Beschluss
22 L 1690/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0106.22L1690.22A.00
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Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe I. Die Antragsteller besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen mit von der lettischen Botschaft in Baku im Auftrag der Republik Slowenien am 06.05.2022 (für den Antragsteller zu1) und am 11.05.2022 (für die Antragsteller zu 2) bis 4) ausgestellten und vom 27.05.2022 bis 26.06.2022 (im Fall des Antragstellers zu 1) bzw. vom 28.05.2022 bis 26.06.2022 (im Fall der Antragsteller zu 2) bis 4) gültigen Schengen-Visa nach eigenen Angaben am 02.06.2022 auf dem Luftweg Aserbaidschan. Sie flogen demnach von Baku mit Zwischenlandung in Budapest nach Köln/Bonn und reisten am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom 02.06.2022 bis zum 12.06.2022 hielten sie sich nach eigenen Angaben bei ihrem in Siegburg wohnhaften volljährigen Sohn B. T. auf. Am 13.06.2022 äußerten sie bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW in Bochum unter Vorlage ihrer aserbaidschanischen Personalausweise ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 13.06.2022 schriftlich Kenntnis erlangte. Mit Schreiben vom 25.06.2022 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten für die Antragsteller und legten für die Antragsteller zu 1) und 2) Gesundheitsunterlagen vor. Der Antragsteller zu 1) leide an Tuberkulose. Für ihn wurde ein „Auszug aus der ambulanten Krankengeschichte, Republik Aserbaidschan, Gesundheitsministerium, vom 26.04.2022 nebst Übersetzung vorgelegt, wonach dieser als Patient im Klinikum für Tuberkulose seit dem 08.09.2003 gemeldet, mehrmals ambulant und stationär behandelt worden und an einer Fibrose erkrankt sei; eine kavernöse Tuberkulose ergab sich danach nicht. Für die Antragstellerin zu 2) wurde vorgetragen, sie leide an Asthma. Vorgelegt wurde ein Kurzbrief des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 17.06.2022. Diagnostiziert wurde u.a. ein unproduktiver Husten und Cephalgie (Kopfschmerz) „bei bekanntem Asthma bronchiale, Spray zuletzt nicht mehr eingenommen, keine Spastik“. Weiter heißt es dort: „Die stationäre Aufnahme bei starkem Husten, LDH-Elevation und CK-Elevation mit MB-Anteil wurde dringend angeraten und seitens der Patientin strikt abgelehnt... , eine akute kardiale Genese liegt aktuell nicht vor. ...“ Am 25.07.2022 stellten die Antragsteller förmliche Asylanträge beim Bundesamt. Das Bundesamt hörte die Antragsteller zu 1) und 2) am 25.07.2022 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages an. Die Antragsteller trugen hierbei u.a. vor, dass sie auf die Unterstützung des in Siegburg wohnenden Sohnes aus Gründen der „Familienbindung“ angewiesen seien und umgekehrt. Am 03.08.2022 stellten die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten ergänzend noch einen schriftlichen Asylantrag, den sie begründeten. Am 15.08.2022 wurden sie erneut zur Zulässigkeit des Asylantrages angehört. Sie gaben an, ihr Ausreiseziel sei Deutschland gewesen. Hier lebe der älteste Sohn mit seiner Frau und den Enkelkindern. Sie hofften, in Deutschland besser medizinisch behandelt zu werden. Der Antragsteller zu 1) trug vor, Tuberkulose habe er seit 20 Jahren, medikamentös behandelt worden sei er bis 2016. Danach habe er sich die Behandlung finanziell nicht mehr leisten können. Aktuell nehme er keine Medikamente. Asthma habe er seit ca. zehn Jahren; er habe dafür ein Spray bekommen. Die Antragstellerin zu 2) trug vor, sie habe seit mindestens acht Jahren allergisch bedingtes Bronchialasthma. Hierfür habe sie in Aserbaidschan nur ein Spray bekommen. Nachfolgend wurden die Antragsteller zu 1) und 2) am 15.08.2022 auch zu ihren Asylgründen gemäß § 25 AsylG angehört. Unter dem 15.08.2022 erging zudem an den Antragsteller zu 1) eine gesonderte schriftliche Mitteilung, dass bisher keine (ausreichenden) Atteste zu den von ihm vorgetragenen Krankheiten vorlägen und er Gelegenheit erhalte diese bis zum 26.09.2022 einzureichen. Am 18.08.2022 richtete das Bundesamt Übernahmeersuchen an die Republik Lettland. Diese lehnte die Ersuchen mit Schreiben vom 12.09.2022 mit der Begründung ab, dass die Schengen-Visa im Auftrag der zuständigen Behörden Sloweniens ausgestellt worden seien und daher Slowenien für die Gesuche zuständig sei. Am 12.09.2022 richtete das Bundesamt daraufhin die Übernahmeersuchen an die Republik Slowenien, die diese am 07.10.2022 auch annahm. Am 26.09.2022 ging beim Bundesamt ergänzend ein Laborbefund ein, erstellt am 05.09.2022 durch die N. T1. C. GmbH für den Antragsteller zu 1). Mit Bescheid vom 10.10.2022 (Gesch.-Z.: 000000-000) – abgesandt am 11.10.2022 an die Antragsteller zu 1) und 2) sowie an ihre Prozessbevollmächtigten – lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Es ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 13 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Wegen der von der Republik Slowenien ausgestellten Schengen-Visa sei diese für die Asylanträge der Antragsteller zuständig. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland wegen systemischer Mängel des slowenischen Asylsystems sei nicht gegeben. Der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren und adäquater Versorgung sei in Slowenien auch für Dublin-Rückkehrer gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sei insbesondere auch die medizinische Versorgung von Asylbewerbern sichergestellt. Es bestehe ein Anspruch auf medizinische Notversorgung und vulnerabel Person hätten das Recht auf eine notwendige Behandlung entsprechend ihrer speziellen Bedürfnisse. In Einzelfällen könne auch eine medizinische allgemeine Versorgung stattfinden. Gründe für die Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 4 der EU-GRCh vorliege, seien nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller nach einer Überstellung massiv verschlechtern oder gar zu einem lebensbedrohlichen Problem würde. Dementsprechendes sei den eingereichten Attesten nicht zu entnehmen. Auch müssten sich die Antragsteller grundsätzlich auf den medizinischen Standard in Slowenien verweisen lassen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei ein Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland nicht gegeben. Dass ein volljähriger Sohn bereits in Deutschland lebe, rechtfertige ebenfalls nicht die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, da es sich bei diesem nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-Verordnung handle. Zudem sei kein besonderes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis geltend gemacht worden. Nach Aktenlage bestünden folglich keine Anhaltspunkte, die einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen könnten. Die Antragsteller haben am 17.10.2022 Klage erhoben (22 K 5726/22.A) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung des Eilantrages verweisen sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig mit stattgebenden Dublin-Beschluss vom 08.03.2022 im Verfahren 2 B 47/22. Angesichts der dortigen Ausführungen sei davon auszugehen, dass nicht hinreichend sichergestellt sei, dass im Wege des Dublin-Verfahrens überstellte Antragsteller nicht ebenfalls Opfer von Kettenabschiebungen nach Kroatien würden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller nicht nach Slowenien abzuschieben bzw. der zuständigen Ausländerbehörde mit Teilen, dass die Antragsteller nicht nach Slowenien abgeschoben werden dürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 5726/22.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts verwiesen. II. Die Antragsteller wenden sich nach verständiger Würdigung ihres Begehrens (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO) mit dem vorliegenden Antrag gegen eine mögliche Abschiebung nach Slowenien und begehren damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Slowenien in Nr. 3 des Bundesamtsbescheides vom 10.10.2022. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 80 Abs. 5 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Hiervon ausgehend hat die gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes gerichtete Anfechtungsklage der Antragsteller unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg. Denn diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG), an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Das Bundesamt ist zutreffend von der Zuständigkeit der Republik Sloweniens für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller ausgegangen. Diese ergibt sich vorliegend aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO, denn die Republik Slowenien hat den Antragstellern – wie in den Gründen zu I ausgeführt – (durch die Botschaft der Republik Lettlands) am 06. und 11.05.2022 Schengen-Visa ausgestellt, die vom 27. bzw. 28.05.2022 bis zum 26.06.2022 gültig waren. Die Visa waren damit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13.06.2022 auch seit weniger als sechs Monate abgelaufen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen haben. Das Bundesamt hat auch nach Maßgabe von Art. 21 Dublin-III-VO rechtzeitig, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, am 12.09.2022 ein Aufnahmegesuch an die Republik Slowenien gerichtet. Slowenien wiederum hat auch rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO, nämlich am 07.10.2022 auf das Aufnahmegesuch geantwortet und sich für zuständig erklärt. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Antrags des Antragstellers zuständig geworden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, den Antrag unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass sie die Antragstellerin zu 1) nach § 25 AsylG - zusätzlich zur Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags - vorsorglich auch zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört hat, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 4 A 759/18.A -, juris. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. In Bezug auf Slowenien liegen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation der Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Siegmaringen mit Beschluss vom 08.07.2022 – A 5 K 1362/22 – Folgendes ausgeführt (juris, Seite 6 - 10): „Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/91 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) –, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 B 66.21 –, juris). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris). Art. 4 GRCh – der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird – steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris). Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemein oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, und – C-297/17 u.a. Ibrahim) –, jeweils juris) oder ob es unabhängig von solchen Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –; Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 und 541/17 (Hamed und Omar) –, juris; kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, juris). Derartige Umstände sind unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs des Europäischen Gerichtshofs – jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der Dublin-Rückkehrer – nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass für Dublin-Rückkehrer keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylbewerber (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 3; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 47). Soweit ein Asylantrag bereits gestellt wurde und der Antragsteller während eines laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist, kann er einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt. Soweit das Asylverfahren noch läuft, wird dieses fortgesetzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 3). Generell haben Asylbewerber das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylbewerber oder in einer der Außenstellen. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 7). Es fehlt allerdings an Dolmetschern mit Festanstellung. Die mangelnde Qualität der Übersetzung kann zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 8). Erwachsene Schutzsuchende haben ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste. Vulnerable Personen mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, insbesondere auf psychotherapeutische Hilfe (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 9; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 78). Asylbewerber haben nach 9 Monaten ab Asylantragstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 7; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 76). Nichtregierungsorganisationen unterstützen Schutzsuchende bei der Arbeitssuche. Dabei haben Asylbewerber grundsätzlich mit sprachlichen Hindernissen, kulturellen Unterschieden, fehlenden Bildungsnachweisen und Berufserfahrung sowie Diskriminierung zu kämpfen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 7; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 76). Der Zugang zum slowenischen Hoheitsgebiet in der Folge zum Asylverfahren stellt bislang ein ernsthaftes Problem dar, da es in Slowenien regelmäßig zu sog. Pushbacks – insbesondere nach Kroatien – kommt. Im Zeitraum 2018 bis August 2021 soll Slowenien 27.000 Personen zurückgeschoben haben. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass die slowenischen Grenzbehörden die meisten Asylsuchenden ohne ordnungsgemäßes Verfahren zurückweisen. Es bestehe keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Grenzpolizei Rechtsmittel einzulegen. Auch von Kettenabschiebungen und nicht korrekt dokumentierten Asylanträgen wird berichtet (zum Ganzen: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 4; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 14; Amnesty International Report 2021/22, The State of the World´s Human Rights – Slovenia, S. 1; USDOS, 2021 Country Report on Human Rights Practices – Slovenia, S. 5). Es ist aber gleichwohl davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne weitere Probleme Zugang zu einem Asylverfahren in Slowenien haben wird. Als Dublin-Rückkehrer gilt er unmittelbar nach seiner Ankunft als Asylbewerber und darf während des Asylverfahrens nicht abgeschoben werden (vgl. AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 20). Sein Asylverfahren dürfte fortgesetzt werden bzw. es steht ihm frei, einen neuen Asylantrag zu stellen. Das Problem der Push-Backs und des verweigerten Zugangs zum Asylverfahren besteht nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln an der slowenischen Grenze, betrifft aber gerade nicht die Gruppe der Dublin-Rückkehrer. Insoweit wird einheitlich davon berichtet, dass Dublin-Rückkehrer keinen Hindernissen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren begegnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer eine Abschiebung in die Nachbarländer zu befürchten haben. Die Einzelrichterin schließt sich insoweit nicht der Würdigung der Sachlage seitens des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 08.03.2022 – 2 B 47/22 –, juris; Urteil vom 24.05.2022 – 2 A 46/22 –, juris) an, welches aufgrund der Beteiligung Sloweniens an Kettenabschiebungen aus anderen EU-Ländern nicht ausschließt, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Opfer von Push-Backs werden könnten. Für diese Annahme bestehen keine tatsächlichen greifbaren Anhaltspunkte. Sofern diese Vermutung unter anderem auf den Umstand gestützt wird, die Aufnahmebereitschaft Sloweniens stehe auch deshalb in Frage, weil landesweit nur vier Aufnahmeeinrichtungen mit gesamt 401 Aufnahmeplätzen zur Verfügung stünden, von denen noch im September 2021 lediglich 185 Plätze belegt gewesen seien, kann dies vielfältige Ursachen haben. Neben den – durchaus kritisch zu betrachtenden – Zurückweisungen an der slowenischen Grenze, dürfte gleichermaßen eine Rolle spielen, dass mehr als die Hälfte der in Slowenien asylsuchenden Personen im Jahr 2021 innerhalb kurzer Zeit nach Antragstellung untertauchten (AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 75). Slowenien dürfte von Schutzsuchenden eher als Transitland betrachtet werden. Sofern auch von Kettenabschiebungen von Migranten berichtet wird, die von Italien oder Österreich aus zurückgeschoben wurden (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 – 2 B 47/22 –, juris), ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Dublin-Rückkehrer gehandelt hat. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 – W 8 S 20.50299 –, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 07.12.2020 – 5 L 744/20 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 – 4 V 2702/19 –, juris).... Auch für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes in Slowenien ist keine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller im Sinne von Art. 4 GRCh zu erwarten. Anerkannte Schutzberechtigte sind verpflichtet das Aufnahmezentrum innerhalb von 15 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über den Asylantrag zu verlassen. Sofern sie über keine finanziellen Mittel verfügen und ihnen keine andere Unterkunft bereitgestellt wird, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung bis zu einem Jahr (vormals 18 Monate) ab Schutzgewährung, welche für ein weiteres Jahr verlängert werden kann, wenn sprach- und kulturelle Trainings in einem bestimmten Mindestumfang besucht werden (AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 17, 98). Der Höchstbetrag für alleinstehende beträgt 402,18 EUR und entspricht damit dem monatlichen Betrag der Sozialhilfe. Im ersten Jahr nach Schutzgewährung besteht die Möglichkeit, die finanzielle Unterstützung durch eine kostenlose Unterkunft in einem der sog. Integrationshäuser des Innenministeriums zu ersetzen. Diese Unterbringung kann aus medizinischen oder anderen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 10; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 98f.). Bei der privaten Wohnungssuche haben anerkannte Schutzberechtigte oft Probleme im Hinblick auf die hohen Preise und Vorurteile von potentiellen Vermietern. Gemeinnützige Mietwohnungen stehen laut Gesetz nur slowenischen Bürgern zur Verfügung (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 10; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 98). Anerkannte Schutzberechtigte haben gleichermaßen Zugang zum Gesundheitswesen, zu Sozialleistungen, Bildung, dem Arbeitsmarkt und zur Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 11). Sie fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Allerdings können Kosten für Medikamente und medizinische Behandlung ohne eine Zusatzkrankenversicherung oft sehr hoch werden. Sofern anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe beziehen, benötigen sie keine Zusatzversicherung und genießen dennoch die vollen Rechte (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 11; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 101). Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig, auch wenn anerkannte Schutzberechtigte staatliche Unterstützung zur Überwindung der Sprachbarriere erhalten. Auch Nichtregierungsorganisationen bieten insoweit Unterstützung an (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 11). Es besteht ein Anspruch auf kostenlose Sprachkurse in slowenischer Sprache und freier Zugang zum Arbeitsmarkt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Slowenien, 09.12.2021, S. 12; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 99).“ Dieser Einschätzung schließt sich die Einzelrichterin nach eingehender Auswertung der benannten Erkenntnismittel an. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die benannten Berichte über Zurückschiebungen durchaus geeignet sind, Zweifel in Bezug auf die Europarechtskonformität des Slowenischen Asylsystems zu wecken, so im Ergebnis VG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 – 2 B 47/22 –, und bestätigend im zugehörigen Klageverfahren, Urteil vom 24.05.2022 – 2 A 46/22 –, juris. Denn im AIDA, Country Report: Slovenia, wurde ausgeführt, dass auf der Grundlage eines Wiederaufnahmeabkommens Slowenien von Italien in 2020 1.116 Personen erhalten hat. Im August 2020 hätten Einzelpersonen begonnen über kollektive Zurückweisungen von der österreichischen Grenze nach Slowenien zu berichten. Die Zahl der Personen, die auf der Grundlage eines Wiederaufnahmeabkommens zwischen Slowenien und Österreich zurückgeführt worden seien, sei von 23 Personen, die bis Ende Juli, auf 98 Person bis Ende August gestiegen. Insgesamt seien 176 Personen 2020 von Österreich nach Slowenien zurückgeführt worden. Für 2021 wurde von 70 Personen berichtet. Einzelne Zeugenaussagen von Einzelpersonen würden zeigen, dass einige von den slowenischen Behörden nach ihrer Rückübernahme aus Italien oder Österreich nach Kroatien zurückgebracht worden seien. Vgl. AIDA Country Report: Slovenia, 2020 Update, Seite 20, und Fn. 35 „Readmission agreement between Slovenia and Austria available at: https://bit.ly/31bk0WI und AIDA Country Report: Slovenia, 2021 Update, Seite 25. Bezug genommen wird dabei hinsichtlich des „readmission agreement between Slovenia and Austria“ auf eine Vereinbarung, getroffen zwischen Slowenien und Österreich im Jahre 1993. Ein Zusammenhang mit dem Dublin-Regime bzw. Rücküberstellungen auf der Grundlage von Art. 20 ff Dublin-III-VO ist danach derzeit nicht erkennbar. Insgesamt liegen damit bislang keine hinreichend belastbaren Zahlen und/oder Fakten vor, auf deren Grundlage ein Abweichen vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten für Dublin-Rückkehrer (aus Deutschland) gerechtfertigt werden könnte. Nach bisheriger Sachlage kann auch nicht von dem Vorliegen eines inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ausgegangen werden. Das Bundesamt hat vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung ist es nicht auf die Prüfung sogenannter zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote beschränkt. § 34a AsylG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf damit erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzung einer Abschiebung nach § 26a oder § 29 AsylG i.V.m. § 34a erfüllt sind. Denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung sowohl zielstaatsbezogene Aspekte als auch der Abschiebung entgegenstehende inländische Vollzugshindernisse zu berücksichtigen hat, mithin unter anderem zu prüfen hat, ob die Abschiebung in den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers in Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Gründe hierfür sind weder substantiiert vorgetragen worden noch gegenwärtig hinreichend konkret ersichtlich. Für die Antragsteller wurden keine aktuellen ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die die Voraussetzungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG erfüllen und die gegenwärtig den Schluss auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zulassen. Der Antragsteller zu 1) ist im Hinblick auf seinen Vortrag, an Tuberkulose, Asthma und Hepatitis erkrankt zu sein, sowohl im Rahmen der Anhörung vom 15.08.2022 persönlich, als auch mit Schreiben vom selben Tage – unter genauer Darlegung der an ein Attest zu stellenden Anforderungen – durch das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen worden, dass insoweit bislang keine hinreichend aussagekräftigen Atteste vorgelegt wurden. Der ergänzend vorgelegte Laborbericht vom 05.09.2022 vermag daran nichts zu ändern, zumal jegliche erläuternde ärztliche Stellungnahme dazu fehlt. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2). Sie hat ebenfalls vorgetragen an Asthma zu leiden und ein Asthmaspray zu benutzen. Aus dem vorgelegten Bericht des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 17.06.2022 geht zwar u.a. hervor, dass der Antragstellerin anlässlich ihrer dortigen Vorstellung eine kardiologische Abklärung, im Rahmen einer stationären Aufnahme dringend angeraten wurde, aber auch, dass die Antragstellerin dies strikt abgelehnt und die Ambulanz gegen ärztlichen Rat verlassen habe. Eine akute kardiale Genese hat laut Bericht zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand hat die Antragstellerin zu 2) im vergangenen halben Jahr bis heute nicht vorgelegt, weitere Angaben dazu wurden nicht gemacht. Es obliegt jedoch den Antragstellern entsprechende Gesundheitsunterlagen vorzulegen. Auf dieser Grundlage kann daher jedenfalls gegenwärtig nicht der Schluss gezogen werden, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse einer Rücküberstellung nach Slowenien entgegenstehen. Demnach sind auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Slowenien nicht feststellbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2022 Bezug genommen. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass eine ärztliche Behandlung aufgrund von Erkrankungen – wenn sie denn erforderlich und nachgefragt sein sollte – auch in Slowenien sichergestellt ist. Ein Zuständigkeitsübergang ergibt sich hier auch nicht aus Art. 17 Dublin-III-VO. Die Antragsgegnerin hat von ihrem in dieser Vorschrift geregelten Selbsteintrittsrechts ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Zwar erweist sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung insoweit als ermessensfehlerhaft. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. So liegt der Fall hier. Ausgehend von der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Ermessensfehlerlehre, vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO (Stand: Februar 2022), VwGO § 114, Rn. 56 ff. m. w. N., liegt hier ein Fall des sogenannten Ermessensfehlgebrauchs vor. Das Bundesamt hat zwar innerhalb der von Art. 17 Dublin-III-VO vorgegebenen Grenzen sein Ermessen (wohl) ausgeübt. Die Entscheidungsfindung, konkret die Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft, weil sie den Zweck der Ermächtigung verfehlt. Der Zweck der Ermächtigung ergibt sich unter anderem aus Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. Danach kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Zwar betrifft diese Vorschrift die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem Wortlaut nach nicht unmittelbar; der darin ausdrücklich angesprochene humanitäre Grund der Zusammenführung von Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung stellt aber bei systematischer Auslegung von Art. 17 Dublin-III-VO sowie unter Berücksichtigung des 17. Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO auch bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts einen maßgeblichen und relevanten Gesetzeszweck dar, den es bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu beachten gilt. Hiervon geht im Übrigen auch das Bundesamt selbst aus, wenn es auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids den Sachvortrag der Antragsteller zu 1) und 2), wonach ihr volljähriger Sohn in Deutschland lebe, im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts prüft. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesamts sind aber insofern ermessensfehlerhaft, als es die Ausübung des Selbsteintrittsrechts mit der Begründung ablehnt, dass es sich bei dem in Deutschland lebenden Sohn nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO handele. Wie oben bereits dargestellt, zielt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Zusammenführung von Personen „jeder verwandtschaftlichen Beziehung“ ab. Hier war also nicht auf den Begriff „Familienangehöriger“ im Sinne von Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO, sondern auf den Begriff „Verwandter“ im Sinne von Art. 2 lit. h) Dublin-III-VO abzustellen. Danach meint der Begriff „Verwandter“ u.a. den volljährigen Sohn der Antragsteller zu 1) und 2). Das Bundesamt hat also verkannt, dass auch der Umstand eines in Deutschland lebenden Sohnes im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts hätte berücksichtigt werden müssen. Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zur Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Den Antragstellern steht insoweit (lediglich) ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, weil für eine Ermessensreduzierung auf null hier nichts ersichtlich. Mit Blick auf die Möglichkeit der Antragsgegnerin, im Hauptsacheverfahren die Ermessenserwägungen nach Maßgabe von § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen, wirkt sich der festgestellte Ermessensfehler im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht zugunsten der Antragsteller aus. VG Köln, Beschluss vom 31.08.2022 – 22 L 913/22.A –, juris, Rn. 39 ff.; in diesem Sinne auch VG München, Urteil vom 06.05.2016 – M 12 K 15.50793 –, juris, Rn. 52 m.w.N. Darüber hinaus aber hat das Bundesamt zutreffend ausgeführt, dass die Antragsteller zu 1) und zu 2) jedenfalls keinen besonderen Unterstützungsbedarf im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in Bezug auf diesen bereits in Deutschland lebenden volljährigen Sohn dargelegt haben. Denn sie haben schon keine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung substantiiert dargelegt. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beruht auf der humanitäre Pflicht, Antragsteller, die auf die Hilfe bestimmter enger Bezugspersonen angewiesen sind, zusammenzuführen. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt, vgl. VG München, Urteil vom 06.05.2016 – M 12 K 15.50793 –, juris, Rn. 42 m.w.N. Anhand der bislang vorgelegten Atteste konnten die Antragsteller zu 1) und 2) bereits nicht glaubhaft machen, an einer schweren Krankheit zu leiden, aufgrund derer sie dringend auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen wären. Sprachprobleme als solche sind nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne zu begründen. Ungeachtet dessen ist bislang weder ersichtlich noch von den Antragstellern vorgetragen, ob sich der Sohn rechtmäßig im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO im Bundesgebiet aufhält und inwieweit die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.