Urteil
3 K 357/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0118.3K357.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 27. August 1961 geborene Kläger steht als beamteter Lehrer (A 13) in Diensten des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 nahm der Beklagte Bezug auf dem Kläger seit dem 29. August 2018 ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeiten und teilte mit, dass er beabsichtige, die Dienstfähigkeit des Klägers im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 LBG NRW überprüfen zu lassen. Ein Termin für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags werde dem Kläger unmittelbar durch das Gesundheitsamt übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tag beauftragte der Beklagte das Gesundheitsamt der Stadt L. mit der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung. Sollte eine externe fachärztliche Begutachtung für erforderlich gehalten werden, werde um Mitteilung und Erläuterung gebeten. Die personalführende Stelle werde auf dieser Basis kurzfristig über die Hinzuziehung entscheiden. Mit dem Auftrag übermittelte er zusätzlich die Angaben über die zu untersuchende Person nach dem Muster der Anlage 1 VO-Begutachtung. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 4 bis 6 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die amtsärztliche Untersuchung durch die Amtsärztin Dr. T. fand am 6. Juni 2019 statt und ergab unter anderem die Notwendigkeit der Einholung eines externen fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens. Dieser stimmte der Kläger gegenüber dem Gesundheitsamt der Stadt L. am 6. Juni 2019 schriftlich zu. Mit Schreiben vom selben Tage informierte die Amtsärztin den Beklagten, dass sie eine Zusatzbegutachtung für erforderlich halte. Im Nachgang fertigte sie ein als „internes Gutachten“ bezeichnetes Schriftstück mit Ausführungen zu den Rubriken „Allgemeines“, „Berufliche Anamnese“, „Soziale Anamnese“, „Vorerkrankungen“, „Beklagte Beschwerden“, „Bisherige Therapie/Selbsteinschätzung“, „Untersuchungsbefund“, „Vorläufige Diagnosen“ und „Procedere“. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 18 bis 20 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 bat der Beklagte das Gesundheitsamt der Stadt L. um Erstellung des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens. Von dort wurde die Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. D. C. mit der Begutachtung beauftragt, die den Kläger am 17. Juli 2019 untersuchte. In ihrem Gutachten vom 25. Juli 2019 diagnostizierte die Fachärztin eine Anpassungsstörung (ICD10 F43.2) auf dem Hintergrund einer sensitiv-paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung. Die Störung habe sich entwickelt und fixiert über viele Jahre mit Wiederholung von subjektiv erlebter Missachtung, Abwertung und Ausgrenzung. Der mit großem Ehrgeiz und Geltungswillen vorangetrieben Ausbildungsweg über viele Zwischenschritte weise auf eine erhöhte Vulnerabilität gerade für Nichtanerkennung und Abwertung hin. Unter Konfrontation mit kränkend erlebter Abwertung und Ausgrenzung sei es wiederholt zu erheblichen Konflikten, gefolgt von Dekompensationen mit Angstsymptomatik (ICD10 F41.9), Fluchttendenzen und labiler vegetativer Lage gekommen. Aktuell gelängen dem Kläger die selbst gewählte Alltagsgestaltung mit fester Struktur und die Pflege sozialer Kontakte in einem Freundeskreis, der ihm zustimme und zum Teil mit eigenen Erfahrungen bestärke. Eine Wiedereingliederung in den Dienst, ganz seinen Vorbedingungen und Wünschen entsprechend, werde im Hinblick auf die fixierte Erwartungshaltung und –angst mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, vielmehr zu erneuten Konflikten, zu Widerständen und letztlich einem Scheitern führen. Insofern sei eine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens in Bezug auf die Dienstfähigkeit zu sehen. Nicht zu erwarten sei, dass diese Einschränkungen innerhalb der nächsten sechs Monate entfielen. Behandlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Psychotherapie, die Motivation und Bereitschaft zur Änderung eigenen Verhaltens erreichen sollten, könnten auf Grund der Nichtakzeptanz zur Widerherstellung der Dienstfähigkeit nicht beitragen. Die längerfristige Prognose sei im Hinblick auf den erheblich chronifizierten Verlauf als ungünstig zu beurteilen. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 28 ff. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte das Gesundheitsamt der Stadt L. dem Beklagten mit, dass aufgrund der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers sowie des eingeholten fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens und der auswärtigen medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum vom 28. Januar 2019 bis zum 1. Juli 2019 diagnostiziert werden könne, dass Dienstunfähigkeit vorliege. Es bestehe keine Teildienstfähigkeit. Eine anderweitige oder geringer wertige Tätigkeit könne von dem Kläger nicht ausgeübt werden. Dieser werde gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage gehalten, den Lehrerberuf auszuüben. Selbst bei Ausschöpfen aller Möglichkeiten sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder in der Lage sein werde, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Es liege kein verwertbares Leistungsvermögen vor. Diese Beurteilung sei begründet durch den aktuellen Gesundheitszustand, den bisherigen und erheblich chronifizierten Verlauf, die Funktionseinschränkungen sowie die fehlende Motivation und Bereitschaft zur Änderung des eigenen Verhaltens. Eine Nachuntersuchung werde nicht für erforderlich gehalten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 41 ff. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Am 28. August 2019 besprach die Amtsärztin das Ergebnis der Begutachtung telefonisch mit dem Kläger. Mit E-Mail vom 2. September 2019 reichte der Kläger bei dem Beklagten einen Wiedereingliederungsplan seines behandelnden Arztes, des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. B. ein. Mit Schreiben vom 5. September 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur vorgesehenen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand an. Zugleich beteiligte er die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung L. . Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Oktober 2019 brachte der Kläger gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 24. September 2019 und des Facharztes für Neurologie und Psychotherapie Dr. H. vom 30. September 2019 Einwendungen vor. In der Stellungnahme vom 24. September 2019 führt Dr. B. aus, der Kläger sei bei Einhaltung des Wiedereingliederungsplans vom 2. September 2019 in der Lage, den Dienst wiederaufzunehmen. Die von der Amtsärztin getroffenen Diagnosen seien unzutreffend. Bei dem Kläger habe eine psychische Dekompensation als Reaktion auf schwere Belastungen bestanden. Die ausgelösten Reaktionen ließen jedoch keinen chronifizierten Verlauf auf dauernde Funktionseinschränkungen erkennen. Der Kläger weise keine Gesundheitsstörungen hinsichtlich einer Anpassungsstörung bzw. Angststörung auf und somit auch keine Funktionsstörungen in Bezug auf Interaktion, Kommunikation, Denken und Kritikfähigkeit. Sein Leistungsvermögen sei vollumfänglich gegeben. Er sei wieder dienstfähig. Eine günstige medizinische Prognose sei zu erwarten, wenn er fachspezifisch, seiner Ausbildung entsprechend eingesetzt werde und Absprachen und Abstimmungen mit ihm erfolgten. Um eine günstige medizinische Prognose zu unterstützen, werde zudem eine Versetzung an ein anderes Berufskolleg zwingend angeraten. In der ärztlichen Stellungnahme vom 30. September 2019 führt Dr. H. aus, dass bei der erst- und einmaligen Untersuchung des Klägers am 30. September 2019 keine sicher pathologischen Symptome zu erkennen gewesen seien. Wegen des weiteren Inhalts der fachärztlichen Stellungnahmen wird auf Bl. 987 und Bl. 992 und 993 der Personalakte Bezug genommen. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen widersprächen dem amtsärztlichen Ergebnis zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Der Beklagte sei bei der Anordnung der Untersuchungen zudem verfahrensfehlerhaft vorgegangen. Die am 17. Juli 2019 durchgeführte psychiatrische Zusatzbegutachtung sei ohne entsprechende Anordnung durchgeführt worden. Die Untersuchungsanordnung vom 22. Februar 2019 habe den amtsärztlichen Dienst der Stadt L. lediglich zu einer amtsärztlichen Grunduntersuchung seines körperlich-physischen Gesundheitszustandes berechtigt. Darüber hinausgehende eingriffsintensivere Untersuchungen, etwa psychologischer oder psychiatrischer Art, seien von der Untersuchungsanordnung nicht umfasst gewesen. Ob und inwieweit eine Zusatzbegutachtung geboten sei, habe der Beklagten zudem nicht dem Amtsarzt überlassen dürfen, sondern selbst entscheiden müssen. Die Amtsärztin habe zudem unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 19 Abs. 1 Satz 1 ÖGDG NRW, § 24 Abs. 1, Abs. 5 GDSG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VO-Begutachtung kein amtsärztliches Gutachten, sondern lediglich eine amtsärztliche Ergebnismitteilung erstellt. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass bei ihm der Eindruck erweckt worden sei, er werde durch eine bei dem Gesundheitsamt der Stadt L. tätige Amtsärztin zusatzbegutachtet. Erst im Nachhinein habe sich für ihn herausgestellt, dass die Gutachterin lediglich im Auftrag des Gesundheitsamtes tätig geworden sei. Sie sei zudem keine niedergelassene Ärztin. Soweit die Schulleiterin unter Ziffer 13 des von der personalverwaltenden Stelle auszufüllenden Formulars nach dem Muster der Anlage 1 VO-Begutachtung unter dem Punkt „Beobachtete Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten und deren Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstaufgaben“ „kommunikativ auffällig“ angegeben habe, habe die Amtsärztin in der amtsärztlichen Ergebnismitteilung apodiktisch und unsubstantiiert übernommen, er sei „kommunikativ auffällig“ ohne Einzelheiten darzulegen oder etwaige Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstaufgaben darzutun. Dies sei auch nicht möglich, weil es entsprechende Auswirkungen zu keinem Zeitpunkt gegeben habe. Zudem sei die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der amtsärztlichen und fachpsychiatrischen Untersuchung gewesen. Mit Schreiben vom 12. November 2019 leitete der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 2019 der Amtsärztin zur Stellungnahme zu. Diese äußerte sich mit Schreiben vom 26. November 2019. Neben der „Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung“ vom 22. August 2019 habe sie ein sogenanntes „internes Gutachten“ vom 12. Juni 2019 erstellt, welches sich in den Verwaltungsvorgängen befinde. Die ausgewählte Zusatzgutachterin sei Fachärztin für Psychiatrie mit langjähriger Erfahrung im sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes L. . Dass sie Amtsärztin oder Angestellte der Stadt L. sei, sei gegenüber dem Kläger weder behauptet worden noch ergebe sich dies aus der vom ihm unterzeichneten Einverständniserklärung. Eine Auseinandersetzung mit den nach Abschluss der Begutachtung eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen habe nicht erfolgen können. Diese lägen ihr nicht vor. Die Angabe der Schulleiterin unter Ziffer 13 des Formulars nach dem Muster der Anlage 1 VO-Begutachtung sei in der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung ohne Wertung zitiert worden. Maßgeblich und substantiiert sei in diesem Zusammenhang die fachärztliche Einschätzung der Zusatzgutachterin „Gedankengang sprunghaft, überstürzt, folgte affektiv besetzten Gedanken ohne sie inhaltlich auszufüllen. Das Gespräch musste durch Nachfragen und Rückführen auf angesprochene Themen fortlaufend strukturiert werden.“ Eine anderweite Verwendung sei nur dann zu diskutieren, wenn – anders als im Fall des Klägers - ein positives Restleistungsvermögen vorliege. Nachdem der Personalrat seine Zustimmung erteilt sowie die Gleichstellungsbeauftragte auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, versetzte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 zum Ablauf des 31. Januar 2020 in den vorzeitigen Ruhestand. Am 20. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend und vertiefend vor, die Annahme des Beklagten, er sei dauerhaft dienstunfähig, beruhe auf einer unzutreffenden und unvollständigen Tatsachenbasis. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob Dienstunfähigkeit vorliege, nicht nachgekommen. Der Bescheid vom 20. Dezember 2019 sei substanzlos begründet und erschöpfe sich in einer Wiedergabe von Auszügen aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. November 2019. Mit den mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 erhobenen Einwendungen setze er sich nicht auseinander, insbesondere nicht mit den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen. Die amtsärztliche Untersuchung bilde zudem keine tragfähige Grundlage für die Zurruhesetzungsverfügung. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben habe die Amtsärztin kein amtliches Gutachten erstellt. Die „Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung“ vom 22. August 2019, welche gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 VO-Begutachtung formularmäßig unter Verwendung des Musters der Anlage 2 zur VO-Begutachtung erstellt worden sei, stelle bereits kein amtliches Gutachten dar. Aus § 24 Abs. 5 GDSG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 VO-Begutachtung ergebe sich, dass es sich bei dem eigentlichen amtlichen Gutachten und der formularmäßigen Ergebnismitteilung denknotwendig um zwei verschiedene Dokumente unterschiedlichen Inhalts handeln müsse. Die Pflicht zur Erstellung eines amtlichen Gutachtens diene zum einen dem Zweck, dass sich der verantwortliche Amtsarzt eingehend mit dem Untersuchungsfall befasse, seine Erwägungen verschriftliche und hierbei sorgfältig bedenke und zum anderen dem Zweck, dass der betroffene Beamte ein Dokument zur Verfügung erhalte, anhand dessen er die amtsärztliche Beurteilung im Einzelnen zur Kenntnis nehmen, nachvollziehen und prüfen könne. Das von der Amtsärztin als „internes Gutachten“ bezeichnete Schriftstück erfülle nicht die Anforderungen, die an ein amtliches Gutachten zu stellen seien. Nach § 34 Ab. 1 Satz 1 LBG NRW, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ÖGDG NRW, § 24 Abs. 1, Abs. 5 GDSG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VO-Begutachtung stelle ein amtliches Gutachten ein die amtsärztliche Untersuchung abschließendes, finales Votum des Amtsarztes dar. Bei dem am 12. Juni 2019 erstellten „internen Gutachten“ handele es sich lediglich um eine Darstellung des Untersuchungsbefundes. Die amtsärztliche Begutachtung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Ausweislich der Ausführungen unter der Rubrik „Procedere“ habe die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung zum Abschluss der Begutachtung noch ausgestanden. Die amtsärztliche Ergebnismitteilung vom 22. August 2019 sei zudem zu beanstanden. Soweit die Amtsärztin aufführe, von Seiten des Dienstherrn seien Auffälligkeiten in der Kommunikation an beobachtbaren Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten angegeben worden, habe die Schulleiterin diese Aussage so nicht getroffen. Diese habe in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2019 zu Ziffer 13 „Beobachtbare Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten und deren Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstaufgaben lediglich apodiktisch und unsubstantiiert „kommunikativ auffällig“ angegeben ohne darzulegen, was „kommunikativ auffällig“ konkret heißen solle, wie es sich im Falle des Klägers äußern und darstellen solle oder welche Auswirkungen es auf die Erfüllung der Dienstaufgaben habe solle. Bei einer pflichtgemäßen amtsärztlichen Untersuchung habe die Schulleiterin aufgefordert werden müssen, ihre Behauptungen zu substantiieren. Soweit die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2019 mitgeteilt habe, maßgeblich sei die fachpsychiatrische Einschätzung der Zusatzgutachterin zur Kommunikationsführung des Klägers im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung, sei festzuhalten, dass diese keinen Niederschlag bei der Diagnose/Gutachterlichen Beurteilung gefunden habe. In der amtsärztlichen Ergebnismitteilung würden hingegen Funktionsstörungen hinsichtlich der Kommunikation behauptet, ohne diese plausibel darzulegen und zu begründen. Die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung bilde zudem keine tragfähige Grundlage für das Ergebnis der amtsärztlichen Beurteilung. Sie sei ebenfalls zu beanstanden. Für die am 17. Juli 2019 erfolgte fachpsychiatrische Untersuchung habe die entsprechende Untersuchungsanordnung durch den Beklagten gefehlt. Dass der Kläger am 6. Juni 2019 sein Einverständnis mit der Zusatzbegutachtung erklärt habe, vermöge den Erlass einer Untersuchungsanordnung im Verhältnis Dienstherr – Beamter nicht zu ersetzen. Die Befunderhebung/Exploration des Klägers habe lediglich knapp 40 Minuten gedauert. Damit habe die Untersuchung nicht den Anforderungen entsprochen, die Teil 1 Ziffer 3.1.1 der „Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen – AWMF-Registernummer: 051-029“ an die klinische Befunderhebung stelle. Auch habe die Zusatzgutachterin keine testpsychologische Diagnostik durchgeführt. Die Zusatzgutachterin habe zudem keine gesicherten Diagnosen gestellt. Den von ihr getroffenen Diagnosen einer „Anpassungsstörung (ICD10F43.2) auf dem Hintergrund einer sensitiv-paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung“ und einer „Angstsymptomatik (ICD10 F41.9)“ habe sie kein „G“ vorangestellt. Damit habe ihre Diagnose ein geringeres Gewicht als diejenige des Dr. B. , der seine Diagnosen gesichert gestellt habe. Dieser habe aufgrund fortlaufender und eingehender Untersuchungen des Klägers ein umfassenderes Bild von dessen Gesundheitszustand. Die Zusatzgutachterin habe dessen substantiierte Darlegungen grob verkürzend in zwei Sätze zusammengefasst und deren eigentlichen Sinn hierbei ersichtlich nicht erfasst. Zudem habe sie seine fachärztliche Stellungnahme vom 1. Juli 2019 unberücksichtigt gelassen. Das Zusatzgutachten entspreche überdies nicht den Empfehlungen, die in der „Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung - AWMF-Registernummer: 094/001“ ausgesprochen würden. So erfolge die Sachverhaltsdarstellung allenfalls oberflächlich und unvollständig und werde überdies mit der gutachterlichen Würdigung vermengt. Es würden keine Angaben zu etwaigen Zusatzbefunden getätigt. Zudem habe die Zusatzgutachterin den Gegenstand der fachpsychiatrischen Begutachtung nicht zutreffend erfasst. Obwohl sie beauftragt worden sei, zunächst die Frage zu beantworten, ob auf ihrem Fachgebiet eine Erkrankung vorliege und lediglich bejahendenfalls weitere Fragen zu beantworten, sei sie ausweislich ihrer Ausführungen von vornherein auf die Frage festgelegt gewesen, welche Erkrankungen bei dem Kläger vorliegen. Die Frage, ob überhaupt Erkrankungen auf psychiatrischen Fachgebiet vorliegen, sei überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Das Gutachten weise zudem zahlreiche Fehler auf, die für eine oberflächliche und unsorgfältige Erstellung sprächen. So befände sich das Berufskolleg, an welchem der Kläger eingesetzt gewesen sei, nicht in L. . Er habe mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 24,5 und nicht, wie im Gutachten angegeben, mit 25,5 Stunden unterrichtet. Im Abschnitt „Psychiatrische Untersuchung zur Begutachtung am 17.07.2019“ sei das Alter der Eltern des Klägers mit 84 und 85 Jahren angegeben, im weiteren Verlauf des Gutachtens mit 74 und 75 Jahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20. Dezember 2019 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen, dass die amtsärztliche Untersuchung des Klägers für die Zurruhesetzungsentscheidung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Die seitens des Klägers vorgelegten privatärztlichen Atteste seien demgegenüber von geringerer Relevanz. Die von der Amtsärztin für erforderlich gehaltene fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung sei mit Schreiben vom 19. Juni 2019 von ihm in Auftrag gegeben worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Entscheidung, ob eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung durchgeführt werde, daher nicht vom Gesundheitsamt getroffen worden. Bei der Anordnung der amtsärztlichen Begutachtung sei von vornhinein keine Beschränkung auf eine rein körperliche Untersuchung vorgenommen worden. Ohnehin gelte, dass sich ein Beamter nach Vorlage eines für ihn nachteiligen Gutachtens nicht auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit einer Untersuchungsanordnung berufen könne. Das amtsärztliche Gutachten komme unter Berücksichtigung des eingeholten psychiatrischen Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis der Dienstunfähigkeit des Klägers. Daran hätten die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine Zweifel geweckt, die es hätten geboten erscheinen lassen, die angefochtene Verfügung nicht zu erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Das beklagte Land hat den Kläger nach der Begutachtung unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 LBG NRW angehört. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung L. hat der Zurruhesetzung des Klägers am 26. September 2019 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Das beklagte Land ist auf der Grundlage der in der Mitteilung vom 22. August 2019 getroffenen Feststellungen sowie bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG war. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Dezember 2019. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rn. 16, und vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 13, sowie - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 32. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 20. Dezember 2019 war der Kläger dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist - im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung mit Stand: Mai 2021, § 26 BeamtStG, Rn. 18 ff., 36 jeweils m.w.N. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Fachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Nach den Feststellungen der amtsärztlichen Mitteilung vom 22. August 2019 war der Kläger im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten als Lehrer zu erfüllen. Selbst bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten sei nicht damit zu rechnen, dass er innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder in der Lage sein werde, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Er sei dauerhaft dienstunfähig. Diese Beurteilung sei begründet durch den aktuellen Gesundheitszustand, den bisherigen und erheblich chronifizierten Verlauf, die Funktionseinschränkungen sowie die fehlende Motivation und Bereitschaft zur Änderung des eigenen Verhaltens. Diese Beurteilung durfte der Beklagte seiner Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Sie erfüllt alle Voraussetzungen, die § 24 Abs. 3 GDSG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 VO-Begutachtung an die der personalführenden Stelle mitzuteilenden Feststellungen stellt. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 12 und Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 - 6 A 2006/13 -, juris, Rn. 16 und vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 -, juris, Rn. 22. Die amtsärztliche Beurteilung vom 22. August 2022 genügt diesen Anforderungen. Für das Gericht besteht zunächst kein Anlass, an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen zu zweifeln. Die Amtsärztin legt die dem Ergebnis zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen in nachvollziehbarer und plausibler Weise dar. Die sich auf die Dienstfähigkeit des Klägers auswirkende Krankheit ist im Einzelnen bezeichnet. Als Erkenntnisgrundlagen werden eigene Untersuchungsbefunde, die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung der Fachärztin für Psychiatrie Dr. C. vom 17. Juli 2019 sowie die fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes des Klägers aus dem Zeitraum vom 28. Januar 2019 bis 1. Juli 2019 benannt. Dies ist eine ausreichende Tatsachengrundlage. Die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, sind nachvollziehbar und unter Würdigung der Feststellungen des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens dargetan. Dass selbst bei Ausschöpfen aller Möglichkeiten nicht damit zu rechnen sei, dass der Kläger innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder in der Lage sein werde, seine Dienstpflichten zu erfüllen, wird nachvollziehbar mit dem aktuellen Gesundheitszustand, dem bisherigen und erheblich chronifizierten Verlauf, den Funktionseinschränkungen sowie der fehlenden Motivation und Bereitschaft zur Änderung des eigenen Verhaltens begründet. Die Amtsärztin war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, weitergehende Substantiierungen der Schulleiterin hinsichtlich deren Angaben im Muster der Anlage 1 VO-Begutachtung zu veranlassen. Denn nicht die Einschätzung der Schulleiterin, sondern die eigene Untersuchung, fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung und die genannten auswärtigen medizinische Unterlagen bilden die Grundlagen der amtsärztlichen Beurteilung. Soweit der Kläger bemängelt, die internen Ausführungen der Amtsärztin genügten nicht den Anforderungen, die an amtsärztliche Gutachten zu stellen seien, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sich die bezeichneten Mängel auf die Zurruhesetzungsentscheidung des Beklagten ausgewirkt haben sollen. Denn diese beruht nicht auf internen Voten, in die der Dienstherr keinen Einblick erhält, sondern stützt sich auf diejenigen Feststellungen, die gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GDSG NW i.V.m. § 2 Abs. 3 VO-Begutachtung als für seine Entscheidung wesentlich, aber auch ausreichend vorgegeben sind. Diese sind aus den genannten Gründen tragfähig. Der Beklagte verfügte vor diesem Hintergrund über alle wesentlichen Informationen, um die Fähigkeit des Klägers zur Erfüllung seiner Dienstpflichten beurteilen zu können. Entgegen der Ansicht des Klägers bildet das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 25. Juli 2019 auch eine hinreichend tragfähige Erkenntnisgrundlage für die amtsärztlichen Feststellungen vom 22. August 2019. Das Gericht hat keinen begründeten Anlass, an der fachkundigen Einschätzung der Zusatzgutachterin zu zweifeln; die Darlegungen sind widerspruchsfrei und werden aus dem geschilderten Krankheitsbild des Klägers nachvollziehbar abgeleitet. Dass das Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 B 59.12 –, juris Rn. 10, legt der Kläger nicht hinreichend dar. So zeigt er zunächst keine Umstände auf, die auf eine fehlende Sachkunde der Zusatzgutachterin schließen lassen oder Zweifel hieran wecken. Die Zusatzgutachterin ist Fachärztin für Psychiatrie. Inwiefern ihre langjährige Erfahrung im sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes ihre Qualifikation schmälern soll, ist nicht nachvollziehbar. Rein spekulativ ist die in diesem Zusammengang aufgestellte Annahme, einer verdienten Mitarbeiterin des sozialpsychiatrischen Dienstes habe durch Gutachtenbeauftragungen die Gelegenheit gegeben werden sollen, auch nach Erreichen einer gewissen Altersgrenze zeitweise beruflich aktiv zu sein. Sofern der Kläger bei der Untersuchung am 17. Juli 2019 zunächst der Fehlvorstellung unterlegen sein will, die Zusatzgutachterin sei Amtsärztin oder Angestellte des Gesundheitsamtes, ist weder ersichtlich, dass diese Fehlvorstellung durch die Gutachter bewusst herbeigeführt worden ist noch, inwiefern eine solche Fehlvorstellung Auswirkung auf die Qualität des Gutachtens gehabt haben soll. Mängel des Gutachtens folgen auch nicht aus dem Einwand des Klägers, die Zusatzgutachterin habe bei der Begutachtung standardwidrig gegen Teil 1 Ziffer 3.1.1 der „Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen - AWMF-Registernummer: 051/029“ verstoßen, weil die Untersuchung lediglich knapp 40 Minuten gedauert habe. Unabhängig davon, dass Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nicht unbesehen mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustands gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt und nicht ohne Weiteres als Maßstab für diesen Standard übernommen werden können, vgl. NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 31, beck-online. bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang des zeitlichen Untersuchungsrahmens aus fachlicher Sicht zur Beurteilung nicht ausreichend gewesen wäre. Die gutachterlichen Ausführungen bilden eine ausführliche Erfragung potentiell medizinisch relevanter Informationen im Rahmen der Exploration und eine zeitgleich konzentrierte Verhaltensbeobachtung durch die Zusatzgutachterin ab. Dies bestätigt auch der Kläger in seiner dem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 als Anlage K1 angefügten Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass ihm im Rahmen von der Gutachterin vorgegebenen Themenkomplexe Raum zur ausführlichen Darstellungen von ihm für wesentlich erachteter Sachverhalte und Einschätzungen gegeben wurde. Inwieweit die Zusatzgutachterin bei der zusammenfassenden Darstellung des Inhalts der fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. B. vom 28. Januar 2019 und 3. Juni 2019 grob verkürzend vorgegangen sein und deren Sinn verkannt haben soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Eine zusammenfassende Darstellung besteht in der Wiedergabe des wesentlichen Dokumenteninhalts und erfordert eine reduzierte Darstellung. Dass die Fachärztin hierbei Zentrales außer Betracht gelassen oder falsch dargestellt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht konkret dargetan. Sofern der Kläger beanstandet, die Zusatzgutachterin habe die Stellungnahme des Dr. B. vom 1. Juli 2019 nicht berücksichtigt, vermag dies das Tatsachenfundament des Zusatzgutachtens nicht zu erschüttern. Denn die Stellungnahme beschränkt sich auf die Darstellung der internationalen statistischen Klassifikation der bereits in den von der Fachärztin berücksichtigten Stellungnahmen vom 28. Januar 2019 und 3. Juni 2019 umschriebenen medizinischen Diagnose. Soweit der Kläger ausführt, die Zusatzgutachterin habe bei der Begutachtung nicht die erforderliche Ergebnisoffenheit gezeigt, weil sie den Gutachtenauftrag so verstanden habe, zu prüfen, welche Erkrankungen bei ihm bestünden, anstatt sich zunächst damit zu befassen, ob überhaupt ein Erkrankung vorliege, finden sich in den gutachterlichen Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Gutachterin bzw. eine bereits auf das Vorliegen einer Erkrankung fixierte Betrachtung des Klägers. Die Gutachterin hat die ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Beurteilungen vielmehr nicht unhinterfragt übernommen, sondern im Rahmen einer sorgfältigen Befragung mit dessen Wahrnehmungen abgeglichen, hierbei von ihr beobachtete Auffälligkeiten dokumentiert und nachvollziehbar einer Diagnose zugeführt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die unvollständige Wiedergabe des Gutachtenauftrags allein nicht den Rückschluss, das Gutachten sei nicht ergebnisoffen erstellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers, die Sachverhaltsdarstellung im Gutachten entspreche nicht den Vorgaben der „Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung- AWMF-Registernummer: 094/001“, lässt sich nicht erkennen, dass die Gutachterin die ihr mitgeteilten Informationen nicht zutreffend erfasst hätte. Den Leitlinien entsprechend hat sie zudem eine umfassende, auf den Sachverhalt und die Fragestellung fokussierte Anamnese vorgenommen und Fremdbewertungen einer eigenen Kontrolle unterzogen. Bei der abschließenden gutachterlichen Beurteilung lässt sich nicht erkennen, dass sie – wie der Kläger meint – Sachverhalt und Würdigung vermengt hätte. Leitlinienkonform hat sie vielmehr die für relevant eingeordneten Gegebenheiten einer gutachterlichen Würdigung zugeführt. Vor welchem Hintergrund der Kläger davon ausgeht, dass die Gutachterin, die lediglich mit einer Zusatzbegutachtung beauftragt war, zusätzliche Befunde hätte erheben müssen erschließt sich nicht und wird von dem Kläger auch nicht konkretisiert. Inwieweit die von dem Kläger bezeichneten fehlerhaften Angaben im Gutachten, wie der Standort der Schule oder das Alter seiner Eltern, Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens gehabt haben können, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung hinsichtlich der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung in Frage stellt, dringt er nicht durch. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Steht aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit des Beamten fest, so ist die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG die zwingende Folge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2022 - 6 A 772/21 -, juris Rn. 15 ff. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, der Beklagte habe sich mit den von ihm nach Eröffnung der amtsärztlichen Einschätzung vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. B. vom 9. und 24. September 2019 und des Dr. H. vom 30. September 2019 in seinem Zurruhesetzungsbescheid auseinandersetzen müssen, sind diese nicht geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Denn den Stellungnahmen des Dr. B. fehlt jede nachvollziehbare Begründung für die Bewertung, von medizinischer Seite bestünden keine Bedenken zur Wiederaufnahme des Dienstes unter Einhaltung des Wiedereingliederungsplans vom 2. September 2019. In Anbetracht der Krankengeschichte, in deren Verlauf Dr. B. den Kläger fortwährend als dienstunfähig erkrankt einstufte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Arzt nachvollziehbar darlegt, aus welchen Gründen nun eine gegenteilige Einschätzung vertreten wird. Insoweit beschränkt sich der Arzt jedoch auf die pauschale Angabe, durch zahlreiche medizinische Gespräche zeige sich eine Entwicklung, die die Wiedereingliederung berechtige. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb ein Schulwechsel, der in den ärztlichen Stellungnahmen vom 28. Januar 2019 und 3. Juni 2019 noch als unabdingbar zur Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Dienstes bezeichnet wurde, in den Stellungnahmen vom 9. September 2019 und 24. September 2019 lediglich noch zur Unterstützung einer günstigen medizinischen Prognose angeraten wird. Da die ärztlichen Stellungnahmen nach der Eröffnung der amtsärztlichen Beurteilung ausgestellt wurden, bedurfte die abweichende Beurteilung des behandelnden Arztes unter diesen Umständen auch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Feststellungen, um die darin enthaltenen Wertungen und Schlussfolgerungen zu erschüttern. Daran fehlt es. Der behandelnde Arzt beschränkt sich darauf, die Feststellungen der Amtsärztin als unzutreffend zu bezeichnen. Die ärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 30. Januar 2019 befasst sich ebenfalls nicht mit den amtsärztlichen Feststellungen und ist im Übrigen derart knapp und substanzarm gehalten, dass sie die amtsärztliche Einschätzung in nicht Zweifel zu ziehen vermag. Einer Auseinandersetzung im Zurruhesetzungsbescheid bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Unabhängig davon, dass auch die Stellungnahme des Dr. H. vom 31. Januar 2020 knapp und substanzlos gehalten ist, ist sie für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand nicht zu berücksichtigen. Denn sie datiert nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, juris, Rn. 10. Der Beklage war auch nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger zu suchen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Um dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen, obliegt es dem Dienstherrn, sich um eine anderweitige Verwendung des Beamten zu bemühen. Die Suche hat sich dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf alle Stellen der in Frage kommenden Laufbahnen zu erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris, Rn. 19 ff. Diese grundsätzliche Suchpflicht besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5/16 -, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 43. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und fundierten gutachterlichen Feststellungen durfte der Dienstherr von der grundsätzlichen Suchpflicht absehen. Denn die Amtsärztin hielt den Kläger gesundheitlich für die Ausübung des Lehrerberufs und auch einer anderweitigen oder geringer wertigeren Tätigkeit nicht in der Lage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.688,16 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.