Beschluss
5 P 10/15
BVERWG, Entscheidung vom
39mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen ist maßgeblich, dass die Dienststellenleitung die Maßnahme beabsichtigt und vornimmt; dies begründet die Beteiligungspflicht des bei ihr gebildeten Personalrats.
• Eine aufnehmende Versetzung und die Zuweisung an ein Jobcenter sind Mitbestimmungstatbestände nach § 75 Abs.1 Nr.3 und Nr.4a BPersVG.
• Die Zustandekommenserfordernisse der Zustimmungsverweigerung sind nach § 77 Abs.2 BPersVG eng zu prüfen: Eine schriftliche Verweigerung ist beachtlich, wenn aus Sicht eines sachkundigen Dritten möglich erscheint, dass einer der abschließend genannten Versagungsgründe vorliegt.
• Ob das Auswahlverfahren inhaltlich zuständigkeitsmäßig bei einer anderen Stelle lag, entscheidet nicht über die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats derjenigen Dienststelle, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme angeordnet hat.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei aufnehmender Versetzung und Zuweisung ins Jobcenter • Bei mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen ist maßgeblich, dass die Dienststellenleitung die Maßnahme beabsichtigt und vornimmt; dies begründet die Beteiligungspflicht des bei ihr gebildeten Personalrats. • Eine aufnehmende Versetzung und die Zuweisung an ein Jobcenter sind Mitbestimmungstatbestände nach § 75 Abs.1 Nr.3 und Nr.4a BPersVG. • Die Zustandekommenserfordernisse der Zustimmungsverweigerung sind nach § 77 Abs.2 BPersVG eng zu prüfen: Eine schriftliche Verweigerung ist beachtlich, wenn aus Sicht eines sachkundigen Dritten möglich erscheint, dass einer der abschließend genannten Versagungsgründe vorliegt. • Ob das Auswahlverfahren inhaltlich zuständigkeitsmäßig bei einer anderen Stelle lag, entscheidet nicht über die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats derjenigen Dienststelle, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme angeordnet hat. Der Personalrat der bei der Agentur für Arbeit E. gebildeten Dienststelle (Antragsteller) rügte, die Geschäftsführung der Agentur (Beteiligte) habe sein Mitbestimmungsrecht im Stellenbesetzungsverfahren 84/2014 verletzt. Eine Stelle wurde regional ausgeschrieben; der Interne Service empfahl Frau R., die Geschäftsführer des Jobcenters wählte sie aus. Die Beteiligte bat den Antragsteller um Zustimmung zur Versetzung von Frau R. zur Agentur der Beteiligten und deren Zuweisung zum Jobcenter B. sowie zur Gleichbewertung ihrer Tätigkeit. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung mit Hinweisen auf mangelnde Einbeziehung aller Bewerber, das Nichtberücksichtigen einer schwerbehinderten Bewerberin und fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligte setzte die Maßnahmen dennoch um. Das Verwaltungsgericht wies die Feststellungsklage ab, das Oberverwaltungsgericht gab ihr dagegen statt; die Beteiligte legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag war hinreichend bestimmt, weil aus Antrag und Begründung konkret entnommen werden konnte, welche Anordnungen gemeint waren (§§ 46,80 ArbGG; § 253 ZPO). • Mitbestimmungsrecht: Die Beteiligte hat als Dienststellenleiterin Maßnahmen im Sinne des § 69 BPersVG beabsichtigt und durchgeführt; aufnehmende Versetzung und Zuweisung fallen unter § 75 Abs.1 Nr.3 bzw. Nr.4a BPersVG nach ständiger Rechtsprechung. • Zuständigkeit des Personalrats: Maßgeblich ist nicht die behördenorganisatorische Zuständigkeit für das Auswahlverfahren, sondern dass die Dienststellenleitung die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen beabsichtigt hat; deshalb ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen (§ 69 ff. BPersVG). Ausnahmen nach § 82 Abs.1 BPersVG greifen nicht, weil keine übergeordnete Zuständigkeit vorliegt. • Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung: Nach § 69 Abs.2 Satz5 i.V.m. § 77 Abs.2 BPersVG ist eine schriftliche Verweigerung nur unbeachtlich, wenn sie offensichtlich keinen der gesetzlichen Versagungsgründe betreffen kann. Hier machte der Personalrat plausible Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung (nicht alle Statusbewerber eingeladen; schwerbehinderte Bewerberin ausgeschlossen; Schwerbehindertenvertretung nicht angehört), sodass es aus Sicht eines sachkundigen Dritten möglich erschien, dass § 77 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BPersVG einschlägig sind. • Rechtsfolge: Weil die Beteiligte die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen trotz beachtlicher Zustimmungsverweigerung durchgeführt hat, liegt eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vor; die Rechtsbeschwerde der Beteiligten war unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bleibt bestehen: Der Antragsteller hat Anspruch auf Feststellung, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht im Verfahren 84/2014 verletzt hat. Die aufnehmende Versetzung und die Zuweisung der Frau R. sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nach § 75 Abs.1 Nr.3 und Nr.4a BPersVG. Die schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung des Personalrats war beachtlich, weil sie mögliche Versagungsgründe des § 77 Abs.2 BPersVG darlegte. Die Beteiligte durfte die Maßnahmen daher nicht ohne weiteres durchführen; ihr Vorgehen verletzte das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.