Beschluss
33 K 2492/18.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1219.33K2492.18PVB.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 2. Februar 2018 betreffend die Zustimmung der Beteiligten zur dauerhaften Zuweisung der Frau N. E. zum Jobcenter S. -F. beachtlich gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 2. Februar 2018 betreffend die Zustimmung der Beteiligten zur dauerhaften Zuweisung der Frau N. E. zum Jobcenter S. -F. beachtlich gewesen ist. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung betreffend die dauerhafte Zuweisung einer Beschäftigten zu einem Jobcenter. Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters S. -F. , die Beteiligte ist dessen Geschäftsführerin. Die Bundesagentur für Arbeit schrieb im Mai 2017 die unbefristete Stelle einer Fachkraft Personal beim Jobcenter S. -F. aus. Auf diese Stelle bewarben sich unter anderem Frau N. E. und Herr Q. C. . Bei Frau E. handelte es sich um eine beim kommunalen Träger des Jobcenters S. -F. angestellte Beschäftigte, die seit Oktober 2014 diesem Jobcenter zugewiesen und dort als Integrationsfachkraft tätig war. Die Auswahlkommission entschied sich dafür, den Bewerber C. , für den eine Beurteilung mit der Gesamtnote B vorlag, in dem Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, weil er sich in einem früheren Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle Fachkraft Personal als ungeeignet erwiesen habe. Er sei weder ausreichend vorbereitet bei dem seinerzeitigen Kennenlerngespräch erschienen noch habe er mit seinen Aussagen in dem Gespräch den Eindruck vermitteln können, die an eine Fachkraft im Personalbereich zu stellenden Anforderungen erfüllen zu können. Nachdem eine weitere Bewerberin ihre Bewerbung zurückgenommen hatte, wählte die Auswahlkommission Frau E. , für die eine Beurteilung mit der Gesamtnote C vorlag, als bestgeeignete Bewerberin für die Besetzung der Stelle aus. Unter dem 22. Januar 2018 bat die Beteiligte (in der Person ihres Amtsvorgängers) den Antragsteller um Zustimmung zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung von Frau E. zum Jobcenter S. -F. . In seiner Sitzung am 30. Januar 2018 beschloss der Antragsteller, die Zustimmung zu verweigern, und teilte dies der Beteiligten mit Schreiben vom 2. Februar 2018 mit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Zustimmung beruhe auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die beabsichtigte Zuweisung verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Grundsatz der Bestenauslese, weil der Bewerber C. ohne tragfähige Grundlage und damit willkürlich aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sei; es handele sich bei ihm jedoch um den Bewerber mit der besten Beurteilung. Damit verstoße die Maßnahme zugleich gegen die Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen und dauerhaften Zuweisungen, nach der maßgeblich auf die Beurteilungssituation abzustellen sei. Schließlich würde unter Verstoß gegen die Regelungen in §§ 44c und 44k Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) der von der Trägerversammlung aufgestellte Stellenplan missachtet. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er die von diesem vorgetragenen Gründe für unbeachtlich halte. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liege nicht vor. Der Bewerber C. habe in dem früheren Bewerbungsverfahren eine völlig diffuse Motivationslage und fehlende Vorstellungen von den Aufgaben einer Fachkraft Personal offenbart, was ihn als ungeeignet erscheinen lasse und damit die Nichtberücksichtigung der bei Auswahlentscheidung rechtfertige. Demgemäß werde die dauerhafte Zuweisung von Frau E. zum 1. April 2018 erfolgen. Am 28. März 2018 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 22. Januar 2018 und trägt ergänzend vor, es sei beim Jobcenter S. -F. gelebte Praxis, dass er, der Antragsteller, im Falle eines Wechsel eines dortigen Beschäftigten zu dem anderen Träger über die Beendigung der bisherigen Zuweisung informiert und um Zustimmung zu der neuen Zuweisung gebeten werde. Nach den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. Oktober 2017 – 20 A 2477/16.PVB – und vom 20. Juni 2022 – 33 A 2484/20.PVB – beende eine Abordnung eine bestehende Zuweisung und liege eine mitbestimmungspflichtige neue Zuweisung vor, wenn der Arbeitnehmer wieder Tätigkeiten bei demselben Jobcenter aufnehmen solle. Die in den Entscheidungen entwickelten Grundsätze seien auf die vorliegende Konstellation übertragbar, weil ein Trägerwechsel nur durch Beendigung der bisherigen Zuweisung und anschließende erneute – mitbestimmungspflichtige – Zuweisung möglich sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung vom 2. Februar 2018 betreffend die Zustimmung der Beteiligten zur dauerhaften Zuweisung der Frau N. E. als „Fachkraft Personal“ zum Jobcenter S. -F. beachtlich gewesen ist. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und macht namentlich unter anderem geltend, der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OVG NRW verfange nicht. Im dort entschiedenen Fall sei es um die Rückkehr eines Arbeitnehmers an das Jobcenters nach einer Abordnung gegangen. So liege es hier nicht. Frau E. sei ohne jede zeitliche Unterbrechung beim Jobcenter S. -F. tätig gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beteiligten eingereichten Vorgang. II. Der Antrag hat Erfolg. Die Zustimmung der Beteiligten zur dauerhaften Zuweisung der Frau E. zum Jobcenter S. -F. unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers (dazu I) und dieser hat seine Zustimmung mit seinem Schreiben vom 2. Februar 2018 mit beachtlich Gründen verweigert (dazu II). I. Die Zustimmung der Beteiligten zu der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Zuweisung der Frau E. zum Jobcenter S. -F. ab dem 1. März 2018 unterliegt nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 15. Juni 2021 geltenden und angesichts des Zeitpunkts der Zuweisung im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BPersVG a.F.) der Mitbestimmung des Antragstellers. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG a.F. (ebenso wie nunmehr nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Zuweisung entsprechend § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fällt auch die Entscheidung der Geschäftsführerin eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an eine Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen. Die Zuweisung von Tätigkeiten beim Jobcenter nach § 44g SGB II i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG a.F. eine Zuweisung entsprechend § 29 BBG. Zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG a.F. berufen ist dabei zunächst die zuständige Personalvertretung bei der entscheidungsbefugten Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit als der Personalrat der abgebenden Dienststelle. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG a.F. mitzubestimmen hat aber auch der Personalrat eines Jobcenters als derjenige der aufnehmenden Dienststelle, da die Zustimmung der Geschäftsführerin selbst als die Maßnahme zu werten ist, an welcher der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist. Zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 33 A 2484/20.PVB –, juris, Rn. 24 bis 29, m. w. N. auch auf die Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts. Ausgehend davon unterliegt die streitige Zustimmung der Mitbestimmung des Antragstellers als des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle. Dem Mitbestimmungsrecht steht auch nicht die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Zustimmung (noch) geltende, zum 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichene Regelung in § 44 Abs. 2 SGB II (im Folgenden § 44 Abs. 2 SGB II a.F.) entgegen. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, die Zustimmung der Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. Käme diese Vorschrift zur Anwendung, würde es wegen des Fehlens des Erfordernisses einer Zustimmung der Beteiligten an einem Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers mangeln. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung scheidet aber deren Anwendung auf Fallgestaltungen, wie sie vorliegend in Rede stehen, aus. Seine seinerzeitige Fassung hat § 44g Abs. 2 SGB II a.F. durch Art. 1 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) erhalten. Ziel dieses Änderungsgesetzes war es unter anderem, die bis dahin bestehende befristete Regelung zur gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei den Jobcentern durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage für Zuweisungen zu ersetzen. Dazu sollten Tätigkeiten bei den Jobcentern nicht mehr gesetzlich, sondern jeweils im Einzelfall zugewiesen werden. Der seinerzeit neu in Abs. 2 des § 44g SGB II vorgesehene Wegfall der erneuten Zustimmung der Geschäftsführerin bei der Zuweisung von Tätigkeiten an Beschäftigte, die den Jobcentern bereits zugewiesen und dort tätig sind, sollte der Verfahrensvereinfachung insbesondere bei der Umstellung der bisherigen gesetzlichen Zuweisungen in individuelle Einzelzuweisungen dienen. Im Normalfall sollte es jedoch bei der nunmehr in Abs. 1 des § 44g SGB II vorgesehenen Notwendigkeit einer Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bei Neuzuweisungen von Tätigkeiten und damit von Personal an die Jobcenter bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 33 A 2484/20.PVB –, juris, Rn. 45 f., unter Verweis auf BT-Drs. 18/1311, S. 8, 12 und 13. Daraus wird deutlich, dass der Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Jobcenters in einem engen Zusammenhang mit dem Auslaufen der früheren gesetzlichen Zuweisung stand und helfen sollte, Probleme beim Übergang zu den individuellen Einzelzuweisungen zu vermeiden. Dies wird bestätigt durch den Wegfall der Regelung zum 1. Januar 2023. Ausgehend davon spricht viel dafür, dass der Anwendungsbereich des § 44g Abs. 2 SGB II a.F. auf Fallgestaltungen im Zusammenhang mit diesem Übergangszeitraum beschränkt war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 33 A 2484/20.PVB –, juris, Rn. 47 f. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann das indes dahinstehen. Denn auch wenn die Vorschrift über den Übergangszeitraum hinaus auf später ergehende Zuweisungen, denen eine frühere Zuweisung vorangegangen war, angewendet werden kann, entfällt das Zustimmungserfordernis nicht, wenn die Zuweisung eines Beschäftigten zur gemeinsamen Einrichtung einher geht mit seinem Wechsel zu dem anderen Träger. Das Zustimmungserfordernis dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass die Geschäftsführerin des Jobcenters ihrer Verantwortung für den Personalkörper der Dienststelle gerecht werden kann. Es soll ihr helfen, dafür Sorge zu tragen, dass das Jobcenter über qualifiziertes und geeignetes Personal verfügt. Durch das Zustimmungserfordernis erhält die Geschäftsführerin Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. September 2013 – 6 P 4.13 –, juris, Rn. 22, mit Verweis auf BT-Drs. 17/1555, S. 28. Die Möglichkeit, Einfluss auf die Zusammensetzung des Personalkörpers der gemeinsamen Einrichtung zu nehmen, eröffnet sich gerade auch im Falle eines Trägerwechsels. Denn ein solcher Wechsel, der äußerlich als ein einheitlicher Vorgang erscheinen mag, wird rechtlich vollzogen durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem einen Träger, die Neubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei dem anderen Träger sowie die anschließend von diesem verfügte Zuweisung zu der gemeinsamen Einrichtung. Die in diesem Procedere erforderliche Neubesetzung einer Stelle muss auf der Grundlage einer an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz ausgerichteten Auswahlentscheidung erfolgen. Aus dem Kreis der Bewerber ist die für die Stellenbesetzung am besten geeignete Person auszuwählen. Im Hinblick auf die Zwecksetzung des Zustimmungsvorbehalts der Geschäftsführerin, für qualifiziertes Personal zu sorgen, steht für sie demgemäß bei einem Trägerwechsel die Entscheidung über die (Neu-)Zuweisung eines Beschäftigten an das Jobcenter im Vordergrund, nicht hingegen der Umstand, dass es sich um jemanden handelt, der dorthin bereits in der Vergangenheit einmal zugewiesen worden war. Angesichts dessen widerspräche es dem Zweck des § 44 Abs. 2 SGB II a.F., im Fall eines Trägerwechsels das Zustimmungserfordernis entfallen zu lassen. Es handelt sich bei der Zustimmung der Geschäftsführerin in einem solchen Fall nicht lediglich um eine Verfahrensfrage, bei der § 44 Abs. 2 SGB II a.F. nach dem Willen des Gesetzgebers – wie dargelegt – für Vereinfachung sorgen soll. Gegen dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, Auswahlentscheidung und anschließende Zuweisung seien rechtlich voneinander zu trennen. Denn zum einen ist für die Geschäftsführerin des Jobcenters das Rechtsverhältnis des für eine Zuweisung in Betracht gezogenen Beschäftigten zu einem Träger nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist für sie, dass dem Jobcenter ein Beschäftigter (neu) zugewiesen soll, dessen Eignung zur Erledigung der dort anstehenden Aufgaben sie kraft ihres Zustimmungsvorbehalts mit sicherstellen soll. Zum anderen werden nach der – eigentümlichen – Konzeption des SGB II das Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Stelle bei dem Träger und das Verfahren zur Besetzung eines Arbeitspostens bei der gemeinsamen Einrichtung im Wege der Zuweisung faktisch regelmäßig eng verwoben sein. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Ausgeschrieben wurde nicht eine Stelle bei der Bundesagentur für Arbeit; vielmehr bezog sich die Stellenausschreibung der Bundesagentur unmittelbar auf die Tätigkeit beim Jobcenter S. -F. . Hinzu kommt, dass der Auftrag für das (unter der Kennziffer 0000 0 000000 geführte) Auswahlverfahren nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs offenbar von der Beteiligten selbst kam („Auftrag erteilt durch: GF JC S. -F. “), was ebenfalls die enge faktische Verknüpfung der rechtlich selbstständigen Vorgänge belegt. Siehe zu den unterschiedlichen Verfahrensgestaltungen samt Abstimmungen zwischen Träger und Geschäftsführerin auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 8 A 2/20.PB –, juris, Rn. 37. II. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller war beachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats – neben hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Gesichtspunkten – auch dann unbeachtlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG a.F. (nunmehr: § 78 Abs. 5 BPersVG) inhaltlich bezogen sind. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG a.F. abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Für die Beachtlichkeit einer auf einen Gesetzesverstoß (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a.F.) bezogenen Zustimmungsverweigerung genügt es demnach, wenn sich das Vorbringen des Personalrats, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei rechtswidrig, nicht als offensichtlich verfehlt erweist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 –, juris, Rn. 13 bis 27, und vom 20. Mai 2020 – 5 PB 28.19 –, juris, Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, war die Zustimmungsverweigerung beachtlich. Der Antragsteller hat seine Verweigerung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a.F. der Sache nach damit begründet, die Auswahlentscheidung zugunsten der Frau E. verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil der Bewerber C. unter Berufung auf Erkenntnisse aus einem früheren Auswahlverfahren unzulässigerweise aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sei, obwohl er über die beste Beurteilung aller Bewerber verfügt habe. Diese Einschätzung ist jedenfalls nicht offenkundig verfehlt. Die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung scheitert zunächst nicht daran, dass sie sich auf Fehler der – nicht von der Beteiligten, sondern von der Bundesanstalt getroffenen – Auswahlentscheidung stützt. Insofern muss nicht abschließend entschieden werden, ob dem Personalrat eines Jobcenters im Falle der Mitbestimmung bei der Zustimmung der Geschäftsführerin zu einer Zuweisung auch die Befugnis zukommt, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu erheben, oder ob diese Auswahlentscheidung allein beim Träger zu verorten und der Personalrat des Jobcenters dementsprechend darauf beschränkt ist, die Interessen der dort Beschäftigten zu vertreten. Für Letzteres wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2015 – OVG 62 PV 12.14 –, juris, Rn. 19 bis 21. Denn jedenfalls ist die Rechtsauffassung, wonach der Personalrat des Jobcenters auch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erheben kann, nicht offenkundig verfehlt. Dies gilt schon angesichts des Wortlauts von § 44h Abs. 3 SGB II. Danach stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführerin Entscheidungsbefugnisse (u.a.) in personalrechtlichen oder personalwirtschaftlichen Angelegenheiten zustehen. Da der Zustimmungsvorbehalt der Geschäftsführerin im Falle einer Zuweisung sicherstellen soll, dass dem Jobcenter qualifiziertes und geeignetes Personal zugewiesen wird, ist es mindestens vertretbar, sich auf den Standpunkt zu stellen, der Personalrat des Jobcenters dürfe im Verfahren der Mitbestimmung auch Fehler der Auswahlentscheidung rügen, zumal die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen personellen Maßnahmen auswirkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 –, juris, Rn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 8 A 2/20.PB –, juris, Rn. 38. Auch in der Sache ist der Einwand des Antragstellers, die Auswahlentscheidung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, mindestens gut vertretbar und damit beachtlich. Für den Bereich des Beamten- ebenso wie für den Bereich des Arbeitsrechts, in welchem die streitige Auswahlentscheidung zu verorten ist, da es sich bei den Bewerbern um Angestellte handelte, ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass Auswahlentscheidungen in erster Linie auf der Grundlage von Beurteilungen zu treffen sind. Dies gilt namentlich auch für die Frage der Eignung eines Bewerbers. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 70; Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Mai 2020 – 3 Sa 64/19 –, juris, Rn. 102; LArbG Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2014 – 5 Sa 980/13 –, juris, Rn. 51. Mit diesem Erfordernis dürfte die Entscheidung nicht im Einklang stehen, den über die beste Beurteilung verfügenden Bewerber C. im Auswahlverfahren zur Besetzung der in Rede stehenden Stelle auf einer ersten Stufe auszuschließen und nicht zum Bewerbungsgespräch einzuladen, weil er sich in einem früheren Auswahlverfahren nach Auffassung der dortigen Auswahlkommission als nicht geeignet erwiesen habe. Auch dies Bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls sprechen – was für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung genügt – gewichtige Gründe für die Auffassung des Antragstellers, dieses Vorgehen kollidiere mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Schließlich greift der Antragsteller damit auch nicht in unzulässiger Weise in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Behörde bei einer Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese ein. Denn der Behörde obliegt zwar die Beurteilung von Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und der Personalrat darf insoweit nicht sein eigenes Werturteil an die Stelle der Beurteilung durch die Behörde setzen. Er kann seine Zustimmung aber in beachtlicher Weise unter anderem dann verweigern, wenn die Behörde bei ihrer am Prinzip der Bestenauslese auszurichtenden Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat. Siehe etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 A 7537/95.PVL –, juris, Rn. 10, m. w. N. So liegt es hier, weil die Auffassung, der Ausschluss des Herrn C. vom weiteren Auswahlverfahren verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, nicht das Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betrifft, sondern den Rahmen, den die Norm für Auswahlentscheidungen, namentlich für die Gestaltung des Auswahlverfahrens, vorgibt. Auf die weiteren Gründe, die der Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung vorgebracht hat, kommt es danach nicht an. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.