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Urteil

7 K 2292/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0117.7K2292.21.00
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Tenor

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger zu 1 begehrt die Einbeziehung der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 in seinen Aufnahmebescheid. Die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 begehren ebenfalls die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. Am 26.09.2019 beantragte der Kläger zu 1 die Erteilung eines Aufnahmebescheides bei der Beklagten und die Einbeziehung seiner Ehefrau, seines Sohnes sowie seiner Tochter, der Klägerin zu 2 und seiner beiden Enkelinnen, der Klägerinnen zu 3 und zu 4. In dem Antrag gab er unter „beabsichtigter Wohnort“ an: Seine Tochter Z. habe eine Ausbildung in J. . Seine Enkeltöchter besuchten die Kita und hätten viele Freunde dort. Der Ehemann der Tochter sei Teilnehmer in einer Rockband und Mitglied in einem Kulturzentrum in J. . Er wolle sich wiedervereinigen mit seiner Familie und endlich seine Enkelkinder sehen. Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein Brief der Klägerin zu 2. In diesem teilte sie mit: Wegen des Krieges in der Ukraine wohne sie bereits in der BRD. Momentan seien sie Asylbewerber und lebten in Deutschland. Der Antrag sei abgelehnt worden, sie habe Widerspruch eingelegt. Ihr eigener Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei abgelehnt worden, weil sie nach dem 01.01.1993 geboren worden sei. Sie sei beim Klinikum J. als OP-Assistentin in Ausbildung. Diese werde 2022 beendet sein. Sie wolle dann das Abitur nachholen und Medizin studieren. Während des Aufenthaltes in Deutschland sei ihre Tochter geboren worden. Beide Kinder gingen in die Kita und Deutsch sei ihre Muttersprache. Ihre Eltern hätten ebenfalls in Russland einen Asylantrag gestellt. Deswegen hätten sie keinen Antrag als Spätaussiedler gestellt. Die Beklagte erteilte unter dem 07.10.2020 einen Aufnahmebescheid an den Kläger zu 1 sowie einen Einbeziehungsbescheid für seine Ehefrau und seinen Sohn. Mit Bescheid ebenfalls vom 07.10.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbeziehung der Tochter und der Enkelinnen, der Klägerinnen zu 2, 3 und 4, ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Nach § 27 Abs. 2 BVFG könne der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling eines Spätaussiedlers einbezogen werden. Der Wohnsitzbegriff entspreche dem des § 7 BGB. Seine Tochter und die Enkelkinder lebten jedoch bereits seit August 2014 in Deutschland, eines der Enkelkinder sei 2016 dort geboren. Die Familie habe einen Asylantrag gestellt, der am 18.02.2020 abgelehnt worden sei. Seit dem 26.09.2019 habe die Familie einen Aufenthaltstitel und sei um die familiäre und berufliche Integration bemüht. Seine Tochter und deren Töchter hätten daher bereits einen Wohnsitz in Deutschland begründet. Am 05.11.2020 erhob der Prozessbevollmächtigte Widerspruch im Namen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021, gerichtet an den Kläger zu 1, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Am 23.04.2021 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Kern vor: Die Kläger hätten bis 2014 ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Wegen des Bürgerkrieges sei der Kläger zu 1 nach Russland, die Klägerin zu 2 mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann nach Deutschland geflohen. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie lebe seitdem ununterbrochen in Deutschland. Es liege eine besondere Härte vor. Die Klägerin wäre gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz in ein fremdes Land zu verlegen. In Russland hätte sie als ukrainische Staatsangehörige nicht länger als drei Monate bleiben dürfen. Bei einer Ausreise aus Deutschland hätten sie ihren Aufenthaltstitel verloren. Die Einbeziehung der Klägerin im Aufnahmebescheid des Klägers im Rahmen der Härtefallregelung widerspreche nicht dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung. Die Klägerinnen seien Abkömmlinge eines deutschen Volkszugehörigen. An den Deutschkenntnissen der Klägerin zu 2), im Hinblick auf ihre Ausbildung dürfen keine Zweifel bestehen. Die Klägerin sei teilweise wirtschaftlich unabhängig, da die Klägerin zu 2) während der Ausbildung vergütet werde. Eine Belastung der Kommune sei nicht zu erwarten, da die Kläger bereits ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hätten. Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Ukraine verlange die Beklagte aktuell keine Stellung des Antrages und nehme einen Härtefall an. Die Klägerinnen seien zwar nicht nach dem 24.09.2022 nach Deutschland gekommen, es könne aber nicht verlangt werden, dass sie in die Ukraine zurück reisten, um dort einen Antrag zu stellen und dort den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Bei der Formulierung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ handele es sich nicht um eine Voraussetzung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Hierdurch werde nur die Akzessorietät der Einbeziehung zum Ausdruck gebracht. Sinn und Zweck der Einbeziehung sei die Vermeidung dauerhafter Familientrennungen. Die Kläger zu 1, 2, 3 und 4 haben zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 2, 3, und 4 in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1 einzubeziehen. In der mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 haben die Kläger zu 2, 3 und 4 die Klage zurückgenommen. Der Kläger zu 1 beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.03.2021 zu verpflichten, die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Auf die besondere Härte komme es nicht an, weil schon die übrigen Voraussetzungen des § 27 nicht vorlägen. § 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BVFG setzten voraus, dass ein Einbeziehungsbescheid zur gemeinsamen Aussiedlung beantragt werde. Im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2019 sei der Wohnsitz jedoch bereits im Bundesgebiet gewesen. Die nachträgliche Einbeziehung setze außerdem ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet voraus, welches nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.10.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbeziehung der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 in seinen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG werden in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmlinge zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegen nicht vor. Unstreitig leben die Abkömmlinge des Klägers nicht im Aussiedlungsgebiet, sondern seit 2014 in Deutschland. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn unabhängig davon, wann der maßgebliche Zeitpunkt einer etwaigen Ausreise des – noch in Russland lebenden - Klägers wäre, sind seine Abkömmlinge nicht im Aussiedelungsgebiet verblieben. Sie leben seit 2014 ununterbrochen in Deutschland. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann bei Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, die Eintragung nach Abs. 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeutet würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Tochter und die Enkelinnen des Klägers halten sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes auf. Ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter scheitert aber daran, dass seine Tochter sich seit 2014 im Bundesgebiet aufhält und der Antrag des Klägers auf nachträgliche Einbeziehung erst 2019, also fünf Jahre später, gestellt worden ist. Zwar enthält § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (ebenso wenig wie § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (jetzt wortgleich § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) gefolgert, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und der Stellung eines Härtefallantrags bestehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 - juris. Nach § 26 BVFG können nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheides. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 – juris. Diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG betreffend den Härtefallantrag eines Spätaussiedlers beansprucht für einen Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge entsprechende Geltung. Dem Spätaussiedler können hinsichtlich seines Antrags auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen nicht weiter reichende Rechte zustehen als hinsichtlich seines Antrags auf eigene Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Systematik des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten ausreisen, ohne zuvor ein Aufnahmeverfahren durchgeführt zu haben, nur dann einen Aufnahmebescheid erhalten können, wenn sie bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen und diesen Willen zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 – juris. Ist aber der Spätaussiedlerwille im Falle des Härtefallantrags auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids zwingende Tatbestandsvoraussetzung, kann für den Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nichts anderes gelten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 11 A 926/14 – juris. Denn die Einbeziehung soll ein potenzielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen Gunsten ausräumen; die einzubeziehenden Personen haben insoweit keinen eigenen Anspruch. Vgl. so die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BRDrs. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 291. Der Kläger kann diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf die Einbeziehung seiner Tochter nicht mehr erfüllen. Denn sein heutiger Spätaussiedlerwille kann sich nicht mehr darauf beziehen, dass seine Tochter die Aussiedlungsgebiete als Einzubeziehende verlässt und zum Zwecke der Herstellung der Einheit der Familie ins Bundesgebiet einreist, weil die Tochter sich bereits seit 2014 in Deutschland aufhält. Darüber hinaus liegen auch die weiteren sonstigen Voraussetzungen nicht vor. Hinsichtlich ihrer Töchter ist die Einbeziehung der jüngsten Tochter bereits nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausgeschlossen, da sie nicht mehr im Aussiedelungsgebiet, aber zugleich vor dem Aussiedlungsvorgang des Klägers geboren ist. Die Versagung würde auch keine besondere Härte bedeuten. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte ist die Funktion des Aufnahmeverfahrens zu berücksichtigen, durch eine vorgängige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft eine Übersiedlung von Personen zu verhindern, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht erfüllen. Die Härtefallregelung erfasst vom Regelfall abweichende und damit atypische Fälle, in denen es gerade mit Rücksicht auf den genannten Gesetzeszweck übermäßig hart, nämlich unzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Eine solche besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 – juris. Dies gilt auch für die Einbeziehung von Familienangehörigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte ist in Einbeziehungsfällen aus Gründen des materiellen Rechts in aller Regel der Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland. So bereits für die vom Familienangehörigen geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 - Rn 14. Denn die Härtefallregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ermöglicht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sowohl das Aufnahme- als auch das Einbeziehungsverfahren von den Aussiedlungsgebieten aus durchzuführen ist und eine Übersiedlung erst nach einer positiven Entscheidung erfolgt, indem sie eine vom Wohnsitzerfordernis abweichende nachträgliche Einbeziehung ermöglicht, wenn es der einzubeziehenden Person nicht zuzumuten ist, für die Durchführung des Einbeziehungsverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu verbleiben. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes ab. Nachträglich eintretende Umstände sind regelmäßig unbeachtlich. Gleiches gilt umgekehrt für den nachträglichen Wegfall eines bei Ausreise vorliegenden Härtefalls. Zieht ein Familienangehöriger ohne Einbeziehung und Vorliegen eines Härtefallgrunds zu einer im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelten Bezugsperson nach, verzichtet er auf ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet und die damit verbundene Möglichkeit einer vertriebenenrechtlichen Aufnahme und begründen später eintretende Gründe keine atypischen Umstände, die eine Ausnahme von der Obliegenheit, die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, rechtfertigen können. Auf die Frage, ob es dem die Einbeziehung begehrenden Kind oder auch der Bezugsperson zumutbar ist, vorübergehend in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, kommt es nicht an. Die Rechtsstellung des Familienangehörigen, der sich bereits in Deutschland niedergelassen hat, kann durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet in aller Regel nicht mehr verbessert werden. Vgl. für den Fall, dass auch die Bezugsperson ausgereist ist: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 – juris . Denn auch eine Rückkehr der Einzubeziehenden ermöglichte keine Nachholung der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Eine "gemeinsame" Aussiedlung ist nicht mehr möglich, wenn die Aussiedlung der volksdeutschen Bezugsperson, aber auch der Einbeziehungsperson, bereits erfolgreich abgeschlossen ist. Vgl. zur Ausreise der Bezugsperson BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 C 36.16 – juris. Der Familienangehörige könnte sich nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet auch nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG berufen, weil er kein im Aussiedlungsgebiet "Verbliebener" wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2019 1 C 14/18 juris Rn 16 f. Eine besondere Härte im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin nach Deutschland lag nicht vor. Sie macht geltend, 2014 während des dort herrschenden Bürgerkrieges in der Ukraine ausgereist zu sein. Der Ausbruch des Krieges in der gesamten Ukraine begann jedoch erst am 24.02.2022. Die kritische Lage in Teilen der Ukraine, die auch die Region der Klägerin betroffen haben mögen, begründen indessen nicht, wieso sie statt in andere Landesteile der Ukraine überzusiedeln, nach Deutschland gereist ist. Es wäre ihr zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens in einem anderen Landesteil abzuwarten. Auf die heutigen Umstände in der Ukraine kommt es nach oben Gesagtem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus hinsichtlich des Klägers zu 1 aus 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Klägerinnen zu 2, 3 und 4 aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenteilung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht für jeden geltend gemachten Anspruch jeweils 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.