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Beschluss

11 A 926/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbeziehungsantrag nach §27 BVFG setzt bei Härtefallanträgen einen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung voraus; liegt dieser nicht vor, besteht kein Anspruch auf Einbeziehung. • Der Härtefalltatbestand des §27 Abs.1 Satz2 BVFG ist entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG so auszulegen, dass der Spätaussiedlerwille zeitnah zur Übersiedlung erkennbar sein muss. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn durch das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet werden. • Die Auslegung des §27 BVFG ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; daraus folgt, dass bereits im Bundesgebiet lebende Abkömmlinge oder Ehegatten nicht nachträglich durch Härtefalleinbeziehung erfasst werden, wenn die Übersiedlung der Betroffenen abgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Härtefalleinbeziehung von bereits im Bundesgebiet lebenden Abkömmlingen • Ein Einbeziehungsantrag nach §27 BVFG setzt bei Härtefallanträgen einen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung voraus; liegt dieser nicht vor, besteht kein Anspruch auf Einbeziehung. • Der Härtefalltatbestand des §27 Abs.1 Satz2 BVFG ist entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG so auszulegen, dass der Spätaussiedlerwille zeitnah zur Übersiedlung erkennbar sein muss. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn durch das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet werden. • Die Auslegung des §27 BVFG ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; daraus folgt, dass bereits im Bundesgebiet lebende Abkömmlinge oder Ehegatten nicht nachträglich durch Härtefalleinbeziehung erfasst werden, wenn die Übersiedlung der Betroffenen abgeschlossen ist. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG und begehrte zugleich die Einbeziehung ihrer Abkömmlinge in diesen Bescheid. Ihre Kinder befanden sich bereits seit 1998 bzw. 2007 im Bundesgebiet; eines ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger, das andere besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Einbeziehungsantrag nach §27 BVFG setze einen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung voraus und die Voraussetzungen für eine Härtefalleinbeziehung lägen nicht vor. Die Klägerin suchte die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe, beides wurde beim Oberverwaltungsgericht behandelt. Streitgegenstand ist die Frage, ob bereits im Bundesgebiet lebende Abkömmlinge im Wege der Härtefalleinbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können. • Die Zulassung der Berufung scheitert, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründet. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Einbeziehungsantrag nach §27 Abs.2 Satz1 BVFG das Erfordernis eines ausdrücklichen, vor der Ausreise gestellten Antrags voraussetzen kann; es ist jedoch ausreichend, dass die Einbeziehung nicht zum Zweck einer gemeinsamen Ausreise gestellt werden konnte, weil die Abkömmlinge bereits im Bundesgebiet lebten. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v.13.12.2012 – 5 C 23.11) ist der Spätaussiedlerwille zeitnah zur Übersiedlung notwendige Tatbestandsvoraussetzung für einen Aufnahmebescheid; diese Auslegung gilt entsprechend für Einbeziehungsanträge im Härtefall nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG. • Da die Abkömmlinge der Klägerin ihre Übersiedlung bereits Jahre zuvor abgeschlossen hatten und einen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet gefunden hatten, fehlte der erforderliche zeitliche Zusammenhang und damit die Voraussetzungen für eine Härtefalleinbeziehung. • Eine anderslautende Auslegung würde dazu führen, dass Einbeziehungsanträge zeitlich unbegrenzt möglich wären, während eigene Härtefallanträge der Bezugsperson an zeitliche Anforderungen gebunden sind; dies wäre mit der Systematik des Gesetzes unvereinbar. • Die von der Klägerin aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Anwendbarkeit des §27 BVFG lassen sich nach Auffassung des Gerichts fallbezogen und anhand der bestehenden Rechtsprechung ohne Berufungsverfahren beantworten, sodass kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO vorliegt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet ist dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der bereits seit Jahren im Bundesgebiet lebenden Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Klägerin nach §27 BVFG nicht vorliegen. Insbesondere fehlt der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Einbegehungsantrag bzw. der erforderliche Spätaussiedlerwille zur Zeit der Übersiedlung der Bezugsperson. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt diese Auslegung, weil sie die Systematik des Gesetzes und gleiche Rechte des Spätaussiedlers und der Einzubeziehenden wahrt. Das erstinstanzliche Urteil bleibt damit bestehen und ist rechtskräftig; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.