Urteil
19 K 807/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0112.19K807.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 28.01.2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 28.01.2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 29.10.2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.11.2018 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens trug der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14.11.2018 vor: Schon mit 16 Jahren habe er Abstand vom Islam genommen. Über Freunde habe er vom Christentum erfahren. Im Jahr 2015 sei er zwei Monate mit einem Mädchen zusammen gewesen, das Christin gewesen sei. An einem Tag im Jahr 2017 sei er von der Scharia Polizei vernommen worden, dort habe man ihm gesagt, dass er von seiner Religion Abstand genommen habe und dass dies Probleme geben würde. Der Mann, der ihn verhört habe, sein Name sei X. R. gewesen, habe gesagt, dass ein Kommunist, der nicht an Gott geglaubt habe, im Gefängnis hingerichtet worden sei. Er habe große Angst gehabt und dann seiner Schwester davon erzählt. Er gehe davon aus, dass sein Onkel ihn verraten habe. Bei seiner Schwester habe er Herzrhythmusstörungen und Atemprobleme bekommen und sei dann für eine Nacht ins Krankenhaus gekommen. Seine Schwester habe ihm alle seine Sachen ins Krankenhaus gebracht, in seine Wohnung sei er nicht mehr zurückgekehrt. Dann sei er erst mal zu Freunden gegangen. Nach ungefähr zwei Monaten habe er mithilfe eines Schleusers den Iran verlassen. Er habe die iranische türkische Grenze zu Fuß überquert. Nach seiner Ausreise habe die Polizei bei seiner Schwester zweimal nach ihm gefragt. Mit Bescheid vom 28.01.2019 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Am 13.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28.01.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. . Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2019 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19. Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einer seits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8 und vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 ‑ 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15. Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sind jedenfalls nach Verlassen des Heimatlandes Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Allerdings kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Das Gericht ist zwar überzeugt, dass sich im Heimatland für den Kläger dramatische Ereignisse zugetragen haben. Nach dem Gesamteindruck des Verfahrens konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, was dem Kläger genau widerfahren ist und was ihm insoweit noch bei Rückkehr in den Iran drohen würde. Insoweit bedarf es jedoch keiner weitergehenden Ausführungen, weil dem Kläger im Falle seine Rückkehr in den Iran jedenfalls Eingriffe in seine Religionsfreiheit wegen nachträglicher Konversion zum Christentum drohen würde. In der Rechtsprechung ist unter Heranziehung der aktuellen Erkenntnislage geklärt, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht bloß aufgrund eines formalen Glaubenswechsels, sondern allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maße verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben nämlich bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 72 ff. unter Bezugnahme auf die aktuellen Erkenntnisse, und Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 11, vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris Rn. 12, und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 18, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die (gegebenenfalls unterdrückte) religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, a. a. O. Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34 Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht unter Gesamtwürdigung der (religiösen) Persönlichkeit des Klägers in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass ihm aufgrund seines ernst gemeinten Glaubenswechsels zum Christentum und der damit verbundenen für ihn unverzichtbaren Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung im oben genannten Sinn droht. Unter Gesamtwürdigung seines Vortrags und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger unzweifelhaft aufgrund einer tiefen religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten. Die verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen wären auch im Iran für ihn unabdingbar, um seine religiöse Identität zu wahren. Er hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie er sich intensiv mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt hat, wie er sich dadurch vom islamischen Glauben abgewendet hat und wie tief verbunden er mit den Inhalten der christlichen Lehre ist. Er hat diese in seinen Alltag integriert, damit Halt in der christlichen Gemeinschaft gefunden. Anhand seiner Körpersprache und der Emotionalität seines Vortrags wurde die Intensität der Hinwendung zum Christentum deutlich. Dabei ist das Ausleben seines Glaubens für ihn von zentraler Bedeutung. In einer Gesamtschau aller Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betätigung seines christlichen Glaubens für den Kläger unentbehrlich ist. Nach alledem können auch die weiteren, dem Verpflichtungstenor entgegenstehenden Regelungen in dem angegriffenen Bescheid, soweit er angefochten worden ist, keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.