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Urteil

26 K 6360/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1009.26K6360.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage.

  • 2.

    Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten sind in § 2 DarlehensV abschließend geregelt. Die Regelung beruht mit § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG auf einer hinreichenden Verordnungsermächtigung und entspricht den daraus sowie den aus der Verfassung folgenden Vorgaben.

  • 3.

    Von dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht erfasste, individuelle Umstände (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) sind für die Erlassentscheidung unbeachtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage. 2. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten sind in § 2 DarlehensV abschließend geregelt. Die Regelung beruht mit § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG auf einer hinreichenden Verordnungsermächtigung und entspricht den daraus sowie den aus der Verfassung folgenden Vorgaben. 3. Von dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht erfasste, individuelle Umstände (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) sind für die Erlassentscheidung unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt während seiner Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11.11.1998 stellte das Bundesverwaltungsamt fest, der Kläger habe in den Jahren 1990 und 1991 ein Darlehen in Höhe von 8.940,00 DM erhalten. Ferner setzte es die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1994 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1999 fest. Das Bundesverwaltungsamt stellte den Kläger auf dessen Antrag hin mit Bescheid vom 18.10.1999 für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis einschließlich 30.09.2000 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Am 19.03.2001 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Bezug von Sozialhilfe die erneute „Stundung der Rückzahlungspflicht“. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsamt ihn mit Bescheid vom 26.03.2001 für den Zeitraum vom 01.11.2000 bis einschließlich 31.10.2002 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Eine Freistellung für den Monat Oktober 2000 lehnte es ab und führte zur Begründung aus, dass der Antrag auf Freistellung nach § 18a Abs. 2 BAföG eine Rückwirkung von höchstens vier Monaten entfalte. Mit Zinsbescheid ebenfalls vom 26.03.2001 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 128,14 DM für 86 Zinstage wegen eines Zahlungsrückstands im Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 26.03.2001. Mit weiterem Bescheid vom 26.03.2001 stundete das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen fälligen Betrag in Höhe von 332,14 DM (Raten in Höhe von 200,00 DM, Mahnkosten in Höhe von 4,00 DM und Rückstandszinsen in Höhe von 128,14 DM) bis zum 31.01.2003. Auf den Antrag des Klägers auf weitere Stundung und Freistellung vom 24.04.2003 stellte das Bundesverwaltungsamt diesen mit Bescheid vom 27.06.2003 für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis einschließlich 30.04.2004 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Eine Freistellung für den Monat November 2002 lehnte es unter Verweis auf die lediglich viermonatige Rückwirkung des Antrags auf Freistellung ab und wies darauf hin, dass in diesem Zeitraum eine anteilige Rate von 105,00 Euro fällig geworden sei. Zugleich stundete es dem Kläger einen fälligen Betrag in Höhe von 339,40 Euro bis zum 31.07.2004. Mit Zinsbescheid ebenfalls vom 27.06.2003 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 62,47 Euro für 82 Zinstage wegen eines Zahlungsrückstands im Zeitraum vom 01.02.2003 bis zum 22.04.2003. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2021 durchgängig von der Rückzahlungsverpflichtung frei und stundete ihm fällige Beträge (zuletzt 376,23 Euro bis zum 31.07.2021). Unter dem 01.09.2019 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Reform des BAföG die Anwendung der Erlassregelung für die Rückzahlung seines Darlehens. Mit Schreiben vom 02.09.2019 bestätigte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der Erlassregelung und wies ihn auf die damit verbundenen weiteren rechtlichen Folgen hin. Mit Bescheid vom 20.01.2020 lehnte es den Erlass der Darlehensrestschuld nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG in der damals geltenden Fassung des 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019 gegenüber dem Kläger ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei seinen Zahlungs- und/oder Mitwirkungspflichten nicht vollständig bzw. rechtzeitig nachgekommen. Mit Bescheid vom 27.06.2003 hätten Rückstandszinsen erhoben werden müssen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Kläger darauf hin, dass auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbliebene Darlehensschuld auch dann erlassen werden könne, wenn im Rückzahlungszeitraum in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen worden sei. Am 12.02.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.01.2020 ein und beantragte den Erlass seiner Darlehensrestschuld zur Vermeidung einer unbilligen Härte. Mit Bescheid vom 14.02.2020, der mit dem Vermerk „Zur Post gegeben am: 17/02/2020“ versehen wurde, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass der Darlehensrestschuld des Klägers wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ab. Die Darlehensrestschuld könne nicht erlassen werden, da mit Bescheiden vom 26.03.2001 und 27.06.2003 Zinsen für mehr als 150 Zinstage festgesetzt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Kooperationserlasses durch den Bescheid vom 20.01.2020 unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheids als unbegründet zurück. Die vom Kläger hiergegen am 28.03.2020 erhobene Klage (25 K 1626/20) nahm dieser am 02.01.2021 zurück. Unter dem 09.06.2020 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt Akteneinsicht in elektronischer Form, worauf ihm am 24.06.2020 ein entsprechender Datenträger übersandt wurde. Am 24.07.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung des Härtefallerlasses durch Bescheid vom 14.02.2020 ein und bestätigte zugleich den Eingang der elektronischen Akte am 25.06.2020. Am 17.08.2020 stellte der Kläger einen „Antrag auf Erlass – Hilfsweise Stundung nach § 59 BHO“, dem er einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beifügte. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2020 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.02.2020, durch den der Erlass wegen einer unbilligen Härte abgelehnt wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen, da mit Bescheiden vom 26.03.2001 und 27.06.2003 Zinsen für mehr als 150 Zinstage festgesetzt worden seien. Mit Bescheid vom 06.01.2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt unter Verweis auf den Antrag des Klägers vom 17.08.2020 einen Erlass der Darlehensforderung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO ab und führte zur Begründung aus, nach dieser Regelung könne eine Forderung erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Allerdings werde ein Erlass nach ständiger Verwaltungspraxis nicht gewährt, solange die Möglichkeit bestehe, der wirtschaftlichen Notlage durch eine Freistellung oder Stundung Rechnung zu tragen. Freistellung, Stundung und Erlass der BAföG-Forderung stünden insoweit in einem Stufenverhältnis. Die zugleich beantragte Stundung gewährte es dem Kläger mit Bescheid vom selben Tag bis zum 31.07.2021. Gegen die Versagung des Erlasses auf der Grundlage der BHO erhob der Kläger am 08.02.2021 Widerspruch. Mit Bescheid vom 30.01.2023, der mit dem Vermerk „Zur Post gegeben am: 31/01/2023“ versehen wurde, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass der Darlehensschuld des Klägers einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen unter Verweis auf die Novellierung des BAföG zum 01.10.2022 auch nach neuem Recht ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Erlass nicht, da mit Bescheiden vom 26.03.2001 und 27.06.2003 Zinsen für insgesamt 168 Zinstage festgesetzt worden seien. Am 28.02.2023 erhob der Kläger per Fax Widerspruch gegen diesen Bescheid. Auf dem Fax, welches mit dem Zusatz „Vorab per fax, Original unterzeichnet per Post“ versehen war, befand sich keine handschriftliche Unterschrift des Klägers. Am 06.03.2023 ging postalisch eine unterschriebene Version des Widerspruchs beim Bundesverwaltungsamt ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.01.2023 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei am 06.03.2023 und damit nach der am 03.03.2023 abgelaufenen Widerspruchsfrist eingegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2024 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Erlasses auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO durch den Bescheid vom 06.01.2021 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids als unbegründet zurück. Bereits am 20.11.2020 hat der Kläger die seitdem unter dem hiesigen Aktenzeichen 26 K 6360/20 geführte Klage erhoben, mit welcher er den Erlass seiner Darlehensrestschuld begehrt. Am 29.05.2023 sowie am 18.08.2024 hat der Kläger Klagen gegen die Bescheide vom 30.01.2023 und vom 06.01.2021 sowie die zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 26.04.2023 und vom 18.07.2024 erhoben (26 K 2980/23 und 26 K 5221/24). Die Verfahren sind mit Beschlüssen vom 07.02.2024 und vom 24.09.2024 mit dem Verfahren 26 K 6360/20 verbunden worden und werden seitdem unter letzterem Aktenzeichen weitergeführt. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, ihm stehe ein Anspruch auf Erlass seiner Darlehensrestschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG sowie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO zu. Hinsichtlich des Erlasses nach § 18 Abs. 12 BAföG trägt der Kläger vor, er habe im Rückzahlungsverfahren nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Nachdem er ursprünglich vorgetragen hat, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für die den § 18 Abs. 12 BAföG konkretisierende Regelung des § 2 DarlehensV, trägt er nach zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes- und Verordnungsänderungen zuletzt vor, die Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG bestimme nicht in der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Weise das Ausmaß der Ermächtigung. Nach der „Vorhersehbarkeitsformel“ müsse der Bürger aus dem Gesetz ersehen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden könne und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen haben könnten. Warum bzw. dass ein nur geringfügiger Verstoß nur bei bis zu 150 Zinstagen vorliegen solle, ergebe sich aus der Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht. Auch dass die nur geringfügige Überschreitung der Grenze von 150 Zinstagen dazu führen solle, dass kein Erlass der restlichen Darlehensschuld möglich sei, lasse sich der Verordnungsermächtigung nicht in der zum Ausmaß gebotenen Weise entnehmen. Es sei auch unangemessen, dass bei bis zu 150 Zinstagen die gesamte Schuld erlassen werde, bei 168 Zinstagen die gesamte Schuld hingegen bestehen bleibe. Die Aufzählung von geringfügigen Verstößen in § 2 DarlehensV sei weder in der ursprünglichen noch in der aktuellen Fassung als abschließende Regelung der Frage zu verstehen, wann ein im Sinne von § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vorliege. Warum das Wort „insbesondere“, welches es zuvor ermöglicht habe, auch in anderen Fällen einen nur geringfügigen Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten anzunehmen, im Zuge der zwischenzeitlich erfolgten Verordnungsänderungen entfallen sei, erschließe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum 27. BAföGÄndG nicht. Für ihn, den Kläger, sei daher ein Erlass außerhalb der Fallgruppen des § 2 DarlehensV möglich. Denn die Überschreitung der in § 2 DarlehensV normierten Höchstdauer von 150 Tagen sei mit 168 Zinstagen – von denen die ersten 86 Zinstage im Übrigen zu Unrecht erhoben worden seien – nur minimal und entspräche nicht einmal vollen sechs Monaten. 150 Tage würden lediglich 2,05 Prozent des Rückzahlungszeitraums von 20 Jahren ausmachen, 168 Tage hingegen 2,30 Prozent. Die 18 Zinstage entsprächen einer Überschreitung des vom Verordnungsgeber willkürlich festgelegten Zeitraums von 150 Zinstagen um nur 12 Prozent. Auch seien die insgesamt 128,09 Euro Rückstandszinsen in seinem Fall nur geringfügig höher als die in den Jahren 2000 bzw. 2002 vorgesehene monatliche Rückzahlungsrate und lägen unter der aktuell vorgesehenen Mindestrückzahlungsrate. Der Erlass sei überdies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten, da er seit 1999 Sozialleistungen beziehe. Angesichts seines Alters und der Tatsache, dass er sich um seinen 2005 geborenen, behinderten Sohn kümmern müsse, sei nicht damit zu rechnen, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in der Lage sein werde, die Forderungen des Beklagten zu begleichen. Vermögen habe er nicht. Schließlich habe es die Möglichkeit des Erlasses der Darlehensschuld in den Jahren 2001 und 2003 noch nicht gegeben. Ihm habe daher im Zeitpunkt der Verstöße auch nicht bewusst sein können, dass diese mehr als 15 Jahre später derart gravierende Folgen zeitigen könnten. Hinsichtlich des Erlasses auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO trägt der Kläger zudem im Wesentlichen vor, dass die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles angesichts seiner persönlichen Lebensumstände für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 14.02.2020, vom 30.01.2023 und vom 06.01.2021 in Gestalt ihrer jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 21.10.2020, vom 26.04.2023 und vom 18.07.2024 zu verpflichten, ihm die Darlehensrestschuld sowie Zinsen und Kosten zu erlassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 06.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2020 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag vom 17.08.2020 auf Erlass der Darlehensrestschuld zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Widerspruchsbescheide und führt nach zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes- und Verordnungsänderungen ergänzend aus, dem Verordnungsgeber sei es möglich, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Konkretisierungen einzuführen, die eine gleichartige Bearbeitung bei der Umsetzung des Gesetzes vorsehen. Das Tatbestandsmerkmal eines „geringfügigen Verstoßes“ in § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG sei als unbestimmter Rechtsbegriff in § 2 DarlehensV konkretisiert und der Kläger habe die dort unter Ziffer 3 genannte Obergrenze von 150 Zinstagen wegen Überschreitung des Zahlungstermins nicht eingehalten. Auf die Gründe der Verspätungszinsen komme es dabei nicht an. Der Beklagten stehe auch bei der vergleichsweise geringfügigen Überschreitung dieser Obergrenze um 18 Tage kein Ermessen zu. Die vom Kläger vorgetragene Unverhältnismäßigkeit der Begrenzung auf 150 Zinstage im Verhältnis zu den 20 Jahren Rückzahlungszeit lasse bereits vom Wortlaut der Regelung („höchstens“) für die Beklagte bei der Anwendung der Vorschrift keine Ausdehnung der Begrifflichkeit des geringfügigen Verstoßes zu. Es sei zudem das Wesen von Obergrenzen und Stichtagsregelungen, dass damit Härten für diejenigen verbunden seien, die außerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. A. Sie ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Gegen die Zulässigkeit der auf den Erlass der verbleibenden Darlehensschuld gerichteten Klage bestehen keine Bedenken. Der Zulässigkeit der auf den Erlass von Kosten und Zinsen gerichteten Klage gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2023 steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht entgegen, dass das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der am 28.02.2023 per Fax erhobene Widerspruch des Klägers war frist- und formgerecht. Insbesondere entsprach das Fax dem Schriftformerfordernis des § 70 Satz 1 VwGO. Hiernach ist zwar in der Regel – auch im Falle der Widerspruchserhebung mittels Fax – eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 - 8 C 25.85 -, juris, Rn. 15 (zum Telebrief); OVG NRW, Urteil vom 13.09.2004 - 6 A 4500/02 -, juris, Rn. 37. Der Schriftform genügt eine Widerspruchsschrift aber auch dann, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass sie von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. St. Rspr., vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00 -, juris, Rn. 22 f.; BVerwG, Urteile vom 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, juris, Rn. 9, und vom 26.05.1978 - 4 C 11.78 -, juris, Rn. 14. So liegt der Fall hier. Bereits das Schriftbild und die Formatierung des per Fax übermittelten Widerspruchs sind identisch zu den vom Kläger im Februar 2020 und im Juli 2020 eingelegten Widersprüchen. Zudem wurden alle drei Widerspruchsschreiben von derselben Faxnummer versendet, und auch die weitere Vorgehensweise – die Ankündigung einer nachfolgenden postalischen Übersendung – stimmte mit den früheren Verfahren überein. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage (I.) keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen (II.); die den Erlassanspruch ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen richtet sich, soweit der Kläger diesen auf das BAföG stützt, nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.10.2022 (BGBl. I Nr. 39). Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, sofern nicht das materielle Recht eine abweichende Regelung trifft. Vgl. für viele: BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, juris, Rn. 9. Das materielle Recht regelt vorliegend nichts von diesem Grundsatz Abweichendes. Auch aus der Übergangsregelung des § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG folgt nicht die Anwendbarkeit alten Rechts. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für Darlehensnehmende, denen vor dem 01.09.2019 Förderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der am 31.08.2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, unter anderem § 18 BAföG mit Ausnahme gewisser Regelungen, zu denen die Vorschriften zum Erlass nach dessen Abs. 12 nicht zählen, in der am 31.08.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Hiervon ausgehend bedeutete die Anwendung des am 31.08.2019 geltenden Rechts für Darlehensnehmende, die das zum 16.07.2019 eingeführte Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt und eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, dass für sie die ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlassregelung des § 18 Abs. 12 BAföG (in der erstmals ab dem 01.09.2019 anzuwendenden Fassung, § 66a Abs. 3 BAföG a. F.) zur Anwendung gelangen würde. Für die übrigen nach altem Recht geförderten Darlehensnehmenden, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, gäbe es keine Erlassmöglichkeit nach dem BAföG. Dem entgegen sieht der Wortlaut der materiellen, jüngeren Vorschrift des § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG, wie sie seit dem 22.07.2022 in der Fassung des 27. BAföGÄndG vom 15.07.2022 gilt, vor, dass Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen ist. Dem gesetzgeberischen Willen und der Kollisionsregel, dass das jüngere Recht das ältere verdrängt (lex posterior derogat legi priori), entsprechend ist der aufgezeigte Widerspruch der gesetzlichen Regelungen dahingehend aufzulösen, dass der Regelung des § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG der Anwendungsvorrang zukommt. Bereits nach ihrem Wortlaut erfasst diese Norm sämtliche Altfälle, also solche mit vor dem 01.09.2019 beginnender Förderung, und zwar auch die Fälle, in denen Darlehensnehmende durch die Abgabe einer Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG das Wahlrecht ausgeübt haben. Die im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Beschränkung der Anwendung der Neufassung des § 18 Abs. 12 BAföG auf solche Altfälle, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022, BT-Drs. 20/1631, S. 13, 30, wurde im Laufe des Verfahrens bewusst aufgegeben. Die Anwendung der Altregelung mit der Prüfung des Härtefallerlasses allein auf Antrag durch einen separaten Bescheid, wie sie § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG in der Fassung des 26. BAföGÄndG noch vorsah, wurde als Benachteiligung der Darlehensnehmenden angesehen, die das Wahlrecht ausgeübt haben, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 22.06.2022, BT-Drs. 20/2399, S. 9, 30. Der erkennbare gesetzgeberische Wille, alle Darlehensnehmenden unterschiedslos von der Neuregelung erfassen zu wollen, wird nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber mit dem 28. BAföGÄndG vom 19.10.2022 die Übergangsregelungen mit Blick auf die zeitliche Geltung der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG mit der Einfügung des Satzes 2 in § 66a Abs. 6 BAföG geändert und die Regelungen im Übrigen bestehen lassen hat. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass von der allgemeinen Geltung der neuen Erlassregelung für sämtliche Altfälle wieder Abstand genommen werden sollte. Es liegt vielmehr die Annahme näher, dass die Regelung des § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens nicht zugleich angepasst wurde. II. Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen aus § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG (1.). Er kann den Anspruch auch nicht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO stützen und insoweit auch keine Neubescheidung begehren (2.). 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG i. V. m. § 2 DarlehensV nicht. Er hat nicht nur geringfügig gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.). Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -. a. Die Regelung in § 2 DarlehensV beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsnorm. Sie genügt den Anforderungen dieser Ermächtigungsnorm und begegnet in der Form ihrer Ausgestaltung auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. aa. Die Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG, wonach das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats für die Aufgaben gemäß § 39 Abs. 2 BAföG das Nähere über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG bestimmen kann, genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein muss; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Ermächtigungsnorm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Vgl. für viele: BVerfG, Beschluss vom 11.03.2020 - 2 BvL 5/17 -, juris, Rn. 100 bis 102 m. w. N. Hiervon ausgehend sind vorliegend keine hohen Anforderungen an die Vorgaben durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu stellen. Denn der Erlass ist eine im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG (zusätzlich) begünstigende und zudem freiwillige Leistung, also eine solche, auf die aus der Verfassung kein Anspruch abzuleiten ist. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage, anders als der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 (Az. 5 C 5.22, vgl. juris, Rn. 13 ff.) in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, auch entscheidend von den Regelungen über die beamtenrechtliche Alimentierung. Den zu stellenden Anforderungen genügt die Ermächtigungsnorm in § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung lassen sich anhand der allgemeinen Auslegungsregeln hinreichend erschließen. Ausgehend von dem Wortlaut der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang ist mit dem „Verstoß gegen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten“ zunächst der Gegenstand des durch den Verordnungsgeber näher zu Regelnden hinreichend erkennbar. Die Zahlungspflicht des Darlehensnehmenden ergibt sich ohne Weiteres aus dem Sachzusammenhang mit dessen Darlehensrückzahlungsverpflichtung. Danach besteht während des Rückzahlungszeitraums die „Zahlungspflicht“ von Darlehensnehmenden in der Entrichtung der monatlichen bzw. vierteljährlichen Raten (§ 18 Abs. 3 und 7 BAföG). Zentrale „Mitwirkungspflichten“ von Darlehensnehmenden im BAföG-Rückzahlungsverfahren ergeben sich aus § 12 Abs. 1 DarlehensV. Sie bestehen danach in Mitteilungspflichten in Bezug auf die Änderung der Wohnanschrift, des Familiennamens sowie der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während der Dauer einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung. In Bezug auf den Begriff der „Geringfügigkeit“ ergibt sich bereits aus der allgemeinen Wortbedeutung, dass ein geringfügiger Verstoß nur ein solcher sein kann, der „unbedeutend“ ist bzw. „nicht ins Gewicht fällt“, vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, S. 444. Eine weitere Konkretisierung des Begriffs der „Geringfügigkeit“ lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Erlassregelung herleiten. Daraus ergibt sich, dass der Erlass in der ursprünglichen Fassung des 26. BAföGÄndG in erster Linie Darlehensnehmenden zugutekommen sollte, die im gesamten Rückzahlungszeitraum uneingeschränkt ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen sind. Bei geringfügigen Verstößen sollte die Öffnungsklausel den Erlass der Restschuld auf Antrag ermöglichen, über den das Bundesverwaltungsamt nach Ermessen zu entscheiden hatte. Als Beispiel für eine durch die Verordnung zu regelnde typische Fallkonstellation eines geringfügigen Verstoßes wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.03.2019 die „eines einzelnen Versäumnisses, eine Anschriftenänderung mitzuteilen, sofern ein daraus resultierender Zahlungsrückstand nur geringfügig war und wieder ausgeglichen wurde“, genannt. Vgl. BT-Drs. 19/8749, S. 38. Der Gesetzgeber musste dem Verordnungsgeber, anders als der Kläger wohl meint, unter Berücksichtigung sonstigen Verfassungsrechts nicht vorgeben, eine nicht abschließende Regelung mit der Offenheit für eine Einzelfallprüfung oder einer anderweitigen Berücksichtigung besonderer Härten zu treffen. Eine dahingehende Vorgabe ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Der Gesetzgeber hat – wie bereits aufgezeigt – im Rahmen der Leistungsverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG über die – hier durch den Gesetzgeber nicht überschrittene – Willkürgrenze hinaus nicht weiter eingeschränkt, weil die Erlassregelung selbst mit dem Differenzierungsmerkmal des „geringfügigen Verstoßes“ gegen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht an ein personenbezogenes Merkmal anknüpft und den Darlehensnehmenden für die Gewährung des Erlasses dieselben Chancen für den Zugang einräumt. Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für viele: BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40 ff. m. w. N. bb. Der Verordnungsgeber hat mit den Regelungen in § 2 DarlehensV auch die Grenzen der Verordnungsermächtigung oder des Verfassungsrechts nicht überschritten. (1.) Die in § 2 DarlehensV getroffenen Regelungen sind mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG vereinbar. Die Ausgestaltung entspricht dem Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Der Verordnungsgeber hat in § 2 Nr. 1 und 2 DarlehensV Verstöße gegen die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 DarlehensV bestehenden Mitteilungspflichten als Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten eingeordnet und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solche als nicht mehr nur geringfügig anzusehen sind. Mit Blick auf die Zahlungspflichten hat er den Verstoß in § 2 Nr. 3 DarlehensV an die infolge des Zahlungsrückstands eintretende Zinspflicht angeknüpft und anhand der angefallenen Zinstage bestimmt, in welchem Fall ein solcher Verstoß nicht mehr geringfügig ist. Die Grenzen sind jeweils auch so gewählt, dass der Entscheidungsspielraum nicht überschritten wird. Die Verstöße unterhalb dieser Grenzen können im Verhältnis zu dem Rückzahlungszeitraum als „geringfügig“ bewertet werden. Es liegt auch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, dass der Verordnungsgeber für die Frage, wann ein geringfügiger Verstoß vorliegt, unter Nennung von Fallgruppen eine abschließende Regelung treffen konnte. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich in der Ermächtigungsnorm selbst keine Vorgaben gemacht. Dass eine abschließende Norm aus seiner Sicht jedenfalls zulässig sein sollte, ergibt sich jedoch daraus, dass er mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung den Erlass mit dem 27. BAföGÄndG vom 15.07.2022 insgesamt als einheitliches Verfahren mit gebundener Entscheidung ausgestaltet, und in diesem Zusammenhang auch die Regelungen der DarlehensV geändert hat. Er hat durch Art. 3 des 27. BAföGÄndG u. a. das Wort „insbesondere“ in § 2 DarlehensV gestrichen und damit erstmals selbst aus der zuvor im Hinblick auf die Fallbeispiele des nicht mehr nur geringfügigen Verstoßes nicht abschließenden Regelung eine abschließende gemacht. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022, BT-Drs. 20/1631, S. 13, 16, 20, 23, 30, 34. (2.) Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber eine abschließende, starre Regelung unter Heranziehung einer typisierenden Betrachtung für die drei herausgebildeten Fallgruppen treffen. Im Sozialrecht steht dem Gesetz- wie Verordnungsgeber bei Massenerscheinungen der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen grundsätzlich offen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.06.2022 - 2 BvL 9/14 -, juris, Rn. 70, 72 f. 77, und vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 -, juris, Rn. 24. Hierzu zählt auch die dem Sozialrecht zuzuordnende Rückzahlung von Darlehensforderungen, die zugleich ein Masseverfahren darstellt. Mit Blick auf die Regelungsmaterie der (freiwilligen) staatlichen Gewährung mit geringer Grundrechtsbetroffenheit ist in seinem solchen Fall lediglich zu prüfen, ob der Normgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint. Vgl. zu den Anforderungen allgemein, st. Rspr: BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40 ff., und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 -, juris, Rn. 77 ff. (jeweils m. w. N.); vgl. auch: BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R -, juris, Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 05.17.1989 - 1 BvL 11/87 -, juris, Rn. 53. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 12.95 -, juris, Rn. 19, vom 24.10.1991 - 5 C 18.88 -, juris, Rn. 12, und vom 11.12.1986 - 5 C 71.85 -, juris, Rn. 21. Die durch den Verordnungsgeber gefundene Regelung ist sachlich gerechtfertigt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass in Masseverfahren – wie dem vorliegenden – die Verwaltungsvereinfachung, wie sie hier auch dem Gesetzgeber vor dem Neuerlass der Darlehensverordnung vorschwebte, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022, BT-Drs. 20/1631, S. 20, 23, einen sachlichen Grund für starre Regelung mit typisierender Betrachtung darstellen kann. Die abschließende Regelung mit den drei einfach nachvollziehbaren Fallbeispielen mit starren Grenzen bietet zudem eine größere Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit für Betroffene, die auch vor der Führung unnötiger Verfahren bewahrt. Auch die in den drei Fallgruppen gezogenen Grenzen sind unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerfassung vom 16.07.2019 nicht willkürlich. Insbesondere erweist sich die Bestimmung einer Grenze von 150 Zinstagen – anders als der Kläger es vertritt – nicht als willkürlich. Aus der Entwurfsbegründung der DarlehensV in der vorangegangenen, insoweit inhaltsgleichen Fassung vom 16.07.2019 ergibt sich, dass der Verordnungsgeber bei der Bemessung dieser Grenze sachliche Erwägungen angestellt hat. Der Verordnungsgeber geht ausweislich der Entwurfsbegründung davon aus, dass sich die Gesamtdauer von maximal 150 Tagen gemessen an einem Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren in einem noch überschaubaren Rahmen bewegt, wobei er berücksichtigt hat, dass Verspätungszinsen grundsätzlich erst anfallen, wenn Rückzahlende den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben. Der Zeitraum ermögliche die Zahlung nach erstmaliger Säumnis und nach Anschriftenermittlung, die im Anschluss an den Rücklauf eines fruchtlosen Mahnschreibens als unzustellbar erforderlich würde. Unabhängig von den Mitteilungspflichten seien ferner die verspätete Tilgung einer Vierteljahresrate oder die entsprechend spätere Tilgung einer Monatsrate unschädlich. Vgl. Entwurf vom 04.07.2019, S. 13 f. Verbleibende Härten, die damit verbunden sind, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der verbleibenden Darlehensschuld (einschließlich Kosten und Zinsen) nicht vorliegen, weil ein Verstoß nach Maßgabe von § 2 DarlehensV nicht mehr als nur geringfügig anzusehen ist, werden durch die Möglichkeit der Freistellung, die jedenfalls für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben (§ 18a Abs. 5 Satz 1 BAföG a. F.), auch über den 20jährigen Rückzahlungszeitraum hinaus besteht und die Möglichkeit der Stundung im Rahmen der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts zur Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO abgemildert. b. Der Kläger hat nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen. Die vom Kläger geltend gemachten individuellen Umstände sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften unbeachtlich. aa. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind für die Dauer von 168 Tagen Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen. Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Nichts anderes gilt im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV. Dieses Verständnis folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nicht darauf abstellt, dass die Zinsen durch Bescheid festgesetzt worden sind. Insoweit unterscheidet sich die gewählte Formulierung auch von dem Tatbestand in § 2 Nr. 2 DarlehensV, wonach vorausgesetzt wird, dass kein Bußgeld „bestandskräftig festgesetzt wurde“. Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm bestätigt. Vgl. mit weitgehender Begründung zu Nr. 1: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 4882/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass einer bestandskräftigen Festsetzung der Zinsen für die Prüfung der Erlassvoraussetzungen keine Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Fall der bestandskräftigen Festsetzung der Umstand, dass für eine bestimmte Anzahl von Tagen die Zinspflicht von Gesetzes wegen entstanden ist, von der präjudiziellen Wirkung der materiellen Bestandskraft erfasst. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids hat das Gericht daher in auf Erlass gerichteten Verfahren, in denen Zinsen bestandskräftig festgesetzt wurden, die Anzahl der in dem Bescheid festgesetzten Zinstage seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Eine (erneute) gerichtliche Überprüfung der Anzahl der angefallenen Zinstage ist ausgeschlossen. Vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 46, 105. Die Zinsbescheide vom 26.03.2001 und vom 27.06.2003, mit denen das Bundesverwaltungsamt Zinsen für 86 und für 82 Tage und damit für insgesamt 168 Zinstage festgesetzt hat, sind in (formelle und materielle) Bestandskraft erwachsen. Der Kläger hat gegen keinen der Bescheide Widerspruch erhoben. Sein Einwand, der Zinsbescheid vom 26.03.2001 sei fehlerhaft, ist daher im hiesigen Verfahren unbeachtlich. bb. Für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage), wie sie auch der Kläger geltend macht, bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage. Zunächst räumt § 2 DarlehensV in der aktuell geltenden Fassung dem Bundesverwaltungsamt keinen Entscheidungsspielraum darüber ein, in welchen Fällen ein Verstoß gegen die Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten noch als geringfügig anzusehen ist. Die Regelung des § 2 DarlehensV beantwortet die Frage, wann ein geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten i. S. d. § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG vorliegt, in ihren Nummern 1 bis 3 abschließend. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung und wird durch ihre vorstehend dargestellte Entstehungsgeschichte und den sich daraus ergebenden Zielen der Verwaltungsvereinfachung und Rechtsklarheit gestützt. Der Beklagten wird durch § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG auf der Rechtsfolgenseite überdies kein Ermessen eingeräumt, im Rahmen dessen individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. Auch eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ist vorliegend nicht durchzuführen. Das Gesetz bietet hierfür im Wortlaut der Norm keinen Anknüpfungspunkt. Auch die nach dem Willen des Gesetzgebers zu erreichende Verwaltungsvereinfachung steht dem entgegen. Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. cc. Schließlich folgt aus dem Vorbringen des Klägers, er habe in den Jahren der Verstöße (2001 und 2003) nicht wissen können, dass diese in Zukunft einem Erlass der Restforderung entgegenstehen würden, kein anderes Ergebnis. Ein solches würde nicht nur einen Rechtsverstoß des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Erlasses voraussetzen, sondern auch, dass der Verstoß in rechtlich zulässiger Weise allein durch die Gewährung eines letztlich voraussetzungslosen Erlasses für eine Übergangszeit geheilt werden könnte. Für beide Voraussetzungen bestehen hier keine Anhaltspunkte. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld (und der Kosten und Zinsen) ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO. Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs käme insoweit nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts bei der Anwendung der einschlägigen Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO in Betracht. St. Rspr., vgl. für viele: OVG NRW, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 3, und Beschluss vom 15.04.2015 - 12 E 181/15 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 26 K 2063/20 -, juris, Rn. 18 ff. Denn § 59 Abs. 1 BHO entfaltet Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 3, und vom 21.11.2018 - 4 A 2426/15 -, juris, Rn. 52 ff. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf die Gleichbehandlung im Rahmen einer im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geübten Verwaltungspraxis berufen. Denn beim Bundesverwaltungsamt besteht im Bereich der Rückforderung von Förderungen nach dem BAföG, wie die Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben, keine Praxis, nach der Darlehensnehmenden ihre verbleibende Darlehensschuld (einschließlich Nebenforderungen) erlassen wird. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsamt in ständiger Verwaltungspraxis in diesem Zuständigkeitsbereich von der innenrechtlichen Befugnis des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO keinen Gebrauch. Es gewährt keinen Erlass und trifft diesbezüglich auch keine Ermessensentscheidung. Vgl. mit ausführlicher Begründung bereits VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 26 K 2063/20 -, juris, Rn. 23; zur Dauer dieser Praxis schon OVG NRW, Urteile vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, juris, Rn. 8, und vom 22.01.1997 - 16 A 4682/96 -, juris, Rn. 17. Soweit der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein Erlass gewährt werde, wenn eine sachliche Unbilligkeit vorliege – etwa in Fällen der Rückforderung von Kindergeld –, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im BAföG-Bereich ergeben sollte. Die insoweit maßgebliche Regelung in § 227 AO und die darin ausdrücklich vorgesehene Prüfung der Billigkeit im Einzelfall ist vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass darin ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt oder die Vorschrift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bezugnahme über den Anwendungsbereich der AO hinaus entsprechend anzuwenden ist, käme dies vorliegend nicht in Betracht. Zum einen ist hier nicht der Bereich der Abgaben und Kosten betroffen und zum anderen sind die Regelungen im Bereich der BAföG-Darlehensrückforderung zum Erlass abschließend. Vgl. zu der Erweiterung des Anwendungsbereichs etwa Klüger, in: Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 227 Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 21.05.2003 - 9 C 12.02 -, juris, Rn. 15 ff.; zur Problematik allgemein: Naumann, DÖV 2011, 96 (102). Der Kläger kann nach den vorstehenden Erwägungen auch die Neubescheidung seines Erlassantrags, für die es keines gesonderten prozessualen Antrags bedarf, weil das Begehren als Minus im Verpflichtungsantrag auf Gewährung des Erlasses enthalten ist, nicht begehren. B. Der darauf gerichtete Hilfsantrag ist demzufolge unzulässig, weil das verfolgte Klagebegehren bereits im Hauptantrag enthalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.