen werden sollten und bei denen ein Teilverfahren durchgeführt werde. Diesen Einspruch wies das Bundespolizeipräsidium mit Einspruchsbescheid vom 21.07.2020 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Einspruch sei bereits unzulässig, weil er nicht statthaft sei. Es fehle an einer konkreten Maßnahme der Bundespolizeidirektion T. B. als Dienststelle der Klägerin, da diese den Einspruchsgrund aus einem Verhalten des Bundespolizeipräsidiums herleite. Zudem enthalte das angegriffene Rundschreiben lediglich eine Klarstellung der geltenden Rechts- und Regelungslage, die die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nicht verletzen könne. Der Einspruch sei zudem unbegründet, da die Zuständigkeit für Personalmaßnahmen für Beschäftigte im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO ausschließlich beim Bundespolizeipräsidium liege und hierbei keine Teilverfahren im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG stattfänden. Ob ein solches Teilverfahren durchgeführt werde, liege allein im Organisationsermessen der höheren Dienststelle und entziehe sich dem Einfluss der nachgeordneten Dienststelle als auch der dort bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Am 18.11.2020 kam es zu einem Einigungsgespräch zwischen der Klägerin und Vertretern des Bundespolizeipräsidiums, bei dem jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 24.11.2020 stellte die Klägerin das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs fest. Am 10.12.2020 hat sie Klage erhoben. Dabei hat sie zunächst beantragt, festzustellen, dass die Dienststelle die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten dadurch verletzt hat, dass sie entgegen § 32 Abs. 4 BGleiG (1.) bei Personalmaßnahmen für Beschäftigte im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO und (2.) bei Auswahlverfahren für Beschäftigte des gehobenen Dienstes, die in den höheren Dienst aufsteigen möchten, es ablehnt, die (örtliche) Gleichstellungsbeauftragte in der Bundespolizeidirektion zu beteiligen. Hinsichtlich der Personalmaßnahmen für Beschäftigte im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Insoweit treffe allein das Bundespolizeipräsidium die Personalmaßnahmen, aber die Maßnahmen würden bereits in der Bundespolizeidirektion vorgeschlagen und initiiert. Für diese Fälle sehe das BGleiG ein Teilverfahren vor, sodass die Klägerin zu beteiligen sei, damit sie ihr gleichstellungsrechtliches Votum abgeben könne. Auch wenn die untere Dienststelle aufgrund einer innerdienstlichen Weisung nicht beteiligt werde, müsse das Bundespolizeipräsidium die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten beteiligen. Insoweit berufe sie sich ausdrücklich auf die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 BGleiG. Entscheidend sei, dass auch die Beschäftigten des höheren Dienstes bei der Bundespolizeidirektion sie zur Gleichstellungsbeauftragten wählten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag zu den Auswahlverfahren für Beschäftigte des gehobenen Dienstes, die in den höheren Dienst aufsteigen möchten, zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Dienststelle die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten dadurch verletzt hat, dass sie entgegen § 32 Abs. 4 BGleiG bei Personalmaßnahmen für Beschäftigte im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO es ablehnt, die (örtliche) Gleichstellungsbeauftragte in der Bundespolizeidirektion zu beteiligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für eine organschaftliche Feststellungsklage nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG nicht erfüllt seien. Die Klägerin mache keine Verletzung durch die Dienststelle, sondern durch das Bundespolizeipräsidium geltend. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Personalmaßnahmen im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO würden vom Bundespolizeipräsidium getroffen und von der Bundespolizeidirektion weder vorgeschlagen noch initiiert. Im Einzelfall sei es allenfalls möglich, dass seitens der Bundespolizeidirektion beim Bundespolizeipräsidium eine Personalverfügung angeregt werde. In diesem Fall werde die Klägerin im Rahmen eines regelmäßigen Jour Fixe durch den Leiter des Personalbereichs hierüber informiert. Ein Teilverfahren finde daher nicht statt, ein Beteiligungsanspruch der Klägerin setze indes voraus, dass die Dienststelle an der Entscheidung beteiligt und ein solches Teilverfahren anhängig sei. Die Einleitung eines Teilverfahrens liege im Organisationsermessen der höheren Dienststelle, das das Bundespolizeipräsidium dahin ausgeübt habe, dass es die Entscheidungen alleine und ohne die Beteiligung der Bundespolizeidirektionen treffe. Im Übrigen sei die Klägerin nicht den Beschäftigten, die sie gewählt hätten, sondern dem allgemeinen Interesse der Gleichstellung verpflichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO in der besonderen Form der organschaftlichen Feststellungsklage nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG statthaft, da die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte geltend macht. Dabei macht sie auch einen konkreten Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung geltend, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.04.2010 – 6 C 3.09 –, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urt. v. 25.05.2020 – 5 K 308.16 –, juris, Rn. 19, da aus ihrem Antrag hinreichend deutlich hervorgeht, an welchen Maßnahmen sie beteiligt werden möchte. Konkret beruft sie sich auf eine Rechtsverletzung durch das Unterlassen einer Beteiligung bei Personalmaßnahmen für Beschäftigte im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da ein Beteiligungsrecht an den vorgenannten Personalmaßnahmen nach § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BGleiG nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, sondern vielmehr im Ansatz möglich scheint. Auch verfügt sie über das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, da ihr der Beklagte ein solches Beteiligungsrecht abspricht. Die Klage ist auch analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zutreffend gegen den Beklagten als das Organ gerichtet, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.04.2010 – 6 C 3.09 –, juris, Rn. 14. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin auch gegen das Verhalten des Bundespolizeipräsidiums wendet, da dies nur die Folge ihrer Ansicht ist, dass ihre fehlende Beteiligung ausschließlich auf einer innerdienstlichen Weisung beruht und sie trotzdem eine Beteiligung bei ihrer eigenen Dienststelle begehrt. Zuletzt hat sie in Bezug auf die Personalmaßnahmen für Beschäftigte im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO auch die Vorschriften über das Vorverfahren nach §§ 33, 34 BGleiG eingehalten und die Klagefrist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BGleiG gewahrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass er es ablehnt, sie bei Personalmaßnahmen für Beschäftigte im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu beteiligen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine solche Beteiligung. Ein Anspruch auf Beteiligung an den vorgenannten Personalmaßnahmen ergibt sich zunächst nicht aus der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG. Danach hat, soweit in Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift, die eine „beteiligte“ Dienststelle und ein „anhängiges“ Teilverfahren verlangt, folgt, dass für eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle ein Teilverfahren bei dieser nachgeordneten Dienststelle tatsächlich stattfinden muss. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2007 – 1 B 1839/07 –, juris, Rn. 56 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.2007 – 5 ME 222/07 –, juris, Rn. 27; VG Köln, Urt. v. 25.10.2007 – 15 K 457/07 –, juris, Rn. 29, 33; VG Frankfurt, Urt. v. 18.06.2007 – 9 E 651/07 –, juris, Rn. 58; Urt. v. 23.03.2009 – 9 K 3887/08.F –, juris, Rn. 33. Die Anhängigkeit eines Teilverfahrens setzt dabei wiederum voraus, dass die nachgeordnete Dienststelle in den Entscheidungsprozess der höheren Dienststelle einbezogen und an der Herstellung der dort in Vorbereitung befindlichen Entscheidung beteiligt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die nachgeordnete Dienststelle einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten oder zu einer Entscheidungsabsicht der übergeordneten Dienststelle Stellung nehmen soll. Vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 32 Rn. 174. Für eine derartige Einbeziehung der Bundespolizeidirektion T. B. in den Entscheidungsprozess des Bundespolizeipräsidiums fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Die Beteiligten tragen zunächst übereinstimmend vor, dass die Entscheidungen letzten Endes allein vom Bundespolizeipräsidium getroffen werden. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorbringt, die jeweiligen Personalmaßnahmen würden bei der Bundespolizeidirektion T. B. bereits vorgeschlagen oder initiiert, bleibt dies pauschal und unsubstantiiert. Weder schriftsätzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte sie konkrete Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass das Bundespolizeipräsidium eine Entscheidung über eine Personalmaßnahme im höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO in irgendeiner Weise von einer Stellungnahme oder einer sonstigen Mitwirkung der Bundespolizeidirektion T. B. abhängig macht. Demgegenüber trägt der Beklagte vor, es finde keinerlei Beteiligung an den streitgegenständlichen Entscheidungen des Bundespolizeipräsidiums statt. Im Einzelfall sei es allenfalls möglich, dass seitens der Bundespolizeidirektion beim Bundespolizeipräsidium eine Personalverfügung angeregt werde, worüber die Klägerin sodann informiert werde. In einer solchen allgemeinen und nicht personenbezogenen Anregung liegt jedoch weder ein Entscheidungsvorschlag noch eine sonstige Beteiligung am Entscheidungsprozess. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Eröffnung eines Teilverfahrens bei ihrer Dienststelle zu. Es besteht keine originäre Verpflichtung der höheren Dienststelle, allein zur Sicherstellung der Einbeziehung örtlicher Gleichstellungsbeauftragter ein Teilverfahren anhängig zu machen. Vielmehr liegt es in ihrem Organisationsermessen, inwieweit sie dort ein Teilverfahren eröffnet. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2007 – 1 B 1839/07 –, juris, Rn. 57; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.2007 – 5 ME 222/07 –, juris, Rn. 28; VG Köln, Urt. v. 25.10.2007 – 15 K 457/07 –, juris, Rn. 33; vgl. auch v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 32 Rn. 177; Kugele, in: Kugele, BGleiG, § 32 Rn. 16. Dieses Organisationsermessen hat das Bundespolizeipräsidium hier – mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung – ordnungsgemäß dahin ausgeübt, dass es von einem Teilverfahren in den verschiedenen Bundespolizeidirektionen absieht. Eine Beteiligung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nicht erforderlich, da sich die Überwachungsfunktion der bei der höheren Dienststelle tätigen Gleichstellungsbeauftragten auch auf die Prüfung erstreckt, inwieweit sich eine getroffene Entscheidung auf die bei der nachgeordneten Dienststelle tätigen Beschäftigten auswirkt. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere unerheblich, welche Beschäftigten bei welcher Dienststelle welche Gleichstellungsbeauftragte gewählt haben, da eine Gleichstellungsbeauftragte keine Interessensvertreterin ihrer Wählerinnen, sondern dem allgemeinen Interesse an der Gleichstellung verpflichtet ist (vgl. § 25 Abs. 1 BGleiG). Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2007 – 1 B 1839/07 –, juris, Rn. 59 ff. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass eine Gleichstellungsbeauftragte nach § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG nur dann beteiligt werden soll, wenn auch ihre Dienststelle beteiligt wird, da sie nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BGleiG unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist und nicht mehr Rechte als ihre Dienststelle einfordern kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.2007 – 5 ME 222/07 –, juris, Rn. 28; VG Köln, Urt. v. 25.10.2007 – 15 K 457/07 –, juris, Rn. 33. Damit ist auch nicht jede Mitwirkung einer örtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei Maßnahmen einer höheren Dienststelle unterbunden, da sie ihre Auffassung weiterhin insbesondere im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustauschs nach § 25 Abs. 5 BGleiG geltend machen kann. Ein Anspruch auf Beteiligung ergibt sich ferner nicht aus der seitens der Klägerin ausdrücklich angeführten Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 3 BGleiG. Danach gilt bei personellen Angelegenheiten insbesondere die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG für den Fall entsprechend, dass die personalbearbeitende Dienststelle und die Beschäftigungsdienststelle nicht identisch sind. Bereits aus dem Wortlaut („entsprechend“) sowie aus der Systematik des § 32 Abs. 4 BGleiG folgt dabei jedoch, dass auch im Falle des § 32 Abs. 4 Satz 3 BGleiG ein – hier nach vorstehenden Ausführungen nicht vorhandenes – Teilverfahren bei der Beschäftigungsdienststelle anhängig sein muss. Dieses Verständnis wird auch vom Willen des Gesetzgebers gestützt. Nach der Gesetzesbegründung zur letzten Neufassung des BGleiG sollte der Zusatz in § 32 Abs. 4 Satz 3 BGleiG berücksichtigen, dass in Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich die das Personal bearbeitende Dienststelle und die Beschäftigungsdienststelle zum Beispiel dann nicht identisch sind, wenn die Personalbearbeitung zentralisiert wurde. Vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 112. Entsprechend sollte die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG durch die angefügte Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 3 BGleiG lediglich insoweit modifiziert werden, als dass im Falle einer solchen zentralisierten Personalbearbeitung – wie etwa bei der Bundeswehr durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – das von § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG geforderte hierarchische Verhältnis („nachgeordnete Dienststellen“) nicht erforderlich sein soll. Vgl. auch v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 32 Rn. 200 f. Demgegenüber kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei der Beschäftigungsdienststelle in jedem Fall zu beteiligen wäre, wenn nur die Beschäftigungsdienststelle und die personalbearbeitende Dienststelle auseinanderfallen. Dies würde auch der Intention des § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG zuwiderlaufen, da es im Falle eines hierarchischen Aufbaus – wie hier – regelmäßig vorkommen wird, dass bestimmte personelle Maßnahmen durch eine übergeordnete, insoweit personalbearbeitende Dienststelle getroffen werden. Wenn der Klägerin indes das von ihr begehrte Beteiligungsrecht aus § 32 Abs. 4 Satz 3 BGleiG zustünde, so wäre die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 BGleiG für die Fälle eines hierarchischen Aufbaus zumeist bedeutungslos. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.