Urteil
26 K 2063/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0125.26K2063.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt während seiner Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11.10.2015 stellte das Bundesverwaltungsamt fest, der Kläger habe in den Jahren 2006 bis 2011 ein Darlehen in Höhe von 15.159 Euro erhalten. Ferner setzte es die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2011 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2016 fest. Mit Schreiben vom 11.11.2020 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt den Erlass seiner Darlehensrestschuld. Vor der Rückzahlung des BAföG-Darlehens müsse er noch einen Kredit der KfW und zwei Studienabschlussdarlehen in Höhe von insgesamt etwa 17.000 Euro zurückzahlen. Es sei faktisch unmöglich, rund 40.000 Euro Gesamtschulden in den nächsten 20 Jahren zurückzuzahlen. Zudem sei es eine unbillige Härte, dass er dann sein restliches Leben nur noch lebe, um Schulden für sein Studium zurückzuzahlen. 4.000 Euro werde er nie verdienen, da seine Examensergebnisse zu schlecht seien. Mit Bescheid vom 22.01.2020 lehnte die Beklagte den Erlassantrag des Klägers ab und führte aus, nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO könne eine Forderung erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Allerdings werde ein Erlass nach ständiger und gerichtlich bestätigter Verwaltungspraxis nicht gewährt, solange die Möglichkeit bestehe, der wirtschaftlichen Notlage durch eine Freistellung oder Stundung Rechnung zu tragen. Freistellung, Stundung und Erlass stünden insoweit in einem Stufenverhältnis. Am 25.02.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2020 ein. Zur Begründung der besonderen Härte in seinem Fall führte er aus, es seien bereits neun Jahre seit Ende der Regelstudienzeit vergangen und aufgrund seiner schlechten Noten im Referendariat sei davon auszugehen, dass er das Examen zweimal schreiben müsse. Zudem sei fraglich, ob er das Examen überhaupt bestehen werde. Darüber hinaus plane er, im Jahr 2022 zu heiraten und Kinder zu bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2020, der am 27.03.2020 zur Post aufgegeben wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Eine Forderung könne gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sähen vor, dass eine besondere Härte insbesondere dann anzunehmen sei, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten Notlage befände und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (Nr. 3.2 und 3.4 zu § 59 BHO). Dem Bundesverwaltungsamt sei bewusst, dass sich der Kläger in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW könne aber nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG in Verbindung mit einer ständig anerkannten und regelmäßig auf bestehenden Verwaltungsvorschriften beruhenden Verwaltungspraxis einen Erlassanspruch begründen. Beim Bundesverwaltungsamt existiere eine derartige Verwaltungspraxis im Bereich des Darlehenseinzugs jedoch nicht, da der Notlage regelmäßig mit einer Freistellung oder Stundung Rechnung getragen werden könne. Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation des Klägers wieder verbessere und er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen könne. Der Kläger hat am 28.04.2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Verwaltung habe nach Recht und Rechtsprechung zu handeln. Die Verwaltungspraxis einer Behörde könne nicht von Bedeutung sein, da andernfalls jede Behörde eine eigene Praxis entwickeln und dadurch jeden Anspruch – mithin auch rechtmäßige – ablehnen könne. Behördeneigene Verwaltungsvorschriften unterlägen keiner gerichtlichen Bindungswirkung, sodass das Gericht eine eigene Prüfung durchführen müsse. Zudem könne keine Verwaltungspraxis angewendet werden, wenn eine solche nicht existiere. Ferner sei bei ihm eine Schenkung, eine Erbschaft oder ein sonstiger Vermögenserwerb nahezu ausgeschlossen. Elternseitig bestehe eine Mindestrente und Arbeitslosigkeit. Großelternseitig lebe lediglich noch eine Verwandte in einem alten und baufälligen Haus, dessen „Erbwert“ durch seine Mutter bereits ausgeschlagen worden sei. Da auch sonst keine familiären Reichtümer bestünden, sei jeglicher Vermögenszuwachs ausgeschlossen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2020 zu verpflichten, ihm seine BAföG-Darlehensrestschuld zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Erlasses der BAföG-Darlehensrestschuld im Bescheid vom 22.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Erlass kommt § 7 DarlehensV i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO, wonach Ansprüche nur erlassen werden dürfen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, nicht in Betracht. Denn § 59 Abs. 1 BHO entfaltet Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1986 – 3 B 47/85, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 05.05.1992 – 16 A 1434/90, juris, Rn. 3; Urt. v. 21.11.2018 – 4 A 2426/15, juris, Rn. 52 ff. m. w. N. Auch ein auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützter Erlassanspruch steht dem Kläger nicht zu. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend einer im maßgeblichen Zeitpunkt geübten Verwaltungspraxis einer Behörde. Diese Praxis kann durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder andere Binnenrechtsnormen geprägt sein; maßgeblich ist jedoch stets die tatsächliche Übung. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2020 – 8 B 71/19, juris, Rn. 6; Urt. v. 16.05.2015 – 10 C 15/14, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2015 – 12 E 181/15, juris, Rn. 5 f.; Urt. v. 05.05.1992 – 16 A 1434/90, juris, Rn. 6. Bei der Beklagten existiert im BAföG-Bereich keine Praxis, nach der eine Darlehensschuld erlassen wird. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsamt – wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt wurde – in ständiger Verwaltungspraxis im BAföG-Bereich von der innenrechtlichen Befugnis des § 7 DarlehensV i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO keinen Gebrauch. Es gewährt keinen Erlass und trifft diesbezüglich auch keine Ermessensentscheidung. Vgl. zur Langjährigkeit dieser Praxis schon OVG NRW, Urt. v. 05.05.1992 – 16 A 1434/90, juris, Rn. 8; Urt. v. 22.01.1997 – 16 A 4682/96, www.nrwe.de, Rn. 18. Sofern in zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 1997 ausgeführt wird, das Bundesverwaltungsamt sei zu einem Teilerlass gegebenenfalls auch bereit, wenn feststehe, dass der Kläger voraussichtlich niemals in der Lage sein werde, sein Darlehen zurückzuzahlen, Urt. v. 22.01.1997 – 16 A 4593/96, n. v., bzw. das Bundesverwaltungsamt habe in ähnlichen Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Beklagte zu einem Erlass bereit sei, wenn feststehe, dass der Darlehensnehmer voraussichtlich niemals in der Lage sein werde, sein Darlehen zurückzuzahlen, Urt. v. 22.01.1997 – 16 A 4682/96, www.nrwe.de, Rn. 18, kann daraus angesichts der Unverbindlichkeit der Erklärung („gegebenenfalls“) bereits nicht auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende ständige Verwaltungspraxis geschlossen werden. Selbst wenn eine solche Praxis zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben sollte, wäre – vor dem Hintergrund des bereits Dargelegten – jedenfalls keine Fortwirkung bis in die Gegenwart anzunehmen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsamt in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass aktuell auch in einem hypothetischen Fall, in dem feststünde, dass ein Darlehensnehmer niemals in der Lage sein würde, sein Darlehen zurückzuzahlen, kein Erlass gewährt und hierüber auch keine Ermessensentscheidung getroffen werde. Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW es in den zuletzt genannten Urteilen – ohne weitere Begründung – überdies für möglich gehalten hat, dass dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Teilerlass unter Umständen aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 3 der Vorl. VV-BHO zu § 59 BHO zustehen könne und auf Grundlage dieser Urteile seitdem in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Erlass aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 3 VV-BHO zu § 59 BHO zustehen könne, wenn feststehe, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein werde, sein Darlehen zurückzuzahlen, vgl. Beschl. v. 15.04.2015 – 12 E 181/15, juris, Rn. 8 f.; Beschl. v. 24.02.2012 – 12 A 1255/11, juris, Rn. 3 f.; Beschl. v. 15.07.2011 – 12 A 2106/10, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N., folgt die Kammer dem nicht. Denn wie dargelegt ist maßgeblich für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich die bestehende Verwaltungspraxis einer Behörde, die durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder andere Binnenrechtsnormen allenfalls geprägt werden kann. Im Übrigen werden durch § 59 Ziff. 3.2 und 3.4 VV-BHO nicht etwa eine antizipierte Verwaltungspraxis begründet, sondern lediglich die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen dem Bundesverwaltungsamt die (haushaltsrechtliche) Befugnis zur Gewährung eines Erlasses zustehen soll. Eine Ermessenslenkung dahingehend, dass ein Erlass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nur erfolgen „darf“ (so der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 BHO), sondern auch erfolgen „soll“, beinhalten die Vorschriften nicht. Vgl. hierzu auch BFH, Urt. v. 13.01.2000 – VII R 91/98, juris, Rn. 33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere beruht das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW, wonach dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Erlass aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 3 VV-BHO zu § 59 BHO zustehen kann, wenn feststeht, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein wird, sein Darlehen zurückzuzahlen, hätte die Kammer keine andere Entscheidung getroffen. Denn das Oberverwaltungsgericht NRW geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, die es dem Förderungsempfänger erlauben würde, das Darlehen zurückzuzahlen, etwa infolge von Erbschaft (wobei nicht nur dessen Eltern als potentielle Erblasser in Betracht kommen), Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs regelmäßig nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2015 – 12 E 181/15, juris, Rn. 12; , Beschl. v. 15.07.2011 – 12 A 2106/10, juris, Rn. 5. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass ein Vermögenserwerb aus seiner Sicht (nur) „nahezu“ ausgeschlossen sei. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum – nur aufgrund von schlechten Examensergebnissen – von vornherein ausgeschlossen sein sollte, dass der am Beginn seines Berufslebens stehende Kläger in Zukunft eine auskömmliche Tätigkeit aufnehmen kann oder eine Schenkung oder Erbschaft von anderen Personen als seinen Eltern und Großeltern – etwa Verwandten seiner Ehefrau, Freunden oder sonstigen Bekannten – erhält. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.