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Urteil

10 K 1275/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1030.10K1275.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 27.01.2018 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seiner im April 1941 geborenen Mutter L. I., geb. V., sowie deren Eltern Y. und D. V.. Seine Großeltern und seine Mutter seien zwangsumgesiedelt worden. Der Großvater sei von September 1941 bis November 1945 in der Trudarmee gewesen. Die Familie habe bis ins Jahr 1954 unter Kommandanturbewachung gestanden. Außerdem legte er ein B1-Sprachzertifikat aus dem Jahr 2017 vor. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens fragte die Beklagte den Kläger nach der in seinem ersten Inlandspass eingetragenen Nationalität. Darauf antwortete der Kläger, er habe seinen ersten Inlandspass im Jahr 1982 in der Schulzeit bekommen. Die Schule habe damals alle Fragebögen gemacht. Deshalb sei automatisch die russische Nationalität seines Vaters eingetragen gewesen. Niemand habe ihn gefragt, welche Nationalität er in seinem Pass haben wolle. Mit Schreiben vom 18.05.2018 teilte die Beklagte mit, es fehle bislang an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Ein Aufnahmebescheid könne erst erteilt werden, wenn er das ausdrückliche Bekenntnis zur deutschen Nationalität nachhole, indem er eine amtliche Änderung der Geburtsurkunde seiner Tochter beantrage. Daraufhin wandte sich der Kläger an das Standesamt in Cherson und beantragte eine Ergänzung u.a. seiner deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde seiner Tochter. Das Standesamt lehnte diesen Antrag ab, wogegen der Kläger Klage erhob. In seiner Entscheidung vom 10.09.2019 kam das Gericht der Stadt Cherson dem Antrag des Klägers nicht nach, weil in der Ukraine eine Angabe der Nationalität in standesamtlichen Urkunden gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers mit Bescheid vom 19.08.2021 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. In einer persönlichen Erklärung vom 20.09.2021 brachte er im Wesentlichen vor: Er sei in einem Dorf geboren worden, in dem viele Familien deutscher Sondersiedler gelebt hätten, u.a. seine Großeltern. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater seine Mutter überredet, auf die Krim zu ziehen. Dadurch sei es zu einem für ihn tragischen Wegzug von seiner deutschen Familie gekommen. Seinen ersten Pass mit 16 Jahren habe er über die Schule bekommen. Alle erforderlichen Papiere seien von der Verwaltung ausgefüllt worden. Die Angabe der Nationalität habe er erst aus dem Pass erfahren. Niemand habe nach der Nationalität gefragt. Man habe einfach die Nationalität des Vaters genommen. Nach dem Ende der Sowjetunion habe er einen ukrainischen Pass erhalten, der zu seinem Bedauern keine Nationalität enthalten habe. Im weiteren Verlauf habe er sich wegen der infolge der geringen Praxis schwindenden Deutschkenntnisse entschieden, Deutsch zu lernen, um die Kenntnisse nicht ganz zu verlieren. Erst sei dies ein Selbststudium gewesen, dann habe er Kurse besucht. Er lese gerne deutsche Schriftsteller. In seiner Stadt gehe er gerne in eine kleine lutherische Kirche. Dort herrsche eine deutsche Atmosphäre. Er habe bereits davon geträumt, nach Deutschland zu ziehen, als es mit dem Ende der Sowjetunion möglich geworden sei. Wegen seiner Unkenntnis des Dialekts habe er aber Angst gehabt, den Sprachtest nicht zu bestehen. Als es im Jahr 2013 gereicht habe, ein B1-Zertifikat vorzulegen, habe er sich dazu entschieden. Wegen der Annexion der Krim u.a. habe es sich verzögert und er habe erst im April 2017 die Prüfung bestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Er sei in seinem erstmals ausgestellten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden. Damit habe er sich zum russischen Volkstum bekannt. In diesem Fall eines Gegenbekenntnisses seien besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gelte insbesondere, wenn das Bekenntnis noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt werde, sondern lediglich von einem bestimmten, an sich bekenntnisneutralen Verhalten wie dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden solle. Ein ernsthafter Bekenntniswandel durch die Änderungsbemühungen des Klägers könne nicht angenommen werden. Der Änderungsversuch sei erstmals unternommen worden, als der Aufnahmeantrag bereits gestellt gewesen sei. Am 23.02.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Er habe seinen Pass im Jahr 1982 noch in der Sowjetunion bekommen. Heute sei er Staatsangehöriger der Ukraine und in seinen Unterlagen sei keine Nationalität eingetragen. Die Sowjetunion gebe es nicht mehr und es existierten keine gültigen und in diesem Staat ausgestellten Dokumente. Von daher liege kein Bekenntnis zum russischen Volkstum vor und es könne keine Rede von einem fortbestehenden Bekenntnis zu einer anderen als der deutschen Nationalität sein. Er habe sich an das zuständige Standesamt gewandt und später Klage erhoben, um seine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Der Beklagten sollte bestens bekannt sein, dass in der Ukraine eine Nationalität in die persönlichen Unterlagen nicht eingetragen werden könne. Er habe sich auf den Hinweis der Beklagten an das Standesamt und das Gericht gewandt. Mit seinem Versuch, die deutsche Nationalität in die Unterlagen eintragen zu lassen, liege ein ernsthafter Bekenntniswandel vor. Er habe sich ernsthaft bemüht, seine deutsche Nationalität in die Geburtsurkunde seiner Tochter eintragen zu lassen. Insofern sei er von seinem früheren Gegenbekenntnis objektiv und ausdrücklich durch positives Verhalten abgerückt. Das Bekenntnis liege durch sein B1-Sprachzertifikat vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Es fehle an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Es lasse sich nicht positiv feststellen, dass der Kläger in einem amtlichen Dokument als Deutscher ausgewiesen sei. Als Bekenntnis auf andere Weise kämen die Änderungsbemühungen aus dem Jahr 2019 in Betracht, auf dem Rechtsweg nachträglich die Eintragung einer deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde seiner Tochter zu erreichen. Außerdem stelle der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 ein solches Bekenntnis dar. Allerdings sei der Kläger nach eigenen Angaben ursprünglich behördlich mit russischer Nationalität geführt worden. Darin liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Soweit der Kläger vorbringe, die Eintragung einer russischen Nationalität sei ohne sein Zutun vorgenommen worden, sei dies wenig glaubhaft. Seine Schilderungen seien insoweit sehr vage und zu unsubstantiiert. In der Regel sei in der ehemaligen Sowjetunion das Wahlrecht von Kindern aus gemischt-nationalen Ehen beachtet worden. Es sei von einem Aufnahmebewerber ein durchgängiger, substantiierter und schlüssiger Vortrag nebst Nachweis zu fordern, dass der Pass abweichend vom üblichen Verfahren ausgestellt worden sei. Der Kläger habe den Passantrag zweimal eigenhändig unterschreiben müssen. Dabei habe er sich offenbar einer russischen Nationalität nicht widersetzt. Für eine freiwillige Erklärung zum russischen Volkstum spreche auch, dass er die ab Anfang der 90er-Jahre in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion bestehende Möglichkeit eine Änderung der Nationalität ungenutzt gelassen habe. Es fehle an belastbaren, nachprüfbaren Umständen für die Feststellung eines inneren Bewusstseinswandels zum deutschen Volkstum. Vielmehr stellten sich die erst in den Jahren 2017 und 2019 vorgenommenen Änderungsversuche lediglich als ein Unterfangen dar, die eigenen Aufnahmebemühungen zu fördern. Zudem sei die biologische Abstammung des Klägers von seinen Bezugspersonen, also von seinen Großeltern mütterlicherseits, nicht eindeutig nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil er nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung weiterhin in Kiew lebt. Er würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Er hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt, weil er von keiner Stelle mit einer deutschen Nationalität geführt wird. Der Kläger hat sich auch nicht durch ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32. Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bloß zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22 ff. Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger durch die vorgetragenen Änderungsbemühungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar hat er im Jahr 2019 versucht, eine deutsche Nationalität in die Geburtsurkunde seiner Tochter eintragen zu lassen. Als das Standesamt seinen entsprechenden Antrag abgelehnt hat, hat er eine Klage vor dem Gericht der Stadt Cherson erhoben, die keinen Erfolg hatte. Es bestehen jedoch starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Änderungsbemühungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. So hat sich der Kläger erst nach der Antragstellung im vorliegenden Aufnahmeverfahren und auf den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 18.05.2018, es fehle bislang an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, um eine entsprechende Eintragung bemüht. Angesichts dieser Umstände liegt nahe, dass der Kläger sowohl das standesamtliche als auch das gerichtliche Verfahren zur Eintragung seiner deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde seiner Tochter nicht etwa angestrengt hat, um in der Ukraine als Deutscher angesehen zu werden, sondern dass es ihm darauf ankam, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Insofern hatte der Kläger die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen besonders nachzuweisen. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklärt, warum er sich nicht bereits vorher um eine Änderung seiner Nationalität bzw. um die Eintragung einer deutschen Nationalität bemüht hat. Der Kläger hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Dabei kann offenbleiben, inwiefern er mit dem vorgelegten B1-Zertifikat aus dem Jahr 2017 ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen hat (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 Fall 1 BVFG). Einem Bekenntnis auf andere Weise steht jedenfalls das fortbestehende Gegenbekenntnis des Klägers zum russischen Volkstum entgegen. Der Kläger hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36. Nach diesem Maßstab hat der Kläger ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Er gibt selbst an, in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahr 1982 mit einer russischen Nationalität eingetragen gewesen zu sein (vgl. etwa Bl. 68 der Beiakte 1). Demgegenüber bestehen insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die russische Nationalität sei gegen den Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Klägers eingetragen worden. Zwar bringt er vor, es sei automatisch die russische Nationalität seines Vaters übernommen worden. Dies ist jedoch wenig glaubhaft. Die Eltern des Klägers gehörten offenbar verschiedenen Nationalitäten an. In der Geburtsurkunde des Klägers war sein Vater mit einer russischen Nationalität und seine Mutter mit einer deutschen Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 25 f. der Beiakte 1). In diesem Fall konnte die betroffene Person in der Sowjetunion bei der Erstausstellung ihres Passes zwischen den beiden elterlichen Nationalitäten wählen. Sie musste hierzu ein von ihr zu unterschreibendes Antragsformular ausfüllen, in dem sie ihre Nationalität anzugeben hatte. Dieses Wahlrecht haben die sowjetischen Verwaltungsbehörden in der Regel beachtet, weshalb die Eintragung im Pass bei einem Kind volkstumsverschiedener Eltern regelmäßig auf eine entsprechende Erklärung schließen lässt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 – 10 K 6901/19 –, juris, Rn. 36; Urteil vom 25.01.2022 – 7 K 2321/19 –, juris, Rn. 38, jeweils m. w. N. Vor diesem Hintergrund hätte es einer substantiierten Darlegung bedurft, inwiefern und warum die sowjetischen Behörden im Falle des Klägers das genannte Wahlrecht nicht respektiert haben sollten. Hierfür genügt der wenig substantiierte Vortrag des Klägers, die Schulverwaltung habe sich der Fragebögen angenommen und niemand habe ihn nach seiner Nationalität gefragt, nicht. Insbesondere bleibt auf der Grundlage des Vortrags des Klägers unklar, warum er die Eintragung einer russischen Nationalität ohne nähere Bemerkungen angenommen hat und warum er die Eintragung in den 90er-Jahren nach dem Zerfall der Sowjetunion nicht umgehend geändert hat. So ist etwa auch der vorgelegten Entscheidung des Gerichts der Stadt Cherson (Bl. 94 ff. der Beiakte 1) zu entnehmen, dass eine Änderung der Nationalität im Falle des Klägers nach dem Erlass Nr. 24 des Präsidenten der Ukraine vom 31.12.1991 möglich gewesen wäre. Danach konnte insbesondere eine Person, die sich im Alter von 16 Jahren für die Nationalität eines Elternteils entschieden hat, zur Nationalität des anderen Elternteils wechseln. Der genannte Erlass trat erst mit einem weiteren Erlass Nr. 70/99 des Präsidenten der Ukraine vom 27.01.1999 außer Kraft. Das Gegenbekenntnis ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Jahr 1991 entfallen. Es hat keine nähere Auswirkung auf die nach außen erkennbare Zuordnung des Klägers zu einem bestimmten Volkstum, ob der die Nationalitätenerklärung entgegennehmende Staat fortbesteht oder ob ein Nachfolgestaat an seine Stelle getreten ist. Der Kläger hat sich in seinem ersten Inlandspass nicht etwa zum sowjetischen Staat, sondern zum russischen Volkstum bekannt. Dieses fortbestehende Gegenbekenntnis steht der Annahme eines Bekenntnisses auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung entgegen. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 28. An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 nichts geändert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff. Dies zeigt sich in erster Linie an dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, nach dem nur eine geänderte Nationalitätenerklärung, nicht aber ein späteres Bekenntnis auf andere Weise einem früheren Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen soll. Ein solches Verständnis entspricht zudem der Vorstellung des Gesetzgebers, der lediglich ein Bekenntnis durch eine geänderte Nationalitätenerklärung und nicht ebenso ein Bekenntnis auf andere Weise erleichtern wollte. So wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/8537) u.a. ausgeführt: „Durch eine Änderung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sollen Antragsteller wieder alleine durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgeben können.“ (S. 7) „Im Bereich der geplanten Änderung in § 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG n.F. wird die Prüfung der Anträge mit Gegenbekenntnis vereinfacht, weil anstatt einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung zukünftig (jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses) eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen vorgenommen werden kann.“ (S. 8) „Sofern es bei der aktuellen Verwaltungspraxis bliebe, würde die Spätaussiedleraufnahme mittelfristig deutlich zurückgehen. Es ist indes beabsichtigt, den Spätaussiedlerzuzug nach Deutschland weiterhin zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist. Durch den Einschub des Wortes ‚nur‘ wird klargestellt, dass alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen geändert werden müssen.“ (S. 15) Dass im Falle eines Gegenbekenntnisses eine Änderung bzw. Vereinfachung im Hinblick auf ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ausdrücklich nicht beabsichtigt ist, zeigt sich schließlich auch am Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. In seiner Beschlussempfehlung vom 15.11.2023 (BT-Drs. 20/9347) hält der Ausschuss für Inneres und Heimat an der geplanten Änderung des § 6 BVFG fest. Derweil sollte § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nach einem Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wie folgt lauten: „Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.“ Nach der Begründung zu diesem Änderungsantrag müsse es insbesondere dort, wo formalrechtlich keine Korrekturen möglich seien, zulässig sein, ein aktuelles Bekenntnis auf andere Weise gegenüber einem früheren Gegenbekenntnis zu priorisieren. Vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 11 f. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Der Zusatz „oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise“ ist also ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet die weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen würde. Insbesondere kann offenbleiben, ob er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.