Beschluss
20 L 1833/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1216.20L1833.22.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5621/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.09.2022 wird hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4, soweit sie sich auf die Durchsetzung von Ziffer 1 bezieht, angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5621/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.09.2022 wird hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4, soweit sie sich auf die Durchsetzung von Ziffer 1 bezieht, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5621/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.09.2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zunächst insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Ordnungsverfügung nicht teilweise gegenüber dem Antragsteller zu 2) bestandskräftig geworden. In der am 07.10.2022 fristgemäß eingegangenen Klage war zwar als Kläger zu 2) ein Herr X. C. genannt. Dabei handelte es sich aber um eine offensichtliche Unrichtigkeit, wie sich aus der der Klage beigefügten Ordnungsverfügung vom 01.09.2022 und der vorgelegten Vollmacht sowie auch aus dem vorausgegangenen Verfahren 20 K 5621/22 ergibt. Aus diesem Grund erfolgte bereits mit der Eingangsverfügung des Gerichts ein entsprechender Hinweis, auf den hin eine ausdrückliche Korrektur erfolgte. Es unterliegt daher keinen Zweifeln, dass die Klage von vorneherein auch für Herrn V. A. fristgemäß erhoben wurde. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, wenn wie hier die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen – insbesondere in Bezug auf die Begründung – keine Bedenken. Eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2014 – 5 B 82/14 – und vom 05.07.2006 – 8 B 212/06. AK –. Daran gemessen ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung im Wesentlichen auf die Prognose der Amtsveterinärin hingewiesen, nach der durch das Führen des Hundes in der derzeit praktizierten Form nicht hinnehmbare Gefahren für die Öffentlichkeit bestehen. Dies lässt hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Vollziehung nach Auffassung der Antragsgegnerin keinen längeren Aufschub duldet. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist demgegenüber unerheblich. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen tatsächlich überwiegt, ist Teil der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung, OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2014 – 5 B 82/14 – und vom 05.07.2006, a.a.O.. I. Diese Interessenabwägung fällt hier hinsichtlich des in den Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs zu Lasten der Antragsteller aus. In formeller Hinsicht erweist sich die Ordnungsverfügung gegenwärtig zwar insgesamt als rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW fehlt. Von einer Anhörung konnte hier entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, weil die Antragsteller schon in dem vorausgegangenen Verfahren 20 K 6456/21 Gelegenheit hatten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Denn die amtstierärztliche Untersuchung und das vorgelegte Gutachten vom 13.04.2022 stellen eine Zäsur dar. Danach ist – wie hier geschehen - regelmäßig eine abschließende, neue Entscheidung über eine Feststellung der Gefährlichkeit oder andere Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 LHundG zu treffen, die den gesamten näher aufgeklärten Sachverhalt einbezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2018 – 5 B 99/18. Vor dieser neuen Entscheidung ist auch erneut eine Anhörung durchzuführen, vor allem mit Blick auf die nach dem Ergebnis der amtstierärztlichen Überprüfung beabsichtigten Maßnahmen. Unabhängig davon kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch während des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden, so dass der Anhörungsmangel für sich genommen hier nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 rechtfertigt. Denn in materieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund der Antragsteller „Danjuma“ - einem Rhodesian Ridgeback - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Denn der Hund hat nach Aktenlage jedenfalls am 10.08.2020 die Beschwerdeführerin T. -L. in die linke Hand gebissen, diese stürzte und zog sich zusätzlich Schürfwunden und Prellungen an der Hand zu. Der Beißvorfall als solcher ist zwischen den Beteiligten unstreitig und dessen Folgen sind durch den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Behandlungsbericht des Rheinland Klinikums E. vom 10.08.2020 belegt. Soweit die Antragsteller vortragen, es sei unklar, wie und durch welchen der Hunde die Bissverletzung entstanden sei, ergeben sich nach dem Inhalt der Strafanzeige keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Urheberschaft des Hundes der Antragsteller. Danach hat der Antragsteller A. der Geschädigten auch anstandslos seine Personalien gegeben und den Vorfall der Versicherung gemeldet, wozu bei Zweifeln an der Urheberschaft kein Anlass bestanden hätte. Unerheblich ist schließlich der Einwand, der Biss sei jedenfalls provoziert worden, denn selbst eine ungeschickte oder hysterische Reaktion auf den Angriff eines Hundes rechtfertigt einen Biss nicht. Die Annahme einer von dem Hund ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird durch die am 25.03.2022 durchgeführte amtstierärztliche Begutachtung, die mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 18.11.2021 angeordnet worden war, bestätigt. Die Amtsveterinärin hält nach dem hierüber erstellten Gutachten vom 13.04.2022 den Hund der Antragsteller zwar nicht für gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Der Hund orientierte sich jedoch während der Überprüfung kaum bis gar nicht an seinen Besitzern, eine Verstärkung dieses Verhaltens im Sinne eines Rudelverhaltens bei Anwesenheit des anderen Hundes der Antragsteller wurde angenommen. Neben einem Hundetraining wurde die Anordnung eines generellen Leinenzwangs sowie eines Maulkorbzwangs für den Fall, dass „Danjuma“ gemeinsam mit dem anderen Hund ausgeführt wird, für erforderlich gehalten. Die auf diesen nachvollziehbaren Empfehlungen beruhenden Anordnungen der Antragsgegnerin erscheinen daher zur Vermeidung zukünftiger von dem Hund ausgehender Gefahren gerechtfertigt. Die von den Antragstellern erhobenen Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anordnungen im Sinne des § 37 VwVfG NRW teilt das Gericht nicht. Es ist nach deren Wortlaut zweifelsfrei, dass die getroffenen Maßnahmen ohne zeitliche Beschränkung und unabhängig von dem Erfolg/Fortgang der unter Ziffer 1 angeordneten Trainingsmaßnahmen, zu denen weiter unten Stellung genommen wird, gelten. Ebenso eindeutig ist, dass sich die Anordnung des Maulkorbzwangs auf das gemeinsame Ausführen des Hundes „Danjuma“ mit dem aktuell zweiten Hund der Antragsteller ebenso bezieht wie auch auf das gemeinsamen Ausführen mit etwaigen weiteren Hunden, die sich die Antragsteller womöglich anschaffen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in Ziffer 3 und dem damit verfolgten Zweck, die durch ein Rudelverhalten auftretenden größeren Gefahren zu verhindern. Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dienen und zu diesem Zweck erforderlich sind, handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um einen denkbar geringen Eingriff. Dabei bestehen auch keine Bedenken gegen die generelle Anordnung des Leinenzwangs. In Konstellationen der vorliegenden Art, in denen die Halter einen Hund nicht sicher kontrollieren und abrufen können und es deswegen bereits zu einem Beißvorfall gekommen ist, bei dem ein Mensch verletzt wurde, ist die Gewährung von Freilaufmöglichkeiten außerhalb von ausbruchsicheren Geländen auch aus Tierschutzgründen nicht geboten und hat hinter der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit unbeteiligter Dritter zurückzustehen. Die Anordnung der Verwendung einer Leine von höchstens 1,5 m ist gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller den Hund nach Aktenlage trotz Leine nicht sicher kontrollieren konnten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Anordnung eines zusätzlichen Maulkorbzwangs – neben dem Leinenzwang – im Falle einer gesteigerten Gefahr durch mögliches Rudelverhalten ebenfalls zur sicheren Vermeidung weiterer Vorfälle der hier in Rede stehenden Art erforderlich ist. Bezogen auf die Ziffern 2 und 3 erweist sich die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 300,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung in Ziffer 4 der Verfügung nach den obigen Ausführungen ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. II. Hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung fällt die Interessenabwägung indes zugunsten der Antragsteller aus, da sich die dort angeordnete Teilnahme an einem Hundetraining bis zum 21.12.2022 unter fachkundiger Anleitung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit gemäß § 37 VwVfG, da unklar bleibt, wie das Hundetraining organisiert und strukturiert sein soll, um diese Auflage zu erfüllen. Art und Weise sowie Umfang des Trainings (z.B. Einzel- oder Gruppentraining, 1 oder 2 wöchentlich etc.) bleiben völlig offen. Es ist daher für die Antragsteller nicht eindeutig erkennbar, welche Maßnahmen sie zu ergreifen haben, um die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels zu vermeiden. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung derartiger Trainingsmaßnahmen für Hunde gibt. Einen gesetzlichen Zwang zum Besuch einer Hundeschule gibt es nicht und es ist daher fraglich, ob eine entsprechende Anordnung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt lediglich zu Anordnungen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung. Die Durchführung von Trainingsmaßnahmen dürfte als Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in diesem Sinne nicht in Betracht kommen. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen können im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter führen und insoweit ein Risikopotential für die Zukunft verringern, zur unmittelbaren und effektiven Beseitigung einer Gefahr dürften sie dagegen prinzipiell nicht geeignet sein. vgl. VG Köln, Beschluss vom 02.12.2014 – 20 L 1979/14 –. Auch die Antragsgegnerin geht nicht von einem sicheren Erfolg eines Trainings aus, wenn sie „abhängig vom Ausgang des Trainings in Aussicht stellt, die Leinenpflicht zu lockern bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften entfallen zu lassen“. Damit bringt sie selbst zum Ausdruck, dass der Erfolg von Trainingsmaßnahmen ungewiss ist und deshalb zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ungeeignet. Dies gilt erst recht im Falle der Festlegung starrer Fristen für die Teilnahme an solchen Maßnahmen, die die Möglichkeit implizieren, dass sie bis zu dem festgelegten Enddatum überhaupt keinen Erfolg zeitigen, zumal sich die Lernprozesse bei jedem Hund individuell verschieden darstellen. Lediglich zur Klarstellung weist die Kammer abschließend darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen nichts darüber aussagen, inwieweit aus fachlich-tierärztlicher Sicht im Einzelfall die Teilnahme an geeigneten Trainingsmaßnahmen erfolgreich im Sinne einer positiven Verhaltensänderung bei einem Hund sein kann und deshalb eine entsprechende Empfehlung sinnvoll ist. Bei Eintritt des gewünschten Erfolgs von Trainingsmaßnahmen ist es den Antragstellern im Übrigen unbenommen, eine Überprüfung der in den Ziffern 2 und 3 angeordneten Maßnahmen von sich aus zu beantragen (§ 51 VwVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Auffangstreitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.