Urteil
10 K 6901/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0125.10K6901.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1958 in der Region B. / Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Im September 1992 reichten die Klägerin und ihr Ehemann einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler beim Bundesverwaltungsamt der Beklagten ein. Das Antragsformular beginnt mit der Zeile: „Folgende Personen beantragen die Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG.“ Im Weiteren ist der Ehemann der Klägerin als Antragsteller, die Klägerin als Ehegatte und die beiden 1979 bzw. 1983 geborenen Töchter des Ehepaares als Kinder aufgeführt. Für die Klägerin ist als Volkszugehörigkeit „Russe“, als Muttersprache „russisch“ und als Umgangssprache in der Familie „deutsch, russisch“ angegeben. Weiter ist angegeben, dass in der Familie deutsch gesprochen werde und die Klägerin mit ihrem Vater, dessen Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben ist, deutsch spreche. Die Vollmacht, einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler zu stellen, ist von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschrieben. Zu dem Antrag wurden Kopien des Inlandspasses der Klägerin und der Geburtsurkunden der Kinder aus den jeweiligen Geburtsjahren sowie aus Juli 1992 vorgelegt, in denen die Klägerin jeweils mit russischer Nationalität erfasst ist. In der vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Geburtsjahr ist ihr Vater mit deutscher und ihre Mutter mit russischer Nationalität erfasst. Das Bundesverwaltungsamt erteilte dem Ehemann der Klägerin im März 1995 einen Aufnahmebescheid und bezog die Klägerin als Ehegatten eines Spätaussiedlers sowie die Kinder als Abkömmlinge in den Bescheid ein. Im September 1995 siedelten die Klägerin und ihr Ehemann in das Bundesgebiet über. Dem Ehemann der Klägerin wurde im Februar 1996 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt, in die die Klägerin als Ehegatte eines Spätaussiedlers eingetragen wurde. Im März 2019 wandte sich die Klägerin an das Bundesverwaltungsamt mit dem Begehren, sie als Spätaussiedlerin anzuerkennen. Sie verwies auf die im Jahr 2013 mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz eingeführten Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit. Sie verwies weiter auf ihren deutschen Vater und gab an, im Dorf M. , auch S. genannt, unter Deutschen, insbesondere den Verwandten ihres Vaters, mit den deutschen Traditionen groß geworden zu sein und plattdeutsch gesprochen zu haben. Weil ihr Vater eine schwere Zeit in der Arbeitsarmee erlebt habe, habe er seinen Kindern das Leben in Russland etwas erleichtern wollen, weshalb sie, die Klägerin, bei Geburt den russischen Nachnamen ihrer Mutter erhalten habe. Als Erwachsene habe sie dann ihre deutsche Volkszugehörigkeit über ein Gerichtsverfahren in Russland wiedererlangt. Mit Bescheid vom 24. September 2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Maßgeblich für die Spätaussiedlereigenschaft sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung, die 1995 erfolgt sei. Deshalb finde das 10. BVFG-Änderungsgesetz keine Anwendung auf die Klägerin. Eine Erklärung zur deutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete, was Voraussetzung für die deutsche Volkszugehörigkeit sei, habe die Klägerin nicht abgegeben, vielmehr sei sie bis dahin mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin nochmals auf ihre Familiengeschichte und machte weiter geltend, die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes fänden auf ihre Person Anwendung. Dies gebiete der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Andernfalls trete eine willkürliche und unverhältnismäßige Ungleichbehandlung von vor und nach der Gesetzesänderung eingereisten Personen ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019, zugestellt am 28. Oktober 2019, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat am 26. November 2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter vor, sie sei nach ihrer Einreise nach Deutschland hinsichtlich der Änderung ihres Status falsch beraten worden, weshalb sie erst jetzt den Antrag auf die Spätaussiedlerbescheinigung gestellt habe. Sie habe sich bereits vor dem Aufnahmeantrag von 1992 über die Möglichkeit, ihre Nationalität zu ändern erkundigt, dies sei aber nach der russischen Gesetzgebung bis 1994 nicht vorgesehen gewesen. Daher sei sie gezwungen gewesen, im Aufnahmeantrag 1992 die russische Nationalität anzugeben. Erst mit Änderungen in der russischen Gesetzgebung ab dem Jahr 1994 habe sich für sie die erste Möglichkeit des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ergeben und sie habe sogleich ihre Nationalität von Russisch auf Deutsch ändern lassen. Somit habe sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin legt ein Urteil des städtischen Volksgerichts der Stadt T. , Gebiet B. , vom 18. März 1994 vor, wonach der Leiter des Passdienstes verpflichtet wurde, im Pass der Klägerin bei der Volkszugehörigkeit statt Russin Deutsche einzutragen. Weiter legt die Klägerin einen am 12. April 1995 ausgestellten russischen Pass vor, in dem sie mit deutscher Volkszugehörigkeit erfasst ist. Die Klägerin trägt weiter vor, dieser Eintrag habe ihre deutsche Lebensführung mit dem bestehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur bestätigt. Sie sei stets in dem Bewusstsein aufgewachsen, ein Abkömmling von Deutschen zu sein, und die deutschen Sitten praktiziert. Dass sie sich trotz der Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt habe, könnten verschiedene Personen bezeugen, die die Klägerin namentlich benennt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 24. September 2019 und dessen Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Ausstellung der begehrten Bescheinigung stehe bereits die hier anwendbare Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 BVFG entgegen. Die Klägerin habe 1992 einen eigenen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin nicht begehrt und nicht beantragt. Denn sie habe im Antragsvordruck angegeben, russische Volkszugehörige zu sein und eine deutsche Volkszugehörigkeit während des Aufnahmeverfahrens nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Spätaussiedlerbescheinigung aus dem Jahr 2019 sei nicht zeitnah zur Übersiedlung gestellt. Abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen nach § 6 BVFG 1993 nicht vor. Die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass von der Erstausstellung bis zum Jahr 1995 sei, wie auch aus dem Urteil von 1994 hervorgehe, freiwillig erfolgt und als ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum zu werten. Zwar stelle der Eintrag der deutschen Nationalität im 1995 ausgestellten russischen Inlandspass nach außen eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Dies sei jedoch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Antragstellung und Ausreise erfolgt. Die Ernsthaftigkeit ihrer von dem Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach § 15 Abs. 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Personen, die – wie die Klägerin – bei ihrer Einreise lediglich in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren, kann nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Vorschrift findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers eingereist sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG steht dem Begehren der Klägerin nicht entgegen. Denn die Klägerin hat einen Aufnahmeantrag im September 1992 gestellt, der nicht beschieden, also nicht abgelehnt wurde. Das seinerzeitige Antragsformular enthielt eingangs die Formulierung „Folgende Personen beantragen die Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG“ und war von der Klägerin selbst unterschrieben. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass auch der Ehegatte grundsätzlich Antragsteller ist. Dies wird durch den Eindruck im Unterschriftsfeld bestätigt, in dem es heißt „Unterschrift(en) der Antragsteller oder des/ der Bevollmächtigten“. Mit der Verwendung des Plurals „der Antragsteller“ wird ebenfalls deutlich, dass im Antragsformular grundsätzlich von mehreren Antragstellern ausgegangen wird, auch wenn im Folgenden Angaben zum Antragsteller bzw. zur Antragstellerin und zum Ehegatten abgefragt werden. Die Klägerin hat nicht nur den Antrag unterschrieben, sondern auch die „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler“, wonach sie Frau F. bevollmächtigt hat, für sie einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler zu stellen. Nach alldem kann allein aus der ihr Antragsbegehren nicht stützenden Angabe zu ihrer Volkszugehörigkeit nicht auf einen fehlenden Willen der Klägerin zur Stellung eines Aufnahmeantrags geschlossen werden, zumal die Klägerin auch ihr Antragsbegehren stützende Angaben zur deutschen Sprache und Pflege des deutschen Volkstums sowie zur Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gemacht hat. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil sie keine Spätaussiedlerin ist. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 ‒ 1 C 29.14 ‒, juris, Rn. 38, und vom 10 Oktober 2018 ‒ 1 C 26.17 ‒, juris, Rn. 24, jeweils m.w.N. Insbesondere haben Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz eingeführt hat, keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‒ 1 C 26.17 ‒ juris, Rn.25 ff. Dies setzte eine Rückwirkung der Rechtsänderung voraus, die dem 10. BVFG-Änderungsgesetz mangels Übergangsvorschrift gerade nicht zukommt. Die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll u.a. in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12. Juni 2013, S. 6. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‒ 1 C 26.17 ‒ a.a.O. Rn. 28. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung im September 1995 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der ab 2. Januar 1993 gültigen Fassung des BVFG (BVFG 1993). Die Klägerin ist nicht Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG 1993, weil sie das dort genannte Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß § 6 BVFG 1993 nicht erfüllt. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung eine Person, die von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), der die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und die sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Als Bekenntnis kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, namentlich im ersten Inlandspass in Betracht. Anlässlich der Erstausstellung ihres Inlandspasses nach Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahr 1974 hat die Klägerin sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Vielmehr war die Klägerin dort entsprechend dem zum Aufnahmeantrag vorgelegten Inlandspass und dem im Klageverfahren vorgelegten Urteil mit russischer Nationalität eingetragen. Dieser Eintrag beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einer entsprechenden Angabe der Klägerin und damit auf einem Gegenbekenntnis. Maßgeblich für die Ausstellung des ersten Inlandspasses war die Passverordnung von 1953, nach der die Nationalität in den ersten Inlandspass eingetragen werden musste. Anders als nach der Passverordnung Nr. 677 vom 28.08.1974, die am 01.01.1976 in Kraft trat, enthielt die Passverordnung von 1953 zwar kein ausdrückliches Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der Nationalität. In der Praxis wurde jedoch ebenso verfahren wie später in der Passverordnung vom 28.08.1974 vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Danach richtete sich die Nationalität im Pass nach der Nationalität der Eltern. Gehörten die Eltern, wie die der Klägerin, verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Vor Ausstellung musste der Passbewerber hierzu ein von ihm zu unterschreibendes Antragsformular ausfüllen, in dem er seine Nationalität anzugeben hatte. Die Eintragung im Pass lässt bei Kindern volkstumsverschiedener Eltern regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Antragstellers schließen, denn das Wahlrecht wurde in der Regel von den Verwaltungsbehörden beachtet, vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13. September 2002- 2 A 779/11 -. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eintragung der russischen Nationalität entsprechend dem üblichen Verfahren auch im Fall der Klägerin auf ihren Antragsangaben beruht. Ihren Vortrag, dass die Eintragung ohne ihr Einverständnis erfolgt sei, hat die Klägerin nicht aufrechterhalten. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich an die damaligen Umstände nicht mehr genau erinnern zu können. Ausweislich des vorgelegten Urteils des städtischen Volksgerichts T. vom 18. März 1994 gab die Klägerin in der Gerichtsverhandlung seinerzeit an, als sie mit 16 Jahren ihren Pass bekommen habe, sei unüberlegt als Volkszugehörigkeit „Russin“ eingetragen worden. Dies spricht nicht für eine Eintragung ohne ihr Einverständnis, sondern vielmehr dafür, dass eine Wahl der Nationalität nach der russischen Mutter, deren Namen die Klägerin auch trug, erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" anzunehmen. Gleichwohl ist es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, Rn. 22 f., 25, und vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, Rn. 22, 25 ff.; beide juris. In dieser Hinsicht kann von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass bemüht hat, diese Bemühungen zunächst ohne Erfolg geblieben sind und erst aufgrund eines erneuten Antrags während des Aufnahmeverfahrens zum Erfolg geführt haben. Ständige Bemühungen um eine Änderung des Nationalitäteneintrags in "deutsch", die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren stehen, erweisen nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, Rn. 29, juris. Nach diesen Maßgaben liegt ein glaubhaftes Abrücken der Klägerin von ihrem Gegenbekenntnis nicht vor. Zwar hat die Klägerin im März 1994 ein Urteil zur Änderung ihrer Nationalitäteneintragung erwirkt und sich am 12. April 1995 einen neuen Inlandspass ausstellen lassen, in dem sie mit deutscher Nationalität erfasst ist. Dies genügt aber nicht für ein glaubhaftes Abrücken und lässt aufgrund der Gesamtumstände keinen Rückschluss auf einen damit verbundenen inneren Bewusstseinswandel zu. Denn an das russische Gericht hat sich die Klägerin erst während des laufenden Aufnahmeverfahrens gewandt. Erst nach Erlass des Aufnahmebescheids an ihren Ehemann wurde der Klägerin ein Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag ausgestellt. Zu früheren Bemühungen, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen, hat die Klägerin lediglich angegeben, sich vor dem Jahr 1992 diesbezüglich erkundigt und erfahren zu haben, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen gewesen sei. Mit dieser Antwort hat sich die Klägerin offensichtlich zufrieden gegeben und keine weiteren ernsthaften Bemühungen zu einer Änderung des Nationalitäteneintrags angestrengt. Weitere positive Verhaltensweisen im o.a. Sinn sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Klägerin, die bei Änderung des Nationalitäteneintrags bereits 36 Jahre alt war, hat nach ihren Angaben ihre Lebensführung beibehalten. Konsequenzen aus der im April 1995 erfolgten deutschen Nationalitätseintragung im Inlandspass hat die Klägerin nicht gezogen. Sie hat vielmehr weiterhin geduldet, im Aufnahmeverfahren als russische Volkszugehörige behandelt zu werden und auch nur als Ehegatte in den Aufnahmebescheid ihres Mannes einbezogen worden zu sein. Dieser Bescheid enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass ihr Ehemann Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG ist und die Klägerin als Ehegatte mit dem Spätaussiedler einreisen kann, ohne selbst die Voraussetzungen nach § 4 BVFG zu erfüllen. Eine Änderung ihrer Nationalitätserfassung als Russin in den Geburtsurkunden ihrer Kinder hat die Klägerin nicht veranlasst. Den nur schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Herrn H. N. , Frau D. und Frau T1. als Zeugen einzuvernehmen zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich trotz der Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dies stellt nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, sondern zielt auf eine dem Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung der festgestellten oder festzustellenden Tatsachen und ihrer Subsumtion unter den Rechtsbegriff des Bekenntnisses. Die Angabe der Klägerin, dass die beiden erstgenannten Zeugen bestätigen könnten, dass sie, die Klägerin, sich nicht zur russischen, sondern zur deutschen Nationalität und zur national geprägten deutschen Kulturgemeinschaft bekannt und sich dieser angehörig gefühlt habe, zielt auf eine innere Tatsache und wohl letztlich trotz fehlender Benennung von näheren tatsächlichen Umständen auf die unveränderte Lebensführung der Klägerin in der deutschen Gemeinde im Zeitraum vom Gegenbekenntnisses bis zur Ausreise. Nach den oben dargelegten Maßstäben für ein Abrücken vom Gegenbekenntnis ist dies aber nicht entscheidungserheblich, da es auf die äußere Erkennbarkeit des ernsthaften späteren Bekenntniswandels ankommt. Diesbezüglich fehlt es, wie oben ausgeführt, schon an ersichtlichen und dargelegten Tatsachen, die zu beweisen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.